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Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10.10.2017 - 5 Bs 111/17

Beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen müssen in Hamburg grundsätzlich auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden; der Dienstherr darf jedoch bei einem im Wesentlichen gegebenen Beurteilungsgleichstand oder bei einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage (ergänzend) auf das Ergebnis weiterer Erkenntnisquellen einschließlich strukturierter Auswahlverfahren abstellen, um eine Rangfolge zwischen den Bewerbern zu bilden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).

Ob dienstliche Beurteilungen hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und des Beurteilungszeitraums vergleichbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den Vorgaben der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien.

Dem Dienstherrn kommt bei der Frage, ob hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen ein im Wesentlichen gegebener Beurteilungsgleichstand vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zu.

Werden Auswahlentscheidungen aufgrund strukturierter Auswahlverfahren getroffen, ist kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche erforderlich; vielmehr ist es notwendig aber auch ausreichend, dass die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.202,21 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.

Der am ... Juli 1954 geborene Antragsteller steht seit dem 1. August 1994 in den Diensten der Antragsgegnerin. Am 26. März 2004 wurde er zum Regierungsdirektor (A 15) ernannt. Derzeit ist er als Leiter des Referats Straßenverkehrs-Ordnung und straßenverkehrsbehördliche Planung in der Behörde für Inneres und Sport, Amt für Innere Verwaltung und Planung, Abteilung A 3 tätig.

Der am ... April 1971 geborene Beigeladene steht seit dem 21. September 2001 in den Diensten der Antragsgegnerin. Er wurde im Jahr 2010 zum Regierungsdirektor (A 15) ernannt und war vor dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren als Abteilungsleiter im Landesamt für Verfassungsschutz in der Behörde für Inneres und Sport tätig.

Im Juli 2016 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle einer Leitenden Regierungsdirektorin bzw. eines Leitenden Regierungsdirektors oder Tarifbeschäftigten bzw. Tarifbeschäftigter mit der Besoldungsgruppe A 16 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) für die Tätigkeit der Leitung der Abteilung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs aus. In der Ausschreibung heißt es u.a.:

„... Sie leiten innerhalb des Amtes für Innere Verwaltung und Planung die Abteilung „Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs“, die mit insgesamt 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern alle ministeriellen Angelegenheiten und Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs verantwortet.

Der Abteilung obliegt die ministerielle Steuerung und Beratung der Verkehrsdienststellen der Polizei und des Landesbetriebes für Verkehr. Sie übt die Funktion der obersten Landesbehörde über die folgenden Themenschwerpunkte aus:

- Straßenverkehrsordnung,- Fahrerlaubnisrecht,- Kfz-Zulassungsrecht,- Technisches Kraftfahrwesen,- Fahrlehrerrecht,- Berufskraftfahrer-Qualifikationsrecht,

Zu Ihren Aufgaben als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter zählen neben der Abteilungsleitung vor allem

- Entscheidungen über grundsätzliche verkehrsrechtliche und verkehrsfachliche und Angelegenheiten unter Berücksichtigung fachlicher und politischer Entwicklungen auf den in der Abteilung zu betreuenden Gebieten,- die Vertretung der Zielsetzung der BIS auf Bund-/Länderebene und in bürgerschaftlichen, bezirklichen und sonstigen Gremien im Rahmen ministerieller Tätigkeiten,- die Beratung der Behördenleitung in verkehrspolitischen Angelegenheiten.

Zu den genannten Gremien, in denen Sie für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) und die BIS mitarbeiten werden, gehören insbesondere die Bund-/Länder-Fachausschüsse, die Gemeinsame Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder, die Verkehrsministerkonferenz der Länder, die Ausschüsse des Deutschen Verkehrssicherheitsrates sowie örtliche und überörtliche Fachgremien (z.B. ADAC, ADFC, Fahrlehrerverband Hamburg, Landesverkehrswacht, Landesverband Verkehrsgewerbe Hamburg, Handelskammer und Handwerkskammer).

Eine enge Abstimmung und Koordinierung der Ziele mit dem Amt für Verkehr und Straßenwesen der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, der Polizei und dem Landesbetrieb für Verkehr sind unabdingbar. Ziel ist es, Hamburg als Stadt der Mobilität positiv zu entwickeln, wirtschaftlichen Wohlstand und gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen und zugleich schädliche Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt so weit wie möglich zu verhindern.

Darüber hinaus sind neue, zukunftsorientierte Programme und Konzepte (z. B. Konzept zur Schulwegsicherung und allgemeine Verkehrssicherheitsprogramme, Schaffung moderner Radwegeverkehrskonzepte, Förderung intelligenter Transportsysteme) nach den Zielsetzungen des Hamburger Senats gegenüber Verbänden und Wirtschaft, Politik und Verwaltung sowie der Öffentlichkeit mit juristischer Kreativität zu befördern.

Formale, fachliche und persönliche Voraussetzungen

Konstitutive Voraussetzungen:

Sie verfügen als Beamtin bzw. Beamter über die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste sowie die Befähigung zum Richteramt....

Um die Aufgabe erfolgreich wahrnehmen zu können, bringen Sie in jedem Fall langjährige Verwaltungserfahrung – möglichst in mehreren Dienststellen – sowie Erfahrung in der Mitarbeiterführung mit....

Nicht konstitutive Voraussetzungen:

Fachliche Anforderungen

Sie sollten über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

- fundierte Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts,- die Fähigkeit, sich kurzfristig in für Sie unbekannte Rechtsgebiete einzuarbeiten,- die Fähigkeit, auch für bisher neue Sachverhalte praxistaugliche rechtliche Lösungen zu entwickeln,- gute Kenntnisse der Behördenstruktur und Verwaltungsabläufe in der FHH,- Kenntnisse der politischen Entscheidungsprozesse und Zusammenwirken von Senat und Bürgerschaft sowie der Zusammenarbeit von Bund und Ländern mit dem Bundesgesetzgeber und- die Fähigkeit zu konzeptionellem Denken.

Persönliche Anforderungen

Um Ihren Aufgaben gerecht zu werden, kommt es darauf an, dass Sie

- mit verschiedenen Beteiligten sehr gut kooperieren und verhandeln können,- aktuelle sowie mögliche zukünftige Auswirkungen von Vorgaben, Ereignissen und Entwicklungen im Rahmen Ihrer Aufgaben analysieren und auch hinsichtlich politischer Auswirkungen einschätzen können,- komplexe Sachverhalte verstehen, darstellen und auf dieser Grundlage praxisgerechte Lösungsvorschläge entwickeln bzw. lösungsorientierte Entscheidungen treffen können,- kreativ und gestalterisch tätig werden, neue Ideen entwickeln und Impulse geben können,- Verständnis auch für technische und wirtschaftliche Zusammenhänge mitbringen,- ein sehr gutes sprachliches Ausdrucks- und Formulierungsvermögen besitzen und ein ressortübergreifendes Gespür für politische Belange haben.

Hinweis

Der Vergleich der Bewerbungen erfolgt vorrangig aufgrund dienstlicher Beurteilungen. Deren Vergleichbarkeit setzt eine hinreichende Aktualität voraus. Bitte prüfen Sie daher, ob Ihre letzte Beurteilung noch ein zutreffendes Bild über Ihre Tätigkeit und Leistungen enthält und beantragen Sie gegebenenfalls eine neue Anlassbeurteilung....“

In der Stellenbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle heißt es u. a.:

„1. Leitung der Abteilung

2. Bestimmen und Vertreten der Ziele der Straßenverkehrspolitik unter Aufnahme neuer verkehrspolitischer Entwicklungen sowie Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts durch

- Beratung und Herbeiführung von Entscheidungen der Behördenleitung, insbesondere im Zusammenhang mit Senatsdrucksachen und Beratungen in der Bürgerschaft- Vorgaben für Initiativen und das Vertreten der hamburgischen Verkehrspolitik gegenüber Bund und Ländern, insbesondere in Bund-/Länderfachausschüssen, der gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder, der Verkehrsministerkonferenz der Länder, Ausschüssen des Deutschen Verkehrssicherheitsrates und anderen Gremien- Vorgaben für Programme für die Öffentlichkeitsarbeit Verkehr, Verkehrssicherheitsprogramme, Verkehrslenkungsprogramme und für Planungskonzepte unter Einsatz neuer Technologien, der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, der Unfallerfassung und -auswertung und der Verkehrsabwicklung- Vorgaben für Fachliche Weisungen und Fachanweisungen- Weisungen und Entscheidungen als oberste Landesbehörde für den Straßenverkehr- Entwicklung von Modellvorhaben

3. Vertretung der Behörde in örtlichen und überörtlichen Fachgremien und gegenüber Verbänden soweit nicht delegiert, z. B. gegenüber ADAC, ACE ...

