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LG Aachen, Urteil vom 01.12.2016 - 9 O 409/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung geltend.

Die Beklagte ist ein Unternehmen eines international operierenden Versicherungs- und Finanzkonzerns. Mit der Leistungsbearbeitung in Rechtsschutzfällen hat sie die B als selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Abs. 1 S. 2 VVG beauftragt.

Der Kläger war in der Vergangenheit bei der S rechtsschutzversichert. Diese Rechtsschutzversicherung umfasste auch den Grundstücksrechtsschutz. Die S hatte daher, bedingungsgemäß, die Kosten des Verfahrens 9 OH 10/93 übernommen, welches den Streit des Klägers mit der S2 über die Ursachen der Rissbildung an der Immobilie des Klägers in der Xstr. ...# in O zum Gegenstand hatte.

Im Jahr 2005 entschieden sich der Kläger und seine Frau zu einem Versicherungswechsel. Sie führten daher Gespräche mit einem Mitarbeiter der Beklagten, der in den Räumen der E in L sein Büro hatte, um den Abschluss verschiedener Versicherungsverträge, unter anderem einer Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten, zu besprechen.

Der Kläger und seine Frau schlossen in der Folge mehrere neue Versicherungen ab, unter anderem eine neue Rechtsschutzversicherung mit der Versicherungsschein-Nummer: ...

Der Versicherungsumfang ist im Versicherungsschein vom 16.09.2005 (Bl. 19 GA) mit "Optimal-Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz für Nichtselbständige" gemäß § 26 Absatz 9 ARB" umschrieben. Weiter heißt es im Versicherungsschein: "Die Schadensregulierung erfolgt für die B2 durch die B" (Bl. 19 GA).

Im September 2009 stellte der Kläger fest, dass sich am Einfamilienhaus in der Xstr. ... in O erneut Risse zeigten.

Mit Schreiben vom 24.01.2012 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten Deckungszusage für das eigene außergerichtliche Tätigwerden gegenüber der S3 im Hinblick auf die eingetreten Schäden.

Mit Schreiben vom 26.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Versicherungsvertrag nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Grundstückseigentum und Miete umfasse und sie daher in der Angelegenheit keine Leistung erbringen könne.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 10.02.2012, dass er sich mit der Ablehnung der Deckungszusage nicht einverstanden erklären könne (Bl. 44 ff. GA). Vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages sei mit dem Vermittler besprochen worden, dass ihm durch den Wechsel von der S zur Beklagten keine Nachteile entstehen dürften. Es sei zudem besprochen worden, dass zumindest Versicherungsschutz im selben Umfang bestehen müsse wie bei der S.

Die Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 12.04.2012 erwidert, dass sie an ihrer Auffassung festhalte. Man habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der vermittelnden Bank bei der Antragsaufnahme ein Fehler unterlaufen sei.

Auf Antrag des Klägers wurde in dem Versicherungsschein vom 27.09.2012 mit Wirkung ab dem 29.08.2012 der Gebäuderechtschutz aufgenommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 249 BGB zusteht. Er habe gegenüber dem Vermittler klar darauf hingewiesen, dass der abzuschließende Rechtsschutzversicherungsvertrag auch Gebäuderechtsstreitigkeiten umfassen solle und dass keine Schlechterstellung im Verhältnis zu der bisherigen Rechtsschutzversicherung erfolgen dürfe. Der Vermittler habe daher gewusst, dass es dem Kläger sehr darauf ankam, auch das Risiko im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus in der Xstr. ..., O versichert zu haben. Soweit der Vermittler dies in dem von ihm am Laptop erstellten Antrag nicht ordnungsgemäß an die Beklagte übermittelt habe, müsse diese sich das Fehlverhalten des Vermittlers zurechnen lassen.

Die Beklagte ist nach Auffassung des Klägers passivlegitimiert, weil die Klage auf Schadensersatz und nicht auf eine Versicherungsleistung gerichtet sei.

