OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2018 - 9 U 55/18
Der Straßenbahnführer darf auch angesichts des Vorrangs des Schienen- vor dem Kraftfahrzeugverkehr nicht darauf vertrauen, dass ein auf den Schienen zum Stehen gekommener Verkehrsteilnehmer die Schienen rechtzeitig räumen würde, wenn für den Straßenbahnführer erkennbar war, dass ein Ausweichen des stehenden Fahrzeugs nach vorne oder nach rechts nicht möglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Straßenbahnfahrer eine Reaktionszeit von 10,5 Sekunden verblieb.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 19.03.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.625,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.332,70 € seit dem 29.05.2015 und auf weitere 292,35 € seit dem 19.02.2018 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts L in Höhe von 480,20 € freizustellen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines VW-Transporters, der zum Unfallzeitpunkt, dem 13.02.2015, von ihrem Vorstandsvorsitzenden, Herrn X, gefahren wurde. Dieser befuhr mit dem Fahrzeug die I-Straße in Richtung C Innenstadt. Der von der Beklagten als Eigenbetrieb der Stadt C betriebene Triebwagen der T3 stand zur gleichen Zeit an der Haltestelle M-Mitte. Die Haltestelle befindet sich in der Fahrbahnmitte in Form eines Steigs, so dass die Haltestelle räumlich von der Fahrbahn des Individualverkehrs getrennt ist und dieser rechts an der Haltestelle vorbeigeführt wird. Hinter der Haltestelle führen die Schienen über die einspurige Straße mit der Folge, dass sich Straßenbahn und PKW-Verkehr den Verkehrsraum teilen müssen.
Nachdem Herr X mit dem Fahrzeug der Klägerin die Haltestelle passiert hatte, kam es zu einem Unfall, bei dem die von dem verstorbenen Mitarbeiter der Beklagten T geführte Straßenbahn auf das Heck des VW-Transporters auffuhr.
Die Klägerin verlangt - nach teilweiser Klagerücknahme - Schadensersatz in Gestalt des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges in Höhe von 3.703,34 €, der Sachverständigenkosten in Höhe von 878,59 €, Vorhaltekosten für das Fahrzeug in Höhe von 480,00 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.086,93 €.
Sie hat behauptet, die Straßenbahn der Beklagten habe mit geöffneten Türen an der Haltestelle M-Mitte gestanden, es seien noch Fahrgäste ein- und ausgestiegen, als Herr X mit dem VW-Bulli die Haltestelle passiert habe. Er habe sodann in Höhe der Auffahrt des Parkplatzes der D-bank den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, normal abgebremst und angehalten, um den Gegenverkehr vorbei zu lassen. Vor dem Linksabbiegen habe er sich noch einmal im Rückspiegel vergewissert, dass kein Straßenbahnverkehr zu sehen sei. Er habe nach einer Standzeit von etwa 5 - 6 Sekunden von hinten einen starken Schlag an das Fahrzeug verspürt, worauf dieses ca. 3 m nach vorne katapultiert worden sei. Der Straßenbahnführer T habe gegenüber Herrn X und der Polizei angegeben, "wohl gepennt" zu haben, er habe das Fahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen.
Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, nach Beendigung des Fahrgastwechsels an der Haltestelle M-Mitte habe der Straßenbahnführer das Sondersignal F1 erhalten und sei mit der Straßenbahn angefahren. In diesem Moment habe der von Herrn X gesteuerte VW T5 die Straßenbahn rechts passiert und sich dann sofort vor diese auf die Schienen gesetzt. Danach habe der Zeuge X ohne Vorankündigung völlig überraschend bis zum Stillstand abgebremst und erst, nachdem er gestanden habe, den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Trotz sofort eingeleiteter Notbremsung sei es dem Fahrer der Straßenbahn nicht gelungen, die Kollision zu verhindern. Die Beklagte hat einen unfallbedingten Ausfall des Fahrzeugs der Klägerin für die Dauer von 16 Tagen sowie das Fehlen eines Ersatzfahrzeuges bestritten.
Das Landgericht hat den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin X zum Unfallhergang angehört sowie vier Zeugen vernommen und ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Sodann hat es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.252,12 € nebst anteiliger Zinsen sowie zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 530,75 € verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den Ausführungen des mit der Unfallrekonstruktion beauftragten Sachverständigen L2 sei nicht feststellbar, welche Unfallschilderung zutreffend sei, da beide technisch nachvollzogen werden könnten. Auch die weitere Beweisaufnahme habe den Unfallhergang nicht aufklären können, insbesondere sei offen geblieben, ob ein Ein- und Aussteigen der Fahrgäste bereits beendet gewesen sei, als der Zeuge X mit seinem Fahrzeug die Haltestelle passiert habe. Daher sei bei der vorzunehmenden Abwägung lediglich die von den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr einzustellen. Dies führe im Ergebnis zu einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten, welche die außerordentlich erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn belaste.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Zahlung weiterer 1.625,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 verfolgt.
Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe zwar zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Straßenbahnführer gegenüber der Polizei erklärt habe, er sei für kurze Zeit unaufmerksam gewesen, habe daraus jedoch nicht die rechtlichen Schlüsse gezogen. Der Sachverständige sei zwar zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen, jedoch sei die Fallvariante, dass Herr X nahezu zeitgleich mit der Straßenbahn angefahren sei, durch die Aussage der Zeugin C wiederlegt. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen könne die Straßenbahn nicht zeitgleich mit dem Fahrzeug des Beklagten angefahren sein, weil sich der Unfall dann wesentlich früher als in Höhe des I-Straße in C ereignet hätte.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat Anschlussberufung wegen der Rechtsanwaltskosten eingelegt. Sie beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als sie zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 347,60 € gegenüber der Klägerin verurteilt worden sei. Die Berechnung des Landgerichts sei falsch.
Der Senat hat den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin gem. § 141 ZPO angehört und die Vernehmung der Zeugin C wiederholt.
II.
Die Berufung der Klägerin hat weitestgehend Erfolg, weil der Senat nach Anhörung des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sowie Vernehmung der Zeugin C davon überzeugt ist, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie von der Klägerin geschildert mit der Folge, dass die Beklagte eine 100 %ige Haftung für die Unfallfolgen aus § 1 Haftpflichtversicherungsgesetz trifft. Denn die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hat angesichts der an sich schon hohen und im konkreten Fall durch ein Verschulden ihres Fahrers noch weiter erhöhten Betriebsgefahr der Straßenbahn zurückzutreten.
1.
Dem Landgericht ist in seinem Ausgangspunkt zu folgen, dass weder die Klägerin noch die Beklagte zu beweisen vermochten, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis war, so dass ihre jeweilige Haftung von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einem oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 StVG, der gegnüber § 13 Haftpflichtgesetz Vorrang genießt (Scholten in Freimann/Weller, juris, PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 17 StVG, Rdnr. 55). Bei der Abwägung sind nur unstreitige, zugestandene oder nach § 286 ZPO bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen.
Der Senat ist nach Anhörung des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als Partei sowie Einvernahme der Zeugin C davon überzeugt, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie von der Klägerin dargelegt, dass nämlich zunächst die von Herrn T gelenkte Straßenbahn noch mit offenen Türen an der Haltestelle stand und Fahrgäste ein- und ausstiegen, als Herr X diese mit seinem Fahrzeug passierte.
Dies haben beide vor dem Senat übereinstimmend bekundet. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat der Senat nicht und wurden letztlich auch vom Landgericht in seiner Entscheidung nicht angeführt, so dass offen bleibt, warum das Landgericht diesen Punkt als nicht aufgeklärt erachtete. Beide haben ferner übereinstimmend bekundet, dass ihr Fahrzeug mehrere Sekunden gestanden habe, bevor es zu dem Aufprall der Straßenbahn gekommen sei.
Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, vermag der Senat -wie das Landgericht- ein Verschulden des Herrn X an der Entstehung des Unfalls nicht festzustellen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen befand sich unter Berücksichtigung der Unfallversion der Klägerin die Straßenbahn in einer Entfernung von 75 m, als sich Herr X entschloss, nach links in die Grundstückseinfahrt der D-bank einzufahren. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gerade begonnen, in den Sichtbereich des rechten Außenspiegels des Fahrzeuges einzufahren. Danach lässt sich jedoch nicht mit letzter Gewissheit feststellen, dass Herr X tatsächlich die von hinten nahende Straßenbahn hat bemerken müssen, als er sein Fahrzeug anhielt, um nach links abzubiegen. Denn dies hängt, unter anderem, von der konkreten Position seines Fahrzeugs ab, die letztlich nicht mehr exakt feststellbar ist. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass er die Straßenbahn im rechten Rückspiegel hätte bemerken müssen und daher schon nicht- unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 3 StVO - auf den Schienen hätte anhalten dürfen, um nach links abzubiegen, oder seiner Pflicht nach § 2 Abs. 3 StVO entsprechend sein Abbiegemanöver hätte aufgeben und die Schienen für die Straßenbahn räumen müssen, wäre ein derartiger Verstoß nicht kausal für den Unfall geworden. Denn der Senat ist weiterhin nach den glaubhaften Angaben des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sowie der Zeugin C davon überzeugt, dass der Vorstandsvorsitzende X durch ein unmittelbar vor ihm befindliches und rückwärts einparkendes Fahrzeug an einer Weiterfahrt gehindert gewesen ist, so dass er die Unfallstelle ohnehin nicht hätte räumen können, um der Straßenbahn ihren Vorrang zu gewähren.
Angesichts dieser Verkehrssituation hat sich auch nicht die mit dem Linksabbiegen und dem Abbiegen in ein Grundstück verbundene besondere Gefahr, § 9 Abs. Abs. 1 S. 4 u. Abs. 5 StVO, verwirklicht. Denn der Stillstand des Fahrzeuges des Zeugen X auf den Schienen wäre auch ohne dessen Absicht, nach links abzubiegen, durch das rückwärts einparkende Fahrzeug erzwungen worden.
2.
