Verkehrsrecht | Unfall | Kanzlei | Anwalt | Rechtsanwalt | Dieselskandal | Abgasskandal | Autokreditwiderruf | Frankfur
Die Verkehrsrechtskanzlei.
Urteile Verkehrsrecht_Anwalt Frankfurt Verkehrsunfall_ Anwaltskanzlei für Verkehr Frankfurt_ Anwalt Verkehrsrecht_ Anwalt Dieselskandal_ Anwalt Abgasskanda_ Anwalt Autokredit widerrufen.jpg

Urteile zum Verkehrsrecht

Rechtssprechung Datenbank

 

Suchen in unserer Urteilsdatenbank

In unserer Urteilsdatenbank finden Sie Rechtsprechung zum Thema Verkehrsrecht. Hier können Sie bestimmte Suchbegriffe eingeben und Ihnen werden die einschlägigen Urteile angezeigt.

 

LG Siegen, Urteil vom 10.06.2016 - 8 O 13/08

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls. Durch diesen Verkehrsunfall wurde Herr W, der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2), 3) und 4), getötet. Er war zum Unfallzeitpunkt Fahrer eines PKW Ford Fiesta mit dem Kennzeichen Sl-JZ 286. Die Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin eines PKW Opel Astra Kombi mit dem Kennzeichen AK-XX 895. Der Beklagte zu 1) ist Halter des von der Beklagten zu 2) gefahrenen Fahrzeugs, der Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs.

Am 20.07.2006 gegen 21.44 Uhr befuhr I die M-Straße L722 zwischen der Autobahnanschlussstelle Wilnsdorf und der Ortschaft Wilden in Fahrtrichtung Wilden. Die Beklagte zu 2) befuhr die L722 in entgegengesetzter Richtung. Am Anfang einer langgezogenen — B Sicht der Beklagten zu 2) —Linkskurve hatte jeder Fahrstreifen eine Breite von vier Metern. Neben dem rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung der Beklagten zu 2) befanden sich dort ein etwa 1,20 Meter breiter Asphaltrand sowie eine daran anschließende Leitplanke. Der Abstand des Fahrzeugs der Beklagten zu 2), gemessen von seiner rechten Außenkante, bis zur Leitplanke betrug zwei Meter. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 70 km/h. Hier fuhr I vollständig auf dem Fahrstreifen der Beklagten zu 2). Diese fuhr mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem die Fahrzeuge — jedenfalls nahezu — frontal und mit hälftiger Überdeckung ineinander fuhren.

I saß allein in seinem Auto. Es hatte an allen Reifen einen gleichmäßigen Druck sowie ein gleichmäßiges Profil von 5 Millimetern. Das Fahrzeug der Beklagten zu 2) war mit insgesamt vier Personen besetzt. Der Reifendruck vorne rechts wies einen Druck von 2,6 bar auf, der Reifendruck hinten rechts und links jeweils 2,3 bar. Die Profiltiefe zwischen den Reifen vorne und hinten variierte von 3mm bis 6mm.

entzogenen Unterhalt, den Ersatz von Beerdigungskosten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines durch den Tod des Ehemanns und Vaters angeblich erlittenen Schocks.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten hafteten zu einem Anteil von 30 % für die ihnen — den Klägerinnen — durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Sie behaupten, der Unfall wäre vermieden worden, wenn die Beklagte zu 2) etwa eine halbe Fahrzeugbreite weiter rechts gefahren wäre. Der Beklagten zu 2) sei es nach den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten möglich und zumutbar gewesen, dem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen. Die Beklagte zu 2) habe das von Herrn T gesteuerte Fahrzeug schon deutlich vor dem Aufprall erkennen können. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte zu 2) das entgegenkommende Fahrzeug bemerkte, und dem Zusammenstoß seien mehrere Sekunden vergangen. Auch führe die unterschiedliche Profiltiefe bei einem voll besetzten Auto zu einer instabilen Lage, insbesondere dann, wenn versucht worden ist, in der Kurve zu bremsen.

Die Klägerinnen beantragen:

l. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 1 eine monatliche Geldrente in Höhe von 197,21 €, beginnend am 01.01.2008 bis 31. Dezember 2039 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu Ziffer 1 jeden weiteren, über den Antrag zu Ziffer 1 hinausgehenden Unterhaltsschaden B dem Verkehrsunfall vom 20.07.2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 1 die rückständige Geldrente B dem Antrag zu I. 1. in Höhe von 3.352,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu bezahlen.

II. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 2 eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60€, beginnend am 01.10.2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Klägerin zu Ziffer 2 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 2 die rückständige Geldrente B dem Antrag zu Il. 1. in Höhe von 520,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu bezahlten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu Ziffer 2 jeden weiteren, über den Antrag zu II. 1. hinausgehenden Unterhaltsschaden B dem Verkehrsunfall vom 20.07.2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen.

III. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 3 eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60 E, beginnend am 01.10.2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Klägerin zu Ziffer 3 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 3 die rückständige Geldrente B dem Antrag zu III. 1. in Höhe von 520,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu bezahlten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu Ziffer 3 jeden weiteren, über den Antrag zu III. 1. hinausgehenden Unterhaltsschaden B dem Verkehrsunfall vom 20.07.2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen.

IV. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 4 eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60 €, beginnend am 01.10.2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Klägerin zu Ziffer 4 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 4 die rückständige Geldrente B dem Antrag zu IV. 1. in Höhe von 520,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu bezahlten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu Ziffer 4 jeden weiteren, über den Antrag zu IV. 1. hinausgehenden Unterhaltsschaden B dem Verkehrsunfall vom 20.07.2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen.

V. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von der Klägerin zu 1 aufgewendeten Beerdigungskosten in Höhe von 6.742,02 € zu 3/10 = 2.022,61 € zu ersetzen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu Ziffer 1, 2, 3 und 4 jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu bezahlten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu Ziffer 1, 2, 3 und 4 sämtliche materielle und immaterielle Schäden B dem Verkehrsunfalls vom 20.07.2006 über die Anträge HV hinaus in Höhe von 3/10 zu bezahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

VI. Die Beklagten zahlen an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 €.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, I sei zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindesten 100 km/h gefahren.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten bestehen nicht.

1. Es besteht kein Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) B §§ 7, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2) B §§ 7, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 StVG und gegen den Beklagten zu 3) B §§ 7, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Zwar sind die Beklagten als Halter, Fahrerin und Pflichtversicherer eines Fahrzeugs, bei dessen Betrieb I getötet worden ist, nach den genannten Vorschriften grundsätzlich verpflichtet, die Beerdigungskosten sowie den den Klägerinnen aufgrund der Tötung entzogenen Unterhalt zu ersetzen. Die Haftung der Beklagten ist jedoch gemäß § 254 Absatz 1 BGB ausgeschlossen. I hat den Verkehrsunfall in solCh überwiegendem Maß selbst verursacht, dass mögliche Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 2) dahinter zurücktreten. Das Mitverschulden des unmittelbar Geschädigten T ist den mittelbar geschädigten Klägerinnen gemäß § 846 BGB zuzurechnen. Die Vorschrift des § 846 BGB findet auf Schadensersatzansprüche nach § 10 StVG entsprechend Anwendung (BGH, NJW-RR 1994, 603 [604]; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 22, Rn 39; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 846, Rn 2).

I hat gegen die Pflicht zur Benutzung des rechten Fahrstreifens (§ 2 Absatz 1 Satz 1 StVO) verstoßen. Er fuhr mit seinem Fahrzeug vollständig auf der Gegenfahrbahn. Dieser Verstoß war für den Zusammenstoß der Fahrzeuge ursächlich und reichte für sich genommen B, um den Zusammenstoß der Fahrzeuge und den Tod von Herrn T herbeizuführen. Nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins hat I auch schuldhaft gegen die Pflicht zur Benutzung des rechten Fahrstreifens verstoßen. Umstände, die ihn insoweit entlasten könnten, sind nicht vorgetragen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob I darüber hinaus die Gefahr eines Unfalls weiter erhöhte, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.

Die Beklagte zu 2) hat nicht gegen die Pflicht, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2 StVO), verstoßen. Das Rechtsfahrgebot bedeutet nicht, äußerst rechts oder soweit technisch möglich rechts zu fahren. Je schneller zulässigerweise gefahren wird, desto größer darf der Abstand nach rechts sein. Seitenstreifen, auch wenn sie befestigt sind, bleiben außer Betracht (vergleiche Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 2 StVO, Rn 35, mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Fahrweise der Beklagten zu 2) nicht zu beanstanden. Sie hielt einen Abstand von zwei Metern zur Leitplanke und — bei einem 120 Zentimeter breiten Randstreifen — demnach von 80 Zentimetern zum rechten Fahrbahnrand ein. Ihr Fahrzeug befand sich damit deutlich auf der rechten Hälfte der vier Meter breiten Fahrbahn, auf der eine Geschwindigkeit von 70 km/h zugelassen war und von der Beklagten zu 2) gefahren wurde.

