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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 14 Ca 3999/18

1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmen.

2. Zu Fragen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige.

3. Zur Frage eines Nachteilsausgleichsanspruchs

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die klägerische Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert beträgt 28.600,00 €.

4.Die Berufung wird hinsichtlich des abgewiesenen Nachteilsausgleichs gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und über Nachteilsausgleichsansprüche der klagenden Partei.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.. M. (im Folgenden: "Schuldnerin") mit Sitz in Berlin.

Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel mit Linien- und Charterflügen unter ihrem AOC (Air Operator Certificate, deutsch: Luftverkehrsbetreiberzeugnis) hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 insgesamt 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. In der Firmenzentrale in Berlin waren u.a. das Head-Office, die Buchhaltung und der Vertrieb ansässig. Die individuellen Dienstpläne erstellte die zentrale Abteilung Crew Planning für den gesamten Flugbetrieb, zuletzt ebenfalls ansässig in Berlin. An den jeweiligen Stationen ("Bases") traten die Mitarbeiter ihre Tätigkeit an oder wurden zum tatsächlichen Einsatzort transportiert (sog. "proceeding"). Der größte Anteil der Kabinenmitarbeiter war in Düsseldorf stationiert. Einen weiteren großen Standort bildete Berlin Tegel. Die Kabinenleitung ("Head of Cabin Crew") oblag Frau X.. Ihr unterstellt waren Regionalmanager, diesen wiederum Area Manager in Berlin, Düsseldorf und München.

Seit dem Jahr 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. "wetlease" u.a. für die F. GmbH. Beim sog. "wetlease" stellte die Schuldnerin dem Vertragspartner das (ihrerseits geleaste) Flugzeug samt Crew und führte den Flug für den Vertragspartner in dessen Streckennetz und unter dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis ("Air Operator Certificate", kurz "AOC") durch. So hatte die Schuldnerin etwa Ende 2016 einen auf sechs Jahre befristeten sog. ACMIO-Vertrag für die F. GmbH geschlossen. ACMIO ist die Abkürzung für "Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Overhead" und stellt eine Art des wetlease dar. Die Schuldnerin trat z.B. für die F. GmbH oder die B. auf und flog deren Streckennetz auf deren AOC, wobei die Flugzeuge die Lackierung des wetlease-Nehmers (also z.B. F. oder B.) trugen und die Flüge als "operated by B." geführt wurden.

Die klagende Partei ist seit dem 13. Juli 2009 bei der Schuldnerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie war in Düsseldorf stationiert und verdiente zuletzt monatlich durchschnittlich 3.000,00 € brutto.

Für das Kabinenpersonal wurde gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auf Basis des am 7. Juni 2016 zwischen der Schuldnerin und w. Vereinte Dienstleistungs-Gewerkschaft (im Folgenden: "w.") geschlossenen "Tarifvertrags Personalvertretung für das Kabinenpersonal der B.. M." (im Folgenden: "TVPV") eine Personalvertretung (im Folgenden: "PV Kabine") gebildet.

Der TVPV sieht neben der Errichtung einer Personalvertretung in §§ 80 ff. TVPV u.a. folgenden Regelungen vor (Anlage BKT 1):

"§ 80 Betriebsänderung

Die b. hat die Personalvertretung über geplante Änderungen des Flugbetriebs die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten. [...]

Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten:

1. Einschränkungen und Stilllegung des gesamten Flugbetriebes oder von wesentlichen Teilen (...)

[...]

§ 81 Interessenausgleich über Betriebsänderung, Sozialplan

[...]

(4.) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der b. und der Personalvertretung.

[...]

§ 83 Nachteilsausgleich

[...]

(3.) Die Abs. 1 und 2 geltend entsprechend, wenn die b. eine geplante Betriebsänderung nach § 80 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden."

Am 8. Dezember 2016 schlossen die Schuldnerin und w. einen weiteren Tarifvertrag "TV B.: Pakt für Wachstum und Beschäftigung" (im Folgendem: "TV Pakt", Anlage BKT 2). Dort heißt es auszugsweise:

"§ 2 Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine

[...]

(2) B. geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit w. über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet.

[...]

§ 3 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Alle zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der B. für das kabinenpersonal geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen behalten während der Durchführung und nach der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit und kommen uneingeschränkt in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. [...]

§ 6 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 08.12.2016 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2020 gekündigt werden."

Im Januar und Februar 2017 verhandelten die Schuldnerin und die PV Kabine über eine Betriebsänderung mit Blick auf zunehmende Aufträge im wetlease und die beabsichtigte entsprechende Anpassung der Arbeitsabläufe. Am 24. Februar 2017 kam es zur Unterzeichnung eines Rahmen-Interessenausgleichs (Anlage K 21), auf dessen Inhalt nebst Anlagen Bezug genommen wird.

Im Mai/Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin, die B. PLC, die M. (im Folgenden: "M.") mit Sitz in Dortmund. Die M. erbrachte zuletzt im Rahmen des wetlease mit von der Schuldnerin überlassenen Maschinen für diese "Shuttle-Dienste" zu den Langstreckenflughäfen Düsseldorf und Berlin. Eigene Flugstreckenrechte (im Folgenden: "Slots") hatte die M. damals nicht inne.

Unter dem 15. August 2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anlage BKT 4). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Beklagte zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Ferner wurde Herr S. zum Generalbevollmächtigten ernannt.

Unmittelbar nach der Antragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Nach Ablauf der Angebotsfrist kam die Schuldnerin zu dem Ergebnis, dass aus ihrer Sicht kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Ganzenoder in wesentlichen Teilen vorgelegen habe.

Schließlich vereinbarten am 29. September 2017 die Schuldnerin und w. einen "Rahmentarifsozialplan Transfer", welcher im Wesentlichen der Errichtung von Transfergesellschaften diente (Anlage BKT 3). Der "Rahmentarifsozialplan Transfer" enthält in § 4 u.a. die folgende Regelung:

"§ 4 Interessenausgleich / Sozialplan

Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt die Verpflichtung der Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gem. der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. [...]"

Am 2. Oktober 2017 informierte die Schuldnerin die PV Kabine über eine potentielle Betriebsstilllegung zum 31. Januar 2018 und forderte diese auf, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aufzunehmen.

Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Herr Q., der Generalbevollmächtigte E. sowie der F. der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin Herr U. eine gemeinsame Erklärung (Anlage B 5), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"I. Die Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat ergeben, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund haben die Geschäftsführung, der Generalbevollmächtigte das Management Board sowie die Board of Directors der B. PLC die Entscheidung getroffen, die erforderliche Betriebsänderung (Stilllegung) - vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses und unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Wirtschaftsausschusses sowie des Betriebsrates/Gesamtbetriebsrats bzw. der Personalvertretungen - durchzuführen.

Im Einzelnen:

1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann.

2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die B.. M. gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben.

3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen.

II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der B. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der B.. M. soll wie folgt umgesetzt werden:

1. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der B.. M. als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018.

2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der B.. M.. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B.. M. eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich.

3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. "Wet Lease" für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge.

4.a) Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der B.. M.. Die B.. M. beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die B.. M. wird - soweit erforderlich - eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden.

[...]

5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind.

[...]

7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der B.. M. soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt."

Mit Schreiben vom selben Tag (12. Oktober 2017), wegen dessen genauen Inhalts auf Anlage B 14 Bezug genommen wird, leitete die Schuldnerin gegenüber der PV Kabine das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ein und übermittelte weitere Informationen im Nachgang zu den bereits vorab mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 und 10. Oktober 2017 sowie in der Videokonferenz am 11. Oktober 2017 erteilten Auskünfte (Anlage BKT 13). Die PV Kabine übermittelte am selben Tag (12. Oktober 2017) einen über den vom 9. Oktober 2017 hinausgehenden Fragenkatalog (Anlage B 10), die die Schuldnerin mit E-Mail vom Folgetag (Anlage B 11) beantwortete.

Mit Vertrag vom 13. Oktober 2017 verkaufte die Schuldnerin an die M. Beteiligungen an den der B.-Gruppe zugehörigen Gesellschaften M. und O., unter dem Vorbehalt der Genehmigung u.a. der Europäischen Wettbewerbsbehörde.

In ihrer E-Mail-Korrespondenz vom 18. und 19. Oktober 2017 (Anlage BKT 14 und 15) stritten die Schuldnerin und die PV Kabine u.a. um die Erteilung weiterer Auskünfte.

Am 19. Oktober 2017 stellte die PV Kabine beim Arbeitsgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der sich insbesondere auf die Erteilung weiterer Auskünfte richtete.

Mit Vertrag vom 27. Oktober 2017 übertrug die Schuldnerin verschiedene Assets an die f..

Am 30. Oktober 2017 schlossen der Gesamtbetriebsrat Boden und die Schuldnerin, vertreten durch den Generalbevollmächtigten, einen Interessenausgleich, der u.a. die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Bodenmitarbeiter vorsah (Anlage BKT 7).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit an, machte dies auch gegenüber den Massegläubigern bekannt und rief die Arbeitsleistung der klagenden Partei nicht mehr ab.

Am 6. November 2017 stellte die Schuldnerin beim Arbeitsgericht Berlin einen Antrag nach § 122 Abs. 1 InsO, und forderte die PV Kabine erneut dazu auf, in Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans einzutreten (Anlage B 12).

Am 17. November 2017 schlossen die PV Cockpit und die Schuldnerin, vertreten durch den Generalbevollmächtigten, eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich, der u.a. die Kündigung aller Arbeitsverhältnisse der Piloten wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung vorsah (Anlage BKT 12).

Am 21. November 2017 nahmen Mitglieder der PV Kabine Einsicht in einen Datenraum (Anlage B 13).

Ende November 2017 kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnisse der - jedenfalls überwiegenden Zahl an beschäftigten - Piloten sowie dem Bodenpersonal, soweit kein Sonderkündigungsschutz bestand.

Die Schuldnerin stellte am 7. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht Berlin einen Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle. In dem Verfahren einigten sich die Schuldnerin und die PV Kabine auf die Errichtung einer Einigungsstelle, welche sodann am 11. Januar 2018 tagte, sich jedoch für unzuständig erklärte, weil nach Maßgabe des PV Pakt die Gewerkschaft für die Verhandlung des Interessenausgleichs und Sozialplans zuständig sei (Anlage BKT 23).

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 6 TaBVGa 1484/17 (Anlage BKT 26) - wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zweitinstanzlich das Begehr der PV Kabine zurück, weitere Informationen von der Schuldnerin zu erlangen. Das Gericht stellte im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtskräftig fest, dass die PV Kabine jedenfalls seit der Einsichtnahme in den Datenraum am 21. November 2017 hinreichend informiert gewesen ist. Das Hauptsachverfahren beim ArbG Berlin ist noch anhängig (Az 38 BV 14255/17).

Mit Pressemitteilung vom 12. Dezember 2017 teilte die Europäische Kommission mit, dass sie "den geplanten Erwerb bestimmter Vermögenswerte von B. durch f. nach der EU-Fusionskontrollverordnung ohne Auflagen genehmigt" hat. Mit einer weiteren Pressemitteilung vom 21. Dezember 2017 teilte sie mit, dass sie "nach der EU-Fusionskontrollverordnung den geplanten Erwerb bestimmter Vermögenswerte der B. in Form des Unternehmens M. ("M.") durch M. genehmigt" hat. Vom Erwerb der O. trat die M. wegen wettbewerbsrechtlicher Bedenken zurück.

Das Arbeitsgericht Berlin wies mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 41 BV 13752/17 - den Antrag des Beklagten nach § 122 Abs. 1 InsO mit der Begründung zurück, dass eine Betriebsänderung bereits mit der Kündigung der Piloten begonnen habe.

Mit Bescheid vom selben Tag (Anlage B 6) verlängerte das Luftfahrtbundesamt die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin bis zum 31. Januar 2018 unter einer Vielzahl von Auflagen.

Am 8. Januar 2018 wurde der Kaufvertrag bzgl. des Erwerbs der M. durch die M.-Group vollzogen (Closing).

Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 erstattete die Schuldnerin gemeinsam mit dem Beklagten eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in Berlin (Anlage BKT 27). In dieser war u.a. angegeben, dass beabsichtigt sei, die Arbeitsverhältnisse des gesamten Kabinenpersonals zu kündigen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16. Januar 2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 hörte die Schuldnerin die PV Kabine zu den beabsichtigten Kündigungen aller Kabinenmitarbeiter an (Anlage BKT 28), wobei sie u.a. mitteilte, dass sie bzgl. jenen Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz zunächst die ggf. erforderliche behördliche Zustimmung einholen würde.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 widersprach die PV Kabine den Kündigungen.

Ende Januar 2018 kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnisse der überwiegenden Zahl der Kabinenmitarbeiter, mit Ausnahme jener mit Sonderkündigungsschutz.

Mit Ablauf des 31. Januar 2018 erlosch die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin vollständig.

Am 22. Februar 2018 vereinbarten der Beklagte und die PV Kabine mit w. einen Insolvenzsozialplan nach § 123 InsO.

Mit in Kopie als Anlage BKT 31 vorgelegtem Schreiben vom 26. April 2018 nebst Anlagen erstattete der Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit in Berlin eine Massenentlassungsanzeige. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte die Agentur für Arbeit in Berlin deren vollständigen Eingang (Anlage B 25).