Koordinierung der Ziele der Straßenverkehrspolitik mit der Straßenbaupolitik und den Zielen des ÖPNV sowie des gewerblichen Personen- und Güterstraßenverkehrs mit dem Amtsleiter der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation

Mitglied des Aufsichtsgremiums des Landesbetriebes Verkehr

...Befugnisse

Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse für den Bereich des Straßenverkehrs als oberste Landesbehörde

Vertretung der FHH in der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder, Bund-/Länderfachausschüssen und Ausschüssen des Deutschen Verkehrssicherheitsrates

Erforderliche Ausbildung

Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder für den höheren technischen Verwaltungsdienst

Erforderliche Fachkenntnisse

Umfassende Kenntnisse des Straßenverkehrsrechts und der einschlägigen Nebengebiete, langjährige Verwaltungserfahrung im ministeriellen Bereich, insbesondere in der Zusammenarbeit von Bund und Ländern und mit der Bundesgesetzgebung

Erforderliche Fähigkeiten

Überzeugungskraft gegenüber Politikern, Fachleuten und Fachfremden, Kreativität und Initiative, technische und wirtschaftliches Verständnis, Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Technologien und Entwicklungen, Fähigkeit zur Entwicklung von neuen Programmen und Zielsetzungen...“

Innerhalb der bis zum 23. August 2016 laufenden Bewerbungsfrist bewarben sich sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene sowie sechs weitere Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle.

In seiner Bewerbung vom 22. August 2016 führte der Antragsteller u. a. aus, dass er nach dem Ausscheiden des bisherigen Amtsinhabers seit einem halben Jahr Gelegenheit gehabt habe, sich vollverantwortlich – ausgenommen die Mitwirkung im LBV-Aufsichtsgremium – zu bewähren. In diese Zeit seien neben der erfolgreichen Neubesetzung einer Stelle im höheren Dienst und einer noch weiteren Stellenausschreibung die finale Abstimmung des am 23. Juni 2016 zwischen Senat und Bezirken abgeschlossenen Bündnisses für den Radverkehr in Kooperation mit der Polizei, dem Landesbetrieb Verkehr, den Bezirksämtern und der Hamburger Radverkehrskoordination sowie die Herbeiführung einer Richtungsentscheidung auf Behördenleitungsebene und die referatsübergreifende kurzfristige Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für einen von der ... GmbH in Hamburg erstmalig in Deutschland geplanten sechsmonatigen Testbetrieb sogenannter Transportroboter in Kooperation mit der BWVI, der Polizei und dem Landesbetrieb Verkehr auf Grundlage des Koalitionsvertrages der den jetzigen Senat tragenden Parteien und eingebettet in die vom Senat am 26. April 2016 geschlossene ITS-Strategie („Intelligente Transportsysteme“) gefallen. Seiner Bewerbung fügte er seine letzte dienstliche Beurteilung bei. Dabei handelte es sich um eine Anlassbeurteilung wegen eines bevorstehenden Wechsels des Erstbeurteilers für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 29. Februar 2016, die auf den 4. Februar 2016 datiert ist. In den sechs Einzelkategorien erhielt der Antragsteller insgesamt fünfmal das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ und einmal das Prädikat „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“. Eine Stellungnahme der für den Antragsteller zuständigen Zweitbeurteilerin enthält die Beurteilung nicht. Stattdessen hat die Zweitbeurteilerin insoweit angemerkt, dass sie erst seit zwei Monaten die Funktion der Amtsleiterin ausübe. Aufgrund dieses kurzen Zeitraums sei es ihr noch nicht möglich gewesen, den Antragsteller und sein Aufgabengebiet in ausreichendem Maße kennenzulernen sowie sich einen Überblick über seine weiteren Verwendungsmöglichkeiten zu verschaffen. Die Zweitbeurteilung müsse aus diesem Grund entfallen.

Der Beigeladene fügte seiner Bewerbung ebenfalls seine letzte dienstliche Beurteilung bei, eine Anlassbeurteilung anlässlich der aktuellen Bewerbung, die für den Zeitraum 4. Juni 2014 bis 5. August 2016 erstellt worden war. Der Beigeladene erhielt in allen sechs Einzelkategorien das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“.

In einem Vorauswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 31. August 2016 heißt es u. a.: Alle acht Bewerber verfügten über die aus der Stellenausschreibung ersichtlichen Voraussetzungen. Bei der Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen würden jedoch drei Bewerber nicht im weiteren Auswahlverfahren berücksichtigt werden können, während die anderen fünf Bewerber – darunter der Antragsteller und der Beigeladene – als gleich geeignet angesehen werden könnten. Bei der Ausschärfung der für den Arbeitsplatz besonders relevanten Einzelkriterien sei dabei der Antragsteller auf Platz eins zu sehen, der Beigeladene auf Platz zwei. Es handele sich hinsichtlich der Abweichungen allerdings um sehr geringfügige Unterschiede, so dass die Bewerber insgesamt als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien. Da auch die nicht konstitutiven Voraussetzungen als nahezu im selben Maße erfüllt angesehen werden könnten, werde empfohlen, mit den verbliebenen fünf Bewerbern Auswahlgespräche zu führen, um eine Entscheidungsfindung zu unterstützen. Diese Auswahlgespräche sollten zu den vorliegenden Beurteilungen ergänzende Erkenntnisse bezüglich der Eignung der Beschäftigten liefern, insbesondere zu Aspekten, die für die Wahrnehmung des Dienstpostens gemäß Anforderungsprofil wichtig, aber nicht anhand der Beurteilungen vollständig und hinreichend beantwortet seien. Dies seien im Schwerpunkt die Fähigkeit zu konzeptionellem Denken, die Fähigkeit, aktuelle sowie mögliche zukünftige Auswirkungen von Vorgaben, Ereignissen und Entwicklungen im Rahmen der Aufgaben analysieren und auch hinsichtlich politischer Auswirkungen einschätzen zu können, die Fähigkeit, kreativ und gestalterisch tätig zu werden, neue Ideen zu entwickeln und Impulse geben zu können sowie das Vorliegen eines ressortübergreifenden Gespürs für politische Belange.

Am 20. September 2016 führte die Antragsgegnerin mit den verbliebenen fünf Bewerbern Auswahlgespräche durch. Zur Grundlage der Auswahlgespräche und einer damit verbundenen Bearbeitung einer Fallstudie machte die Antragsgegnerin dabei einen „Interviewleitfaden“, in dem nach Themengebieten die den Bewerbern zu stellenden Fragen, der Antworthorizont sowie eine Bewertungsmatrix aufgeführt waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die das Auswahlgespräch und die Fallstudie betreffenden Unterlagen aus der Sachakte der Antragsgegnerin verwiesen.

