LG Duisburg, Urteil vom 14.07.2017 - 7 S 158/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 05.10.2016 (Az. 37 C 84/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend miteinander und mit dem gesondert verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger 4.330,88 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294,23 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) - 3) zu 90 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 4 %, im Übrigen trägt sie der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt der Kläger zu jeweils 10 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 2) und 3) zu 90 % als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 233ff. d.A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls einen Anspruch auf Schadensersatz, allerdings nur in Höhe von 4.330,88 €.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ergibt sich dieser Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 6 PflVG. Der Beklagte zu 2) hat an der vorsätzlichen Haupttat - Fahren ohne Versicherungsschutz, § 6 PflVG - des Beklagten zu 1) als Gehilfe teilgenommen, indem er ihm die Kennzeichen seines PKW zum Zwecke der Nutzung des nicht versicherten Fahrzeugs des Beklagten zu 3) im Straßenverkehr überlassen hat. Dies geschah vorsätzlich, insbesondere wusste er von dem fehlenden Versicherungsschutz des unfallverursachenden Fahrzeugs.
Der letztlich eingetretene Schaden - Fahrzeugschaden ohne Möglichkeit der Schadloshaltung bei einer dahinter stehenden Versicherung - ist auch kausal auf das vorgenannte Verhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Die Handlung des Beklagten zu 2) kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der eingetretene Schaden entfiele. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) erst dann im öffentlichen Verkehr fuhr, nachdem dieses mit den Kennzeichen des Fahrzeugs des Beklagten zu 2), versehen worden ist, ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Fahrt ohne die Kennzeichen nicht angetreten worden wäre, zumal der Beklagte zu 2) eigens zu diesem Zweck kontaktiert worden ist. Anhaltspunkte, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Weiterhin hat der Beklagte zu 2) den letztlich eingetretenen Schaden auch in zurechenbarer Weise (mit-)verursacht. Insbesondere war sein Verhalten auch adäquat kausal für den entstandenen Schaden. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH NJW 1995, 126). Dass beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr das Eigentum eines anderen geschädigt werden kann, ist kein außergewöhnlicher Lauf der Dinge sondern ein dem Straßenverkehr unmittelbar anhaftendes Risiko, welches gleichsam untrennbar mit der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs verbunden ist. Dass diese Schäden nicht zwingend von dem Fahrer des Fahrzeugs/dem Unfallverursacher ausgeglichen werden können, entspricht ebenfalls dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Gerade um dieses Risiko auszuschließen, besteht für Kraftfahrzeuge eine Versicherungspflicht.
Der eingetretene Schaden ist auch vom Schutzzweck der Norm - § 6 PflVG - umfasst. Gerade das Risiko, vor dem § 6 PflVG schützen soll, hat sich realisiert, denn § 6 PflVG bezweckt einen vollständigen (wirtschaftlichen) Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer (Burhoff in: Ludovisy u.a., Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage 2015, Rn. 723).
Auch der Umstand, dass vorliegend erst ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) den Unfall verursacht hat, lässt diesen Zurechnungszusammenhang nicht entfallen. Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang im Grundsatz nicht (Grüneberg in Palandt-BGB, 73. Aufl., Vor § 249, Rn. 47). Etwas anderes gilt nur, wenn der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist (BGH NJW 2000, 947). Ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben. Dass bei der Teilnahme am Straßenverkehr ein Unfall verursacht werden kann, ist nicht unwahrscheinlich. Insbesondere Fahrfehler infolge Geschwindigkeitsüberschreitung oder Unaufmerksamkeit stellen vielmehr eine häufige Unfallursache dar, mit der im Grundsatz immer gerechnet werden muss.
Auch der Beklagte zu 3) haftet für die Unfallschäden. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 3) ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) ist dieser Halter des Unfallwagens. Halter ist nach gängiger Definition derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (Burmann in: BHHJJ; StVG; 24. Auflage 2016, § 7 Rn. 5; zit. nach beckonline). Diese Grundsätze gelten auch bei fahrbereiten, nicht zugelassenen Kfz (König in: Hentschel, StVG, 14. Auflage, § 7 Rn. 14). Unstreitig hatte hier allein der Beklagte zu 3) die Verfügungsgewalt über den Pkw und unterhielt diesen. Dass der Pkw letztendlich nicht im Verkehr bewegt wurde und nicht zugelassen war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ferner ist der Schaden auch bei Betrieb des Fahrzeugs eingetreten und ein unabwendbares Ereignis ist nicht vorgetragen.