Am 18. Juni 2018 stimmte das LAGetSi in Berlin der Kündigung der Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befand, zu (Bl. 16 d.A.).

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018, der Klägerin zugegangen am 20. Juni 2018, erklärte der Beklagte eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit Wirkung zum 30. September 2018. Hiergegen wendet sich die klagende Partei mit ihrer am 6. Juli 2018 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage.

Die Klägerin behauptet, der Bereich wet lease sei organisatorisch selbständig, u.a. weil die dort eingesetzten Flugzeuge eine Sonderlackierung erhalten hätten, das Personal auf Wunsch der F. dem Bereich wet lease zugeordnet worden und mit deren Uniformen ausgestattet worden sei. Auch aus dem Rahmen-Interessenausgleich aus Februar 2017 ergebe sich die organisatorische Abgrenzbarkeit des ACMIO-Bereichs.

Für alle Standorte der Schuldnerin habe es eine eigenständige Leitung in Form des Area Managers gegeben, der Personalfunktion ausgeübt und insbesondere Personalgespräche geführt habe.

Die klagende Partei ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Dringende betriebliche Erfordernisse seien nicht gegeben. Vielmehr sei von jedenfalls drei Kategorien von Teilbetriebsübergängen auszugehen: der Übergang von Flugzeugen nebst Organisation auf jeweils verschiedene Erwerber (insoweit mehrere Teilbetriebsübergänge), der Übergang des wetlease auf die M. und der Übergang der Station Berlin auf die f. Airline Company. Jedenfalls habe die Klägerin ausreichend substantiiert hierzu vorgetragen und der Beklagte sei dem seinerseits nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Zwar sei aufgrund der Volatilität des Berufs des Flugbegleiters eine Zuordnung zu den einzelnen Betriebsteilen schwierig, jedenfalls hätte dann allerdings eine Sozialauswahl stattfinden müssen.

Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf Sonderkündigungsschutz nach § 2 Abs. 2 TV Pakt. Dieser werde auch nicht durch § 113 InsO verdrängt.

Die Klägerin rügt die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung, die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 3 KSchG. Letztere insbesondere, weil die Anzeige aus April 2018 bzgl. der regelmäßig Beschäftigten nicht auf die ursprüngliche Personalstärke im Oktober 2017 abstelle, sondern auf die reduzierte im April 2018.

Für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung folge ihr Nachteilsausgleichsanspruch aus § 83 Abs. 1 und 3 TV PV, der insoweit nicht durch den TV Pakt verdrängt werde.

Die Klägerin beantragt zuletzt nach Rücknahme des Schleppnetzantrags und Abschluss eines Teilvergleichs über ein Zeugnis,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 19.06.2018, der Klagepartei zugegangen am 20.06.2018, aufgelöst wird;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, über:

- Den Zeitpunkt der Übergabe des Wet-Lease-Geschäfts von der Schuldnerin auf die M.;

- Die Durchführung des Wet-Lease bei der Schuldnerin durch eine genaue Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten;

- Die Anzahl, den Typ und die Kennung der Flugzeuge, welche durch die Schuldnerin auf die M. übertragen wurden,

- Die Rechtsgeschäfte, welche der Übertragung der im Wet-Lease bei der M. befindlichen Maschinen zu grundliegen,

- Der Slotrechte und Strecken, auf denen das Wet-Lease für die F. zuvor bei der Schuldnerin geflogen wurde und

- Der Slotrechte und Strecken, auf denen das Wet-Lease für die F. bei der M. geflogen wird.

3. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die Angaben zur vollständigen oder teilweisen Unternehmensübernahme gemäß Artikel 8a (1)b)iii) der VERORDNUNG (EWG) Nr. 95/93 DES RATES vom 18. Januar 1993 zu erteilen, welche Inhalt des Antrags an den Flughafenkoordinator zur Übernahme der Slots von der B. M. durch die f. Airline Company am Flughafen Berlin-Tegel geworden sind;

4. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1, den Beklagten zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzrechtsstreits als Flugbegleiterin CCM-B zu beschäftigen;

5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, festzustellen, dass ihr ein Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Leasingverhältnisse für sämtliche zuletzt im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet worden und die Flugzeuge an die entsprechenden Lessoren zurückgegeben worden.

An keiner der Bases sei das gesetzlich vorgesehenen Schlüsselpersonal in Gestalt der sog. "Verantwortlichen Personen" für Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder des verantwortlichen Flugbetriebsleiters o.a. vorhanden gewesen. Das Schlüsselpersonal operiere von der Unternehmenszentrale in Berlin für den gesamten Betrieb der Schuldnerin und sei für alle Bases zuständig gewesen. Die Schuldnerin habe an den einzelnen Bases nicht über erhebliche Organisationsstrukturen verfügt. Es habe dort weder weisungsbefugte noch mit hinreichender Sachkunde ausgestattete Funktionsträger gegeben. Die jeweiligen Bases hätten vielmehr ausschließlich dem Beginn der regelmäßigen Tätigkeit der einzelnen Crew-Mitglieder bzw. als Startpunkt der Verbringung zum tatsächlichen Einsatzort ("proceeding") gedient.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kündigungsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt werde durch die Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt. Jedenfalls aber sei § 2 Abs. 2 TV Pakt einschränkend auszulegen und könne die Kündigung bei Eintritt des Insolvenzfalles nicht ausschließen. Schließlich gehe § 2 Abs. 2 TV Pakt der Regelung des § 83 TV PV vor, sodass ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht bestehe.

Da es sich bei dem Flugbetrieb um einen einheitlichen bundesweiten Betrieb handele, sei die Kündigung auch mit Zustimmung der obersten Landesbehörde in Berlin wirksam. Einer Zustimmung der Düsseldorfer Bezirksregierung bedürfe es hingegen nicht, ebenso wenig einer Massenentlassungsanzeige bei der Düsseldorfer Agentur für Arbeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Kündigung aus Juni 2018 ist wirksam und wird das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 30. September 2018 auflösen.

1. Die Kündigung aus Juni 2018 ist zunächst formwirksam gemä?§ 623 BGB. Die Kammer geht davon aus, dass sie ordnungsgemäß unterschrieben ist.

a) Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07; BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 576/94; BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04).

Die Unterschrift ist vom Handzeichen, also der Paraphe, abzugrenzen. Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; Letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92). Ein Namenszeichen ist nur dann als Paraphe und nicht als Unterschrift zu werten, wenn es sich als bewusste und gewollte Namensverkürzung darstellt (LAG Düsseldorf, 26.03.2010 - 8 Sa 1204/09).

b) Nach diesen Grundsätzen erfüllt der Schriftzug unter der Kündigungserklärung die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Die Unterschrift des Beklagten stellt sich als Wiedergabe eines Namens dar und lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen. Insofern schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 7. Kammer des ArbG Düsseldorf in einem Parallelverfahren im Urteil vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18 - an, wenn diese ausführt:

"aa. Soweit die klagende Partei behauptet, die Kündigung weise keine Original-Unterschrift auf, ist diese Rüge unsubstantiiert. Sie benennt keine Anhaltspunkte, warum sie davon ausgeht, die Unterschrift sei keine Original-Unterschrift. Es bleibt unklar, ob und wenn ja, auf Grund welcher Tatsachen die klagende Partei davon ausgeht, es handele sich um eine kopierte oder eingescannte Unterschrift. Vielmehr ist aus den diversen Kündigungsschutzverfahren gerichtsbekannt, dass die unter den verschiedenen Kündigungen angebrachten Unterschriften nicht immer gleich aussehen. Würde es sich um eine gestempelte, eingescannte oder einkopierte Unterschrift handeln, so wäre zu erwarten, dass diese immer gleich aussehen würde.

bb. Auch der Einwand der klagenden Partei, dass es sich bei dem Schriftzug unter der streitgegenständlichen Kündigung weder um die Darstellung einer Namenswiedergabe handele, noch dass die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar sei, überzeugt die Kammer nicht.

Die von der Rechtsprechung geforderte Identifizierbarkeit durch einen ausreichend kennzeichnenden Schriftzug ist gewahrt. Die Unterschrift des Beklagten weist individuelle und charakteristische Merkmale und deutlich erkennbare Erhebungen und Absenkungen innerhalb der Unterschrift aus. Zudem enthält die Unterschrift einen als solchen erkennbaren, neben dem Namenszug befindlichen "T-Strich". Dies macht die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung in Abgrenzung zu einer Paraphe erkennbar.

Hinzu kommt, dass am Anfang des Schriftzuges eine einem großgeschriebenen Buchstaben entsprechende Erhebung zu erkennen ist und in der Mitte des Schriftzuges eine weitere Erhebung festgestellt werden kann. Entsprechende "Höhen und Tiefen" weist auch die Buchstabenfolge des Namens "G." auf."

2. Die Kündigung ist auch sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG und damit wirksam. Sie verstößt nicht gegen § 613 a Abs. 4 BGB. Der Beklagte beruft sich zutreffend auf die Stilllegung des gesamten Betriebs der Schuldnerin und somit auf einen betriebsbedingten Kündigungsgrund.

a) Die Kammer macht sich hinsichtlich des Vorliegens eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes (Betriebsstilllegung) in wesentlichen Teilen die Ausführungen der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in dem Verfahren 12 Ca 6826/17 (Urteil vom 18. April 2018) in einer Parallelsache zu einem Piloten zu eigen, wenn sie ausführt:

"Die Kündigung ist wegen der beabsichtigten und auch durchgeführten Betriebsstilllegung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und damit sozial gerechtfertigt. Sie erfolgte nicht wegen eines Betriebsübergangs und ist daher nicht gemäß § 613 Abs. 4 BGB unwirksam.

a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).

b) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldnerin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ihren Flugbetrieb einzustellen und selbst keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten. Die unternehmerische Entscheidung beruht auf dem schriftlich durch die abgegebene Erklärung vom 12.10.2017 dokumentierten Beschluss.

Dass eine im Falle der Stilllegung des Unternehmens erforderliche Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO bzw. des Gläubigerausschusses gemäß § 158 InsO erst nachträglich erteilt wurde, berührt die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann eine Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt sein, wenn bezüglich der Stilllegungsentscheidung kein wirksamer Beschluss des für die Auflösung der Gesellschaft zuständigen Organs vorliegt (vgl. BAG 11.03.1998 - 2 AZR 414/97 - Rn. 13, 14; BAG vom 05.04.2001 - 2 AZR 696/99 - Rn. 21; LAG Hamm 16.01.2002 - 2 Sa 1133/01 - Rn. 32, 35).

c) Die getroffene unternehmerische Entscheidung ist umgesetzt worden. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27.10.2017 durchgeführt, die letzten Flüge im Rahmen des Wet-Lease Ende 2017. Die Schuldnerin hat auch gerichtsbekannt dem gesamte Cockpitpersonal gekündigt (vgl. hierzu nur den Beschluss des ArbG Berlin vom 21.12.2017 - 41 BV 13752/17 - Rn. 100). Kündigt ein Luftfahrtunternehmen zum Zwecke der Stilllegung des Luftfahrtbetriebes allen Piloten, so ist dies zugleich auch eine unumkehrbare Maßnahme für das Kabinenpersonal. Ohne Piloten kann der Flugbetrieb nicht betrieben werden.

d) Der Entschluss zur Einstellung der Geschäftstätigkeit war ernsthaft und endgültig. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung befand sich die Schuldnerin nicht (mehr) in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Geschäftsbetriebes. Der von ihr dargestellte Investorenprozess war abgeschlossen, ebenso die Verhandlungen der M. AG und F..

[...]

Dass die Verhandlungen vorher beendet waren und welchen (groben) Inhalt die Verträge haben, ergibt sich indes aus dem Zeitpunkt der vor Ausspruch der Kündigungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anmeldungen und ihrem Inhalt, d.h. einer allgemein zugänglichen Quelle (§ 291 ZPO).

e) Die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ist im vorliegenden Fall eine Betriebsstillegung. Es liegt weder ein Betriebsübergang auf eine andere Fluggesellschaft noch ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf eine oder mehrere andere Fluggesellschaften vor.

aa) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33, BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

(1) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37 unter Verweis auf EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

(2) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).

(3) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 39 unter Verweis auf EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30).

cc) Danach ist vorliegend ein Betriebsübergang [des Gesamtbetriebes der Schuldnerin] zu verneinen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass es ausschließlich einen nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb gegeben habe, [...].