Im Auswahlvermerk vom 26. September 2016 wurde der Beigeladene nach einem einstimmigen Votum für die ausgeschriebene Stelle vorgeschlagen. In dem Auswahlvermerk heißt es u. a.: Die Auswahlgespräche hätten in Form eines strukturierten Interviews stattgefunden und jeweils etwa 75 Minuten gedauert. Vor Durchführung des Auswahlgesprächs hätten die Bewerber jeweils 50 Minuten Zeit erhalten, um eine bestimmte Fragestellung, die Bestandteil des Interviews gewesen sei, zu bearbeiten. Der Beigeladene habe seine Bewerbung sehr nachvollziehbar begründen und die eigene Motivation überzeugend schildern können. Deutlich erkennbar sei gewesen, dass sich der Beigeladene intensiv auf die Bewerbung vorbereitet und mit der Aufgabe befasst habe. Die Fallstudie habe der Beigeladene in hoher Qualität präsentiert. Die Themenkomplexe „Qualitätsproblem“, „Kundenbeschwerde“, „Standortverlagerung“, „interne Unzufriedenheit“, „SAP-Schulungsrückstände“, „Spesenabrechnung“, „Internetauftritt“ und „Einladung zur Podiumsdiskussion“ habe er alle erkannt. Dagegen hätten das „Produktportfolio“ und die „Umsatzentwicklungen“ keinen Platz in seiner Präsentation gefunden. Dies habe der Beigeladene auch sehr souverän eingeräumt. Auch die Aufgabenstellung zum „autonomen Fahren“ habe er grundsätzlich gut gelöst. Der Antragsteller hingegen habe seinen Vorteil, die Abteilung als langjähriger Stellvertreter sehr gut aus eigener Anschauung zu kennen, nicht nutzen können. Bei der Fallstudie habe der Antragsteller die ihm laut Aufgabenstellung zugedachte Rolle nicht angenommen und damit die Zielsetzung nicht erfüllt. Er habe die Auswahlkommission nicht davon überzeugt, dass er Informationen rasch aufnehmen, Zusammenhänge erkennen, Wichtiges von Unwichtigem trennen und im Gesamtzusammenhang denken und handeln könne. Es habe an einer klar strukturierten und vollständigen Sachverhaltswiedergabe gefehlt. Die Verkehrsthemen der Zukunft habe der Antragsteller erwartungsgemäß benennen können, während er sich dem Thema „autonomes Fahren“ ausschließlich streng juristisch genähert und so den Erwartungshorizont nicht erfüllt habe. Sein abstrakt-generelles Führungsverständnis sei nicht zeitgemäß und seine Aussage, dass er für Feedback-Gespräche keine Zeit habe und Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche in seiner Abteilung nicht so viel Relevanz hätten, nicht akzeptabel. Insgesamt habe neben dem Beigeladenen nur noch ein weiterer Bewerber die Auswahlkommission überzeugen können. Beide hätten hohe Intelligenz und Analysefähigkeit unter Beweis gestellt. Dagegen hätten die anderen drei Bewerber – insbesondere auch der Antragsteller – über weite Strecken nicht überzeugt. Im Vergleich sei dem Beigeladenen vor dem anderen Mitbewerber der Vorzug wegen der Anforderungen an die Führungsqualitäten zu geben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk vom 26. September 2016 verwiesen.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 12. Oktober 2016 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass der Auswahlentscheidung keine rechtmäßige dienstliche Beurteilung seiner Person zugrunde gelegen habe. Die Beurteilung datiere vom 4. Februar 2016, der Beurteilungszeitraum ende jedoch erst am 29. Februar 2016. Darüber hinaus fehle der Beurteilung die notwendige Zweitbeurteilung. Die ihm – dem Antragsteller – erteilte Beurteilung sei auch nicht wegen einer Beförderungsauswahl, sondern wegen des Wechsels des Erstbeurteilers erstellt worden. Daher habe es – gerade auch, weil sich seine Aufgaben nach dem Ausscheiden des ehemaligen Erstbeurteilers geändert hätten – nahe gelegen, eine neuere Beurteilung zu erstellen. Er habe in seiner Bewerbung auch markante Ereignisse dargestellt, die in die Zeit nach Ende des Beurteilungszeitraumes gefallen seien. Auch seien die Beurteilungszeiträume von der Länge her nicht zu vergleichen, weil seiner Beurteilung ein Zeitraum von vier Jahren, der Beurteilung des Beigeladenen jedoch nur ein Zeitraum von zwei Jahren zu Grunde gelegen habe. Auch lägen die Beurteilungsstichtage nahezu sechs Monate auseinander. Hinsichtlich der Beurteilung des Beigeladenen sei anzumerken, dass die ersten beiden Monate des Beurteilungszeitraumes nicht durch den Erstbeurteiler abgedeckt seien. Darüber hinaus hätte der Beurteilung des Beigeladenen auch ein Beurteilungsbeitrag des vorherigen Zweitbeurteilers zu Grunde gelegt werden müssen. Ein Beurteilungsgleichstand habe aus diesem Grunde nicht geherrscht. Die danach eigentlich nicht durchzuführenden Auswahlgespräche seien zudem untauglich gewesen und auch nicht hinreichend dokumentiert worden. Insbesondere die dabei verwendete Fallstudie habe nichts mit dem Anforderungsprofil zu tun. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12. Oktober 2016 und 11. November 2016 verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Beförderung, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch rechtsfehlerfrei entschieden werde. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei rechtmäßig. Das Bewerbungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Auswahl sei zunächst anhand der Beurteilungen erfolgt. Die Beurteilungen seien auf der Grundlage der entsprechenden Richtlinien erstellt worden, sie seien hinreichend aktuell, differenziert und beruhten auf den gleichen Bewertungsmaßstäben. Für den Antragsteller sei eine dienstliche Beurteilung aus Anlass des Wechsels des Erstbeurteilers für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 29. Februar 2016 zugrunde gelegt worden. Für den Beigeladenen sei eine dienstliche Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 4. Juni 2014 bis zum 5. August 2016 zugrunde gelegt worden. Aus den Beurteilungen ergebe sich für den Antragsteller ein geringfügig besseres Leistungsbild. In den danach durchgeführten Auswahlgesprächen habe sich der Beigeladene als der am besten geeignete Bewerber erwiesen, während der Antragsteller über weite Strecken nicht habe überzeugen können. Die Auswahlgespräche vom 20. September 2016 seien am 26. September 2016 dokumentiert worden. Damit sei die Auswahlentscheidung schlüssig und nachvollziehbar, sachfremde Erwägungen seien nicht festzustellen. Auch sei die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtmäßig. Eine signifikante Veränderung des über einen Zeitraum von vier Jahren beobachteten Leistungsbildes sei nicht ernsthaft zu erwarten gewesen, so dass es unschädlich sei, dass die Beurteilung nicht am letzten Tag des Zeitraums erfolgt sei. Zu den Aufgaben des Antragstellers habe auch die Stellvertretung der Abteilungsleitung gehört. Eine Zweitbeurteilung habe nicht erfolgen müssen, da die Zweitbeurteilerin erst am 1. Januar 2016 ihren Dienst angetreten habe, so dass eine fundierte Einschätzung der Leistungen nicht habe erfolgen können. Auf die Frage, ob für den Beigeladenen ein Beurteilungsbeitrag eingeflossen sei, komme es nicht an, weil auch im negativen Fall eine berücksichtigungsfähige Beurteilung über einen ausreichend langen Zeitraum vorgelegen habe. Nach der Beurteilungslage habe hinreichender Anlass für die Durchführung von Auswahlgesprächen bestanden. Im Rahmen eines Beförderungsverfahrens sei die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen.

Am 1. Dezember 2016 wurde der Beigeladene von der Antragsgegnerin auf den Beförderungsdienstposten gesetzt; seitdem übt er die Funktion als Leiter der Abteilung „Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs“ aus.

