AG Lüdinghausen, Urteil vom 25.01.2016 - 19 OWi-89 Js 2406/15-219/15
Die Verkehrssicherheit von Fahrzeugreifen bemisst sich nach den durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Richtlinien für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen und die Instandsetzung von Luftreifen vom 08. Februar 2001. Diese gibt den Stand der Technik hinsichtlich der Verkehrssicherheit von Reifenschäden wieder und beschreibt, was auch aus technischer Sicht als sicherheitsrelevanter Mangel an der Bereifung anzusehen ist.
Großflächig offen liegende Kordfäden im Bereich der Reifenlauffläche stellen so eine nicht verkehrssichere Bereifung dar.
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit verkehrsunsicherer Bereifung in Tateinheit mit vorsätzlichem Nichtbefolgen der Weisung eines Polizeibeamten zu einer Geldbuße von 170,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene. (§§ 23 I, 36 I, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV)
Gründe
Der Betroffene ist ledig und kinderlos. Von Beruf ist er Kaufmann. Der Betroffene ist angestellt im Unternehmen seines Vaters und dementsprechend in dessen Fuhrunternehmen tätig. Teils hilft er hier auch als Fahrer aus.
Nach eigenen Auskünften bedarf es bei einer Geldbuße von 170 Euro, wie im Bußgeldbescheid angenommen keiner Ratenzahlungsgewährung.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich vorbelastetet.
Am 16.06.2014 (Rechtskraft: 17.07.2014) verhängte die Stadt Hamm gegen d. Betroffenen wegen eines sogenannten "Handy-Verstoßes" als Lkw-Fahrer mit Anhänger eine Geldbuße von 80 Euro fest.
Am 17.06.2015 war am Vormittag ein Fahrer im Betrieb des Vaters des Betroffenen ausgefallen. Dieser sollte mit einem Lkw mit Anhänger (Lkw - Kennzeichen XX XX XXX und Anhänger - Kennzeichen XX XX XXX) eine Tour fahren, die u.a. über die Autobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund führte. Der Betroffene übernahm am Vormittag das fragliche Fahrzeug auf dem Hof der Firma. Einen Reifenschaden bemerkte der Betroffene nicht. Das Fahrzeug übernahm er in einem "fliegenden Wechsel" auf dem Betriebshof. Im Rahmen einer Kontrolle auf der Autobahn 1 am Rastplatz -Kurze Geist- wurde der Betroffene von dem Polizeibeamten F angehalten. Dieser hatte festgestellt, dass der Betroffene bei der Fahrt seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Es fand dann bei diesem Anhalten eine weitere Kontrolle des Fahrzeuges des Betroffenen statt. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde ein Reifenschaden an dem Fahrzeug festgestellt. Dem Betroffenen wurde die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug untersagt. Eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung fand zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt, da die Polizei hinsichtlich des Schadens an dem Reifen lediglich von einer leichten Fahrlässigkeit ausging. Der fragliche Reifen befand sich hinten rechts an dem Anhänger des von dem Betroffenen geführten Fahrzeuggespanns. In der Lauffläche fehlte ein Stück des Gummis des Reifens, so dass das Drahtgeflecht, das den Reifen trägt, in diesem Bereich sichtbar war. Der Reifen hatte auch noch weitere Schäden, die jedoch auf die Sicherheit des Reifens bzw. des Fahrzeuges keinen Einfluss hatten. Das Schadensbild an dem Reifen ist auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild Blatt 74 der Akten zu erkennen. Dort ist im mittleren Bereich des Bildes das Fehlen des Reifengummis festzustellen und die Metallstruktur des Reifengeflechtes zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aussehens des Reifenschadens wird auf das genannte Lichtbild Blatt 74 der Akten Bezug genommen gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO. Die Polizei verließ daraufhin den Rastplatz. Der Betroffene telefonierte mit einem Reifenhändler und schickte diesem ein Foto des Reifenschadens. Telefonisch wurde dem Betroffenen erklärt, dass er ohne Gefahr weiterfahren und im Anschluss an die Fahrt direkt einen Reifenwechsel vornehmen könne; eine Reparatur durch Reifenwechsel könne erst in 3 oder 4 Stunden vor Ort stattfinden. Der Betroffene scheute das Warten auf dem Rastplatz und nahm dann trotz der vorherigen Untersagung die Weiterfahrt vor, um im Anschluss seinen Reifen wechseln zu lassen. Bereits am nächsten Rastplatz stand jedoch wieder die Autobahnpolizei Münster in Gestalt des Zeugen F. Dabei war es nicht so, dass die Polizei auf den Betroffenen selbst wartete, sondern sonstigen Verkehr beobachtete. Die Polizeibeamten wunderten sich darüber, dass trotz der vorherigen Fahrtuntersagung der Betroffene an dem Parkplatz vorüberfuhr. Die Verfolgung wurde aufgenommen und der Betroffene dann wiederum angehalten.
