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AG Münster, Urteil vom 05.10.2017 - 48 C 911/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über weitere Schadenersatzansprüche der Klägerin auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Die Klägerin betreibt eine Fahrzeugvermietung. Sie ist Halterin des Fahrzeuges Range Rover, welches vom seinerzeitigen Mieter am 28.10.2016 in Dortmund geparkt worden war. Das Fahrzeug wurde durch eine vom Fahrer eines bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursachte und allein verschuldete Kollision beschädigt.

Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Reparaturkosten bezifferte die Klägerin unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten mit einem Betrag in Höhe von (netto) 1.807,43 €; der Gesamtschaden wurde mit 2.524,43 € geltend gemacht.

Der Beklagte regulierte den Gesamtschaden weitgehend; auf die Position "Reparaturkosten" wurden dabei 282,08 € nicht gezahlt. Die weiteren Schadenpositionen wurden vollständig in von der Klägerin geltend gemachter Höhe gezahlt. Zahlungen des Beklagten auf weiterhin geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 281,30 € (namentlich 1,3-fache Geschäftsgebühr bezogen auf einen Gegenstandswert in Höhe von 2.542,43 € zuzüglich Pauschale in Höhe von 20,00 €) erfolgten nicht.

Der von der Klägerin vorprozessual beauftragte Sachverständige legte seinem Gutachten die bei der Firma Premium Cars Peters, Dortmund, anfallenden Stundenverrechnungssätze und Konditionen zugrunde. Eine sogenannte Verweiswerkstatt, die den Vorgaben des Bundesgerichtshofs genügt, und bei der eine günstigere Reparatur möglich wäre, existiert im Umkreis der Firma Premium Cars Peters nicht. Dabei berechnen nicht sämtliche markengebundenen Fachwerkstätten im Umkreis Ersatzteilaufschläge (sogenannte "UPE-Aufschläge").

Die Klägerin behauptet, zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeuges gehöre auch die Prüfung der der vollen Funktionsfähigkeit der nicht sichtbaren Anhängerkupplung; dafür sei ein Betrag in Höhe von 21,40 € netto in Ansatz zu bringen. Sie behauptet weiter, dass sie nicht regelmäßig Preisnachlässe ("Großkundenrabatt") auf Reparaturleistungen erhielte.

Die Klägerin ist der Ansicht, im Rahmen der vorgenommenen fiktiven Abrechnung seien UPE-Aufschläge zu berücksichtigen. Weiterhin müsse sie sich einen Großkundenrabatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht anrechnen lassen. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin umfasse auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 282,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2017 zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 281,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass branchenüblich Mietwagenfirmen von Werkstätten ein Rabatt in Höhe von zehn Prozent eingeräumt werde. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 21,40 € für die Prüfung der Anhängerkupplung würden im Rahmen einer Reparatur nicht anfallen, da dies keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand darstelle.

Gründe

Die Klage ist - darauf kommt es, wie nachfolgend ausgeführt wird, im Ergebnis jedoch nicht an - bereits unschlüssig. Die Klage ist ungeachtet der Unschlüssigkeit auch unbegründet.

1.

Die Klage ist bereits unschlüssig, da die Klägerin lediglich vorträgt, Halterin des beschädigten Fahrzeuges Range Rover zu sein. Aus der Haltereigenschaft lassen sich jedoch regelmäßig keine Ansprüche auf Ersatz von (fiktiven oder tatsächlich angefallenen) Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten oder der allgemeinen Kostenpauschale ableiten. Erforderlich dürfte insoweit die Eigentümerstellung sein. Der Vortrag der Klägerin dürfte auch nicht ausreichen, um die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 1 BGB zu begründen.

Auf diese - von der Klägerin offensichtlich nicht als entscheidungserheblich angesehene - Problematik hat das Gericht nicht hingewiesen, da dies gemäß § 139 ZPO nicht erforderlich war, da die Klage - ungeachtet der Frage der Eigentümerstellung - jedenfalls auch bei zugunsten der Klägerin erfolgender Unterstellung der Eigentümerstellung unbegründet ist.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Ersatz der ihr auf Grund des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden gegen den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

a)

Bei der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten sind im Rahmen der von der Klägerin vorgenommenen fiktiven Abrechnung UPE-Aufschläge vorliegend nicht in Ansatz zu bringen.