Die Kammer geht [...] aufgrund der Besonderheiten des Flugverkehrs davon aus, dass dies zutreffend ist:

(1) Die Schuldnerin hat ihren Flugbetrieb unter ihrer Betriebsgenehmigung und ihrem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) im Rahmen ihres Streckennetzes mit [zuletzt rund 150 Flugzeugen] und rund 4.700 Arbeitnehmer in Cockpit und Kabine unterhalten. Die werthaltige Leistung lag in der Beförderung der Passagiere. Diese Leistung wurde mit den Flugzeugen als materiellen Betriebsmitteln und den zugewiesenen Zeitnischen als immateriellen Betriebsmitteln für Start und Landung an den jeweiligen Flughäfen erbracht. Beide Betriebsmittel machen den Kern der Wertschöpfung aus. Die eingesetzte Besatzung ist zwar für eine ordnungsgemäße Durchführung des Flugverkehrs unverzichtbar und muss allein aus luftverkehrsrechtlichen Erfordernissen über eine bestimmte Ausbildung und fortlaufende Qualifizierung verfügen. Weil der Flugbetrieb aber nicht ohne Flugzeuge und Zeitnischen für Starts und Landungen auskommt, kommt es bei ihm nicht "im Wesentlichen" auf die menschliche Arbeitskraft an (vgl. zu diesem Argument beim Rettungsdienst BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 37).

(2) Bei dem Flugbetrieb eines im Linienflugverkehr tätigen Unternehmens stellt die Gesamtheit der im Streckennetz eingesetzten Flugzeuge und des beschäftigten Personals eine Einheit dar. Dies ergibt sich aus dem Flugplan, der nur mit den zugewiesenen Zeitnischen geplant werden kann. Bei den Zeitnischen handelt es sich um öffentlichrechtliche Nutzungsrechte (so auch LAG Berlin-Brandenburg 01.09.2010 - 17 Sa 836/10 - Rn. 25), über deren Zuweisung an einzelne Luftfahrtunternehmen bei den koordinieren Flughäfen ein Koordinator nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (im Folgenden EG-Slotzuweisungs-Verordnung) entscheidet. Koordinierte Flughäfen sind in Deutschland die Flughäfen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart und Hamburg. Die Zeitnischen werden auf der Basis von Art. 6 (Koordinierungsparameter) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung auf den halbjährlich stattfindenden Flugplankonferenzen vergeben. Zeitnischen werden für eine bestimmte Strecke zugeteilt, eine Übertragung auf eine andere Strecke bedarf der Zustimmung des Koordinators nach Art. 8a Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 (Zeitnischenmobilität) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung. Ein Luftfahrtunternehmen hat dabei lediglich ein Anrecht auf die Zuweisung bestimmter Zeitnischen, wenn es dem Koordinator nachweist, dass es sie zuvor zu mindestens 80 v.H. genutzt hat, Art. 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Spiegelstrich i.V.m. S. 2 (Zuweisung von Zeitnischen) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung.

(3) Die Anzahl der zu vergebenden Zeitnischen wird für die koordinierten Flughäfen in Deutschland nach § 27a Abs. 2 LuftVG jeweils für einen Flughafen in Abhängigkeit von der Tages- bzw. Nachtzeit festgelegt. Dieser sogenannte Koordinierungseckwert gibt die maximale Anzahl der in einer Stunde planbaren Starts plus Landungen an.

(4) Aus der Zuweisung bestimmter Zeitnischen für bestimmte Strecken ergibt sich damit der halbjährlich festgelegte Flugplan. Für diesen Flugplan und das zugrundeliegende Streckennetz wird der Einsatz der Flugzeuge nebst Besatzung geplant. Dass die Planung nicht isoliert für eine Station oder eine Strecke erfolgen kann, ergibt sich aus dem Streckennetz. Jede Strecke wird mit den am Startflughafen und am Landeflughafen jeweils stationierten Flugzeugen der dort als Heimatbasis ansässigen Besatzung betrieben. So kann auf der Strecke Düsseldorf-Berlin sowohl das sich auf dem Hinflug befindliche Flugzeug aus Düsseldorf unterwegs sein als auch das sich auf dem Rückflug befindliche Flugzeug aus Berlin.

(5) Das Erfordernis einer einheitlichen Planung des Flugbetriebes ergibt auch aus wirtschaftlichen und rechtlichen Notwendigkeiten bzw. Zwängen. Ein Flugunternehmen muss möglichst viele Strecken und ein umfassendes zeitliches Angebot auf diesen Strecken haben, um sich am Markt behaupten zu können. Die hierfür erforderlichen und zugewiesenen Zeitnischen müssen wiederum wie ausgeführt in einem Umfang von mindesten 80% auch genutzt werden, damit ein Anrecht auf eine erneute Zuteilung in der nächsten Flugperiode besteht. Die Einsatzmöglichkeiten der hierfür erforderlichen Besatzung sind hingegen zeitlich eingeschränkt durch die Begrenzung der Flugzeiten und die einzuhaltenden Ruhezeiten. Dementsprechend zeigt auch der Vergleich der Beschäftigtenzahlen der Schuldnerin mit ihrer Flottengröße, dass der Flugverkehr pro Flugzeug mit ca. 10 Piloten und 26 Beschäftigten in der Kabine geplant worden ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Besatzung des jeweiligen Fluges aus einem Pool von Mitarbeitern gebildet bzw. zusammengesetzt wurde.

(6) Diese vorstehend beschriebene wirtschaftliche Einheit, die den Flugbetrieb der Schuldnerin ausmachte, ist nicht von einem Erwerber übernommen worden. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind Teile dieser wirtschaftlichen Einheit von mehreren Erwerbern übernommen worden: beispielhaft von der D. Flugdienst GmbH die Langsteckenziele Punta Cana und Cancun, von der F. GmbH die Langsteckenziele Cancun, Punta Cana, Valdero, Puerto Plata, die Strecken von Salzburg nach Berlin und Düsseldorf und über den Erwerb der Anteile an der M. deren Zeitnischen für die Flughäfen Hamburg, Düsseldorf, Köln, Stuttgart und München, von der M. AG das Langsteckenziel New York, von der M. 81 Flugzeuge aus dem Bestand der Schuldnerin (darunter aber auch 20 Flugzeuge aus dem Bestand von O.) und von der F. die Zeitnischen für den Flughafen Berlin-Tegel sowie u.a. Nachtabstellplätze für Flugzeuge.

Basierend auf dem eigenen Vortrag des Klägers findet sich die bei der Schuldnerin zuvor bestehende wirtschaftliche Einheit bei keinem der potentiellen Erwerber wieder. Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers aber einen vollständigen Betriebsübergang aus (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 21).

dd) Es liegt auch kein Teilbetriebsübergang vor.

(1) Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Sache der nationalen Gerichte, anhand der Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG (und damit im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgelegen hat, d.h. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803).

(2) Aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 19; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36; BAG 07.04.2011 - 8 AZR 730/09; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09).

(3) Deshalb muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Die Selbständigkeit der schon beim Betriebs(teil)veräußerer abgrenzbaren organisatorischen wirtschaftlichen Einheit muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 20).

(4) Die Kammer kann keinen schon bei der Schuldnerin bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbstständigkeit erkennen. Kein Betriebsteil ist jedenfalls das einzelne Flugzeug, weil die Besatzungen jeweils wechseln, so dass schon keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen kann. Die Flugnischen selbst gehören nur zu den immateriellen Betriebsmitteln. Dass etwa Flugzeuge eines bestimmten Typs organisatorisch mit der dazugehörigen Besatzung zusammengefasst worden seien, ist nicht ersichtlich. Die jeweiligen Stationen waren, wie bereits ausgeführt, über die zu bedienenden Strecken jeweils mit anderen Stationen verbunden, so dass die einzelne Station keine wirtschaftliche Einheit darstellen konnte. Dass innerhalb der Stationen und des Streckennetzes bestimmte Flugstrecken (Kurz-, Mittel- und/oder Langstrecke) organisatorisch abgegrenzt worden wären, insbesondere durch die zugewiesenen Besatzungen, ist nicht vorgetragen worden. Bei den im Rahmen der Wet-Lease-Vereinbarung durchgeführten Flügen handelt es sich um einen einzelnen Auftrag und keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, was schon der Einsatz von bis zu 40 Flugzeugen zeigt.

(...)

(6) Zu den im Einzelnen übertragenen oder am Markt wiederbeschafften Betriebsmitteln und dem jetzigen Einsatz hat der Kläger unter größtmöglicher Mühewaltung vorgetragen. [...] Der Erhalt der funktionalen Verknüpfung ist aber erst der zweite Schritt. Erforderlich ist immer zuerst die organisatorische Selbstständigkeit. Erst aus der organisatorischen Selbstständigkeit ergibt sich die Abgrenzbarkeit des Betriebsteils und nur bei einem abgrenzbaren Betriebsteil lässt sich feststellen, welche Arbeitsverhältnisse aufgrund des Betriebsteilübergangs kraft Gesetzes übergegangen sind. Eine solche Zuordnung ist im vorliegenden Fall nicht möglich."

b) Ergänzend weist die Kammer mit Blick auf den klägerischen Vortrag auf Folgendes hin:

aa) Dem substantiierten Vortrag des Beklagten zur zentralisierten betrieblichen Struktur - zentrale Abteilung Crew Planning in Berlin für den gesamten Flugbetrieb, "proceeding" bei Personalengpässen, keine weisungsbefugten Funktionsträger an den Bases (Seite 14 und 15 der Klageerwiderung) - ist die klägerische Partei nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere wird aus dem klägerischen Vortrag eine abgrenzbare organisatorische Einheit "Flughafen Düsseldorf", "Flughafen Berlin-Tegel" oder "wetlease" nicht erkennbar.

(1) Denn die klägerische Partei erklärt nicht, wie die verantwortlichen Personen am Standort Düsseldorf oder Berlin dezentral ausschließlich den Düsseldorfer Flugbetrieb geregelt haben sollen.

(aa) Dies erscheint angesichts des internationalen Flugplans und der wechselnden Crews und Flugzeuge auch nicht praktikabel. Die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt jedoch nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer dem übergehenden Betriebsteil angehört, d.h. in ihn eingegliedert ist (vgl. BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 763/12). Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtet, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein (vgl. BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 62; hierzu auch Willemsen/Müller-Bonanni, HWK, 7. Aufl. 2016, § 613 a BGB, Rn. 227 m. w. Nachw.). Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich oder überwiegend dem übergehenden Betriebsteil zugute gekommen sind (vgl. BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 35). Anhaltspunkte für eine derartige strukturelle Eingliederung bestehen nicht, weil es gerade an einer strukturellen Einheit fehlt, in die eine solche Eingliederung erfolgen könnte. Es sind keine Arbeitsabläufe und keine Hierarchien erkennbar, die einen Betriebsteilzweck "Flughafen Düsseldorf" verfolgen würden. Gerade dies offenbart den Zirkelschluss, dem die klägerische Partei unterliegt (so auch ArbG Düsseldorf in einem Parallelfall zu einem Piloten, etwa Urteil vom 4. Mai 2018 -14 Ca 6964/17 sowie 14 Ca 6833/17).

(bb) Wenn die Klägerin darauf verweist (Ziffer 1.4.3.1 des Schriftsatzes vom 14. August 2018), für alle Standorte der Schuldnerin habe es eine eigenständige Leitung in Form des Area Managers gegeben, der Personalfunktion ausgeübt und insbesondere Personalgespräche geführt habe, ist dieser Vortrag angesichts der substantiierten Darstellung des Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Der auf die Vernehmung von ehemaligen Mitarbeitern an den verschiedenen Standorten gerichtete Beweisantritt ist unzulässig und kann den fehlenden Sachvortrag nicht ersetzen, weil die Vernehmung der Zeugen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte.

Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (vgl. etwa BAG, Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 368/13, AP Nr. 52 zu § 10 AÜG).

Angesichts des substantiierten Vortrags des Beklagten zu dieser Frage genügt die klägerische Partei den Anforderungen nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht. Es ist nicht klar, welche Personalfunktion der Area Manager und welchen Inhalt die Personalgespräche gehabt haben sollen. Insbesondere die Organisation des Flugbetriebs aus Düsseldorf oder Berlin erklärt die klägerische Partei nicht; dies ist angesichts des geschilderten Flugbetriebs auch schwer vorstellbar. Auch wenn es Area Manager und Base-Administratoren gegeben hat, so ist damit über die Frage der betrieblich organisatorischen Selbständigkeit und Abgrenzbarkeit der Base noch nichts gesagt.

Auch aus § 80 der TV PV folgt keine organisatorische Abgrenzbarkeit der Bases. Es handelt sich vielmehr um Regelungen, die über § 117 Abs. 2 BetrVG an § 111 BetrVG anlehnen und offensichtlich eine andere Zielrichtung haben. Eine interessenausgleichspflichtige Einschränkung von wesentlichen Betriebsteilen kann gerade auch dann vorliegen, wenn es an organisatorisch abgrenzbaren Betriebsteilen im Sinne von § 613 a BGB fehlt. Für einen wesentlichen Betriebsteil genügt gerade eine betriebswirtschaftlichtechnologische Abgrenzbarkeit innerhalb der einheitlichen Betriebsorganisation (vgl. etwa Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 111 Rn. 82 m. w. Nachw.).

(ccc) Selbst eine Abgrenzbarkeit der Base Düsseldorf unterstellt, wäre diese Einheit jedenfalls nicht von nur einem Erwerber übernommen worden. Wie der Kammer aus verschiedenen Parallelverfahren bekannt ist und die klägerische Partei auch selbst vorträgt, werden die früheren "Düsseldorfer Strecken" der Schuldnerin nun insbesondere von F., der D. Flugdienst GmbH und der M. geflogen, während die früheren "Berliner Strecken" von der f. Ltd. und der Lufthanse, im wet lease für die F., bedient werden. Eine etwaige selbständige organisatorische Einheit "Base Düsseldorf" ist daher jedenfalls nicht vollständig oder überwiegend auf einen Erwerber übergegangen.