Am 24. Februar 2017 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen: Stellenbeschreibung und Ausschreibung korrespondierten nicht miteinander. Die Ausschreibung der umstrittenen Stelle sei insofern ungewöhnlich zu nennen, als spezifische fachliche Kenntnisse, die in der Stellenbeschreibung enthalten seien, in der Ausschreibung nicht angesprochen würden; vielmehr seien fundierte Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts an deren Stelle getreten. Diese Kenntnisse seien indes für die ausgeschriebene Stelle irrelevant. Es werde damit ein überobligatorisches Anforderungsprofil erstellt, so dass man bei der Auswahl- und Eignungsbewertung möglicherweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies sei bei anderen Ausschreibungen anders. Die Bewertung der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen als gleich gut sei rechtswidrig. Schon seine, des Antragstellers, Beurteilung sei rechtswidrig gewesen, da sie nicht den gesamten Beurteilungszeitraum umfasse. Es habe auch nahegelegen, von dem erst kurz vor Erstellen der Beurteilung in den Ruhestand getretenen Zweitbeurteiler einen Beurteilungsbeitrag einzuholen. Dies sei sowohl rechtlich erforderlich als auch tatsächlich möglich gewesen. Auch fehle es an der Vergleichbarkeit der Beurteilungen, weil sie nicht denselben Beurteilungsstichtag hätten und auch die Zeiträume der Beurteilungen nicht vergleichbar seien. Eine Einbeziehung der vorgehenden Beurteilung des Beigeladenen hätte zu einer Verschlechterung seiner Bewertung führen müssen. Darüber hinaus habe für ihn, den Antragsteller, eine neuere Beurteilung erstellt werden müssen, da er in der Folgezeit andere Aufgaben wahrgenommen habe und in diese Zeit auch markante Ereignisse gefallen seien. Auch die Bewertung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig, weil kein Beurteilungsbeitrag des bis Ende Juni 2015 zuständigen Zweitbeurteilers eingeholt worden sei. Im Hinblick auf die durchgeführten Auswahlgespräche stelle sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Fallanalyse. Er, der Antragsteller, sei ein erfahrener Verwaltungsbeamter, der sich in vielen durchaus schwierigen Situationen durchgesetzt und dabei Anerkennung gefunden habe. Entsprechend seien seine langjährigen Leistungen auch in Beurteilungen bewertet worden. Demgegenüber habe eine Fallstudie, wie sie hier verwendet worden sei, keinerlei Erkenntniswert. Es sei nicht ersichtlich, welches Konzept hinter der Studie stehe und wer die Studie entwickelt habe. Die darin enthaltene Aufgabe habe mit den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle nichts zu tun. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens seien verletzt, weil hierbei die Handhabung bestimmter Medien oder Vortragsstile wichtiger sei als eine Erforschung der Eignung im sachlichen Diskurs. Er, der Antragsteller, sei insoweit gegenüber dem Beigeladenen benachteiligt gewesen, weil dieser durch eine Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung derartige Techniken habe erproben können. Die Fachfrage „autonomes Fahren“ sei fehlerhaft gestellt und die Antworten falsch bewertet worden, weil dort angenommen werden sollte, er könne die Rechtslage noch nicht beurteilen. In dieser Form sei die Frage nicht zielführend und begünstige überdies diejenigen Bewerber, die eben nicht über fundierte Rechtskenntnisse verfügten. Letztlich sei auch der Verlauf der Auswahlgespräche nicht hinreichend dokumentiert worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung oder einer das gegen die Auswahlentscheidung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klagverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung einen anderen Bewerber oder eine andere Bewerberin auf die ausgeschriebene Stelle eines Leitenden Regierungsdirektors/ einer Leitenden Regierungsdirektorin A 16 „Leitung der Abteilung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs“ bei der BIS Hamburg zu befördern.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt: Die gemäß der Stellenbeschreibung erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten seien im Vorfeld des Auswahlverfahrens umfassend und eingehend gewichtet worden. Wegen der Besonderheiten der ausgeschriebenen Stelle seien im Auswahlverfahren insbesondere überfachliche Fähigkeiten zu überprüfen gewesen, insbesondere Managementfähigkeiten, Urteilsvermögen und eine besondere Problemlösefähigkeit. Darüber hinaus seien fundierte Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts in der ministeriellen Kernverwaltung stets unverzichtbar. Wer diese mitbringe, dokumentiere, dass er in der Lage sein werde, sich auch in unbekannte, spezialgesetzliche Rechtsgebiete einzuarbeiten. Generell würden bei einer Ausschreibung nicht alle Elemente der Stellenbeschreibung übernommen, sondern entsprechende Schwerpunkte gebildet, um die Bewerberinnen und Bewerber an den wesentlichen Anforderungen der Funktion zu messen. Hier habe ein wesentlicher Schwerpunkt darin gelegen, das Vorhandensein besonderer Führungsfähigkeiten zu überprüfen. Es handele sich daher nicht um ein überobligatorisches Anforderungsprofil. Auch zum Thema „autonomes Fahren“ habe die Dienststelle beabsichtigt, die überfachliche Herangehensweise der Bewerber in Bezug auf Akteure in fachlichem und fachpolitischem Kontext abzufragen. Dieses Erfordernis ergebe sich bereits aus der Ausschreibung, nach der „neue und zukunftsorientierte Programme und Konzepte zu befördern“ gewesen seien. Auch die durchgeführte praktische Übung in Gestalt einer Fallstudie sei geeignet gewesen, konkrete Anforderungen der ausgeschriebenen Funktion zu überprüfen, indem die Bewerber unter Beweis stellen konnten, dass sie über ausgeprägte Management-, Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten verfügten. Aus diesem Grunde würde bei höheren und Führungspositionen regelmäßig auf übungsgestützte Verfahren bzw. Assessmentcenter zurückgegriffen. Diese Tests lieferten wichtige ergänzende Informationen. Der Grundgedanke sei dabei, dass für die Erfüllung eines Amtes bestimmte Kompetenzen vorhanden sein müssten und diese sich dann in einem solchen eignungsdiagnostisch passenden Verfahren auch zeigen würden. Diese Übungen seien gängige Praxis. Um eine Vergleichbarkeit der Bewerber zu erreichen, sei der Kontext der Fallstudie bewusst so gewählt worden, dass er für alle fremd gewesen sei. Dass der Beigeladene vor knapp zehn Jahren an einem Entwicklungs-Assessmentcenter teilgenommen habe, habe ihn nicht bevorteilt. Die Dokumentation der Auswahlentscheidung sei ausreichend, die Auswahlentscheidung sei einstimmig getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28. April 2017 verwiesen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Zwar liege kein Verfahrensfehler vor, insbesondere seien die Stellenausschreibung bzw. das Anforderungsprofil nicht zu beanstanden. Jedoch habe die Antragsgegnerin bei der Auswahl das Prinzip der Bestenauslese verletzt. Die Antragsgegnerin habe die Beurteilungslage unzutreffend bewertet. Schon die dienstliche Beurteilung des Antragstellers begegne rechtlichen Bedenken. Zwar liege ihr kein falscher Beurteilungszeitraum zugrunde; es sei auch offen, ob die fehlende Zweitbeurteilung zur Rechtswidrigkeit führen könne. Jedenfalls hätte für den Antragsteller bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände jedoch die Erstellung einer neueren dienstlichen Beurteilung nahegelegen. Die Beurteilung des Beigeladenen sei ebenfalls fehlerhaft. Zwar liege keine fehlerhafte Zweitbeurteilung vor. Jedoch sei der Zeitraum vom 4. Juni bis zum 31. Juli 2014 nicht durch Beurteilungsbeiträge abgedeckt. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien auch nicht vergleichbar. Es sei schon fraglich, ob die Beurteilungsstichtage noch als vergleichbar angesehen werden könnten. Jedenfalls seien aber die Unterschiede im Beurteilungszeitraum mit 48 (Antragsteller) zu 24 Monaten (Beigeladener) zu groß. Selbst wenn von einer zutreffenden Bewertung der Beurteilungslage ausgegangen werden könnte, würde die getroffene Auswahlentscheidung aber durch die durchgeführten Auswahlgespräche nicht getragen. Zwar seien die Fallstudie und der Themenkomplex „autonomes Fahren“ zulässige Gegenstände des Auswahlverfahrens gewesen. Die Auswahlgespräche seien jedoch nicht hinreichend dokumentiert, auch und gerade im Hinblick auf den Themenkomplex „autonomes Fahren“. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine möglich. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Vermeidung der o.g. Fehler und vergleichbaren Beurteilungen von vornherein als wesentlich besser beurteilt anzusehen wäre, so dass es für das weitere Auswahlverfahren gar nicht mehr auf die Durchführung von Auswahlgesprächen ankommen könnte. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 17. Mai 2017 zugestellt.

Mit ihrer am 26. Mai 2017 erhobenen und am 15. Juni 2017 begründeten Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die den Vorgang betreffenden Sachakten der Antragsgegnerin, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen angenommen und hinsichtlich der Dokumentation des weiteren Auswahlverfahrens zu strenge Anforderungen gestellt, hat die Antragsgegnerin die Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert.

Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne die Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden.

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin eine Beförderung des Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern, hat keinen Erfolg. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil eine Beförderung des Beigeladenen zu erwarten ist und nur durch eine solche einstweilige Anordnung verhindert werden könnte. Jedoch besteht kein Anordnungsanspruch. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht verletzt.

Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2003, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, juris Rn. 11). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls als möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.9.2002, NVwZ 2003, 30, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, BVerwGE 138, 102, juris Rn. 32), so ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Der von der Antragsgegnerin zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris).

Im vorliegenden Fall sind sowohl das Auswahlverfahren als auch die Auswahl zugunsten des Beigeladenen frei von rechtlichen Mängeln.

1. Wie bereits das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Stellenausschreibung bzw. das Anforderungsprofil nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste die Antragsgegnerin nicht stärker auf Fachkenntnisse im Bereich Straßenverkehr und Straßenverkehrsrecht abstellen und spielt auch die Stellenbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens „Leitung Abteilung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs“ keine ausschlaggebende Rolle. Bezugspunkt für die Auswahl und damit auch die Stellenausschreibung ist nicht die konkrete Tätigkeit oder der zu besetzende Dienstposten. Vielmehr hat die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkret angestrebte (Beförderungs)Amt zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015, 2 BvR 1958/13, juris Rn. 31 ff.; Beschl. v. 23.6.2015, 2 BvR 161/15, juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13). Da vorliegend das Amt „Leitender Regierungsdirektor“ A 16 zu vergeben war, durfte (und musste) die Antragsgegnerin darauf abstellen, ob und inwieweit die Bewerber qualifiziert sind für dieses Amt und damit für alle Tätigkeiten, die für einen Leitenden Regierungsdirektor möglicherweise in Frage kommen.

2. Die Auswahl der Antragsgegnerin leidet nicht an rechtlichen Mängeln. Sie durfte den Beigeladenen für die Beförderungsstelle auswählen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass sie die Auswahlentscheidung auch auf die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlverfahrens gestützt hat. Denn die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Auswahlentscheidung allein auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Die Durchführung und Dokumentation des weiteren Auswahlverfahrens erfolgte fehlerfrei.

