OLG Hamm, vom 09.11.2018 - 11 U 113/17
1.
Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG sind entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bzgl. der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nach § 1 PflVG nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen.
2.
Der enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränkt die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen kann, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, U.v.28.11.2017 - C-514/16 - juris). Vor diesem Hintergrund sind.
3.
Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen weiten Auslegung der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG an. Für sie spricht entscheidend der vom BGH im Tiefgaragenfall angeführte weite Schutzzweck der Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, nämlich Dritte von allen von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Schaden durch ein Versagen von Fahrzeugkomponenten entstanden ist, die für die Fortbewegungs- und die Transportfunktion des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind oder nur der Bequemlichkeit der Fahrzeugnutzer oder anderen Zwecken des Fahrzeuges wie etwa dessen Wohnfunktion dienen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az.: 7 O 11/17) einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens insoweit teilweise aufgehoben, als das Landgericht mit ihm den Klageantrag zu 1.) abgewiesen und über die Verfahrenskosten entschieden hat.
Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf Antrag der Klägerin wird das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Schadensersatz- und Zinsanspruches sowie die Kosten - auch des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der J GmbH, auf Ersatz von Versicherungsleistungen in Anspruch, die sie und die T AG (im Folgenden: T AG) aus Anlass eines Brandschadensfalles an die Firma X GmbH (im Folgenden: T2 GmbH) zu zahlen hatte.
Die Klägerin zu 70 % und die T AG zu 30 % sind gemeinsam Sach- und Ertragsausfallversicherer der J GmbH. Mitversichert ist die T2 GmbH und deren auf dem Grundstück Daimlerring 30 in Rödinghausen gelegene Betriebsstätte, zu der eine Betriebshalle mit Vordach gehört.
Am 03.09.2013 war unter dem Vordach der Betriebshalle das bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... abgestellt, welches gegen Abend in Brand geriet. Das Feuer griff von dem Fahrzeug auf das Hallenvordach und anschließend die Betriebshalle selbst über, wodurch an dem Betriebsgebäude sowie den darin befindlichen Inventar und gelagerten Warenbestand erheblicher Sachschaden entstand.
Unter dem 05.09.2013 beauftragte der Beklagte das Sachverständigenbüro M mit Feststellungen zur genauen Brandursache. Wegen des Ergebnisses des vom Sachverständigen N erstellten Gutachtens vom 08.01.2014, an dessen Kosten sich die Klägerin zu 50 % beteiligte, wird auf die Anlage K 4 der Klageschrift Bezug genommen. Außerdem holte die Klägerin weitere Gutachten zur Höhe der durch den Brand entstandenen Schäden (Gebäudeschaden, Betriebseinrichtungsschaden, Vorräteschaden, Betriebsunterbrechungsschaden) ein.
Nachdem die Klägerin und die T AG den Schadensfall gegenüber der T2 GmbH reguliert hatten, nahm die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 21.03.2016 in Regress und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 639.458,65 € auf. Als der Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2016 jegliche Zahlung mit der Begründung ablehnte, dass der Schaden nicht durch den Betrieb des Wohnmobils entstanden sei, beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, welche den Beklagten mit vorprozessualen Schreiben vom 05.12.2016 nochmals vergeblich unter Fristsetzung bis zum 15.12.2016 zur Zahlung aufforderten.