(2) Für den Bereich wetlease gilt im Ergebnis Gleiches.

(aaa) Vor allem lag keine organisatorisch abgrenzbare Einheit vor, da das im wetlease eingesetzte Personal auch bei eigenwirtschaftlichen Flügen eingesetzt wurde. Eine organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheit hatte sich auch nicht dadurch herausgebildet, dass die Schuldnerin nach dem 27. Oktober 2017 keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchführte. Eine solche wirtschaftliche Einheit wäre - wie geschildert - nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern im Zuge der Abwicklung entstanden.

Auch § 5 TV Pakt spricht nicht dafür, dass es eine organisatorisch abgrenzbare Einheit wetlease gab. Zwar bestätigt § 5 Abs. 2 TV Pakt die Annahme der Tarifparteien, dass es Kabinenpersonal gab, welches ausschließlich im wetlease eingesetzt wurde. Anhaltspunkte für eine strukturelle Eingliederung der klägerischen Partei - oder anderer Mitarbeiter - in den ggf. buchhalterisch und betriebswirtschaftlich gesondert geführten Auftrag "wetlease für F." bestehen jedoch keine. Auch für diesen Bereich sind keine Arbeitsabläufe und keine Hierarchien erkennbar, die einen entsprechend gesonderten Betriebsteilzweck verfolgen würden.

Dem steht auch nicht entgegen, wenn das fliegende Personal zum Teil im Rahmen der ACMIO-Operation seit Februar 2017 ausschließlich für F. in deren Uniformen und nach F.-Service-Vorgaben eingesetzt wurde. Denn Angaben zur Organisation dieser Tätigkeit bleibt die Klägerin schuldig. Wenn sie behauptet (Ziffer 1.4.2.4. ihres Schriftsatzes vom 14. August 2018), die M. habe die Crew-Management Software AIMS übernommen und sie nutze daher die Kommunikations- und Organisationsstruktur der Schuldnerin, so ist dieser Vortrag unschlüssig und unsubstantiiert. Denn aus dem bloßen Nutzen einer Software zur Personalplanung ergibt sich weder eine bestimmte Organisationsstruktur noch deren etwaige Übernahme.

Auch aus dem Rahmen-Interessenausgleich aus Februar 2017 ergibt sich nichts anderes. Wenn hier die Zuordnung der Mitarbeiter zu den Stationen oder den "dedicated crews" geregelt wird, so beinhaltet dies keine Aussage zu organisatorischstrukturellen Hierarchien und Einordnungen. Im Gegenteil: Gerade die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung belegt den bundesweit einheitlich organisierten Betrieb.

(bbb) Selbst eine Abgrenzbarkeit des wet lease unterstellt, wäre diese Einheit jedenfalls nicht von nur einem Erwerber übernommen worden. Denn wet lease wurde bei der Schuldnerin auf verschiedene Arten praktiziert, nämlich einerseits als Leasingnehmer gegenüber der M.-Gruppe und andererseits als Leasinggeber, etwa gegenüber M.. Zudem wäre das wet lease nur teilweise auf die M. übergegangen. So werden zwar womöglich 13 Flugzeuge A 320 nunmehr zusätzlich von ihr genutzt, doch sollen bei der Schuldnerin bis zu 38 Flugzeuge A 320 im Rahmen des wet lease im Einsatz gewesen sein. Die Kammer geht daher davon aus, dass auch ein etwaiger Bereich des wet lease zerschlagen wurde.

(3) Da es auch an der organisatorischen Abgrenzbarkeit des Bereichs "wetlease Stuttgart" oder "wetlease Köln" fehlt, ist es insofern auch unerheblich, wenn diese Bereiche bzw. Stationen möglicherweise heute komplett von F. betrieben werden.

(4) Wenn die klägerische Partei (Ziffer 1.4.1 ihres Schriftsatzes vom 14. August 2018) behauptet, f. habe neben 13 Flugzeugen auch die jeweils zugehörige Organisation übernommen, einschließlich der Crews, so ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Was unter der "Organisation" zu verstehen sein soll, erklärt die Klägerin nicht weiter. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass bestimmte Flugzeuge mit der jeweils zugehörigen Crew und den zugehörigen Slots zu f. gewechselt seien. Eine Zusammengehörigkeit von Flugzeug, Crew und Slot im Sinne einer organisatorisch abgrenzbaren Einheit ist nicht erkennbar.

bb) Dass der gesamte Flugbetrieb oder sein wesentlicher bzw. überwiegender Teil auf einen Erwerber übergegangen wäre, trägt die klägerische Partei selbst nicht vor. Vielmehr ergibt eine Gesamtschau lediglich, dass Teile des Unternehmens der Schuldnerin auf verschiedene Erwerber übergegangen sind. In der Gesamtschau ergibt sich aber nicht, dass die "funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung" zwischen den Produktionsfaktoren im Sinne der Rechtsprechung bei einem der Erwerber beibehalten worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der ursprünglich einheitliche Betrieb der Schuldnerin in Form des Flugbetriebs - entsprechend der Wertung von § 24 Abs. 2 KSchG - in einzelne Vermögenswerte aufgelöst und so auf verschiedene Erwerber übertragen wurde. Dies aber stellt keine unzulässige Umgehung von § 613 a BGB dar, sondern entspricht einer Gestaltung, die die Regelungen des § 613 a BGB in zulässiger Weise vermeidet.

(1) Die Schuldnerin hat ihr "Air Operator Certificate" (AOC) nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen.

(2) Auch Marken-, Namens- und Patentrechte sind nicht übertragen worden.

(3) Selbst wenn der M.-Konzern - über die M. und die F. - faktisch nunmehr die meisten Flugzeuge nutzen würde, die zuvor die Schuldnerin genutzt hat, so ergebe sich hieraus allein kein Betriebs(teil)übergang. Zum einen muss sich der Betriebsteilübergang auf ein Unternehmen beziehen, nicht auf einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe. Zum anderen stellt das einzelne Flugzeug - wie schon von der 12. Kammer dargelegt (s.o.) - keinen abgrenzbaren Betriebsteil dar. Es ist nicht ersichtlich, welcher über den vom Unternehmen verfolgten Gesamtzweck eigenständiger Teilzweck mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt werden soll. Der Gesamtzweck einer Fluggesellschaft ist auf die Beförderung von Kunden gegen Entgelt gerichtet. Kein anderer oder darüberhinausgehender Teilzweck wird auch mit einem einzelnen Flugzeug verfolgt. Hinzu kommt, dass die Besatzungen eines Flugzeugs regelmäßig wechseln, so dass auch keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen würde.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 2. März 2006 (8 AZR 147/05), wonach einzelne Forschungsschiffe mit ihren für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen eine wirtschaftliche Einheit und damit einen Teilbetrieb darstellen. Zum einen verfolgt ein Forschungsschiff mit einem konkreten Forschungsauftrag einen abgrenzbaren Teilzweck. Zum anderen ist ein Forschungsschiff, welches über mehrere Wochen und Monate auf See ist, mit seiner Besatzung auch eine auf Dauer angelegte Einheit, während ein Flugzeug mit wechselnden Besatzungen in der Regel nur wenige Stunden in der Luft ist.

(4) Hinzukommen zum Flugzeug oder Flugzeugtyp müssten vielmehr weitere Produktionsfaktoren, die in einer "funktionell verknüpften Wechselbeziehung" stehen.

(a) Mitarbeiter der Schuldnerin können einen solchen Produktionsfaktor nicht darstellen, weil die Besatzungen der einzelnen Flugzeuge regelmäßig wechselten und auch weil auch nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich ist, dass die Mehrheit der Piloten oder des sonstigen Schlüsselpersonals in den M.-Konzern oder zu einem anderen Erwerber gewechselt wäre. Der Vortrag der Klägerin (Ziffer 1.4.3.10 des Schriftsatzes vom 14. August 2018) beschränkt sich auf die Behauptung, am Standort Berlin habe f. ca. 300 ehemalige Mitarbeiter der Schuldnerin und damit das das gesamte dort stationierte Personal übernommen. Damit ist aber über das Schlüsselpersonal nichts gesagt.

Fehlt es jedoch an der Übernahme des verantwortlichen Schlüsselpersonals, mögen einzelne Betriebsmittel übertragen worden sein, die für sich genommen jedoch nicht die wirtschaftliche Einheit eines Flugbetriebs ausmachen. Denn ein Luftverkehrsunternehmen muss im Besitz eines AOC sein, um gewerblich Luftverkehr durchzuführen. Das AOC wird dem Luftverkehrsunternehmen nur erteilt, wenn die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört es u.a., einen verantwortlichen Betriebsleiter, einen Leiter Qualitätssystem sowie Fachbereichsleiter für die Bereiche Flugbetrieb, Instandhaltungssystem, Schulung der Besatzung und Bodenbetrieb zu benennen (vgl. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 859/2008, OPS 1.035, OPS 1.175 h, i). Ohne die Beschäftigung dieser Funktionsträger wird ein AOC nicht erteilt und kann deshalb auch gewerblicher Luftverkehr nicht betrieben werden. Die aus den Funktionsträgern bestehende betriebliche Organisationsstruktur ist Voraussetzung dafür, dass die übrigen Betriebsmittel eingesetzt werden können; sie gehört damit zu den wesentlichen Bestandteilen eines Flugbetriebs. Der Übergang eines Flugbetriebs im Sinne des § 613 a BGB setzt aus diesem Grund voraus, dass auch die genannten Funktionsträger übernommen werden (LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - 14 Sa 1327/10 und 01.09.2010 - 17 Sa 836/10).

(b) Zwar könnten die Slots als wesentliche Produktionsfaktoren hinzukommen. Die Slots werden jedoch zum einen - auch nach dem klägerischen Vortrag - heute nicht überwiegend vom M.-Konzern genutzt, sondern ebenso von F. und M.. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Flugzeuge in einer "funktionell verknüpften Wechselbeziehung" zu den Slots stehen, etwa der Art, dass das einzelne Flugzeug oder bestimmte Flugzeugtypen ausschließlich oder überwiegend in den denselben Slots genutzt würden.

Darüber hinaus hat auch nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei keine Fluggesellschaft sämtliche Slots eines bestimmten Flughafens, sämtliche Slots der Bereiche Kurz-, Mittel- oder Langstrecke oder sämtliche Slots eines bestimmten Flugzeugtyps übernommen.

(c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass F. einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission angemeldet hat und eine Übertragung von Zeitnischen nach Art. 8a (1) b) iii) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 nur bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen eines Unternehmens erfolgen kann. Bei beiden Verordnungen handelt es sich um kartellrechtliche Regelungen, die eine Übermachtstellung eines einzelnen Unternehmens verhindern sollen. Aus diesem Grunde stellen die Verordnungen auch auf die Übernahme von Unternehmen bzw. teilweise Übernahmen von Unternehmen und nicht auf die Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen ab. Es erscheint daher fernliegend, den Begriff der Übernahme von Unternehmen mit dem Begriff des Übergangs (nicht: Übernahme) von Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen gleichzusetzen, zumal sich auch die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung in keiner Weise mit den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellt worden sind, auseinandergesetzt hat (so auch ArbG Düsseldorf in einem Parallelfall zu einem Piloten, etwa Urteil vom 22. März 2018 -10 Ca 6873/17).

(5) Es kommt daher für die Entscheidung der Kammer nicht darauf an, welche Slots und welche Maschinen, die die Schuldnerin zuvor genutzt hat, heute von welchem Unternehmen mit Hilfe welcher ehemaligen B.-Mitarbeiter genutzt werden. Ebenso unerheblich war für die Kammer, auf welchen Slots die klägerische Partei (überwiegend) eingesetzt war.

cc) Dem Befund, dass kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang ersichtlich ist, steht die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2015 (C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito]) nicht entgegen. Denn der Streitfall unterscheidet sich hiervon vor allem darin, dass es in der Entscheidung des EuGH nur die eine wirtschaftliche Einheit des Charterflugbetriebs gab. Demgegenüber gab es bei der Schuldnerin jedenfalls die wirtschaftliche Einheit des Flugbetriebs insgesamt, bei der es nicht zu einem Betriebsübergang kam. Maßgeblich ist hier, ob ein Teilbereich des Flugbetriebs eine auf Dauer angelegte, selbstständig abgrenzbare wirtschaftliche Einheit darstellt, die unter Wahrung dieser Identität auf nur einen Erwerber überging. Mit diesen Abgrenzungsfragen hatte sich der EuGH in der Entscheidung vom 9. September 2015 nicht zu befassen (so auch ArbG Düsseldorf in einem Parallelfall zu einem Piloten, etwa Urteil vom 4. Mai 2018 -14 Ca 6964/17 sowie 14 Ca 6833/17).

dd) Die Kammer musste den Rechtsstreit auch nicht aussetzen, um nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung eine Auslegungsfrage vorzulegen.