Die Ansprüche gegen "S6" seien nicht verjährt, weil das Haus fortwährend beeinträchtigt sei und die betroffenen Fundamente weiter absacken würden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass § 126 Abs. 2 VVG vorliegend nicht zur Anwendung komme. Mit der Klage würden keine Ansprüche im Sinne von § 126 Abs. 2 VVG aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, sondern Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses eines Rechtsschutzversicherungsvertrages geltend gemacht. Die Nichtanwendbarkeit von § 126 Abs. 2 VVG auf den vorliegenden Fall ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Norm.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Klageantrag zu 1) zulässig sei. Gegenstand des Feststellungsantrags zu 1) sei kein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis. Die zeitliche Befristung des Antrags zu 1) konkretisiere lediglich den Zeitraum, in dem sich die Pflichtverletzung der Beklagten entfalten konnte. Der Klageantrag zu 1) sei auch nicht wegen dem Vorrang der Leistungsklage unwirksam. Es stehe außer Frage, dass die Beklagte als Marktführer der Branche bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werde - bereits das begehrte Feststellungsurteil könne daher zu einer endgültigen Streitbeilegung führen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.12.2015 zunächst beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die S2 aus dem Entzug von Wasser aus dem Grundstück Xstr. ..., O sowie wegen der daraus resultierenden Beschädigung des Hauses Xstr. 9, O, bedingungs-/tarifgemäße Deckung aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag, Versicherungsnummer ... für Ansprüche mit einem vorläufigen Gegenstands-/ Streitwert in Höhe von 50.000,00 € zu gewähren.

Zuletzt hat der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücksrechtsschutz für das Grundstück Xstr. ..., O bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungsnummer ... - Beginn 16.09.2005 00:00 Uhr - bis zum 28.08.2012 24:00 Uhr entstanden sind.

Hilfsweise zu Ziffer 1:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücksrechtsschutz für das Grundstück Xstr. ..., O bei Abschluss des Rechtschutzversicherungsvertrages, Versicherungsscheinnummer ... - Beginn 16.09.2005 00:00 Uhr - bis zum 28.08.2012 24:00 Uhr verpflichtet ist, dem Kläger für die Geltendmachung von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen S2 bzw. deren Rechtsnachfolger die S4 bzw. deren Rechtsnachfolger die S5 und evtl. zwischenzeitliche weitere Rechtsnachfolger aus dem Entzug von Wasser aus dem Grundstück Xstr. ..., O sowie wegen der daraus resultierenden Beschädigung des Hauses Xstr. ..., O, bedingungs-/tarifgemäße Deckung für Ansprüche mit einem vorläufigen Gegenstands-/ Streitwert in Höhe von 50.000,00 € zu gewähren,

dazu weiter hilfsweise

2a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Geltendmachung von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen S2 bzw. deren Rechtsnachfolger die S4 bzw. deren Rechtsnachfolger die S5 und evtl. zwischenzeitliche weitere Rechtsnachfolger aus dem Entzug von Wasser aus dem Grundstück Xstr. 9, O sowie wegen der daraus resultierenden Beschädigung des Hauses Xstr. 9, O, bedingungs-/tarifgemäße Deckung aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvereinbarung, Versicherungsscheinnummer ... - Beginn 16.09.2005 00:00 Uhr - bis zum 28.08.2012 24:00 Uhr für Ansprüche mit einem vorläufigen Gegenstands-/Streitwert in Höhe von 50.000,00 € zu gewähren.

3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weitere Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücksrechtsschutz für das Grundstück Xstr. ..., O bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungsnummer ... - Beginn 16.09.2005 00:00 Uhr - bis zum 28.08.2012 24:00 Uhr entstanden sind bzw. noch entstehen.

Den Hilfsantrag zu 2) stellt der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1). Den Hilfsantrag zu 2a) stellt der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2). Den Hilfsantrag zu 3) stellt der Kläger neben den Hilfsanträgen zu 2) bzw. 2a).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Sie habe die B als Schadensabwicklungsunternehmen gemäß § 126 VVG beauftragt. Dies ergebe sich eindeutig aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben. Diese seien sämtlich von der B verfasst worden. Weiter behauptet die Beklagte, dass der Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz im Rechtsschutzversicherungsvertrag der Parteien nicht enthalten sei. Sie stellt in Abrede, dass dem Kläger als Rechtsanwalt dieser Umstand bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages nicht aufgefallen sein soll.