Mit Schreiben vom 22.12.2006 ermächtigte die T AG die Klägerin, die nach § 86 Abs. 1 VVG auf sie übergegangenen Ersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob sich der Brandschaden im Sinne von § 7 Abs. 1 StVO "bei dem Betrieb" des Wohnmobils ereignet hat, insbesondere in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Wohnmobils entstanden ist. Nach Darstellung der Klägerin, welche vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten wurde, wurde das Fahrzeug am Schadenstag gegen 17.00 Uhr von dem Zeugen T2 nach Durchführung von Reparaturarbeiten an dem Kühlschrank des Wohnmobils von der Fa. S abgeholt. Der Zeuge T2 habe das Fahrzeug nach ca. 300- 400 m Fahrt unter dem Vordach der Betriebshalle der T2 GmbH abgestellt und die Zündung ausgeschaltet. Lediglich der alternativ mit 12, 110 oder 230 Volt Strom oder mit Gas zu betreibende Kühlschrank des Wohnmobils sei weiterhin über Gas in Betrieb gewesen. Gegen 17.30 Uhr habe sich der Zeuge T2 vom Fahrzeug entfernt. Gegen ca.19.00 Uhr habe der Zeuge nach Hören eines lauten Knalls festgestellt, dass es zu einer Rauchentwicklung in dem Wohnmobil gekommen sei. Bereits kurze Zeit später hätte das Wohnmobil in Flammen gestanden, die dann auf das Hallenvordach und den Gebäudekomplex übergriffen hätten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen N sei als Brandursache von einem gestörten Verbrennungsverhalten des Kühlschrankes auszugehen, das durch Einflüsse im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Defekt des Kühlschrankes ausgelöst worden sei. Im Zusammenhang hiermit haben die Parteien weiter darüber gestritten, ob der nach Klagevortrag zum Unfallzeitpunkt mit Gas betriebene Kühlschrank eine die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG begründende Betriebseinrichtung des Wohnmobils darstellt oder dazu nur solche Fahrzeugbestandteile geeignet sind, die für die Fortbewegung des Fahrzeuges bzw. den Transport im Straßenverkehr erforderlich sind. Schließlich haben die Parteien auch über die Höhe des nach Haftpflichtrecht erstattungsfähigen Schadens der T2 GmbH gestritten.
Das Landgericht hat mit seinem am 21.07.2017 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 86 Abs. 1, 115 Abs.1 S. 1 VVG scheitere daran, dass sich der Brandschaden nicht bei dem Betrieb des Wohnmobils ereignet habe. Es fehle an einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang, weil zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und seinem Inbrandgeraten ein Zeitraum von 90 Minuten gelegen habe. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die kurze Wegstrecke zwischen der Werkstatt und dem Schadensort einen Einfluss auf die Brandentstehung am Brenner des Kühlschrankes gehabt haben könnte, seien weder von der Klägerin vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Es gebe aber auch keinen unmittelbaren Zusammenhang des Brandes mit einer Betriebseinrichtung des Wohnmobiles. Erforderlich sei, dass ein schadensursächlicher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung bestehe, die für die Fortbewegung bzw. den Transport im Straßenverkehr erforderlich sei. Anderenfalls würde sich eine Haftungsausweitung ergeben, die mit dem Sinn und Zweck der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG nicht mehr zu vereinbaren wäre. Der in Brand geratene Kühlschrank habe indes in keinem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb des Wohnmobils gestanden, sondern lediglich dem Aufenthalt in dem Wohnmobil gedient. Dem Fahrbetrieb sei er nicht zuzurechnen. Eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil nach dem maßgeblichen Vortrag der Klägerin ein Schaden am Brenner des Kühlschrankes selbst als Verbrauchsgerät vorliege, so dass eine Haftung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 HPflG ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der Anträge sowie der weitergehenden Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter; hilfsweise begehrt sie den Erlass eines Grundurteils und wegen der Entscheidung über die Höhe des Klageforderung die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht einen nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges verneint. Der auf der vorangegangenen Fahrt noch eingeschaltet gewesene Kühlschrank habe maximal 90 Minuten nach dem Abstellen des Wohnmobils unter dem Hallenvordach infolge einer Fehlfunktion den Brandschaden verursacht. Entgegen dem Landgericht handele es sich bei dem fest in das Fahrzeug integrierten und mit der Fahrzeugelektrik verbundenen Kühlschrank auch um eine Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges im Sinne der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 StVG. Die vom Landgericht vorgenommene einschränkende Auslegung, dass hierunter nur solche Betriebseinrichtungen fielen, die der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges dienten, sei unzutreffend. Sie lasse sich weder auf den Wortlaut der Norm stützen, noch mit dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung in Einklang bringen. Die Haftungsvorschrift des § 7 Abs.1 StVG wolle den Verkehr davor schützen, dass Dritte durch einen konkreten Betriebsvorgang des Fahrzeuges oder eine in ihm verbaute Einrichtung geschädigt werden. Auch der BGH habe in seiner Tiefgaragenentscheidung vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) eine Differenzierung dahin, dass nur solche Betriebseinrichtungen die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG begründen könnten, die dem Fortbewegungs- und Transportzweck des Fahrzeuges dienen, nicht vorgenommen. Eine dahingehende einschränkende Auslegung des Betriebsbegriffes sei auch weder sinnvoll, noch nachvollziehbar, weil Kraftfahrzeuge heutzutage über eine Vielzahl technischer Einrichtungen verfügten, die nicht nur der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges dienten, sondern auch der Annehmlichkeit des Fahrens oder einem speziellen Zweck des Fahrzeuges. Auch der Rechtsverkehr gehe davon aus, das alle technischen Einrichtungen des Fahrzeuges zu dessen Betriebseinrichtungen gehörten, zumal von allen mit Energie betriebenen Einrichtungen Brände verursacht und Dritte geschädigt werden könnten. Dabei komme als Energiequelle die Gaskartusche zum Betrieb eines Kühlschrankes in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 21.07.2017, Az. 7 O 11/17, zu verurteilen,