(1) Zum einen regelt Art. 5 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG, dass, sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, die Art. 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen gelten, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde. Soweit hiervon Ausnahmen zu machen sind (vgl. EuGH, 22.06.2017 - C-126/16), betraf dies einen anderen Fall, in dem vom Insolvenzverwalter der bereits vor Insolvenzeröffnung gefasste Plan zur Übertragung fortgesetzt wurde.

(2) Zum anderen kann nach Art. 267 Abs. 2 AEUV das nationale Gericht des Ausgangsverfahrens dem EuGH die für entscheidungserheblich gehaltene Frage des Unionsrechts vorlegen, muss dies aber nicht tun. Ausnahmen bestehen nur für letztinstanzliche Gerichte sowie generell für den Fall, dass ein nationales Gericht eine unionsrechtliche Vorschrift als ungültig ansieht. Im Übrigen steht es im Ermessen des Gerichts, ob es vorlegt oder nicht, welchen Inhalt ein Vorabentscheidungsersuchen ggf. haben (EuGH 18.7.2013 - C-136/12 - Rn. 29?ff.) und in welchem Verfahrensstadium es erfolgen soll (EuGH 5.7.2016 - C-614/14 - Rn. 17). Selbst wenn das Gericht Unionsrecht anders auslegen will als der EuGH, folgt daraus keine Vorlagepflicht. Denn zur Sicherung der Rechtseinheit reicht die Rechtskontrolle durch das letztinstanzliche Gericht i.V.m. dessen Vorlagepflicht nach Abs. 3 (ErfK/Wißmann, 18. Aufl. 2018, AEUV Art. 267 Rn. 22).

c) Die Kündigung ist auch nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die Schuldnerin keine oder eine unzureichende Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen hätte. Eine Sozialauswahl war nicht erforderlich, da die Schuldnerin und der Beklagte den gesamten Betrieb stillgelegt haben.

aa) Die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ergibt sich auch nicht daraus, dass zunächst das Cockpitpersonal und erst etwa zwei Monate später das Kabinenpersonal gekündigt wurde. Der Arbeitgeber hat in die Sozialauswahl nur diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die objektiv miteinander vergleichbar sind. Im Grundsatz vergleichbar sind Arbeitnehmer, die - bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes - sowohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als auch nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind (st. Rspr., vgl. BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 271/12 - Rn. 12; 22.03.2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 19). An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht einseitig auf den fraglichen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Daraus folgt zugleich, dass nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie beschäftigte Arbeitnehmer in die soziale Auswahl einzubeziehen sind, sog. horizontale Vergleichbarkeit. Danach waren die Piloten nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Die in der Kabine eingesetzte klägerische Partei ist mit den Piloten jedenfalls nicht horizontal vergleichbar.

bb) Die Frage, ob - und ggf. auf welche Weise - eine Sozialauswahl bei einem Betriebsteilübergang und gleichzeitig erfolgter Betriebsstilllegung im Übrigen vorzunehmen ist, musste die Kammer mangels Vorliegens eines Betriebsteilübergangs nicht beantworten (vgl. hierzu BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03; BAG; 17.11.2005 - 6 AZR 107/05).

3. Die Schuldnerin und der Beklagte haben das Konsultationsverfahren gemä?§ 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt. Die Frage, ob ein unzureichendes Konsultationsverfahren zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, musste die Kammer daher nicht beantworten (hierzu etwa APS/Moll, 5. Aufl. 2017, KSchG § 17 Rn. 81-81c).

Auch insofern schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 7. Kammer des ArbG Düsseldorf in einem Parallelverfahren im Urteil vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18 - an, wenn diese ausführt:

a.

Das Konsultationsverfahren ist mit dem Schreiben vom 12.Oktober 2017 eingeleitet worden.

Mit dem Schreiben hat die Schuldnerin die PV Kabine über den Stilllegungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 informiert und über die gemäß § 17 Abs. 2 S.1 Nr. 1-5 KSchG erforderlichen Angaben unterrichtet. Der Betreff des Schreibens weist ausdrücklich die Einleitung des Konsultationsverfahrens gem. § 17 KSchG aus. Damit ist das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden.

b.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob bzw. wann die PV Kabine hinreichend informiert gewesen ist, kann ohne Entscheidung durch die Kammer dahinstehen. Die Kammer ist mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg davon überzeugt, dass der PV Kabine jedenfalls nach Einsichtnahme in die Dokumente des Datenraums am 21. November 2017 alle relevanten Informationen zur Verfügung standen. Es wird insoweit auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 6 TaBVGa 1484/17 (Anlage BKT 26) verwiesen.

(...)

c.

Auch das Argument, dass die Schuldnerin die PV Kabine nicht ernsthaft zu Beratungen aufgefordert hätte, sondern allein ein bereits feststehendes Ergebnis - nämlich die Kündigung sämtlicher Mitarbeiter - präsentiert hätte, verfängt nach Auffassung der Kammer nicht.

Um überhaupt eine Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG auszulösen, muss eine anzeigepflichtige Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG beabsichtigt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vorbehaltlich der Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und Einschränkung von Kündigungen und über Milderung der Kündigungsfolgen zuvor den Entschluss zum Ausspruch von Kündigungen bereits gefasst haben muss.

Beabsichtigt der Arbeitgeber nun die vollumfängliche Betriebsstilllegung, so geht damit regelmäßig die Beendigung sämtlicher im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer einher. In diesem Fall ist dann über die Einschränkung von Kündigungen, die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse oder die Milderung der Kündigungsfolgen zu beraten. Es ist gerade nicht zutreffend, dass diese Fragen bereits endgültig entschieden sind und keiner Beratung bedürfen. Dies war auch im vorliegenden Fall nicht so. Vielmehr war am 12. Oktober 2017 (nur) die Entscheidung getroffen worden, die Betriebsstilllegung durchzuführen.

d.

Die klagende Partei kann schließlich nicht mit dem Argument gehört werden, dass keine inhaltlichen Beratungen zwischen der PV Kabine und der Schuldnerin bzw. dem Beklagten stattgefunden hätten.

Die Schuldnerin hat gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG in ausreichender Weise die Beratung mit der PV Kabine über die Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern, gesucht.

Es mag zutreffend sein, dass zwischen der Schuldnerin bzw. dem Beklagten und der PV Kabine tatsächlich nicht inhaltlich über die Möglichkeiten der Vermeidung und Einschränkung von Kündigungen und über die Milderung der Kündigungsfolgen beraten worden ist. Im Konsultationsverfahren soll die Personalvertretung konstruktive Vorschläge unterbreiten können. Die Beratungen mit der Personalvertretung müssen sich dabei nicht auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen beziehen. Sie können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern (BAG, 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 42). Dabei kann es sich insbesondere um Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulungen der entlassenen Arbeitnehmer handeln (EuGH 3. März 2011 - C-235/10 ua. - [Claes] Rn. 56, NZA 2011, 337; BAG, 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 42; BAG, 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15- Rn. 21).

Die Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren eingeleitet, die PV Kabine zur Beratung aufgefordert und sie (spätestens am 21. November 2017) hinreichend informiert. Damit hatte die Schuldnerin alles Erforderliche und ihr Mögliche getan. Im vorliegenden Fall kann eine fehlende Beratung daher nach Auffassung der Kammer nicht der Schuldnerin bzw. dem Beklagten angelastet werden können."

In Ergänzung weist die Kammer lediglich auf Folgendes hin:

aa) Weitere Auskünfte musste die Schuldnerin der PV Kabine nicht nach § 17 Abs. 2 KSchG erteilen.

(1) Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 KSchG gehört zu den Gründen der geplanten Entlassungen zwingend die Angabe des Sachverhalts, mit dem der Arbeitgeber die Kündigung begründen will. Eine prozessualen Anforderungen genügende Substantiierung ist nicht zu verlangen. Es spricht viel dafür, hier einen Maßstab wie bei der Unterrichtung zur Betriebsänderung nach § 111 BetrVG anzulegen (ErfK/Kiel, 18. Aufl. 2018, KSchG § 17 Rn. 21).

(2) Auch nach diesen Grundsätzen macht sich die Kammer die Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 6 TaBVGa 1484/17 (Anlage BKT 26, vor allem Seite 22-26) zu eigen und schließt sich ihnen an, soweit das LAG erkannt hat, dass die Informationserteilung spätestens am 21. November 2017 nach Maßgabe von § 111 BetrVG (dem § 80 TV PV weitgehend entspricht) ausreichend war; nicht zuletzt weil die Schuldnerin aufgrund der Insolvenzeröffnung und angezeigten drohenden Masseunzulänglichkeit nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum bei den Verhandlungen mit der PV hat.

bb) Auch der Umstand, dass die Arbeitsverhältnisse der Piloten bereits im November 2017 gekündigt wurden, steht der Ordnungsgemäßheit des Konsultationsverfahrens nicht entgegen.

(1) Erzielt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat keine Einigung über die von ihm beabsichtigte Massenentlassung, darf er den Beratungsanspruch des Betriebsrats im Rahmen seiner Beurteilungskompetenz als erfüllt ansehen, wenn der Betriebsrat nicht binnen zumutbarer Frist auf die letzte Unterrichtung reagiert hat, oder wenn seine Äußerung aus verständiger Sicht keinen Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen bietet, sofern er dem Betriebsrat zuvor unter Berücksichtigung des Beratungsverlaufs alle zweckdienlichen Auskünfte iSd. § 17 Abs. 2 Hs 1 erteilt hat (BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50). Dem Arbeitgeber kommt in diesem Rahmen eine Beurteilungskompetenz zu, wann er den Beratungsanspruch des Betriebsrats als erfüllt ansieht. Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren keinem Einigungszwang. Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht und gegebenenfalls bereit ist, dessen abweichende Vorschläge ins Kalkül zu ziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen von bestimmten Bedingungen abhängig macht (BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50).

(2) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass spätestens am 21. November 2017 - also vor Ausspruch der Kündigungen der Piloten Ende November 2017 - das Konsultationsverfahren nicht weiter zielführend war, nachdem er die erforderlichen Auskünfte nach § 17 Abs. 2 KSchG erteilt hatte.

Zwar mag es sein, dass der Beklagte durch die Entlassung der Piloten "unumkehrbare Maßnahmen" getroffen hat. Diese hat er aber erst Ende November 2017 erlassen, nachdem er die PV Kabine ausreichend unterrichtet (spätestens 21. November 2017) und bereits ca. sechs Wochen zuvor (Mitte Oktober) das Konsultationsverfahren eingeleitet hatte. Der Beklagte sah sich damit den Gläubigerinteressen ausgesetzt, die eine schnellstmögliche Freistellung und Kündigung verlangten, nachdem er mit der zuständigen PV Cockpit bereits einen Interessenausgleich verhandelt hatte, der die Kündigung aller Piloten vorsah, während die Verhandlungen mit der PV Kabine weiter stockten.

Ein unzureichendes Bemühen um Verhandlungen im Rahmen des § 17 Abs. 2 KSchG vermag die Kammer in diesem Verhalten nicht zu erkennen; zumal auch die PV Kabine sich mitunter darauf zurückzog, w. sei richtiger Ansprechpartner und die Einigungsstelle dies mit Spruch vom 10. Januar 2018 bestätigt hat (Anlage BKT 23).

Ob der Beklagte die PV Kabine zu Unrecht zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen aufgefordert hat, weil er ggf. stattdessen mit w. hätte verhandeln müssen (dazu sogleich unten beim Nachteilsausgleich), ist für die Konsultation mit der PV Kabine nach § 17 Abs. 2 KSchG insofern nicht erheblich, weil es sich um separate Pflichten handelt (BAG 22.02.2018 - 6 AZR 868/16).

4. Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil die Schuldnerin keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat. Die Massenentlassungsanzeige vom 26. April 2018 (Anlage BKT 31) ist ordnungsgemäß erfolgt.

a) Insofern ist es unschädlich, dass die Zahl der im Betrieb "in der Regel beschäftigten" Mitarbeiter im Kabinenpersonal unter Ziffer 3.31 des Formulars mit 399 bzw. im Betrieb mit 3.043 (Ziffer 2.21) angegeben ist.

Zwar ist auch bei einer Betriebsstilllegung in mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt der letzten "normalen" Betriebstätigkeit für die anzugebende Betriebsgröße maßgeblich. Dafür kommt es im Zweifel auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses an. Maßgeblich ist für diesen Fall gerade nicht der verringerte Personalbestand aufgrund einer späteren Entlassungswelle (BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 638/15). Für die Betriebsgröße zählen damit nicht nur Arbeitnehmer, denen bereits aufgrund einer "ersten Entlassungswelle" gekündigt wurde und über deren Kündigungsschutzklagen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (ErfK/Kiel, 18. Aufl. 2018, KSchG § 17, Rn. 11).

Jedoch war der Agentur für Arbeit bekannt, dass es sich ursprünglich und damit "in der Regel" um 3.126 Mitarbeiter im Kabinenpersonal gehandelt hat. Der Anzeige vom 26. April 2018 war ausweislich der letzten Seite des Anschreibens auch die vorausgehende Anzeige bzgl. des Kabinenpersonals vom 12. Januar 2018 (BKT 27) beigefügt, aus der sich der ursprüngliche Personalstand ergibt.