Der Betroffene hat sämtliche tatsächliche Feststellungen gestanden. Er hat erklärt, dass er das Fahrzeug übernommen habe, die Bereifung jedoch nicht kontrolliert habe. Er sei dann gefahren bis die Polizei ihn angehalten habe. Hier nahm der Betroffene für sich in Anspruch, dass er nur deshalb von der Polizei kontrolliert worden sei, weil er der Juniorchef der Firma sei. Die Polizei habe solange kontrolliert, bis man etwas gefunden habe. Dies sei der Reifen gewesen. Eigentlich habe er die Fahrt auch nicht fortsetzen wollen. Er habe sich aber über die Polizei geärgert. Er habe dann auch von seinem Reifenlieferanten erfahren, dass es 3 bis 4 Stunden dauern würde, bis ein Ersatzreifen vor Ort an seinem Anhänger angebracht werden könne. Daraufhin habe er den Reifen fotografiert und seinem Reifenhändler das Foto zugesandt. Dieser habe ihm gesagt, dass er mit dem Reifen ruhig fahren könne, weil der Reifen sicherlich noch halten werde. Daraufhin habe er bewusst für sich die Entscheidung getroffen die Fahrt trotz der polizeilichen Untersagung fortzusetzen. Leider sei er dann gleich wieder von der Polizei gefasst worden.
Der Polizeibeamte F bestätigte all dies.
Den Reifenschaden konnte das Gericht durch Inaugenscheinnahme des oben genannten Lichtbildes, auf das auch Bezug genommen wurde, feststellen.
Der Betroffene hatte im Nachgang der Tat eine private gutachterliche Stellungnahme eines X-Sachverständigen eingeholt, der jedoch nicht den fraglichen Reifenschaden begutachtet hatte, sondern einen der kleineren unwesentlichen Schäden des Reifens. Der Betroffene meinte, dass der Reifen keine wesentlichen Schäden gehabt habe, die sich auf die Verkehrssicherheit des Reifens und des Fahrzeuges ausgewirkt hätten.
Das Gericht hat hierzu jedoch den Sachverständigen Diplomingenieur S gehört. Der Sachverständige ist dem Gericht seit vielen Jahren auch als Sachverständiger für den Zustand von Fahrzeugen bekannt und auch für den Zustand von Reifen. Er hat seine Sachkunde bereits in zahlreichen Verfahren bewiesen, die zum Großteil auch ihren Weg in die Rechtsbeschwerdeinstanz gefunden haben, so dass auch dem OLG Hamm die Sachkunde des Sachverständigen S bekannt sein dürfte.
Der Sachverständige führte hierzu aus, dass das von dem Betroffenen eingeholte Privatgutachten der X sich gerade nicht auf den hier in Rede stehenden großflächigen Reifenschaden bezogen habe, bei dem das Reifenstahlgeflecht sichtbar war. Der Sachverständige S führte vielmehr aus, dass sich die Verkehrssicherheit von Fahrzeugreifen nach den Richtlinien für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen und die Instandsetzung von Luftreifen vom 08. Februar 2001 bemesse, die durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen worden sei. Diese gebe den Stand der Technik hinsichtlich der Verkehrssicherheit von Reifenschäden wieder:
Hierin heißt es unter 3.2:
"Sicherheitsrelevante Reifenschäden
Alle Schäden mit weitergehendem Schadensbild als der unter 3.1 aufgeführten Ausdehnungen oder Merkmale sind für den Betrieb des Reifens als sicherheitsrelevante Schäden einzustufen. Die Verwendung eines Reifens mit sicherheitsrelevanten Schäden ist unzulässig. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Reparatur des Reifenschadens entscheidet der Reifenfachbetrieb unter Berücksichtigung der Hinweise des Reifenherstellers (siehe auch Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen)."
In der genannten Nr. 3.1. heißt es:
"3.1 Oberflächlicher Reifenschäden
Oberflächliche Reifenschäden an Luftreifen im Laufflächenund Seitenbereich, die ausschließlich das Gummi betreffen und bei denen keine Kordfäden des Festigkeitsträgers sichtbar sind, können unter Zugrundelegung folgender Abgrenzungskriterien für die Betriebssicherheit des Reifens als unbedenklich eingestuft werden..."
Der Sachverständige erklärte dabei anhand des dargestellten Lichtbildes des Reifenschadens, dass es hier gerade so sei, dass der Schaden sich auf der Lauffläche befinde, nicht ausschließlich das Gummi betreffe, sondern auch den Festigkeit an sich und eben gerade die Kordfäden sichtbar seien. Im Übrigen bestätigte er, dass die Richtlinie dem Inhalt nach auch insoweit dem entspreche, was aus technischer Sicht als sicherheitsrelevanter Mangel an der Bereifung anzusehen sei. Das Problem sei bei offenliegender Grundstruktur des Reifens die Möglichkeit des Eindringens von Feuchtigkeit und Verschmutzungen, die zum einen zu einer Korrosion des Trägergeflechtes führen können und zum anderen zu Ablösungen des übrigen Gummis von der Reifenunterkonstruktion.
Dementsprechend war der Betroffene wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit nicht vorschriftsgemäßer Bereifung (§§ 23 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG) in Tateinheit mit Nichtbefolgen der Weisung eines Polizeibeamten (§ 36 Abs.1, 49 StVO, 24 StVG) zu verurteilen. Die Regelgeldbuße für den schwersten Verstoß, nämlich den Verstoß gegen die Reifenvorschriften von 80 Euro war angemessen zu erhöhen und zwar zum einen infolge der tateinheitlichen Begehung des Weisungsverstoßes und zum anderen infolge der einen Voreintragung bzw. der vorsätzlichen Tatbegehung. Das Gericht hat insoweit die Geldbuße, wie sie im Bußgeldbescheid festgesetzt worden war, übernommen, da auch unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände eine Geldbuße von 170 Euro den konkreten Umständen angemessen erschien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Unterschrift