Der Beklagte zu 3) kann sich auch nicht damit entlasten, dass es sich bei der Fahrt des Erstbeklagten um eine Schwarzfahrt im Sinne von § 7 Abs. 3 StVG gehandelt hätte. Selbst wenn der Beklagte zu 3) den Fahrzeugschlüssel lediglich zum Zwecke der Besichtigung des Pkw ausgehändigt hätte, hätte er die Schwarzfahrt gemäß § 7 Abs. 3 StVG selbst verschuldet. Der Halter ist grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug vor der Benutzung Unbefugter zu sichern, vgl. auch § 14 Abs. 2 S. 2 StVO. Insbesondere dürfen die Fahrzeugschlüssel nur an zuverlässige Personen herausgegeben werden (Burmann in: BHHJJ; StVG; 24. Auflage 2016, § 7 Rn. 25; zit. nach beckonline). Diesen Maßstäben wurde der Beklagte zu 3) nicht gerecht, als er die Fahrzeugschlüssel an den ihm unbekannten Beklagten zu 1) herausgab und diesen damit allein ließ.
Zur Schadenshöhe gilt folgendes: Da die Beklagten zu 2) und 3) das Eigentum des Klägers am Pkw nicht mehr substantiiert bestritten haben, nachdem der Kläger durch Vorlage des zu Grunde liegenden Kaufvertrags seine Eigentümerstellung substantiiert hat, ist von dessen Eigentümerstellung am beschädigten Pkw auszugehen. Die geltend gemachten Schäden sind dem Kläger in Höhe von 4.330,88 € zu ersetzen. Dieser Betrag setzt sich zunächst zusammen aus der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,- €. Der Kläger hat durch Vorlage des Schreibens seiner Versicherung vom 08.10.2013 (Bl. 10 d.A.) und der Versicherungsunterlagen (Bl. 128 ff. d.A.) hinreichend dargelegt, dass eine Selbstbeteiligung in dieser Höhe vereinbart war und somit ein Schaden in dieser Höhe vorliegt. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegen getreten. Gleiches gilt für die geltend gemachten Abschleppkosten, die der Kläger durch Vorlage der Rechnung des Abschleppunternehmens (Bl. 130 d.A.) substantiiert hat, wobei sich aus dem vorgelegten Versicherungsbericht (Bl. 153 ff. d.A.) und dem Kontoauszug ergibt, dass die Versicherung diese Rechnung lediglich in Höhe von 152,32 € beglichen hat. Der Differenzbetrag in Höhe von 455,18 € ist somit ebenfalls vom Beklagten zu 2) zu erstatten. Ebenso hat der Kläger die Dauer des Nutzungsausfalls hinreichend substantiiert, indem er die Quittung für das Interimsfahrzeug, datierend auf dem 08.10.2013 (Bl. 160 d.A.) vorgelegt hat. Damit im Einklang steht auch die Quittung für zwei Kennzeichen ebenfalls vom 08.10.2013, die auf den Zulassungszeitpunkt des Fahrzeugs schließen lässt. Die Höhe des Nutzungsausfalls von 65,- € pro Tag stand vorliegend nicht im Streit. Soweit die Beklagten den Nutzungsausfall pauschal bestritten haben, ist dies nicht ausreichend. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Sonderfahrzeug handelte - einen amerikanischen Pick-Up mit Gasanlage - liegt auf der Hand, dass die Ersatzbeschaffung deutlich länger dauert als die eines gängigen Fahrzeugs, da schon der diesbezügliche Markt deutlich kleiner ist. Zudem ist dem Kläger eine Überlegungsfrist einzuräumen. Vor dem Hintergrund sieht sich die Kammer in der Lage, die Nutzungsausfallentschädigung auf 1.040,00 € (16 Tage à 65,00 Euro) nach § 287 ZPO entsprechend der Angaben des Klägers - denen die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten sind - zu schätzen. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der üblichen Kostenpauschale ist in Höhe von 25,- €. Auch die Neuanmeldekosten für den Pkw vom 10.05.2014, von denen der Kläger 296,70 € geltend macht, sind ebenfalls ersatzfähig und durch Vorlage der entsprechenden Quittungen (Bl. 156 ff. d.A.) nachgewiesen.
Die Anmeldekosten für das Interimsfahrzeug hat der Kläger allerdings nur in Höhe von 14,00 € belegt (Bl. 160 d.A.). Für den restlichen Betrag fehlt ein Nachweis, obwohl das Amtsgericht hierauf hingewiesen hat. Den Betrag in Höhe von 426,83 € für die ggfs. angefallene Mehrwertsteuer hat der Kläger auch auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 22.12.2015 (Bl. 139 ff. d.A.) nicht substantiiert dargelegt. Zwar legt der Kläger insoweit die Rechnung für den neuen Pkw über einen Betrag in Höhe von 15.500,- € vor (Bl. 159 d.A.). In dieser Rechnung ist hingegen kein Mehrwertsteuerbetrag ausgezeichnet. In welcher Höhe tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist, ist nicht ersichtlich. Die bloße Behauptung, dass das neu angeschaffte Fahrzeug differenzbesteuert sei, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haften dem Kläger auf Ersatz des entstandenen Schadens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.