Sofern die klägerische Rüge so verstanden werden soll, dass die Agentur über die Zahl der im gesamten Flugbetrieb in der Regel beschäftigten Mitarbeiter zu informieren sei (so Ziffer 2.5 des Schriftsatzes vom 14. August 2018), geht auch diese Rüge fehl. Denn der Agentur war auch diese Zahl bekannt, weil der Anzeige ausweislich des Anschreibens auch die Massenentlassungsanzeigen bzgl. der Piloten vom 24. November 2017 und 21. März 2018 beigefügt waren.

b) Auch der Umstand, dass als avisierten Kündigungszeitraum die Zeit zwischen dem 27. April 2018 und dem 31. Juli 2018 angegeben ist (Punkt 3.31 des Formulars) steht der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige nicht entgegen.

Denn der Beklagte konnte die beabsichtigten Kündigungen erst aussprechen, nachdem die zuständigen Behörden, also insbesondere das LAGetSi und das Integrationsamt, ihre Zustimmung erteilt hatten. Wann diese Zustimmungen erteilt würden, konnte er konkret nicht vorhersehen. Wenn er daher einen drei-Monats-Zeitraum angibt, ist darunter zu verstehen, dass er davon ausgeht, dass innerhalb dieses Zeitraums so viele Zustimmungen der Behörden zu den beabsichtigten Kündigungen vorliegen werden, dass eine neue Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG ausgelöst wird.

Zudem liegt der angegebene Zeitraum jedenfalls in der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG, die mit dem Ende der einmonatigen Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG beginnt, sofern die Agentur diese nicht nach § 18 Abs. 2 KSchG verlängert hat (vgl. BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 638/15, Rn. 28).

Das BAG erkennt ausdrücklich einheitliche Konsultations- und Anzeigeverfahren nach § 17 KSchG an, wenn in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen durchgeführt werden sollen. Denn die Freifrist nach § 18 Abs. 4 KSchG verhindert "Vorratsanzeigen" in ausreichendem Maße (vgl. BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 638/15, Rn. 17 und 27).

Demnach hat der Beklagte gesetzeskonform und im Einklang mit der BAG-Rechtsprechung gehandelt, als er zunächst in der Massenentlassungsanzeige aus Januar 2018 auch bereits die Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz aufgeführt hat und sodann nach Ablauf der Freifrist eine neue Massenentlassungsanzeige erstattete, weil er davon ausging, dass sich in den nächsten ca. drei Monaten eine weitere anzeigepflichte Entlassungswelle mit Blick auf die Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz abzeichnen würde.

c) Die Kammer geht auch davon aus, dass der Massenentlassungsanzeige alle in der Anzeige angekündigten Unterlagen beigefügt waren.

Denn die Agentur für Arbeit hat mit Schreiben vom 26. April 2018 (Anlage B 25) bestätigt, dass die Massenentlassungsanzeige vom 26. April 2018 "vollständig eingegangen" ist. Dieser Mitteilung kann nach Auffassung der Kammer zwar keine Aussage über ihre inhaltliche Richtigkeit entnommen werden, jedoch ist ihr jedenfalls zu entnehmen, dass alle angekündigten Angaben / Unterlagen bzw. Anlagen beigefügt waren. Die Agentur bestätigt gerade nicht nur den Eingang einer Massenentlassungsanzeige, sondern den "vollständigen Eingang". Es war an der klagenden Partei, konkrete Zweifel an der Vollständigkeit der Massenentlassungsanzeige aufzuzeigen.

Im Kammertermin wurde unter Einsichtnahme in von der Beklagtenvertreterin vorgelegte Listen zudem festgestellt, dass die Klägerin unter der Ziffer 232 anonymisiert auf der Anlage erwähnt wird.

Darüber hinaus enthalten bereits das Formular und das Anschreiben alle erforderlichen Mussangaben nach Maßgabe von § 17 Abs. 3 KSchG. Auf die Anlagen kommt es daher für die Wirksamkeit der Anzeige nicht an.

d) Die Schuldnerin hat gegenüber der Agentur für Arbeit am 26. April 2018 zudem gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG glaubhaft gemacht, dass sie die PV Kabine mindestens zwei Wochen vor der Massenentlassungsanzeige vom 12. Januar 2018 nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-5 KSchG unterrichtet hat. Zudem hat sie den Stand der Beratungen gegenüber der Agentur für Arbeit dargelegt. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu Ziffer 4 im Anschreiben zur Massenentlassungsanzeige (Anlage BKT 31) verwiesen.

Unerheblich ist insoweit, ob die Schuldnerin die PV Kabine bereits am 12. Oktober 2017 (wie gegenüber der Agentur für Arbeit mitgeteilt) hinreichend informiert hatte, oder ob dies (erst) am 21. November 2017 nach Einsicht in den Datenraum der Fall gewesen ist. Die PV Kabine war jedenfalls spätestens am 21. November 2017 und somit jedenfalls zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige im April 2018 hinreichend informiert. Eine etwaige Fehleinschätzung der Schuldnerin und eine entsprechende Mitteilung gegenüber der Agentur für Arbeit würde zudem nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige führen (APS/Moll, 5 Aufl. 2017, KSchG § 17 Rn.120).

e) Ob die Schuldnerin schließlich auch ihrer aus § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG erwachsen Verpflichtung zur gleichzeitigen Zuleitung einer Abschrift der Mitteilung an die Personalvertretung an die Agentur für Arbeit nachgekommen ist, kann im Ergebnis dahinstehen.

Selbst ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG würde indes nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Es handelt sich nicht um ein Verbotsgesetz (LAG Hamm, 13.01.2015 - 7 Sa 900/14). Außerdem dient die Vorschrift der frühzeitigen Information der Arbeitsagentur. Wäre diese unzureichend informiert, könnte sie nach Auffassung der Kammer auch mit einer Verlängerung der Sperrfrist reagieren.

f) Der Umstand, dass der Beklagte allein die Agentur für Arbeit in Berlin involviert hat, nicht aber (auch) jene in Düsseldorf und an anderen Standorten/Flughäfen, steht der Ordnungsgemäßheit der Massenentlassungsanzeige nicht entgegen.

aa) Die Massenentlassungsanzeige ist an die Agentur zu richten, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet (Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 17 KSchG, Rn. 29). Im Rahmen des § 17 KSchG ist dabei nach dem BAG grundsätzlich von einem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff (§§ 1, 4 BetrVG) auszugehen. Der Betrieb ist in diesem Sinne die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Für die organisatorische Einheit ist demnach das Bestehen einer einheitlichen Leitung kennzeichnend, der die Regelung der arbeitstechnischen Zwecke obliegt (BAG 09.12.2009 - 7 ABR 38/08).

Der Sitz des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebs der Schuldnerin liegt vorliegend in Berlin. Denn der bundesweite Betrieb der Schuldnerin wurde - wie oben ausführlich dargelegt - zentral aus Berlin gesteuert.

bb) Mit Blick auf die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 BetrVG hat das BAG den Betriebsbegriff unter Berücksichtigung der europäischen Massenentlassungsrichtlinie zum Teil modifiziert (BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 47; Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 17 KSchG, Rn. 9), insofern, als dass es - anders als nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis - nicht zwingend auf eine Leitung ankomme, die selbständig Entlassungen vornehmen könne (BAG 13.12.2012 -6 AZR 348/11, Rn. 84).

Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 17 Abs. 1 KSchG kommt es vielmehr allein darauf an, dass in einem Unternehmen eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität besteht, die zur Erledigung einer oder mehrerer konkreter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 17 KSchG, Rn. 9).

Auch nach diesen Grundsätzen fehlt es für die Base Düsseldorf an einem Betrieb. Denn das Vorliegen eigener organisatorischer Strukturen hat die Klägerin - wie oben ausführlich geschildert - nicht substantiiert dargelegt.

cc) Darüber hinaus kommt es aus Sicht der Kammer für die Frage der örtlich zu beteiligenden Agentur für Arbeit gerade nicht auf den europarechtlich modifizierten Betriebsbegriff an. Denn die Massenentlassungsrichtlinie macht zur Zuständigkeit der Behörde, insbesondere zur örtlichen Zuständigkeit, keine Vorgaben. Stattdessen spricht sie stets lediglich von der "zuständigen Behörde", so etwa in Artikel 2 Abs. 3, Artikel 3 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 4 Abs. 1-3 Richtlinie 98/59/EG. Naturgemäß - wegen uneinheitlicher Behördenstrukturen in den Mitgliedstaaten - bleibt es diesen überlassen, die Behörden zu bestimmen, die für die Entgegennahme der Massenentlassungsanzeigen zuständig sind.

Aus Sicht der Kammer ist daher - mangels einschlägiger spezieller Normen - hilfsweise auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG abzustellen, der vorsieht, dass in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder auf die Ausübung eines Berufs beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll, örtlich zuständig ist. Nach § 3 Abs. 2 VwVfG entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, wenn mehrere Behörden zuständig sind.

Auch nach diesen Regelungen ist die Agentur für Arbeit in Berlin, am Sitz des Unternehmens, zuständig.

dd) Schließlich gilt: Zwar hat das BAG bisher offen gelassen, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit einer Agentur bestimmt, wenn eine Massenentlassung in einem Betrieb mit zwei unselbstständigen Betriebsteilen beabsichtigt ist (BAG, 22.9.2016 - 2 AZR 276/16). Die Verwaltungsanweisung der Agentur für Arbeit spricht aber dafür, dass bei Großunternehmen mit deutschlandweitem Filialnetz im Falle von Massenentlassungen in mehreren Betrieben (Filialen) an regional unterschiedlichen Standorten eine Sammelanzeige bei der Agentur erstattet werden kann, die für den Hauptsitz des Unternehmens örtlich zuständig ist (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 17 KSchG; Anlage zur Weisung 201710011). Dies bestätigt auch das entsprechende Merkblatt für Arbeitgeber. Die Agentur ist dann angewiesen, die Anzeigen zu prüfen und bei Bedarf die für die betroffenen Betriebe zuständigen regionalen Agenturen bei der Beurteilung der regionalen Arbeitsmarktlage zu beteiligen und über die geplanten Entlassungen zu informieren (vgl. Ziffer 2.2.3 Abs. 5 zu § 17 KSchG; Anlage zur Weisung 201710011).

Nach Zugang der Massenentlassungsanzeige am 26. April 2018 bei der Agentur bestand ausreichend Zeit bis zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung im Juni 2018, so dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Anzeige, die Angaben zu den einzelnen "Bases" enthielt, an die ggf. zu beteiligenden regionalen Agenturen weitergeleitet worden ist.

f) Der Umstand, dass Herr Q. als Rechtsanwalt für den Beklagten die Massenentlassungsanzeige unterzeichnet hat, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.

aa) Die Anzeige ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG schriftlich zu erstatten. Das Schriftformerfordernis ist jedoch nicht so streng wie das für Rechtsgeschäfte vorgesehene Schriftformerfordernis i. S. v. § 126 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erforderlich, dass das Schriftstück mit der Original-Namensunterschrift oder der Beglaubigung des Handzeichens durch einen Notar versehen ist. Vielmehr ist das Schriftformerfordernis des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG an den Schriftformerfordernissen in Verfahrensregelungen zu messen, wie sie etwa bei der Klageeinreichung oder Rechtsmitteleinlegung gelten (APS/Moll, 5. Aufl. 2017, KSchG § 17 Rn. 97; MüKoBGB/Hergenröder, 7. Aufl. 2016, KSchG § 17 Rn. 50).

bb) Die Anzeigepflicht trifft den Beklagten als Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Seine Handlungsfähigkeit beurteilt sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der Insolvenzverwalter kann sich daher auch durch einen Anwalt vertreten lassen (BAG 14.08.1986 - 2 AZR 683/85; Uhlenbruck/Zobel, 14. Aufl. 2015, § 113 InsO, Rn. 130).

Als bevollmächtigter Vertreter für § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist auch derjenige anzusehen, der in der sogenannten Beauftragtenvollmacht, d. h., mit dem Hinweis "i.A." unterschreibt. Denn die Form des § 126 BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist gewahrt, wenn entweder der Erklärende selbst oder der bevollmächtigte Vertreter unterschreibt (vgl. LAG Hamm 21.05.1985 - 7 (5) Sa 1991/84, Ziffer 3 a).

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Unterschrift von Herrn Q. dem Schriftformerfordernis. Er hat auch erkennbar im Namen des Beklagten unterzeichnet, wie sich aus dem Stempelzusatz ergibt. Für die Agentur für Arbeit war erkennbar, dass es sich nicht um einen Entwurf handeln sollte und dass es keiner weiteren Unterschrift mehr bedurfte.

Anhaltspunkte dafür, dass Herr Q. den Beklagten nicht bei der Massenentlassungsanzeigenerstattung vertreten durfte, sind weder dargetan noch ersichtlich; zumal er zu diesem Zeitpunkt als angestellter Rechtsanwalt der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits seit Monaten mandatiert war - was die klagenden Partei nicht bestreitet - und es sich um die Anzeige von "Nachzüglerkündigungen" handelt. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Arbeitsverwaltung die Anzeige nach § 174 BGB unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hätte (vgl. hierzu auch BAG 14.08.1986 - 2 AZR 683/85, Rn. 42).