Den Beklagten kann auch nicht angelastet werden, dass die Beklagte zu 2) ihre Fahrweise in der langgezogenen Kurve nicht auf möglichen Gegenverkehr auf ihrer Fahrbahn einstellte. Daraus, dass sie mit solchem grob verkehrsregelwidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht rechnete, lassen sich keine Ansprüche der Klägerinnen herleiten (vergleiche BGH, NJW 1982, 1756 [1757]; OLG Hamm, NZV 2001, 428 [429]). In diesem Zusammenhang kann auch offen bleiben, ob die Beklagte zu 2) das von Herrn T . T gesteuerte Fahrzeug so frühzeitig erkennen konnte, dass ein Ausweichen räumlich und zeitlich möglich gewesen wäre. Selbst wenn die Beklagte zu 2) ein fahrtechnisch mögliches Ausweichen unterlassen hätte, wäre ihr hieraus kein Vorwurf zu machen. Falsches Reagieren eines Verkehrsteilnehmers begründet keine Haftung, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht sachgemäß handelt, um einen drohenden Unfall zu verhüten (BGH, VersR 1971, 909, zitiert nach juris). Die Gefahrensituation war B den genannten Gründen ohne Verschulden der Beklagten zu 2) eingetreten. Die Beklagte zu 2) musste diese Situation nicht vorhersehen. Sie hatte keine Zeit zu ruhiger Überlegung. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte zu 2) das entgegenkommende Fahrzeug erblickte, und dem Kollisionszeitpunkt vergingen allenfalls einige Sekunden. Die Beklagte zu 2) hätte daher einem Zusammenstoß nur durch spontanes Reagieren entgehen können.

Die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrieugs wirkt sich ebenfalls nicht zu Lasten der Beklagten B. Der Verursachungsbeitrag eines Fahrers, der die Fahrbahnmitte überschritten hat, überwiegt so stark, dass die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs dahinter zurücktritt (Greger, am angegebenen Ort, § 22, Rn 178 mit weiteren Nachweisen). Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte zu 2) wegen unterschiedlichen Drucks und unterschiedlicher Profiltiefe der Reifen an dem von ihr gesteuerten Fahrzeug dieses nicht beherrschen konnte. Es ist schon nicht vorgetragen, dass der geschilderte Zustand des Fahrzeugs technisch zu beanstanden war. Die Sachverständigengutachten, die die Klägerinnen zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht haben, enthalten hierauf keinen Hinweis. Selbst wenn man unterstellt, ein technisch mangelhafter Fahrzeugzustand habe die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs gestört, hätte dies auf die Bewertung der Mitverursachung des Verkehrsunfalls durch die Beklagte zu 2) keine Auswirkung. Denn, wie oben erläutert, lassen sich ohnehin keine Ansprüche der Klägerinnen daraus herleiten, dass die Beklagte zu 2) die Gefahrensituation nicht abzuwenden vermochte.

Darauf, ob der Unfall für die Beklagte zu 2) im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG unabwendbar war, kommt es nicht an, nachdem ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen schon B den genannten Gründen nicht besteht.

2. Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 844 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BGB scheiden B den unter Ziffer 1 genannten Gründen ebenfalls B. Auch insoweit ist den Klägerinnen das Mitverschulden des Herrn T gemäß §§ 846, 254 BGB zuzurechnen.

3. Auch Schmerzensgeldansprüche der Klägerinnen gemäß §§ 11 Satz 2 StVG, 823, 253 BGB wegen T, die sie aufgrund des Todes von Herrn T erlitten haben, bestehen nicht. Denn auch hier haben sich die Klägerinnen das überwiegende Mitverschulden des Herrn T, welches B den unter Ziffer 1 genannten Gründen zu einer vollständigen Kürzung ihrer Ansprüche führt, zuzurechnen lassen. Zwar ergibt sich dies hier nicht unmittelbar B § 846 BGB. Denn die Vorschrift regelt, dass einem mittelbar Geschädigten das Mitverschulden des unmittelbar Geschädigten zugerechnet wird. Die Klägerinnen sind indes, sofern sie aufgrund des Todes von Herrn T erlitten haben, selbst unmittelbar Geschädigte. S und Literatur wenden jedoch in Fällen der vorliegenden Art entweder § 846 BGB analog an (RGZ 157, 11 [12ff.]; Wagner, am angegebenen Ort, Rn 5) oder gelangen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu derselben Rechtsfolge (BGHZ 56, 163 [169]). § 846 BGB bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die Hinterbliebenen mit Rücksicht auf ihre Beziehungen zu dem Getöteten auch die Folgen B dessen Verhalten, sofern es den tödlichen Ausgang herbeigeführt hat, auf sich nehmen müssen. Dies bedeutet, dass der Verursachungsbeitrag eines bei einem Unfall Getöteten den Angehörigen zuzurechnen ist, deren gesundheitliche Reaktion auf ihrer persönlichen Beziehung zu dem Getöteten beruht.

4. Nach alledem haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. B den genannten Gründen haben die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls für die Klägerinnen nicht einzustehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich B § 709 ZPO.

Lukas Jozefaciuk