Demgegenüber lässt sich - unabhängig von den Äußerungen des Herrn T gegenüber der Polizei, denen allenfalls indizielle Bedeutung zukommt - auf der Basis des nunmehr feststehenden Unfallhergangs nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Verschulden des Straßenbahnführers T an der Entstehung des Unfalls feststellen. Denn Herrn T standen zwischen dem Stillstand des VW-Busses an der Einmündung zum Parkplatz der D-bank und der Kollision 8 Sekunden für eine unfallvermeidende Reaktion zur Verfügung. Herr T hat hiervon jedoch 3 Sekunden ohne Reaktion verstreichen lassen, mit der Folge, dass die verbliebenen 5 Sekunden nicht für eine unfallvermeidende Reaktion ausgereicht haben, zumal die Straßenbahn zu diesem Zeitpunkt noch auf 39 km/h beschleunigt wurde. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die von Herrn X und der Zeugin C geschilderte Äußerung des Straßenbahnführers, er habe zu spät reagiert, eine die Feststellungen des Sachverständigen bestätigende Bedeutung.
Die weitere Frage, ob der Straßenbahnführer angesichts des Vorrangs des Schienen- vor dem Kraftfahrzeugverkehr darauf hätte vertrauen können und dürfen, dass Herr X die Schienen rechtzeitig räumen würde, ist zu verneinen.
Denn für den Straßenbahnführer erkennbar war ein Ausweichen des stehenden Fahrzeugs nach vorne oder um zulässigerweise nach rechts, wenn dort überhaupt Platz gewesen wäre, nicht möglich. Auch ohne dies hätte ein solches Vertrauen auf eine rechtzeitige Räumung der Unfallstelle Herrn T nicht berechtigt, unbekümmert auf das stehende Fahrzeug zuzuhalten.
Würde man als Signalposition auf die durch die Bremslichter erkennbare Verzögerung des Busses abstellen, verlängerte sich nach den Berechnungen des Sachverständigen sogar die für eine Reaktion des Herrn T zur Verfügung stehende Zeit auf 10,5 Sekunden. In diesem Moment war die Straßenbahn noch 84 m hinter der späteren Kollisionsstelle und hatte erst eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreicht. Die angesichts der Verkehrssituation gebotene verhaltene Fahrweise hätte es dem Straßenbahnführer ermöglicht, rechtzeitig hinter dem VW-Bus zum Stehen zu kommen.
3.
Die gem. § 17 Abs. 2 StVO vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt, wie bereits eingangs ausgeführt, zur Alleinhaftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls. Bereits die einfache Betriebsgefahr des Schienenfahrzeuges ist in Folge seines fehlenden Ausweichvermögens, seiner großen Bewegungsenergie und der begrenzten Bremsfähigkeit grundsätzlich höher zu bewerten als die eines Kraftfahrzeuges. Diese Betriebsgefahr ist des Weiteren durch das Reaktionsverschulden ihres Führers erhöht. Dies rechtfertigt es, die einfache Betriebsgefahr des von Herrn X geführten VW-Busses in der konkreten Situation zurücktreten zu lassen.
4.
Der Klägerin waren somit von ihrem ersatzfähigen Schaden über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.625,05 € zuzusprechen. Nachdem die Klägerin die vom Landgericht zugesprochenen reduzierten Vorhaltekosten für ihr Fahrzeug von 16,89 € pro Tag akzeptiert hat, berechnet sich der Schaden wie folgt:
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges 5.300,00 €
abzüglich Restwert 1.596,66 €
3.703,34 €
Sachverständigenkosten plus 878,59 €
Vorhaltekosten 270,24 €
Kostenpauschale 25,00 €
4.877,17 €.
Hiervon hat das Landgericht der Klägerin bereits 3.252,12 € zugesprochen, so dass sich der tenorierte Betrag ergibt.
5.
Der auf den ursprünglich geltend gemachten Schaden entfallende Anteil war gemäß den §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Hinsichtlich der erst mit der Klageerweiterung vom 14.11.2017 geltend gemachten und in der Berufungsinstanz nur noch anteilig verfolgten Beträge, nämlich eines um 303,34 € höheren Wiederbeschaffungsaufwandes des Fahrzeuges und der für einen längeren Zeitraum begehrten Vorhaltekosten konnte, wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat, ein früherer Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als der der Antragstellung im Termin vom 19.02.2018 nicht festgestellt werden.
6.
Die geringfügige Klageabweisung beruht auf einem offensichtlichen Subtraktionsfehler der Klägerin und hat keine kostenmäßige Auswirkung.
7.
Die Anschlussberufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, weil das Landgericht die der Klägerin zugestehenden Rechtsanwaltskosten nicht zutreffend berechnet hat und im Übrigen nunmehr nach erfolgreicher Berufung ohnehin eine erneute Berechnung erforderlich ist. Bei einem berechtigten Anspruch der Klägerin von insgesamt 4.877,17 € beträgt die um 0,3 erhöhte Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Klägerin 460,20 €. Zu addieren ist die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 97 ZPO, wobei sich die in erster Instanz erfolgte teilweise Klagerücknahme in vollem Umfang auf die Kosten auswirkt, weil sie erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als bereits alle Tatbestände für die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren verwirklicht waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713 ZPO.