1.) an sie 643.924,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen sowie
2.) sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.154,56 € freizustellen,
hilfsweise:der Klage dem Grunde nach stattzugeben und das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts als richtig. Insbesondere vertritt der Beklagte weiterhin die Auffassung, dass zu den Betriebseinrichtungen eines Fahrzeuges nur diejenigen Einrichtungen zählen, die der Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeuges dienen. Für diese, die weite Anwendung des § 7 StVG begrenzende Auslegung der Vorschrift spreche auch die Vorschrift des § 8 Nr. 1 StVG, nach der die Vorschriften des § 7 StVG nicht gelten, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, sowie die Rechtsprechung des BGH zu Kraftfahrzeugen, die zugleich als Arbeitsmaschinen dienen. Eine Betriebseinrichtung in dem vorgenannten Sinne sei aber für den vorliegenden Schadensfall nicht ursächlich gewesen. Auch wenn sich nach den Ausführungen des Sachverständigen N die exakte Ursache der Brandentstehung nicht habe feststellen lassen, sei der Sachverständige auf Seite 13 seines Gutachtens zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Feuer nicht auf einen elektrischen Primärdefekt des Fahrzeuges zurückgeführt werden könne. Der mit einer separaten Gasversorgung betriebene Kühlschrank habe jedoch für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keinerlei Bedeutung gehabt. Darüber hinaus hat der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.08.2018 eingewandt, nicht passivlegitimiert zu sein, weil ein Direktanspruch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur dann bestehe, wenn sich das versicherte Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen befunden habe, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat dem Grunde nach Erfolg.
Das angefochtene Urteil weist Rechtsfehler auf; die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen des streitigen Vortrags zur Schadenshöhe hat der Senat von der Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils nach § 304 ZPO und der Zurückverweisung der Sache wegen der Höhe des Klageanspruchs und der Kosten an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerin mit der Berufung den von ihr mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Freistellungsanspruch wegen ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt, ist die Berufung hingegen unbegründet und durch Teilurteil zurückzuweisen.
1.
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Beklagte haftet der Klägerin sowie der T AG dem Grunde nach aus § 86 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG und § 115 VVG auf Ersatz des der T2 GmbH durch das Brandschadensereignis vom 03.09.2013 entstandenen Schadens, soweit deren Ersatzansprüche gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen sind.
a)
Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert dessen Haftung als Haftpflichtversicherer nicht schon daran, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Wohnmobil zum Zeitpunkt der Brandentstehung auf dem Betriebsgelände der T2 GmbH abgestellt war.
Die von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsauffassung, wonach sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG ergeben soll, dass ein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer in solchen Fällen ausscheidet, in denen sich das Unfallereignis nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen ereignet hat (so etwa: Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, Vor § 249 BGB Rn. 164 a und LG Münster, Urteil vom 25.05.2016, 16 O 184/15 - Rz. 42 zitiert nach Juris, letzteres entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ausdrücklich bestätigt durch das Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2017 in 7 U 45/16, weil der 7. Zivilsenat die Abweisung der gegen mitverklagten Haftpflichtversicherer gerichteten Klage aus anderen Gründen als das Landgericht Münster lediglich im Ergebnis als zutreffend angesehen hat), kann nicht gefolgt werden. Denn mit seinem jüngst erlassenen Urteil vom 28.11.2017, C-514/16 hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L103, S. 1), wonach jeder Mitgliedsstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Deckung der Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichen Standort im Inland durch eine Versicherung sicherzustellen, dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt ist und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränke die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen will, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, a.a.O. - Rz. 34 zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nach § 1 PflVG nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen. Dem steht auch nicht die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des BGH vom 27.07.2010 zu VI ZB 49/08 entgegen. Abgesehen davon, dass auch diese Entscheidung vor der Entscheidung des EuGH vom 28.11.2017 ergangen ist, befasst sie sich mit einer ganz anderen rechtlichen Fragestellung, nämlich ob für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. gegeben war, was vom BGH mit der Begründung verneint wurde, dass der regressnehmende Schädiger nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift sei (BGH, Urteil vom 27.07.2010, VI ZB 49/08 - Rz. 9 zitiert nach Juris).