5. Die Kündigung ist auch nicht nach § 74 Abs. 1 Satz 3 TV PV unwirksam. Der Beklagte hat die PV Kabine mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ordnungsgemäß nach § 74 TV PV zu der beabsichtigten Kündigung der klagenden Partei angehört (auch hier im Ergebnis ArbG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18).

a) Er hat der Personalvertretung nach den Grundsätzen der subjektiven Determination alle erforderlichen Informationen mitgeteilt, die diese in die Lage versetzt haben, die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen.

Die Anhörung der Personalvertretung muss nicht den Umfang einer Klageerwiderung erreichen. Wenn sich während des Verfahrens Prognosen als unzutreffend erweisen, macht dies die Anhörung nicht fehlerhaft.

Der Beklagte hat der PV Kabine mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner hat sie mitgeteilt, dass die Leasingverträge für die Flugzeuge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31. Januar 2018 beendet würden, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27. Oktober 2017 eingestellt wurde und die Erbringung der Dienstleistung gegenüber der F. GmbH im Rahmen des sog. wetlease bis maximal 31. Januar 2018 erfolge. Weitergehende Informationen waren nicht erforderlich, insbesondere keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung von einem Betriebsübergang. Zudem sind die kontinuierlich weitergehend übermittelten Informationen (z.B. des Datenraums am 21. November 2017) zu berücksichtigen.

b) In der mündlichen Verhandlung wurde durch Einsichtnahme in die Anlage festgestellt, dass sich die klagende Partei namentlich auf der Liste befand. Die klagende Partei kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die vollständige Liste mit den Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer sowie sonstige Anlagen der Anhörung beigefügt waren.

Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen setzt nach § 138 Abs. 4 ZPO voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage bei der Personalvertretung in Betracht (vgl. zu Anhörung des Betriebsrats: LAG Köln, 07.08.1998 - 11 Sa 218/98 - Rn. 14; LAG Köln, 31.01.1994 - 3 Sa 1136/93; in diesem Sinne auch BAG 12.02.1997 - 7 AZR 317/96 - Rn. 16).

Ob die Anlagen dem Anhörungsschreiben beigefügt waren und ob die klägerische Partei auf der Anlage aufgeführt war, ließe sich durch die PV Kabine auf Nachfrage mit einem einfachen ja oder nein beantworten.

c) Ob die Sozialdaten des Klägers in der Liste richtig angegeben waren, ist darüber hinaus ohne Belang.

Die Schuldnerin war nicht gehalten, der PV Kabine Angaben über soziale Auswahlgesichtspunkte zu machen. Die Arbeitgeberin beabsichtigte - aus ihrer Sicht und für die Mitarbeitervertretung erkennbar -, den Betrieb stillzulegen, sodass eine Sozialauswahl und damit auch die Unterrichtung über diese betreffende Aspekte entbehrlich waren (vgl. BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03 - Rn. 23 m.w.N. zu Familienstand und Unterhaltspflichten). Da zudem die insbesondere für den Kläger maßgebliche Kündigungsfrist aus § 113 Satz 1 InsO folgt, waren Angaben zu Lebensalter und Eintritt entbehrlich (vgl. BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06 - Rn. 22).

d) Einer erneuten Anhörung der PV Kabine bedurfte es für die Nachzüglerkündigungen im Juni 2018 nicht. Denn die Anhörung aus Januar 2018 war noch nicht verbraucht und wirkte noch fort.

e) Sofern die Klägerin der Ansicht ist (Ziffer 2.4. ihres Schriftsatzes vom 14. August 2018), der Beklagte habe die PV auch darüber unterrichten müssen, dass der Kündigungsausschluss aus § 2 Abs. 2 TV Pakt aus seiner Sicht keine Anwendung finde, sei erneut auf den Grundsatz der subjektiven Determination verwiesen.

6. Die Kündigung ist auch nicht wegen des Nichtabschlusses eines Sozialtarifvertrags mit w. vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam (so auch etwa die 7. Kammer des ArbG Düsseldorf in einem Parallelverfahren im Urteil vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18 sowie die 8. Kammer - 8 Ca 1327-18). Denn ein solcher Sozialtarifvertrag ist im Fall der beabsichtigten Betriebsstilllegung in der Insolvenz für die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen nicht erforderlich. Insofern kann offen bleiben, ob der tariflich vereinbarte Kündigungsausschluss von § 113 S. 1 InsO verdrängt wird, weil § 2 Abs. 2 TV Pakt die Kodifizierung eines (bedingten) Kündigungsausschlusses darstellt (so etwa BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99; LAG Düsseldorf, 18.11.2015 - 4 Sa 478/15), oder ob es sich lediglich um die verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes handelt, die aber im Fall der beabsichtigten Betriebsstilllegung in der Insolvenz nicht zur Anwendung gelangt (so etwa BAG 19.01.2000 - 4 AZR 911/98).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schadet der Nichtabschluss des Tarifvertrages der Wirksamkeit der Kündigung nicht.

aa) Denn nach dem BAG werden tarifliche Regelungen, die betriebsbedingte Kündigungen unter den Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrates stellen, im Fall der Insolvenz nicht von § 113 S. 1 InsO verdrängt, wenn es sich lediglich um die verfahrensmäßig Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektivrechtlicher Ebene handele. Ziel des § 113 S. 1 InsO sei es bildlich gesprochen, eine unendlich lange Kündigungsfrist auf höchsten drei Monate zu begrenzen. Ein tarifvertraglich vereinbartes Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zu beabsichtigten Kündigungen sei hiervon zu jedoch unterscheiden. Es sei allerdings so auszulegen, dass im Falle der Insolvenz die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich sei (BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 911/98). Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der tarifliche Zustimmungsvorbehalt in einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung befinde. Denn im Fall der Betriebsstilllegung durch den Insolvenzverwalter sei eine Sicherung der Arbeitsplätze gerade nicht mehr möglich (BAG, a.a.O., Rn. 38).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze führt der Nichtabschluss des Tarifvertrages mit w. vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung nicht zu ihrer Unwirksamkeit, weil auch § 2 Abs. 2 TV Pakt Gegenstand eines Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung ist und der Beklagte als Insolvenzverwalter das gesamte Unternehmen stillzulegen beabsichtigte.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Rechtsprechung des BAG auf Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Betriebsrats bezieht, nicht aber auf Zustimmungsvorbehalte zugunsten einer Gewerkschaft. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind insofern nicht ersichtlich.

b) Zum gleichen Ergebnis führt im vorliegenden Fall die Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (18.11.2015 - 4 Sa 478/15 unter Berufung auf BAG, 19.01.2000 - 70/99).

aa) Danach wird eine tarifvertragliche Regelung, die für einen befristeten Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen nur bei Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft zulässt, in der Insolvenz von § 113 Satz 1 InsO verdrängt, wenn keine Verfahrensregelung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zustimmung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft existiere (in BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99 war hingegen die Einigungsstelle für den Fall der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats vorgesehen). Denn in einem solchen Fall beinhalte die Ausnahme vom Kündigungsausschluss nicht lediglich eine verfahrensmäßige Absicherung durch ein Zustimmungserfordernis. Vielmehr hänge diese vollständig von der freien und nicht erzwingbaren Zustimmung Dritter ab, so dass der Insolvenzverwalter faktisch so gestellt werde wie bei einem völligen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung. Gerade in dieser Lage statuiere § 113 Satz 1 InsO den Vorrang des insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechts und greife damit nicht in unzulässigerweise in die Tarifautonomie ein (so auch BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99).

Das BAG (19.01.2000 - 4 AZR 70/99) führt aus:

113 Absatz 1 InsO verweist nicht auf andere gesetzliche Regelungen, sondern trifft eine eigene Anordnung. Satz 1 lässt die Kündigung trotz "eventuellen Ausschlusses des Rechts zur ordentlichen Kündigung” zu. Satz 2 verdrängt längere Fristen, und zwar einzelarbeitsvertragliche als auch tarifvertragliche. Vereinbarungen i.S. des § 113 Absatz 1 S. 1 InsO sind auch Tarifverträge. "Vereinbart” wurde auch eine tarifvertragliche Unkündbarkeit. Unkündbarkeit kann der Sache nach als Vereinbarung einer besonders langen Kündigungsfrist angesehen werden (vgl. Caspers Personalabbau und Betriebsänderung im Insolvenzverfahren Rn. 109 m.w.N. in Fn. 39). Damit verdrängt Satz 2 des § 113 Absatz 1 InsO auch tarifvertragliche Unkündbarkeitsklauseln. Die vom ursprünglichen Entwurf abweichende Gesetzesfassung durch den Rechtsausschuss geht u.a. auf eine Intervention des Bundes der Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit (BRA) zurück, der in mehreren Stellungnahmen gefordert hatte, dass "ein Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil jederzeit, d.h. nicht nur beschränkt für den Fall der Betriebsstillegung, ohne Rücksicht auf einen (einzel- oder tarif - )vertraglichen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündbar sein müsse” (zitiert bei Berscheid Anwaltsblatt 1995, 8, 11 Fn. 32; vgl. auch die Stellungnahme des BRA zur Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am 28. 4. 1993 - Protokolle des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages 12. Wahlperiode Nr. 74 Anl. Nr. 27 S 606, 609). Mit der Einführung der gesetzlichen Höchstfrist sind tarifvertragliche Unkündbarkeitsklauseln nicht mehr anwendbar, wie die ganz überwiegende Lehre zutreffend annimmt."

bb) Auch in Anwendung dieser Grundsätze ist die Kündigung trotz § 2 Abs. 2 TV Pakt wirksam. Denn auch § 2 Abs. 2 TV Pakt führt dazu, dass der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen letztlich von dem Willen der Gewerkschaft w. abhängig wäre, weil der TV Pakt keine Möglichkeit zur Erzwingung eines Sozialtarifvertrages vorsieht. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter so gestellt wie bei einem völligen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung.

Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung von § 122 InsO aus. Es würde sich um eine dreifach analoge Anwendung (1. Gewerkschaft "w." statt Betriebsrat, 2. Sozialtarifvertrag über Interessenausgleich und Sozialplan statt Interessenausgleich gemäß § 112 BetrVG und 3. Zulassung von Kündigungen statt Überwindung von Nachteilsausgleichsansprüchen) handeln (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18), für die keine Begründung bzw. Notwendigkeit ersichtlich ist.

c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Abschluss eines Tarifsozialplans mit w. nach Ansicht der klagenden Partei erst gar nicht versucht hat, bevor er die Kündigung aussprach. Eine Auslegung von § 2 Abs. 2 TV Pakt dahingehend, dass die Kündigung jedenfalls dann unwirksam sei, wenn der Insolvenzverwalter die Gespräche mit w. überhaupt nicht aufnehme und "an der Gewerkschaft vorbei kündige", ist nicht möglich.

aa) Die Möglichkeit zur ergänzenden Tarifauslegung scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt. Denn dann muss es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03).

bb) Der tarifliche Zustimmungsvorbehalt gilt nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 TV Pakt unbedingt, also unabhängig davon, ob es Gespräche oder Verhandlungen zwischen den Tarifparteien gegeben hat. Eine Auslegung des TV Pakt dahingehend, dass jedenfalls ein gewisser Verhandlungsstand erreicht sein müsse, der quasi als "Mindestmaß" erforderlich sei, ist nicht möglich. Anhaltspunkte für eine derartige zeitliche oder inhaltliche Grenze - etwa vergleichbar mit § 100 ArbGG - bietet der TV Pakt nicht. Diesen Auslegungsspielraum zu schließen, ist den Arbeitsgerichten verwehrt.

d) Die klagende Partei ist ferner der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht auf § 113 InsO berufen, nachdem er die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungs- und Informationsrechte des Kabinenpersonals nachhaltig verletzt habe. Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht.

Zum einen hat der Beklagte erst nach Beendigung der Eigenverwaltung am 16. Januar 2018 das Recht zum alleinigen Ausspruch betriebsbedingter Kündigung erlangt, wie § 279 Satz 1 InsO zeigt. Zum anderen aber kann ein dem Insolvenzverwalter vorwerfbares zu langes Zuwarten mit dem Ausspruch von Kündigungen nicht zur Wirksamkeit gerade dieser Kündigungen führen. Dies würde der Masse noch mehr schaden und stellt daher nach der Rechtsprechung des BAG allenfalls einen Aspekt dar, der für die Frage eines Nachteilsausgleichs als Neumasseverbindlichkeit von Bedeutung ist (siehe etwa BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 868/16). Schließlich ist die Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nicht mit der Unwirksamkeit darauf folgender Kündigungen sanktioniert, sondern gerade mit dem Nachteilsausgleich.

7. Die Kündigung ist auch nach § 18 Abs. 1 Satz 4-6 BEEG wirksam. Der Bescheid des LAGestSi in Berlin liegt vor. Einer Zustimmung der Düsseldorfer Bezirksregierung bedurfte es nicht.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Ziffer 4 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zu § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG am 5. Dezember 2006 erlassen wurden. Hiernach ist - in Konkretisierung von § 3 VwVfG - die für den Sitz des Betriebs zuständige Behörde anzurufen. Dafür, dass es sich bei dem Flugbetrieb um einen bundesweit einheitlichen Betrieb mit Sitz in Berlin handelt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

8. Die insolvenzrechtliche maximale Kündigungsfrist des § 113 InsO von drei Monaten zum Monatsende ist gewahrt. Die im Juni 2018 zugegangene Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2018 auflösen.