Die von der Rechtsprechung und in der Literatur zur Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis vertretenen Auffassungen sind uneinheitlich (vgl. auch die Nachweise bei Oetker, Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 372). Teilweise wird vertreten, dass UPE-Aufschläge auch bei der fiktiven Abrechnung ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit sie regional üblich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, - 1 U 246/07 -, BeckRS 2008, 12379, Ziffer VII. 1.; einschränkend OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, - 9 U 5/12 -, NZV 2013, 247, 248), mithin, wenn sie in den Werkstätten an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen (vgl. KG, Beschluss vom 07.01.2010, - 12 U 20/09 -, BeckRS 2010, 10181, Ziffer I. 5.). Soweit UPE-Aufschläge am Ort der Reparatur tatsächlich anfallen, machen sie einen Teil des erforderlichen Reparaturaufwands aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist, und sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Teil 1, Kapitel 3, Ziffer 5 Rn. 33 m.w.N.). Teilweise wird die Berücksichtigung im Rahmen fiktiver Abrechnung auch grundsätzlich als unzulässig angesehen; unabhängig davon, ob sie am Ort der Reparatur anfallen, oder nicht, da sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen sollen (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 249 BGB Rn. 104 m.w.N.).

Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Etwas anderes kann bei der fiktiven Abrechnung nur gelten, wenn alle maßgeblichen markengebundenen Fachwerkstätten ausnahmslos UPE-Aufschläge in Ansatz bringen, da nur in diesem Fall die UPE-Aufschläge auch "erforderlich" im Sinne von § 249 BGB sind.

Insoweit ist der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf den tatsächlichen Anfall von UPE-Aufschlägen bei einer Reparatur in den in Betracht kommenden markengebundenen Fachwerkstätten unsubstantiiert. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 31.05.2017 hat sie ihren diesbezüglichen Vortrag nicht vertieft.

b)

Die erforderlichen Reparaturkosten umfassen nicht die für die Prüfung der Anhängerkupplung erforderlichen Kosten in Höhe von 21,40 €.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass die betreffenden Kosten bei einer Reparatur anfallen, nicht geführt. Sie hat, obgleich sie zunächst Beweis durch Sachverständigen angetreten hat, ausdrücklich erklärt, dass sie den vom Gericht mit Beschluss vom 30.06.2017 angeforderten Auslagenvorschuss nicht zahlen werde.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedurfte es damit nicht. Es ist zwar davon auszugehen, dass eine sachverständige Untersuchung in technischer Hinsicht Aufschluss über die streitige Behauptung ergeben hätte. Allerdings hat die Klägerin, indem sie die Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses ausdrücklich verweigert hat, die Einholung des Sachverständigengutachtens konkludent abgelehnt.

Der Sachverständigenbeweis war auch nicht von Amts wegen zu erheben. Wenngleich der Sachverständigenbeweis - anders als etwa der Zeugenbeweis - nicht zwingend förmlich angetreten werden muss, sondern das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen den Beweis von Amts wegen zu erheben hat (Zimmermann in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 403 Rn. 2), ist dabei jedoch stets zu berücksichtigen, dass dort, wo der Streitstoff der Parteidisposition unterliegt, in aller Regel dem Wunsch der Partei zu entsprechen und notfalls nach der Beweislast zu entscheiden ist (Zimmermann, a.a.O., Rn. 4).

c)

Bei der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten ist im Rahmen der von der Klägerin vorgenommenen fiktiven Abrechnung ein Großkundenrabatt in Höhe von zehn Prozent in Abzug zu bringen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung schadenmindernd zu berücksichtigen, ob der Geschädigte regelmäßig Rabatte erzielt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009, - 1 U 13/09 -, BeckRS 2009, 45705; LG Karlsruhe, Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 28.06.2017, - 19 S 33/16 -, NJW 2017, 2924; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2013, - 13 O 320/12 -, BeckRS 2014, 21485; a.A. LG Münster, Urteil vom 29.07.2015, - 01 S 160/14 -, n.v.).

Der gemäß § 249 BGB zu bemessende Schadensbetrag ist subjektbezogen dadurch zu ermitteln, dass die spezielle Situation des Geschädigten betrachtet wird. Im Rahmen der Bewertung des "erforderlichen" Geldbetrages ist daher zu berücksichtigen, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer sich in der konkreten Lage des Geschädigten verhalten würde. Ein Geschädigter, der ihm regelmäßig gewährte Rabatte nicht in Anspruch nehmen würde, würde offensichtlich nicht verständig und wirtschaftlich denken. Jede andere Beurteilung würde dazu führen, dass dem Geschädigten ein gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßendes Verhalten zugebilligt würde und stellte zugleich einen Verstoß gegen das Bereicherungsverbot dar.