Unabhängig hiervon hat sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall entgegen der Ansicht des Beklagten aber auch in einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bereich ereignet. Dies folgt für den Senat daraus, dass zum Zeitpunkt des Schadensereignisses unstreitig zwei weitere Fahrzeuge unter dem Hallenvordach geparkt waren, sowie daraus, dass ausweislich der Bilder 14 und 22 des Gutachtens N unterhalb des Hallenvordaches die Warenannahme und Warenabholung der T2 GmbH gelegen ist. Die unter dem Hallenvordach gelegene Fläche diente damit erkennbar den Kunden - auch potentiellen Neukunden - und Geschäftspartnern der T2 GmbH und damit einem nicht von vorherein zahlenmäßig begrenzten Personenkreis zum Befahren mit und zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, worin eine zumindest stillschweigende Freigabe der Fläche durch die T2 GmbH für den öffentlichen Verkehr zu sehen ist.
b)
Die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind vorliegend erfüllt. Das Brandschadensereignis vom 03.09.2013 hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" des bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Wohnmobils ereignet.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist entsprechend dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG der Begriff "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Das heißt, die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 253/13, sog. Tiefgaragenfall - Rz. 5 zitiert nach Juris; BGH Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 265/14 - Rz. 5 zitiert nach Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts das streitgegenständliche Brandschadensereignis der vom Wohnmobil ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen.
aa)
Dabei kann für die vorliegend zu treffende Berufungsentscheidung dahinstehen, ob das Brandschadensereignis noch in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu dem letzten, dem Schadensfall vorausgegangenen Betriebsvorgang des Wohnmobils gestanden hat, was dem Senat indes bei Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten zeitlichen Geschehensablaufes zweifelhaft erscheint. Nach dem Vortrag der Klägerin soll das Fahrzeug um 17 Uhr von dem Zeugen T2 bei der Fa. S abgeholt worden sein. Die nur ca. 300 bis 400 m lange Fahrt von der Fa. S bis zum Firmengelände der T2 GmbH kann nur wenige Minuten gedauert haben. Danach soll sich der Zeuge T2 noch 15 bis 20 Minuten M im Fahrzeug für Reinigungsarbeiten aufgehalten haben, ehe er das Fahrzeug gegen 17.30 Uhr verließ. 90 Minuten später soll der Zeuge T2 dann einen lauten Knall gehört und die Brandentstehung im Wohnmobil festgestellt haben. Ausgehend hiervon lag zwischen dem Abschalten der Zündung und der Brandentstehung bereits ein Zeitraum von mindestens 1 Stunde und 45 Minuten, bei dem nach Auffassung des Senats nicht mehr von einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu dem letzten Betriebsvorgang auszugehen sein dürfe. In dem genannten Zeitraum dürfte sich der Motor des Wohnmobils bereits wieder so weit abgekühlt haben, dass er keinen Einfluss mehr auf die Brandentstehung gehabt haben kann. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Sachverständigengutachten N. Soweit die Klägerin in erster Instanz mit Schriftsatz vom 19.06.2017 vorgetragen hat, es könne "nicht ausgeschlossen werden", dass die Bewegungen des Fahrzeugs auf der vorangegangenen Fahrt und die damit verbundenen Erschütterungen erst das gestörte Verbrennungsverhalten des Kühlschrankes ausgelöst hätten, so handelt es sich hierbei um eine bloße Spekulation der Klägerin, die nicht durch die Feststellungen des Sachverständigen N gestützt wird. Denn dieser hat die Gründe des von ihm als Brandursache angesehenen gestörten Verbrennungsverhaltens des Brenners nicht in der vorangegangenen Fahrt, sondern in Einflüssen gesehen, die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Defekt des Kühlschrankes oder dem Einbau des neuen Brenners stattgefunden haben. Unabhängig davon würde für die Feststellung des erforderlichen Ursachenzusammenhanges zwischen dem letzten Betriebsvorgang des Wohnmobils und dessen späterem Inbrandgeraten aber auch die bloße Möglichkeit, dass Erschütterungen auf der vorangegangenen Fahrt das gestörte Verbrennungsverhalten ausgelöst haben, nicht ausreichen. Hierzu müsste die Klägerin vielmehr mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Senats beweisen, dass das gestörte Verbrennungsverhalten des Brenners tatsächlich durch die vorangegangene letzte Fahrt des Wohnmobils verursacht worden ist, was die Klägerin indes weder so behauptet, noch unter Beweis gestellt hat.