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 21; Urt. v. 27.2.2003, NVwZ 2003, 1397, juris Rn. 12). Allerdings ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht dazu gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Verfassungsrechtlich ist daher auch die Heranziehung weiterer Hilfsmittel einschließlich strukturierter Auswahlverfahren möglich, soweit diese, wie dienstliche Beurteilungen, hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 21.6.2012, 6 A 1991/11, juris Rn. 61 ff.). Beide, dienstliche Beurteilungen und Auswahlverfahren, weisen jeweils Vorzüge, aber auch Nachteile auf: Der große Vorteil dienstlicher Beurteilungen ist, dass die Leistungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum beobachtet und bewertet werden. Die Beurteiler, die typischerweise eng mit den zu beurteilenden Beamten zusammenarbeiten, können sich so ein genaues Bild von deren Leistungen und Eignung im ausgeübten Amt machen. Allerdings hängt die Bewertung von der subjektiven Einschätzung einzelner, bei mehreren Bewerbern in der Regel verschiedener Beurteiler ab, und kann deshalb die Vergleichbarkeit trotz gleicher Beurteilungsgrundlagen zweifelhaft sein; auch fällt die Einschätzung der Befähigung für ein Beförderungsamt oft schwer, weil die Beamten dieses Amt im Zeitpunkt der Beurteilung typischerweise noch nicht ausüben. Strukturierte Auswahlverfahren bieten demgegenüber mehr Objektivität, weil alle Bewerber dort praktisch zeitgleich von denselben Personen, in der Regel einer Kommission mit mehreren Mitgliedern aus verschiedenen Bereichen, begutachtet werden; auch können für das angestrebte Amt erforderliche Fähigkeiten gezielt abgeprüft werden. Dafür liefern Auswahlverfahren nur eine Momentaufnahme und hängen die Ergebnisse stark von der Tagesform der Bewerber ab.

Ob und inwieweit in einem Auswahlverfahren dienstliche Beurteilungen bzw. strukturierte Auswahlgespräche herangezogen werden dürfen, hängt damit von den jeweils einschlägigen rechtlichen Regelungen ab. Für das hier angestrebte Beförderungsamt Leitender Regierungsdirektor A 16 lässt sich zwar keine ausdrückliche gesetzliche Zulassung und Regelung eines Auswahlverfahrens finden (vgl. insoweit §§ 91 f. HmbSchulG), die Durchführung ist gesetzlich aber auch nicht verboten. Weder das Hamburgische Beamtengesetz noch das Beamtenstatusgesetz verhalten sich zu dieser Frage. § 9 BeamtStG verlangt lediglich, dass bei Ernennungen ausschließlich auf leistungsbezogene Kriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) abgestellt wird. § 10 Abs. 4 HmbBG statuiert, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig und im Bedarfsfall zu beurteilen sind. Jedoch ordnet § 2 Abs. 1 HmbLVO an, dass „Entscheidungen über (...) Beförderung (...) ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (...) und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen“ sind. Im Hinblick auf diese Rechtslage geht das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, abgesehen von Schulleiterstellen, für die die besondere Regelung nach §§ 91 f. HmbSchulG gilt, Auswahlentscheidungen grundsätzlich auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden müssen, der Dienstherr jedoch bei einem im wesentlichen gegebenen Beurteilungsgleichstand oder bei einer unzureichenden Beurteilungslage (ergänzend) auf das Ergebnis weiterer Erkenntnisquellen einschließlich strukturierter Auswahlgespräche abstellen darf, um eine Rangfolge zwischen den Bewerbern zu bilden (Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.4.2010, 1 WB 39/09, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2004, 1 B 300/04, juris Rn. 9 ff.).

Soweit der Dienstherr die Auswahlentscheidung auf dienstliche Beurteilungen stützt, müssen diese verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllen, deren Einhaltung die Verwaltungsgerichte zu überprüfen haben; der unterlegene Beamte kann im gerichtlichen Eilverfahren sowohl geltend machen, dass seine eigene Beurteilung fehlerhaft sei als auch die dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten Beamten angreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.10.2007, 2 BvR 2457/04, juris Rn. 13).

Zunächst müssen die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) hinreichend aktuell sein (eine Übersicht über die obergerichtliche Rechtsprechung findet sich bei OVG Bremen, Urt. v. 23.1.2013, 2 A 308/11, juris Rn. 29 ff.). Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das konkrete Auswahlverfahren hinreichend aussagekräftig und belastbar sein. Das Beschwerdegericht verlangt für die hinreichende Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung in ständiger Rechtsprechung einen Beurteilungszeitraum von mindestens einem Jahr (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris; Beschl. v. 28.5.2009, 1 Bs 70/09, n.v.; Beschl. v. 15.7.2008, 1 Bs 81/08, n.v.; Beschl. v. 30.5.2008, 1 Bs 62/08, n.v.).

Ferner müssen die Beurteilungen der Bewerber auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und auch ansonsten vergleichbar sein. Hierfür werden überwiegend generell ein gemeinsamer Beurteilungsstichtag sowie im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume verlangt (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2015, 1 WDS-VR 6/15, juris Rn. 25; Beschl. v. 3.2.2015, 1 WDS-VR 2/14, Rn. 35 ff.; Urt. v. 18.7.2001, 2 C 41/00, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2014, 3 Bs 79/14; VGH München, Beschl. v. 28.2.2014, 3 CE 14.32, juris Rn. 35), wobei aber in der Rechtsprechung Unterschiede bestehen, wie streng insoweit die Anforderungen im Einzelfall verstanden werden.

Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris Rn. 27).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen als mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

a. Die Auswahl anhand der dienstlichen Beurteilungen ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen leiden nicht an erheblichen Mängeln, die ihre Berücksichtigung im Auswahlverfahren ausschließen würden und sind vergleichbar. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass die beiden Bewerber nach ihren dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich bewertet worden sind.

aa. Die Antragsgegnerin durfte bei der Auswahl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 4. Februar 2016 zugrunde legen. Sie war nicht verpflichtet, für den Antragsteller eine neue dienstliche Beurteilung einzuholen.

Aus Sicht der Antragsgegnerin bestand schon deshalb kein Anlass, an der Aktualität und Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln, weil der Antragsteller seine dienstliche Beurteilung bis zur Auswahlentscheidung nicht beanstandet hatte. Weder hatte er im Februar 2016 auf dem Beurteilungsformular eine Stellungnahme abgegeben noch später Einwände oder gar Widerspruch gegen sie erhoben. Vielmehr hatte er selber diese dienstliche Beurteilung zusammen mit seinem Bewerbungsschreiben vom 22. August 2016 eingereicht. Von der gemäß Nr. 5 Buchstabe i) der hier maßgeblichen „Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg (BeurtRL-FHH)“ bestehenden Möglichkeit, anlässlich der Bewerbung die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung zu beantragen, hatte er keinen Gebrauch gemacht, obwohl die Bewerber in der Stellenausschreibung ausdrücklich dazu aufgefordert worden waren zu prüfen, ob die letzte dienstliche Beurteilung noch ein zutreffendes Bild über ihre Tätigkeit und ihr Leistungsbild enthalte, und gegebenenfalls eine neue Anlassbeurteilung zu beantragen.