Dabei obliegt der Klägerin die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den Umfang der ihr regelmäßig gewährten Rabatte. Die Behauptung des Beklagten, dass der Klägerin - als Großkunde - regelmäßig Rabatte gewährt würden, stellt sich erkennbar nicht als Behauptung ins Blaue hinein dar. Insoweit drängt sich vielmehr auf, dass die Klägerin - als Großkunde - regelmäßig kaum denselben Preis für Reparaturleistungen entrichten wird, wie ihn ein "normaler" Kunde bezahlt. Da der Beklagte mangels konkreter Kenntnisse der Vertragsverhältnisse der Klägerin nicht detailliert vorzutragen vermag, in welcher Höhe die Klägerin Rabatte erhält, sind keine weitergehenden Anforderungen im Hinblick an die Substantiierungspflicht des Beklagten zu stellen. Dies gilt umso mehr, als dass es der Klägerin - etwa durch Benennung eines Mitarbeiters als Zeugen oder der Vorlage von Reparaturrechnungen etc. - ein Leichtes ist, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sie - wie sie behauptet - regelmäßig keine Rabatte in Anspruch nimmt.

Da die Klägerin auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 31.05.2017 im Hinblick auf die streitige Tatsache keinen weiteren Vortrag hat folgen lassen, ist die Behauptung des Beklagten, der Klägerin werde regelmäßig Rabatt in Höhe von zehn Prozent gewährt, als zutreffend zu unterstellen.

d)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, überhaupt alle Aufwendungen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadenabwendung und Schadenbeseitigung vernünftig und zweckmäßig erscheinen, sind zu ersetzen; zu den nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kosten für den Geschädigten im Außenverhältnis zum Schädiger mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dann nicht erforderlich, wenn es allein um die Meldung des Schadens und die Geltendmachung von Ersatz in einfach gelagerten Fällen, in denen die Haftung nach Grund und Höhe eindeutig ist, geht. Hier wird der verständige, wirtschaftlich vernünftig handelnde Geschädigte - auch bei mangelnder geschäftlicher Erfahrung - allein tätig werden (Knerr in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, § 249 BGB Rn. 114 f. m.w.N.).

Vorliegend handelt es sich offensichtlich um einen absolut einfach gelagerten Fall. Es handelt sich um die Kollision eines Fahrzeuges mit einem geparkten Fahrzeug. Die Frage nach der Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeuges stellt sich mithin - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht. Auch für einen juristischen Laien ist offensichtlich, dass der Unfallverursacher - respektive dessen Haftpflichtversicherer - allein haftet und zum Ausgleich aller Schäden verpflichtet ist.

Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin war nicht erforderlich, bereits bei Geltendmachung des Schadens auf rechtsanwaltliche Hilfe zurückzugreifen. Es mag zutreffen, dass Schädiger - respektive deren Versicherer - teilweise einwenden, dass ein Parkverstoß vorgelegen hätte. Insoweit kann aber nicht mit der Annahme eines möglicherweise theoretisch bestehenden Verteidigungsvorbringens die generelle Erforderlichkeit des Einschaltens eines Rechtsanwalts begründet werden.

Wenn in - wie hier - einfach gelagerten Fällen die Haftpflichtversicherung die Regulierung zügig vornimmt, und im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche keine unbegründeten Vorbehalte geäußert werden, stellt sich die Schadenabwicklung für den Geschädigten als schlichte Führung von einfachster Korrespondenz dar, hinsichtlich derer eine juristische Bildung in keiner Weise erforderlich ist. Da allerdings der gewöhnliche Zeitaufwand eines Geschädigten zur Geltendmachung seiner Rechte zum allgemeinen Lebensrisiko zählt, kann der Geschädigte diese Aufgabe nicht - auf Kosten des Schädigers - auf einen Rechtsanwalt abwälzen.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Entscheidung teilweise von der Entscheidung des Berufungsgerichts (LG Münster, Urteil vom 29.07.2015, - 01 S 160/14 -) abweicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Unterschrift

Lukas Jozefaciuk