bb)
Die vorstehend unter lit. aa) erörterten Fragen bedürfen letztlich deshalb keiner Entscheidung, weil das streitgegenständliche Brandschadensereignis nach den Feststellungen des Privatsachverständigen N jedenfalls in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Wohnmobils entstanden ist.
Wie der BGH in seinem Urteil vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) klargestellt hat, gehört der Umstand, dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Auch in diesen Fällen ist das Schadensgeschehen jedoch bei der gebotenen wertenden Betrachtung - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, a.a.O. - Rz. 6 zitiert nach Juris).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Dass der Brandschaden an dem Betriebsgebäude und den Betriebseinrichtungen der T2 GmbH durch ein Inbrandgeraten des Wohnmobils entstanden ist, also zunächst das Wohnmobil in Brand geriet und das Feuer anschließend auf das Vordach und Werkshalle übergriff, wird von dem Beklagten, wie dessen Prozessbevollmächtigter auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 nochmals ausdrücklich bestätigte, nicht in Abrede gestellt. Dafür, dass das Wohnmobil durch Einwirkung einer externen, fahrzeugfremden Zündquelle in Brand geriet, insbesondere vorsätzlich von jemanden in Brand gesetzt wurde, lassen die vom Privatsachverständigen N getroffenen Feststellungen, wie dieser auf Seite 10 seines Gutachtens ausgeführt hat, ebenfalls keinen Raum. Auch die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen N werden von dem Beklagten, der im Übrigen entgegen seinem Berufungsvorbringen das Privatgutachten selbst in Auftrag gegeben hat, nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Ausführungen des Sachverständigen N, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Verursachung des Feuers durch einen elektrischen Primärdefekt des Wohnmobils bestehen. Letztere hat sich der Beklagte sogar ausdrücklich zu eigen gemacht.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen N auf Seite 15 seines Gutachtens deutet der extreme Zerstörungsumfang des Kühlschranks vielmehr auf eine Brandentstehung in dessen Bereich hin. Allerdings ließ sich, wie der Sachverständige auf Seite 15 f. des Gutachtens weiter ausführt, die genaue Ursache der Brandentstehung unter anderem wegen des extremen Zerstörungsumfangs nicht mehr verbindlich klären, so dass die - auch auf Wahrnehmungen des Zeugen T2 beruhende - Annahme des Sachverständigen, als Brandursache sei von einem gestörten Verbrennungsverhalten des Brenners des Kühlschrankes auszugehen, nicht als vollständig gesichert angesehen werden kann. Hierauf kommt es jedoch für die vom Senat zu treffende Berufungsentscheidung letztlich nicht an, weil nach den bereits vorstehend dargestellten, vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen N jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Brand des Wohnmobils nicht durch eine externe, fahrzeugfremde Zündquelle oder einen Dritten, sondern durch eine zum Wohnmobil gehörende Fahrzeugkomponente in Brand geraten ist. Ob es sich bei dieser Fahrzeugkomponente um den nach Klagevortrag zum Unfallzeitpunkt mit Gas betriebenen Kühlschrank des Wohnmobils oder einen anderen Fahrzeugbestandteil gehandelt hat, kann letztlich dahinstehen, weil sämtliche Fahrzeugkomponenten des Wohnmobils als Betriebseinrichtungen anzusehen sind, die im Falle ihres Versagens eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG begründen können. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Beklagten ist die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht nur auf solche Schäden beschränkt, die Dritten durch den Defekt einer Betriebseinrichtung entstehen, die für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlich ist.