Im Übrigen leidet die dienstliche Beurteilung aus Anlass des Wechsels des Erstbeurteilers vom 4. Februar 2016 entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht an durchgreifenden rechtlichen Mängeln, die ihre Aussagekraft beeinträchtigen könnten. Sie entspricht Nr. 5 Buchstabe g) der Beurteilungsrichtlinien. Die Beurteilung des Antragstellers, der anlässlich des Bewerbungsverfahrens keinen Antrag auf Anfertigung einer Anlassbeurteilung gemäß Nr. 5 Buchstabe i) der Beurteilungsrichtlinien gestellt hatte, war gemäß Nr. 5 Buchstabe d) der Beurteilungsrichtlinien im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hinreichend aktuell, da sie lediglich sieben bis acht Monate alt war und sich sein Aufgabenbereich nicht verändert hatte. Nach wie vor war er als Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter tätig. Die von ihm benannten, nach dem Ausscheiden des bisherigen Abteilungsleiters ab März 2016 ausgeübten Tätigkeiten (finale Abstimmung des am 23. Juni 2016 zwischen Senat und Bezirken abgeschlossenen Bündnisses für den Radverkehr; Herbeiführung einer Richtungsentscheidung für den erstmaligen Testbetrieb sogenannter Transportroboter) fallen in den Aufgabenbereich der Abteilungsleitung, die der Antragsteller als stellvertretender Abteilungsleiter auszuführen hatte; so hat er es auch selbst in seinem Bewerbungsschreiben vom 22. August 2016 dargestellt. Der Umstand, dass in der dienstlichen Beurteilung ein Beurteilungszeitraum bis zum 29. Februar 2016 genannt wird, obwohl der zuständige Erstbeurteiler die Beurteilung bereits am 4. Februar 2016 unterzeichnet hat, erklärt sich daraus, dass die Beurteilung nach Nr. 5 Buchstabe g) BeurtRL-FHH „beim Wechsel des Erstbeurteilers“ erfolgen soll, der bisherige Abteilungsleiter zum 29. Februar 2016 in den Ruhestand eingetreten ist und die Beurteilung vermutlich mit einigem Zeitvorlauf fertigen wollte. Selbst wenn es sich hier um einen Fehler hinsichtlich der Bezeichnung des Beurteilungszeitraums handeln sollte, wäre er rechtlich unerheblich und würde der dienstlichen Beurteilung nicht ihre Aussagekraft nehmen, da die Diskrepanz bezüglich des Endes des Beurteilungszeitraums sehr gering ist und angesichts der Länge des Beurteilungszeitraums von fast vier Jahren nicht ins Gewicht fällt. Dass die Anfang Februar 2016 erst wenige Wochen im Amt befindliche Zweitbeurteilerin von der Abgabe einer Zweitbeurteilung abgesehen hat, entspricht ebenfalls den Beurteilungsrichtlinien und ist nicht zu beanstanden. Gemäß Nr. 3.2 Abs. 2 BeurtRL-FHH muss die Zweitbeurteilerin den zu beurteilenden Beschäftigten und sein Aufgabengebiet kennen; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ausnahmsweise von einer Zweitbeurteilung abgesehen werden. Im Fall der hier zuständigen Zweitbeurteilerin, die in der dienstlichen Beurteilung angegeben hatte, ihn und sein Aufgabengebiet in der kurzen Zeit noch nicht ausreichend kennengelernt zu haben, verdichtet sich das nach den Beurteilungsrichtlinien intendierte Ermessen zur Pflicht, von der Anfertigung einer Zweitbeurteilung abzusehen. Hätte die Zweitbeurteilerin für den Antragsteller dennoch eine Zweitbeurteilung angefertigt, hätte das den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien widersprochen und die Beurteilung rechtlich angreifbar gemacht. Die Einholung eines Beurteilungsbeitrags durch den bisherigen Zweitbeurteiler war nicht erforderlich. Eine Fertigung von Beurteilungsbeiträgen ist nach Nr. 3.7 Abs. 1 BeurtRL-FHH lediglich vorgesehen durch frühere Erstbeurteiler im Falle des Wechsels des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums, durch Vorgesetzte aufnehmender Behörden bei Beendigungen von kurzfristigen Abordnungen sowie durch Personen, die im Beurteilungszeitraum dem Beamten hierarchisch unmittelbar übergeordnet waren. Der bisherige Zweitbeurteiler des Antragstellers fällt unter keine dieser Fallgruppen. Die vom Antragsteller angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei einem Ausscheiden von Beurteilern ggf. Beurteilungsbeiträge einzuholen sind (BVerwG, Urt. v. 28.1.2016, 2 A 1.14; Urt. v. 27.11.2014, 2 A 10/13, ZBR 2015, 270 ff.; Beschl. v. 1.4.2013, 2 B 134.11; Urt. v. 16.10.2008, 2 A 9/07; alle juris), betrifft teilweise ausdrücklich nur den Erstbeurteiler (Urt. v. 28.1.2016, a.a.O.; Urt. v. 27.11.2014, a.a.O.) und will im Übrigen sicherstellen, dass in solchen Fällen trotz des Ausscheidens der Beurteiler für den Beamten eine dienstliche Beurteilung erstellt werden kann. Diesem Ziel wird auch die Regelung in den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien gerecht, die bei nicht ausreichender Kenntnis des Zweitbeurteilers über den zu beurteilenden Beamten statt des Einholens eines Beurteilungsbeitrags vom bisherigen Zweitbeurteiler ein ausnahmsweises Absehen von der Zweitbeurteilung vorsieht.

bb. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 5. August 2016 durfte ebenfalls zugrunde gelegt werden. Auch sie leidet nicht an durchgreifenden rechtlichen Mängeln, die ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigen könnten. Der Umstand, dass für die ersten Wochen des Beurteilungszeitraums (vom 4. Juni bis zum 31. Juli 2014) kein Beurteilungsbeitrag vorliegt, ist unschädlich. Der Beigeladene befand sich ausweislich seiner Personalakte vom 25. Juni bis zum 24. Juli 2014 in Elternzeit. Somit bleiben als an sich zu beurteilende Zeiträume lediglich die Zeit vom 4. bis 24. Juni und vom 25. bis 31. Juli 2014. Diese Zeiten liegen ganz am Anfang des Beurteilungszeitraums und sind angesichts des verbleibenden gut zweijährigen Beurteilungszeitraums vom 1. August 2014 bis zum 5. August 2016 nicht von maßgeblicher Bedeutung; für sie musste deshalb ausnahmsweise kein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden. Ein Beurteilungsbeitrag des früheren Zweitbeurteilers ist nach den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und erforderlich; vielmehr ist eine Zweitbeurteilung ohne weiteres möglich, wenn und soweit der amtierende Zweitbeurteiler über ausreichende Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten und sein Aufgabengebiet verfügt sowie einen Überblick über die Verwendungsmöglichkeiten besitzt (Nr. 3.2 Abs. 2 BeurtRL-FHH).

cc. Rechtlich bedenklich erscheint dem Senat allerdings, dass die dienstlichen Beurteilungen, ausgehend von § 10 Abs. 4 Satz 1 HmbBG und gemäß Nr. 3.5 Abs. 2 BeurtRL-FHH, als maßgeblichen Bezugspunkt die mit dem „konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen“ in den Blick nehmen, während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Beurteilungen auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines bzw. des angestrebten Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.2.2017, 2 BvR 1558/16, juris Rn. 9, 21; Beschl. v. 20.9.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 18). Das Beschwerdegericht muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, ob die gesetzliche Regelung und Praxis der Antragsgegnerin verfassungsrechtlichen Grundsätzen standhält. Denn im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen würde sich ein Rechtsfehler, wenn er vorliegen sollte, nicht auswirken. Beide sind im Statusamt Regierungsdirektor A 15 und auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten beurteilt worden.

dd. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind auch vergleichbar.

Gegen die Vergleichbarkeit spricht nicht, dass die Beurteilungen aus unterschiedlichen Anlässen, nämlich beim Antragsteller im Hinblick auf den Wechsel des Erstbeurteilers und beim Beigeladenen mit Blick auf das vorliegende Auswahlverfahren gefertigt wurden. Abgesehen davon, dass bei hinreichender Vergleichbarkeit im Übrigen auch Regel- und Anlassbeurteilungen miteinander vergleichbar sein können (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.3.2007, 4 S 339/07, juris), enthält die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, wie die des Beigeladenen, Einschätzungen einerseits zum fachlichen und sonstigen Potential für andere und erweiterte Aufgaben auf gleicher bzw. höherer Ebene und andererseits zum Führungspotential. Dem Antragsteller wird, wie dem Beigeladenen, fachliches und sonstiges Potential sowie Führungspotential auch für höhere Ebenen ausdrücklich bescheinigt.

Die Unterschiede bezüglich des Beurteilungsstichtags (5. August 2016 beim Beigeladenen gegenüber 4. Februar 2016 beim Antragsteller) sind mit ca. sechs Monaten noch hinnehmbar. Für die Frage, ob dienstliche Beurteilungen im Hinblick auf den Beurteilungsstichtag vergleichbar sind, kommt es auf die Beurteilungsrichtlinien sowie auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles an. So hat der Senat in einem Beförderungsverfahren bei der Hamburger Feuerwehr im Hinblick auf die dort maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien ausgeführt, zulässig sei lediglich eine Abweichung von Beurteilungsstichtagen von bis zu etwa einem halben Jahr (Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris). Da die Bestimmungen der hier anwendbaren Beurteilungsrichtlinien deutlich großzügiger sind (vgl. Nr. 3.10 und Nr. 5 Buchstabe d) BeurtRL-FHH gegenüber Nr. 7 Beurteilungsrichtlinie Fachrichtung Feuerwehr), ist jedenfalls die hier vorliegende Abweichung, die die vom Senat gezogene Grenze nicht überschreitet, nicht zu beanstanden.