Des Weiteren sei der Umstand, dass der Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz im Rechtsschutzversicherungsvertrag der Parteien nicht enthalten ist, in keiner Weise von ihr zu vertreten.

Zudem hätte für den geltend gemachten Schaden am Haus des Klägers wegen Vorvertraglichkeit ohnehin kein Deckungsschutz bestanden, weil der Versicherungsfall bereits im Jahr 2008 mit dem erstmaligen Auftreten der Risse am Haus des Klägers aufgetreten sei.

Die Beklagte beruft sich des Weiteren auf die Verjährung des Schadensersatzanspruches. Dem Kläger sei seit dem Jahr 2012 bekannt gewesen, dass die B keine Deckungszusage für den Schadensfall erteilen wird. Trotzdem habe er den angeblichen Schadensersatzanspruch erst mit Antrag vom 27.07.2016 geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zum Teil unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

a)

Der Antrag zu 1) ist unzulässig.

Nach Auffassung der Kammer ist bereits fraglich, ob sich der Antrag zu 1) auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezieht.

Im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden (etwa BGH, Urt. v. 05.06.1981 - V ZR 80/80). Vergangene Rechtsverhältnisse können nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein, es sei denn, dass sich aus ihnen noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ableiten lassen, insbesondere ihre Folgewirkungen die Rechtsbeziehungen der Parteien wenigstens mittelbar beeinflussen (etwa BAG, Urt. v. 23.04.1997 - 5 AZR 727/95).

Die vom Kläger mit dem Antrag zu 1) begehrte Feststellung bezieht sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis.

Der Kläger beantragt in Ziff. 1) die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Schäden zu ersetzen, die aus der unterbliebenen Absicherung Grundstücksrechtsschutz Beginn 16.09.2005 bis zum 28.08.2012 entstanden sind. Hiermit begehrt er die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses. Dies wird insbesondere durch den Vergleich des Antrags zu 1) mit dem Hilfsantrag zu 3) deutlich. Mit dem Hilfsantrag zu 3) begehrt der Kläger nämlich den Ersatz von Schäden, die entstanden sind und noch entstehen. Der letzte Halbsatz des Hilfsantrags zu 3) bezieht sich auf ein gegenwärtiges bzw. zukünftiges Rechtsverhältnis. Ein entsprechender Zusatz fehlt im Antrag zu 1).

Der Antrag zu 1) wäre demnach nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn aus dem vergangenen Rechtsverhältnis noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ableiten lassen. Dies ist nach Auffassung der Kammer fraglich, aber im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.

Jedenfalls nämlich ist der Antrag zu 1) wegen des Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage unzulässig. Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sogleich ein Urteil mittels einer Leistungsklage zu erwirken, aus dem auch vollstreckt werden kann (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13). Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass in Rechtsstreitigkeiten mit Versicherungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls grundsätzlich die Feststellungsklage nicht subsidiär zur Leistungsklage ist, weil von einem Versicherungsunternehmen erwartet werden könne, dass es ein rechtskräftiges Feststellungsurteil auch ohne auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitel befolge (etwa BGH, Urt. v. 09.03.2004 - VI ZR 439/02).

Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass Gegenstand des Feststellungsurteils nicht die vertraglichen Leistungspflichten eines Versicherungsunternehmens sind. Der Kläger begehrt nach seinem eigenen Vortrag nicht die Feststellung eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls, sondern die Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht wegen einer pflichtwidrigen Unterdeckung des Versicherungsvertrags.

Nach Auffassung der Kammer kann hier nicht im gleichen Maße davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Versicherungsunternehmen ein für sie negatives Feststellungsurteil befolgen wird. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte klar zu erkennen gegeben hat, dass sie der Auffassung ist, sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Zudem hat sie gegenüber den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben und ihre Passivlegitimation bestritten. Es steht daher, entgegen der vom Kläger auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 07.11.2016 (Bl. 130 GA) gerade nicht "außer Frage", dass die Beklagte "als Marktführer der Branche" bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird.

b)

Der Hilfsantrag zu 2) ist aufgrund der gem. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG fehlenden Passivlegitimation der Beklagten unbegründet.