(1)
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) erkennbar die Rechtsauffassung vertreten, dass sich die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf alle Schäden erstreckt, die einem Dritten durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges oder anderen Zwecken diente. Denn in dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte sich gerade nicht mehr klären lassen, ob der schadensverursachende Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen anderen sonstigen technischen Defekt im Motorraum des in der Tiefgarage abgestellten Fahrzeuges ausgelöst worden war (BGH, a.a.O. - Rz. 3 zitiert nach Juris; LG Karlsruhe,9 S 319/12 - Rz. 10 zitiert nach Juris ). Als ein solcher anderer sonstiger technischer Defekt wäre daher auch ein technischer Defekt an Fahrzeugkomponenten wie etwa zur Radioanlage oder zum Zigarettenanzünder führende Kabel in Betracht gekommen, die nicht für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges zwingend erforderlich sind.
Vorstehendes Verständnis der BGH-Entscheidung vom 21.01.2014 wird für den Senat auch durch die weitere Entscheidung des BGH vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) bestätigt, mit der der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten gegen die Entscheidung des OLG Naumburg vom 24.11.2015 (12 U 110/15) zurückgewiesen hat. Mit ihr hatte das OLG Naumburg in einem Fall, in dem ein bereits seit vier Tagen in einer Scheune abgestelltes Quad aus ungeklärten Gründen in Brand geriet, eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG mit der Begründung bejaht, dass der BGH mit seiner Entscheidung vom 21.01.2014 das Erfordernis eines Zusammenhangs mit einem Betriebsvorgang gelockert und schon den bloßen Zusammenhang des Schadensfalls mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien für ausreichend erachtet habe, so dass nur noch ein Fremdverschulden wie zum Beispiel eine Brandstiftung eine Haftung aus § 7 StVG ausschließe (OLG Naumburg, a.a.O. - Rz. 45 zitiert nach Juris). Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zu erkennen gegeben, dass er dieses rechtliche Verständnis seiner Entscheidung vom 21.01.2014 durch das OLG Naumburg als zutreffend ansieht, mithin bereits die bloße Verursachung des Schadens durch im Fahrzeug verbaute oder befindliche Materialien als ausreichend dafür ansieht, dass der Schaden i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Fahrzeuges entstanden ist.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen des BGH vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14) und 08.12.2015 (VI ZR 139/15) entnehmen, weil beide Entscheidungen jeweils Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion betreffen, nämlich einmal einen Traktor, der zuvor auf einem Feld als Arbeitsmaschine einen Häcksler gezogen hatte, sowie zum anderen einen Tankwagen, der beim Entladen von Heizöl infolge einer Undichtigkeit des Schlauches ein Privathaus beschädigt hatte. Bei Kraftfahrzeugen, die zugleich als Arbeitsmaschinen dienen, gilt es aber ihre Arbeitsfunktion von ihrer Funktion als Kraftfahrzeug abzugrenzen, weil bei einer bloßen Wahrnehmung allein der Arbeitsfunktion für eine Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG, die den Verkehr gerade vor den von Kraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren schützen will, kein Raum ist. Um ein derartiges Fahrzeug handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Wohnmobil aber nicht. Ihm kommt keinerlei Arbeitsfunktion zu.
