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Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2015 - 7 ZB 15.408

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung – gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Schulweg der Klägerin nicht besonders beschwerlich oder besonders gefährlich i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), ist. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Antragsbegründung wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Das Verwaltungsgericht hat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fehler bei der Würdigung des Streitstoffs sind weder ersichtlich noch dargetan. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die ausführliche und sachkundige Stellungnahme des für verkehrsrechtliche Fragen zuständigen Kreisverwaltungsreferats einschließlich der hierzu vorgelegten Pläne der von der Klägerseite als kritisch angesehenen Kreuzungsbereiche (Bl. 35 ff. des von der Beklagten vorgelegten Aktengehefts) stützen. Angesichts dieser Stellungnahme, der eine Begehung des Schulwegs der Klägerin zugrunde liegt, hat sich dem Gericht die Einnahme eines eigenen Augenscheins nicht aufgedrängt. Einen entsprechenden Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Lukas Jozefaciuk