Schließlich sind auch die Unterschiede bezüglich der Beurteilungszeiträume (ca. vier Jahre beim Antragsteller und ca. zwei Jahre beim Beigeladenen) hinnehmbar und die dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem auch in dieser Hinsicht vergleichbar. Zwar verkennt der Senat nicht, dass es sich um einen sehr großen Unterschied von ca. zwei Jahren handelt und der Beurteilungszeitraum des Antragstellers etwa doppelt so lang ist wie der des Antragstellers. Im oben angeführten Beschluss zum Beförderungsverfahren bei der Hamburger Feuerwehr hatte der Senat Unterschiede im Beurteilungszeitraum von 11 Monaten gegenüber 27 bis 32 Monaten als zu groß erachtet. Jedoch waren dort die längeren Beurteilungszeiträume fast dreimal so lang und stand diesen langen Beurteilungszeiträumen ein sehr kurzer Beurteilungszeitraum von nur 11 Monaten gegenüber, der noch nicht einmal die Mindestanforderungen des Beschwerdegerichts an einen ausreichenden und aussagekräftigen Beurteilungszeitraum erfüllte. Da vorliegend sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene über einen langen, sich zum großen Teil überschneidenden Zeitraum beurteilt worden sind, erscheint dem Senat die Abweichung als noch akzeptabel. Hinzu kommt, dass die verbleibenden Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen der dienstlichen Beurteilungen ihre Grundlage im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin haben und die Schaffung einer größeren Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin nach den Beurteilungsrichtlinien nicht möglich war. Für den Antragsteller lag bereits die Anlassbeurteilung vom 4. Februar 2016 wegen des Wechsels seines Erstbeurteilers vor, die auch noch aktuell war (s.o.). Nach den Beurteilungsrichtlinien hätte für den Antragsteller für die Auswahl über die zu vergebende Beförderungsstelle nur eine neue dienstliche Beurteilung mit einem Beurteilungszeitraum von Februar/März bis August/September 2016 gefertigt werden können. Denn Nr. 3.6 Abs. 1 BeurtRL-FHH bestimmt, dass Beurteilungszeitraum vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3, die hier nicht einschlägig sind, der Zeitraum seit der letzten Beurteilung ist. Diese für Regel- und Anlassbeurteilungen gleichermaßen geltende Vorschrift führt dazu, dass sich bei den Beamten unterschiedliche Beurteilungszeiträume ergeben je nachdem, wann sie für eine Regelbeurteilung anstehen oder, etwa anlässlich einer Bewerbung, eine Anlassbeurteilung erhalten. Ein Beurteilungszeitraum des Antragstellers von etwa sieben bis acht Monaten hätte schon nicht den Mindestanforderungen des Senats genügt; er wäre aber auch sehr viel kürzer und nicht vergleichbar mit dem etwa zweijährigen Beurteilungszeitraum des Beigeladenen, der nach den Regelungen der Beurteilungsrichtlinien im August 2016 für jenen zugrunde zu legen war: Da der Beigeladene zuletzt im Juni 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2013 bis 3. Juni 2014 beurteilt worden war, konnte bei seiner Anlassbeurteilung im August 2016 nur der Zeitraum ab dem 4. Juni 2014 und kein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. In einer solchen Konstellation ist es verständlich und vertretbar, dass sich der Dienstherr an die Vorgaben der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien hält (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2017, 2 BvR 1558/16, juris); ein anderes Vorgehen würde das große Risiko bergen, dass die Auswahlentscheidung gerade wegen des Abweichens von den Beurteilungsrichtlinien von den Verwaltungsgerichten als rechtswidrig erachtet wird. Jedoch bleibt der Senat bei seiner schon im Beschluss zum Beförderungsverfahren der Hamburger Feuerwehr (a.a.O) geäußerten Auffassung, dass es Fallsituationen geben kann, wo dienstliche Beurteilungen hinsichtlich des Beurteilungszeitraums auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs als nicht mehr miteinander vergleichbar angesehen werden können. Da der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen im Rahmen der aufgrund des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Auswahlentscheidung zentrale Bedeutung zukommt, muss in solchen Fällen Nr. 3.6 Abs. 1 BeurtRL-FHH ggf. zurückstehen und müssten entgegen dieser Regel für eine Auswahlentscheidung ggf. alle Bewerber mit gleichen Beurteilungszeiträumen neu beurteilt werden. Eine solche Notwendigkeit bestand vorliegend bezüglich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und Beigeladenen jedoch nicht, da diese, wie ausgeführt, als noch miteinander vergleichbar angesehen werden können.

ee. Die Einschätzung der Beurteilungslage durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie durfte davon ausgehen, dass beide Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Insbesondere musste sie dem Antragsteller nicht schon deshalb den Vorzug geben und auswählen, weil er in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 4. Februar 2016 in einem der sechs Gesamtbereiche die Höchststufe und in den anderen die zweithöchste Stufe erzielt hatte, während der Beigeladene in allen sechs Gesamtbereichen mit der zweithöchsten Stufe bewertet worden war.

Bei einer Auswahlentscheidung sind die dienstlichen Beurteilungen in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. Bei im Wesentlichen gleichem Gesamtergebnis ist es möglich oder sogar erforderlich, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht; in diesem Fall kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.10.2012, 2 BvR 1120/12, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 46).

Es ist unschädlich, dass nach den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien Gesamtbewertungen lediglich für die einzelnen Beurteilungskategorien vorgesehen sind, jedoch kein abschließendes Gesamturteil erfolgt (vgl. Nr. 3.5 Abs. 5 BeurtRL-FHH). Auch diese Regelung ermöglicht es dem Dienstherrn, die dienstlichen Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung in ihrer Gesamtheit umfassend zu berücksichtigen und zu würdigen. Die Antragsgegnerin ist beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass das sich nach den Gesamtbewertungen der Beurteilungskategorien ergebende Gesamtbild der dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem vergleichbar ist. Da der Antragsteller in fünf der sechs Gesamtkategorien die zweitbeste Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ und einmal, im Gesamtbereich „Fachliche Kompetenz“, die beste Bewertung „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ erreicht hat, entspricht seine dienstliche Beurteilung im Gesamtbild der des Beigeladenen, der in allen sechs Gesamtkategorien die zweitbeste Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ erhalten hat.

Die weitere ausschärfende Betrachtung der Beurteilungen durch die Antragsgegnerin begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings hätte nach Auffassung des Senats die ausschärfende Betrachtung nach den (auf das angestrebte Statusamt bezogenen) nicht konstitutiven Anforderungen der Stellenausschreibung vor der Ausschärfung nach den für „den Arbeitsplatz“ besonders relevanten Einzelkriterien erfolgen müssen. Die gegenteilige Reihenfolge der Antragsgegnerin ist jedoch unschädlich, weil sie die dienstlichen Beurteilungen beanstandungsfrei dahin bewertet hat, dass Antragsteller und Beigeladener die nicht konstitutiven Voraussetzungen nahezu in demselben Maße erfüllen, und die ausschärfende Betrachtung der für den Arbeitsplatz besonders relevanten Einzelkriterien den Antragsteller auf Platz 1 vor den Beigeladenen setzt. Es ist weiterhin nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht schon wegen dieses Vorsprungs ausgewählt hat. Der Vorsprung bezieht sich maßgeblich auf die bezüglich des konkreten Arbeitsplatzes vorgenommene Ausschärfung und ist geringfügig. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung den weiten Beurteilungsspielraum, der dem Dienstherrn im Rahmen von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommt (vgl. zuletzt Beschl. v. 17.2.2017, 2 BvR 1558/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 20.9.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 19). Ein solcher Spielraum steht dem Dienstherrn auch und insbesondere für die Frage zu, ob verschiedene Bewerber nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden oder nicht. Andernfalls würde die Auswahlentscheidung nicht durch den Dienstherrn, sondern den jeweiligen Beurteiler erfolgen; der Dienstherr würde bei der Auswahlentscheidung auf das Ausrechnen und Abzählen der in den dienstlichen Beurteilungen erzielten Bewertungen beschränkt werden. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Vergabe einer hochwertigen Beförderungsstelle mit der Wertigkeit A 16 geht, bei der die Wahrung des Entscheidungsspielraums des Dienstherrn von besonderer Bedeutung ist. Im vorliegenden Verfahren ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und ggf. aus welchen Gründen der Antragsteller aufgrund einer ausschärfenden Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen auszuwählen gewesen wäre; der Antragsteller selbst trägt dazu nichts vor, sondern stellt in den Mittelpunkt seiner Darlegungen vielmehr die vermeintliche Rechtswidrigkeit und fehlende Vergleichbarkeit der beiden dienstlichen Beurteilungen.