II.

Der Weiterbeschäftigungsantrag fiel angesichts des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag nicht zur Entscheidung an.

III.

Der klagenden Partei steht kein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich zu.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei Ansprüchen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, reicht es aus, wenn die klagende Partei die Höhe, die sie sich ungefähr vorstellt, mitteilt (siehe etwa BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 260/81). Bereits in der Klage hat die Klägerin angegeben, sich einen Nachteilsausgleich mindestens in Höhe der Regelabfindung vorzustellen, nach Maßgabe von § 10 KSchG.

b) Seine Zulässigkeit scheitert auch nicht am Vorrang der Leistungsklage.

Zwar ist ein Nachteilsausgleichsanspruch als Masseschuld, die nicht dem insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO unterfällt, zu berichtigen und damit im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, wenn die Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung beschlossen und durchgeführt wird (vgl. etwa BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89).

Die klagende Partei entspricht jedoch mit dem Feststellungsantrag der Auffassung des Beklagten, der selbst davon ausgeht, dass ein Nachteilsausgleich allenfalls als Insolvenzforderung bestehen könne, weil die Schuldnerin den Flugbetrieb auf eigene Rechnung bereits am 27. Oktober 2017 und damit vor Insolvenzeröffnung eingestellt und auf diese Weise die Betriebsänderung umgesetzt habe. In einem solchen Fall ist der Feststellungsantrag zulässig, weil die klagende Partei zur Begründung im Übrigen keine Angaben macht, also auch selbst nicht behauptet, dass es sich um eine Masseschuld handelt.

c) Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist gegeben. Denn der Beklagte bestreitet Nachteilsausgleichsansprüche.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) § 113 Abs. 3 BetrVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da diese Regelung gemäß § 117 Abs. 1 BetrVG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV.

Auch dieser findet keine Anwendung. Denn auf Grund der zwischen § 83 Abs. 3 TVPV und § 2 Abs. 2 TV Pakt bestehenden Konkurrenz verdrängt die jüngere Regelung des TV Pakt den älteren § 83 Abs. 3 TVPV. Der spätere Tarifvertrag geht dem früheren vor (BAG, 26.09.2007, 5 AZR 881/06). Eine abweichende Bestimmung wurde vorliegend nicht getroffen, insbesondere haben die Tarifvertragsparteien keine Übergangsregelung vorgesehen.

aa) § 2 Abs. 2 TV Pakt ist anwendbar. Er erfasst den hiesigen Sachverhalt. Eine einschränkende Auslegung dergestalt, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 TV Pakt auf im Zuge einer Insolvenz ausgesprochenen Beendigungskündigungen überhaupt keine Anwendung finde, ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht vereinbar.

(1) Wortlaut und Systematik des TV Pakt zeigen, dass § 2 Abs. 2 nicht auf eine konkrete Maßnahme beschränkt ist. Wenn er betriebsbedingte Beendigungskündigungen "egal aus welchen Gründen" erst nach dem Abschluss eines Sozialtarifvertrages zulässt, sind damit alle betriebsbedingten Beendigungskündigungen während der Laufzeit des TV Pakt gemeint. Mit dem Zusatz "egal aus welchen Gründen" haben die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich denkbar weit sein und damit auch den Fall der Betriebsstilllegung in der Insolvenz erfassen soll (so auch die Einigungsstelle am 10. Januar 2018, Anlage BKT 23). Insofern unterscheidet sich der TV Pakt auch von dem Ergänzungstarifvertrag, über den das BAG am 19.01.2000 (4 AZR 911/98) entschieden hat.

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 TV Pakt - wie dargestellt - im vorliegenden Fall der Insolvenz im Ergebnis nicht zur Anwendung kommt. Insbesondere wird § 2 Abs. 2 TV Pakt dadurch nicht zu einer inhaltsleeren oder unwirksamen Regelung mit der Folge, dass keine Konkurrenz mehr zwischen § 2 Abs. 2 TV Pakt und § 83 Abs. 3 TVPV bestünde und daher wieder auf § 83 Abs. 3 TVPV zurückzugreifen wäre.

Denn es entfällt lediglich das Kündigungsverbot, nicht aber das Erfordernis, einen Sozialtarifvertrag mit w. zu vereinbaren. Verhandlungspartner bleibt w. und nicht die PV Kabine, sodass auch hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichtverhandlung auf das Regelungsregime des TV Pakt und nicht des TVPV abzustellen ist. Denn zum einen besteht nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung des § 113 S. 1 InsO keinerlei Notwendigkeit, die Regelungen des § 2 Abs. 2 TV Pakt weitergehend einzuschränken, als das Kündigungsverbot außer Kraft zu setzen. Zum anderen ist die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien möglichst weitgehend zu erhalten und zu schützen.

Hierfür spricht vor allem § 2 Abs. 3 TV Pakt, der für den Fall von Änderungskündigungen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen vorrangig auf die betriebliche Ebene nach Maßgabe des TVPV verlagert. Die Tarifparteien haben die Konkurrenz damit insgesamt gesehen und bringen im Umkehrschluss zum Ausdruck, dass es - mit Ausnahme der Sondersituation von Interessenausgleichsverhandlungen, die sich auf Änderungskündigungen beschränken, bei der Zuständigkeit der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 TV Pakt bleiben soll. Nur soweit TV Pakt keine Sonderregelung schafft, soll es nach § 3 TV Pakt im Übrigen bei der Geltung der für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge bleiben.

bb) Die Regelung des § 83 TV PV lebte auch nicht wegen der Regelung in § 4 des "Rahmentarifsozialplan Transfer" vom 29. September 2017 wieder auf. Denn mit dem Rahmentarifsozialplan wollten die Parteien für den Bereich Kabine nicht von den ausdifferenzierten Regelungen des § 2 TV Pakt wieder zu den § 83 TV PV zurückkehren. Vielmehr haben die Tarifparteien in § 4 des "Rahmentarifsozialplan Transfer" lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan bei den bisher getroffenen Vereinbarungen verbleibe. Ausdrücklich weist die Regelung in § 4 des "Rahmentarifsozialplan Transfer" darauf hin, dass die "Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln" "unberührt" von diesem Tarifvertrag bleiben sollen. Für den Bereich Boden sowie Cockpit gab es aber keine dem TV Pakt entsprechenden tariflichen Spezialregelungen. Eine beabsichtigte Abweichung vom TV Pakt oder eine Rückkehr zu § 83 TV PV hätte angesichts dessen ausdrücklich geregelt werden müssen. Mit dem Verweis auf die "unberührt bleibenden Verhandlungspflichten der jeweiligen Betriebsparteien" brachten die Parteien im Wortlaut des Vertrages deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass keine Zuständigkeitsverlagerung beabsichtigt war.

Auf die Hintergründe des "Rahmentarifsozialplan Transfer" vom 29. September 2017 und das Verhalten der Parteien im Nachgang dazu kommt es aus Sicht der Kammer angesichts des eindeutigen Wortlauts des Tarifvertrages nicht an. Insofern war der Klägerin auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren, als dass es sich um eine reine Rechtsfrage handelt.

cc) § 2 Abs. 2 TV Pakt lässt sich auch nicht dahingehend auslegen, dass ein entsprechender Nachteilsausgleichsanspruch bestünde.

(1) Zwar sind auch tarifvertragliche Regelungen einer ergänzenden Auslegung zugänglich, soweit damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine solche Auslegung hat aber außer Betracht zu bleiben, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Demgegenüber haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Pflicht, eine unbewusste Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Die Tarifvertragsparteien haben in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Die Möglichkeit zur ergänzenden Tarifauslegung scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 -, Juris).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht im Wege ergänzender Tarifauslegung in den TV Pakt hineinzulesen. Denn es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie die Tarifvertragsparteien den Fall geregelt hätten, dass das Kündigungsverbot in § 2 Abs. 2 TV Pakt in der Insolvenz nicht zur Anwendung gelangt.

In Betracht kommt, dass sie einen entsprechenden Nachteilsausgleichsanspruch in § 2 Abs. 2 TV Pakt geregelt hätten (hierzu etwa BAG, 24.04.2007, 1 AZR 252/06, Juris). Denkbar wäre aber auch, dass sie ein Verfahren zur Erzwingung eines Sozialtarifvertrages vereinbart hätten. Möglich wäre ebenso, dass sie die Zuständigkeit für diesen Fall wieder auf die PV Kabine übertragen hätten, also ein Rückfall auf § 83 Abs. 3 TVPV.

Dem von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis (B.V., Seite 88 des Schriftsatzes vom 15. August 2018), wonach die Tarifvertragsparteien die Rechte der Mitarbeiter stärken und nicht schwächen wollten, durfte die Kammer daher nicht nachgehen.

Dieses Ergebnis mag als widersprüchlich empfunden werden, ist jedoch Ausfluss der aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Tarifautonomie, die § 117 Abs. 2 BetrVG widerspiegelt. Die Tarifvertragsparteien konnten einen einmal mit § 83 TV PV gewährten Anspruch mit § 2 Abs. 2 TV Pakt wieder entfallen lassen.

IV.

Die Auskunftsansprüche sind ebenfalls erfolglos.

1. Die Kammer verweist auf die folgenden überzeugenden Ausführungen der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in einem Parallelverfahren bzgl. eines Piloten (10 Ca 6813/17) und macht sie zum Gegenstand der eigenen Urteilsbegründung:

"Die Kammer vermochte für einen derartigen Auskunftsanspruch keine Anspruchsgrundlage zu erkennen. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die dem Arbeitsverhältnis immanente Treuepflicht geht nicht derart weit, dass ein Arbeitgeber verpflichtet wäre, einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses seine Klage im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang "schlüssig zu machen". Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Arbeitgeber hat bei einer von ihm behaupteten Betriebsstilllegung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Er hat nachzuweisen, dass in Abgrenzung zu einer Betriebsstilllegung ein Betriebs-übergang nicht vorliegt. Fehlt es an entsprechendem Tatsachenvortrag, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben. Hieraus folgt, dass es sich bei den seitens des Arbeitgebers abzugebenden Erklärungen um prozessuale Obliegenheiten und nicht um einklagbare Pflichten handelt. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses zur Frage der Abgrenzung der Betriebsstilllegung zum Betriebsübergang auch schweigen - er hat dann allerdings die prozessualen Folgen der Stattgabe der Kündigungsschutzklage hinzunehmen. Es würde dem dem arbeitsgerichtlichen Verfahren immanenten Beibringungsgrundsatz widersprechen, wenn man den Arbeitgeber über einen Auskunftsanspruch zu Auskünften verpflichten würde, zu denen er im Zivilprozess nicht gezwungen werden kann. Soweit die klagende Partei darauf hinweist, dass sie die beantragte Auskunft benötigt, weil sie ansonsten nicht in der Lage sei, ihren Beschäftigungsanspruch gegenüber dem Erwerber einzufordern und durchzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Teilbetriebsübergang gegeben hat und somit auch kein Erwerber vorhanden ist, von dem die klagende Partei Weiterbeschäftigung verlangen könnte."

2. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Klage auch deswegen abzuweisen ist, weil der Beklagte die Auskunftsansprüche erfüllt hat, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt. So hat er schließlich die Unteilbarkeit seines Betriebs vorgetragen und die Rechtsfolge eines Betriebsübergangs in Abrede gestellt. Insofern zeigt sich auch hier die zusätzliche Problematik des Auskunftsanspruchs: Sowohl bei der Frage der "Zuordnung" als auch bei der Frage des "Übergangs" handelt es sich letztlich um Rechtsbegriffe, die einer Auskunftserteilung durch den Beklagten - jedenfalls nicht gegen seine eigenen Überlegungen - zugänglich sind.

3. Auch aus §§ 416, 421 ZPO folgt nichts anderes. Diese Normen regeln lediglich den Umgang mit Privaturkunden zu Beweiszwecken, begründen aber keinen materiellrechtlichen Vorlageanspruch.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Teilvergleich über das Zeugnis änderte angesichts des nur geringfügigen Ausmaßes im Verhältnis zum Gesamtstreitwert die Kostenquote nicht.

Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Für den Kündigungsschutzantrag wurden drei Bruttomonatsgehälter der klagenden Partei festgesetzt. Der auf Feststellung gerichtete Nachteilsausgleichanspruch wurde mit 80 % (9.600,00 €) der sich nach § 10 KSchG ergebenden Regelabfindung in Höhe von (12.000,00 € = 0,5 x 8 x 3.000,00 €) berücksichtigt. Die Auskunftsansprüche wurden insgesamt mit dem Hilfswert in Höhe von 5.000,00 € berücksichtigt.

VI.

Die Berufung war hinsichtlich des abgewiesenen Nachteilsausgleichs nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zuzulassen. Streitentscheidend war die Auslegung des TV Pakt, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Lukas Jozefaciuk