Die Frage, ob § 126 Abs. 2 S. 1 VVG auch auf Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers wegen einer pflichtwidrigen Unterdeckung des Versicherungsbeitrages Anwendung findet und daher eine entsprechende Klage gegen das Schadensabwicklungsunternehmen und nicht gegen den Kompositversicherer erhoben werden muss, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden (vgl. zu diesem Themenkomplex etwa Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, § 126 Rn. 7) .

Nach Auffassung der Kammer findet § 126 Abs. 2 S. 1 VVG aber jedenfalls auf die vorliegende Konstellation Anwendung, so dass der Hilfsantrag zu 2) mangels Passivlegitimation der Beklagten unbegründet ist.

Der Hilfsantrag zu 2) ist mit dem Anspruch auf Versicherungsleistungen gleichzusetzen. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Beklagte ihn so zu stellen hat, als seien Grundstücksrechtsstreitigkeiten auch von dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag umfasst, und dass sie ihm als Naturalrestitution eine Deckungszusage zu erteilen hat. Eine solche Deckungszusage ist aber eine aus einem Rechtschutzversicherungsvertrag geschuldete Leistung, die mit der eigentlichen Versicherungsleistung, der Erstattung der Kosten des Rechtsstreits, eng verbunden oder sogar (vorgelagerter) Teil dieser Versicherungsleistung ist. Daher tritt der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vortrag zwar Schadensersatz und nicht einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend macht, vorliegend in den Hintergrund, da die im Falle eines Obsiegens dem Klägers zu erbringende Ersatzhandlung der Beklagten einer Versicherungsleistung aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag gleichzusetzen wäre.

Zudem ist zu beachten, dass der Rechtsstreit über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gerade zu dem Interessenskonflikt führen würde, den § 126 Abs. 2 VVG vermeiden will. Denn über den durch den Kläger geltend gemachten Anspruch kann in diesem Verfahren nur entschieden werden, wenn inzident zumindest überschlägig geprüft wird, ob der Rechtsstreit mit der RWE Deutschland AG, als ein von dem Versicherungsvertrag (in der Form, wie er ohne die vom Kläger geltend gemachten Verletzung aufweisen würde) umfasster Versicherungsfall zu qualifizieren ist. Deutlich wird dies auch daran, dass der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift auch zu dem konkreten ausführlich vorträgt. Die Beklagte wäre daher gezwungen, zu dem Rechtsstreit Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Behauptungen zu bestreiten und könnte daher gegebenenfalls in einen Interessenskonflikt geraten, wenn die S5 auch bei der Beklagten versichert wäre.

Zweck des § 126 Abs. 2 S. 1 VVG ist es, die gesamte Abwicklung eines Schadensfalles beim Abwicklungsunternehmen zu verorten (vgl. auch AG München, Urt. v. 29.04.2016 - 224 C 27412/15). Es würde der gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 2 S. 1 VVG widersprechen, wollte man vorliegend nur deshalb die Passivlegitimation der Beklagten darauf stützen, dass der Kläger, dessen Klagebegehren offenkundig in der Erbringung von Versicherungsleistungen besteht, als Schadensersatz bezeichnet und statt einer Leistungs- eine Feststellungsklage erhebt.

c)

Nach dem soeben Gesagten fehlt der Beklagten auch in Bezug auf den Hilfsantrag zu 2 a) gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 VVG die Passivlegitimation - der Antrag ist daher ebenfalls unbegründet. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Erteilung der "bedingungs-/tarifgemäße Deckung" aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Ansprüche auf die Versicherungsleistung können jedoch nach § 126 Abs. 2 S. 1 VVG nur gegenüber der der B geltend gemacht werden.

d)

Der Hilfsantrag zu 3) ist ebenfalls zulässig aber gemäß § 214 Abs. 1 BGB unbegründet da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ist und die Beklagte sich auf die Verjährung berufen hat.