(2)
Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen weiten Auslegung der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG an. Für sie spricht entscheidend der vom BGH im Tiefgaragenfall angeführte weite Schutzzweck der Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, nämlich Dritte von allen von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen. Für den Dritten macht es keinen Unterschied, ob ihm der Schaden durch ein Versagen von Fahrzeugkomponenten entstanden ist, die für die Fortbewegungs- und die Transportfunktion des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind oder nur der Bequemlichkeit der Fahrzeugnutzer oder anderen Zwecken des Fahrzeuges wie etwa dessen Wohnfunktion dienen. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Klägerin, dass es für den Durchschnittsbürger auch nicht verständlich wäre, weshalb etwa ein ihm durch eine Fahrzeugbatterie verursachter Brandschaden zur Gefährdungshaftung führen soll, ein durch einen technischen Defekt an der Musikanlage verursachter Brand hingegen nicht. Der Senat vermag hierin auch keine unangemessene Ausweitung der Gefährdungshaftung zu sehen. Vielmehr ist diese, wie der BGH in seinem Urteil vom 21.01.2014 ausgeführt hat, der Preis dafür, dass sich der Fahrzeughalter mit der Anschaffung und Verwendung eines Kfz einen potentiell gefährlichen Gegenstand verschafft hat, von dem eine Vielzahl von Gefahren ausgehen kann. Zu diesen gehören aber, worauf Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 78 zu Recht hinweisen, angesichts der zunehmenden werkseitigen Ausstattung der Kraftfahrzeuge mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen den Fahrkomfort steigernden technischen Einrichtungen heutzutage in vermehrten Maße auch solche Gefahren, die von Fahrzeugkomponenten ausgehen, die zwar nicht für dessen Fortbewegungs- und die Transportfunktion zwingend erforderlich sind, aber dem Betrieb des Fahrzeuges insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie die Benutzung des Fahrzeuges für den Fahrer sicher, leichter oder bequemer gestalten sollen.
Auch die Vorschrift des § 8 Nr. 1 StVG steht der vom BGH und ihm folgend vom Senat vertretenen weiten Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen. Mit ihr hat der Gesetzgeber ersichtlich in der Annahme, dass von Fahrzeugen, welche auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, grundsätzlich deutliche geringere Gefahren für Dritte ausgingen, pauschal eine bestimmte Fahrzeuggruppe aus der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausgenommen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sich bei schnelleren Fahrzeugen die Betriebsgefahr nur auf Betriebseinrichtungen erstrecken soll, die für deren Fortbewegungs- oder Transportfunktion zwingend erforderlich sind. Wenn der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 8 Nr. 1 StVG tatsächlich hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass die Gefährdung grundsätzlich nur für gefährliche Fahrvorgänge eingreifen soll, müsste letztlich die Gefährdungshaftung auch bei schnelleren Fahrzeugen auf solche Schäden beschränkt werden, die Dritten allein durch deren Betriebsvorgänge verursacht wurden. Diese Rechtsauffassung wird aber noch nicht einmal von dem Beklagten vertreten.
2.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so dass das angefochtene Urteil insoweit Bestand haben kann.
Der Klägerin steht weder aus §§ 86 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, noch aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von ihren vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Nach beiden Anspruchsgrundlagen kann der Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur verlangt werden, wenn der Forderungsgläubiger die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 07.05.2015, III ZR 304/14 - Rz. 33 zitiert nach Juris).
An letzterem fehlt es hier, weil der Beklagte bereits mit Schreiben vom 06.05.2016 die von der Klägerin selbst geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt hatte. Die Klägerin konnte bei verständiger Würdigung auch nicht davon ausgehen, dass der Beklagte sich bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes doch noch außergerichtlich zu einer Schadensregulierung bereiterklären wird. Bei beiden Parteien handelt es sich um große Versicherungsgesellschaften. Allein schon im Hinblick auf die Höhe der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Schadensfall bei dem Beklagten bereits von höheren Entscheidungsträgern eingehend geprüft und abschlägig beschieden worden war und sich deshalb außergerichtlich eine Regulierungsbereitschaft des Beklagten nicht mehr herbeiführen lassen wird.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG Schleswig, Urteil vom 04.01.2018, 7 U 146/15 - Rz. 61 zitiert nach Juris; OLG München, Urteil vom 18. September 2002, 27 U 1011/01 - Rz. 75 zitiert nach Juris; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 538 Rn. 59 m. w. N.).
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtsfrage, ob auch solche Schäden von dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG umfasst sind, die Dritten von nicht zwingend für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftzeuges notwendigen Betriebseinrichtungen zugefügt wurden, ist durch die Entscheidungen des BGH vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) und vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) bereits höchstrichterlich geklärt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab. Auf die Frage, ob die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 28.11.2017, C-514/16, in dem vom Senat vertretenen Sinne richtlinienkonform auszulegen sind, kommt es nicht streitentscheidend an, weil sich der Unfall aus den unter Ziffer II. 1. a) dargelegten Gründen auf einem öffentlichen Platz ereignet hat.