ff. Durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vergleichbar und die Bewerber auch im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind, durfte sie den weiteren Vergleich auf die Ergebnisse eines Auswahlverfahrens stützen. Sie war nicht verpflichtet, zuvor frühere dienstliche Beurteilungen der Bewerber zu betrachten. Dies folgt schon aus der Formulierung von § 2 Abs. 1 HmbLVO, wonach Beförderungsentscheidungen „vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen“ sind. Die Vorschrift räumt dem Dienstherrn bei Gleichwertigkeit der aktuellen dienstlichen Beurteilungen einen weiteren Spielraum ein als beispielsweise § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV, wonach (in einem solchen Fall) „frühere Beurteilungen (...) zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen“ sind. Zudem liegt für den Antragsteller auch keine unmittelbare Vorbeurteilung vor; vor der aktuellen Beurteilung vom 4. Februar 2016 ist er ausweislich seiner Personalakte zuletzt im Januar 2004 (anlässlich seiner Beförderung zum Regierungsdirektor A 15) beurteilt worden.

b. Die Durchführung des weiteren strukturierten Auswahlverfahrens ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren hinreichend dokumentiert. Durchgreifende Mängel bezüglich der Aufgabenstellung und Bewertung bestehen nicht.

aa. Die Antragsgegnerin hat Ablauf und Bewertung des strukturierten Auswahlverfahrens in ausreichender Weise dokumentiert.

Aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Beschl. v. 20.9.2016, 2 BvR 2453/15, juris Rn. 20; Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15, juris, Rn. 14).

Werden Auswahlentscheidungen aufgrund strukturierter Auswahlverfahren getroffen, ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, zwar kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche erforderlich. Die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen jedoch zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2012, 6 S 50.11, juris; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 831/17, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.5.2004, 1 B 300/04, NVwZ-RR 2004, 771, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.8.2011, 5 ME 212/11, juris).

Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden.

Der Ablauf des strukturierten Auswahlverfahrens ist in den Sachakten eingehend beschrieben. Der Interviewleitfaden enthält genaue Angaben über die einzelnen Bereiche des Auswahlverfahrens (Beruflicher Werdegang und Motivation für die Bewerbung; Fallstudie; Fachfragen; Führung und überfachliche Kompetenz; Abschluss) einschließlich Vorgaben zum zeitlichen Ablauf und zur Bewertung, die für alle Bewerber gleichermaßen galten. Die Fallstudie ist mit gesamtem Aufgabentext und Bewertungshorizont in den Sachakten enthalten. Im Auswahlvermerk vom 26. September 2016 wird der Ablauf des Auswahlverfahrens eingehend beschrieben. Insbesondere werden die Beiträge und Antworten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie ihre Bewertung in einer Weise dargestellt, die über die an sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung lediglich erforderlichen „Grundzüge“ (s.o.) deutlich hinausgeht. Nicht nur kann sich das Beschwerdegericht aufgrund der Dokumentation einen sehr guten Eindruck vom Ablauf des Auswahlverfahrens machen, auch der Antragsteller erhält genaue Informationen darüber, weshalb er nach Einschätzung der Auswahlkommission im Auswahlverfahren nicht überzeugt hat und aus welchen Gründen dem Beigeladenen der Vorzug gegeben wurde. Dies gilt auch für die Fragestellung zum „autonomen Fahren“ (siehe näher unten).

Eine wortgenaue Protokollierung der Antworten der Bewerber ist dagegen ebenso wenig erforderlich wie eine Vorlage auch der internen Bewertungsbögen der einzelnen Kommissionsmitglieder (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.2.2016, 2 WDS-VR 10/15, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 20.11.2012, 1 WB 4/12, juris Rn. 30).

bb. Durchgreifende Mängel bezüglich der Aufgabenstellung und Bewertung des Auswahlverfahrens bestehen nicht.

Der Umstand, dass der Beigeladene in der Vergangenheit an einem Entwicklungs-Assessment Center (EAC) teilgenommen hat, einem im Jahre 2001 bei der Antragsgegnerin etablierten Instrument zur Entwicklung von Führungskräften, bei dem gezielt Selbstpräsentationen, Fallstudien, Rollenspiele und Gruppenübungen durchgeführt werden, begründet nicht die Annahme, dass er im vorliegenden strukturierten Auswahlverfahren gegenüber dem Antragsteller in ungerechtfertigter Weise bevorzugt worden ist. Erstens liegt die Teilnahme des Beigeladenen schon fast 10 Jahre zurück. Zudem hätte auch der Antragsteller in den vergangenen Jahren die Möglichkeit nutzen können, sich in diesen Bereichen fortzubilden oder ebenfalls an einem solchen EAC teilzunehmen.

Die Antragsgegnerin war berechtigt, eine Fallstudie mit Präsentation zu einem Thema zu stellen, das mit dem Bereich „Straßenverkehr“ nichts zu tun hat. Da es bei der Auswahlentscheidung um die Vergabe des Beförderungsamtes „Leitender Regierungsdirektor“ A 16 ging, war die Antragsgegnerin nicht nur berechtigt, sondern sogar rechtlich gehalten, die Befähigung und Eignung der Bewerber umfassender und über die Anforderungen des konkret zu vergebenden Dienstpostens („Leitung der Abteilung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs“) hinausgehend zu prüfen. Eine Fallstudie mit Präsentation über ein allen Bewerbern unbekanntes Thema ist ein geeignetes Mittel um festzustellen, ob und inwieweit die Bewerber die nach der Stellenausschreibung erwünschten fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllen, zu denen u.a. die Fähigkeit gehört, „komplexe Sachverhalte verstehen, darstellen und auf dieser Grundlage praxisgerechte Lösungsvorschläge entwickeln bzw. lösungsorientierte Entscheidungen treffen (zu) können“ (vgl. Seite 3 der Stellenausschreibung).

Die Bewertung der Leistungen des Antragstellers bei der Fallstudie ist nicht zu beanstanden. Aus dem Auswahlvermerk vom 26. September 2016 geht deutlich hervor, dass der Antragsteller die Kommission bei dieser Aufgabe nicht überzeugen konnte, weil es schon an einer klar strukturierten und vollständigen Sachverhaltswiedergabe fehlte, er falsche Schwerpunkte setzte und selbständige Entscheidungen nur sehr rudimentär erkennbar waren.

Fragestellung und Bewertung der Leistungen des Antragstellers zum Bereich „Testung autonomen Fahrens auf Hamburgs Straßen“ erfolgten ebenfalls fehlerfrei. Aufgrund der Darstellung im Auswahlvermerk sowie der Einlassungen des Antragstellers geht der Senat davon aus, dass es im Gespräch mit der Auswahlkommission um „autonomes Fahren“ im eigentlichen Sinne, also vollständig fahrerloses Fahren gehen sollte und auch ging, so dass sich die möglicherweise missverständliche Formulierung in der schriftlich niedergelegten Aufgabenstellung („teilweise autonom fahrendes Fahrzeug“) nicht ausgewirkt hat. Unabhängig davon wollte die Antragsgegnerin ersichtlich prüfen, wie die verschiedenen Bewerber mit einer Situation umgehen, in der ein bestimmtes Vorhaben, obwohl rechtlich vermutlich unzulässig oder jedenfalls hochproblematisch, politisch unbedingt realisiert werden soll. Die Antworten des Antragstellers zu dieser Frage sind im Auswahlvermerk vom 26. September 2016 eingehend vermerkt und entsprechen auch vollständig seiner eigenen Darstellung des Gesprächs. Danach hat er (zusammenfassend) geäußert, wenn der rechtliche Rahmen nicht zur Verfügung stehe, könne das fachliche Votum nur lauten, dass das Vorhaben nicht zulässig sei und abgelehnt werden müsse. Die Folgerung der Antragsgegnerin, dass er damit den (fachlichen und persönlichen) Anforderungen eines Abteilungsleiters und Leitenden Regierungsdirektors A 16 nicht gerecht wird, ist für den Senat nachvollziehbar. Zu dessen Anforderungsprofil gehört es, in solchen Situationen mögliche Lösungswege aufzuzeigen, damit das politisch erwünschte Vorhaben trotz fehlender oder entgegenstehender Rechtsgrundlagen, ggf. unter eingeschränkten Bedingungen, realisiert werden könnte (hier z.B. durch Testung in bestimmten Bereichen des Hafengebietes, vgl. Hamburger Abendblatt vom 18. Mai 2016: „Hamburger Hafen wird Teststrecke für Lkw ohne Fahrer“).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 GKG.

Lukas Jozefaciuk