Die Verjährung richtet sich vorliegend nach der allgemeinen Verjährungsfrist der § 195 BGB und nicht nach der zweijährigen Verjährungsfrist aus § 14 ALLG 1252/00 bzgl. "Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag" (Bl. 29 G.A.). Zwar ist § 14 ALLG 1252/00 auch auf Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus c.i.c. anwendbar, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrags verhindert, aber - wie vorliegend - zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht (BGH, Hinweisbeschl. v. 16.12.2009 - IV ZR 195/08). § 14 ALLG 1252/00 ist aber wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB und § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam, da die Vorschrift auch im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherers (hier also der Beklagten) die Verjährungsfrist von drei Jahren auf zwei Jahre reduziert.

Letztlich kann diese Frage vorliegend aber mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. Der Kläger hat nämlich auch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB nicht gewahrt.

Der Kläger hatte jedenfalls seit den Schreiben der B vom 26.01.2012 (Bl. 42 GA) und vom 12.04.2012 (Bl. 47 GA) Kenntnis davon, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag, jedenfalls nach Auffassung der der B, nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Grundstückseigentum und Miete umfasste.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann die dreijährige Verjährungsfrist für den vom Kläger aus diesem Sachverhalt hergeleiteten Schadensersatzanspruch mit Ablauf des Jahres 2012. Die dreijährige Verjährungsfrist endete daher mit Ablauf des 31.12.2015.

Die Verjährung wurde nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO durch Erhebung der Feststellungsklage vom 29.12.2015 gehemmt.

Zwar hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch eine Feststellungsklage die Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse - wie vorliegend - unzulässig ist. Der Umfang der Hemmung wird jedoch durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt (etwa BGH, Urt. v. 21.03.2000 - IX ZR 183/98). Die Verjährungshemmung tritt daher nur in Bezug auf den jeweils geltend gemachten Anspruch ein (BGH, aaO). Insbesondere hemmt eine auf einen Teil eines Schadensersatzanspruchs beschränkte Feststellungsklage die Verjährung des Restanspruchs nicht (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86).

Der mit Schriftsatz vom 29.12.2015 - und damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - anhängig gemachte Feststellungsantrag betraf einen anderen Streitgegenstand, als der erstmals im Schriftsatz vom 27.07.2016 - und damit außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - anhängig gemachte Hilfsantrag zu 3).

Der Hilfsantrag zu 3) bezieht sich nicht auf die mit der Klage vom 29.12.2015 geltend gemachten (Schadensersatz-) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des fehlenden Deckungsschutzes für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die S5. Er betrifft vielmehr einen anderen Lebenssachverhalt. Dies wird bereits durch den Wortlaut des Hilfsantrags zu 3) verdeutlicht ["Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weitere [sic!] Schäden zu ersetzen"]. Mit dem Wort "weitere" macht der Kläger deutlich, dass Gegenstand des Hilfsantrags zu 3) gerade nicht der fehlende Deckungsschutz bzgl. der Thematik "S6" ist. Die Thematik "S6" ist vielmehr Gegenstand der Hilfsanträge 2) bzw. zu 2a) aus dem Schriftsatz vom 22.07.2016 (Bl. 100 GA). Die Hilfsanträge zu 2) bzw. zu 2a) werden vom Kläger aber ausdrücklich neben dem Hilfsantrag zu 3) gestellt (Bl. 104 GA).

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

2.

Der Streitwert wird auf 44.000,00 € festgelegt.

Die Hilfsanträge zu 2) und 2a) betreffen denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Es ist daher ein einheitlicher Streitwert zu bilden. Dieser beläuft sich auf 40.000,00 € (50.000,00 € abzgl. eines Abschlags von 20 % wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit).

Auch der Antrag zu 1) und der Hilfsantrag zu 3) betreffen denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Es ist daher ein einheitlicher Streitwert zu bilden. Dieser richtet sich nach der Höhe des drohenden Schadens sowie danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch den Feststellungskläger ist (BGH, Beschl. v. 28.11.1990 - VIII ZB 27/90). Die Kammer schätzt das Risiko eines Schadenseintritts und das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger als gering ein. Nach Auffassung der Kammer ist der Streitwert für den Antrag zu 1) und den Hilfsantrag zu 3) daher auf insgesamt auf 4.000,00 € festzusetzen (5.000,00 € abzgl. eines Abschlags von 20 % wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit).

Dr. G

X2

Dr. G2

Lukas Jozefaciuk