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Motorrechte erzielt weiteren Erfolg vor dem Oberlandesgericht Bremen gegen die VW AG

 
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Az. 2 U 153/19, Urteil vom 06.03.2020

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Az. 2 U 153/19, Urteil vom 06.03.2020

OLG Bremen: Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal stehen auch Autokäufern zu, die nach dem 01.01.2016 gekauft haben.

Motorrechte erzielt ein wegweisendes Urteil vor dem OLG Bremen, Az. 2 U 153/19. Der Kläger verlangte von Volkswagen als Fahrzeugherstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeuges. Besonderheit in diesem Fall: Der Kläger erwarb sein Fahrzeug erst im Jahr 2016 und somit nach der Bekanntmachung des VW-Skandals und nach den Berichterstattungen über den Abgasskandal.

Wie bereits kurz zuvor bei der VW-Musterfeststellungsklage, beteuerte Volkswagen, dass man im Jahr 2015 bereits durch die Bekanntmachung des Dieselskandals sämtliche Autofahrer über die Probleme an den Fahrzeugen des VW-Konzerns informiert habe. So erklärten die VW-Anwälte in ausführlichen Schriftsätzen, dass die Probleme an den Fahrzeugen bereits durch die Berichterstattungen allgemein bekannt waren. Jedenfalls liege seit Ende 2015 keine sittenwidrige Schädigung durch die VW AG vor, weil VW Klarheit über die Probleme am Fahrzeug geschaffen habe.

In demselben Schriftsatz behaupteten die Anwälte von VW, dass das Fahrzeug im Übrigen keinerlei Mängel aufweise. Sowohl die illegale Abschalteinrichtung, als auch das illegale Thermofenster seien unproblematisch. Es wird also behauptet, dass alle Autofahrer über die Mängel an diesen Dieselfahrzeugen informiert sein müssten, gleichzeitig werden die Mängel abgestritten.

In dem Musterfeststellungsprozess konnte VW aushandeln, allen Käufern, die nach dem 01.01.2016 gekauft hatten, kein Angebot zu unterbreiten.

Das Oberlandesgericht sieht das anders.

Das hanseatische Oberlandesgericht in Bremen entschied jedoch, dass der Käufer durch den Konzern getäuscht und geschädigt wurde. Unsere Kanzlei erstreitete bereits vor anderen Gerichten Entschädigungen für Autokäufer, die nach dem Stichtag 01.01.2016 gekauft haben. So hat beispielsweise das Landgericht Stuttgart (Az. 26 O 149/18) in einem von Motorrechte geführten Verfahren mit Urteil vom 29.10.2019 sowohl Volkswagen AG, als auch die Audi AG verurteilt, an den Eigentümer eines Audi nahezu den gesamten Kaufpreis zurückzuzahlen. Der Kläger kaufte am 26.07.2016 ein Fahrzeug der Marke Audi zum Kaufpreis in Höhe von 17.600,00 Euro. Obwohl im Verfahren von den VW und Audi Anwälten jeweils behauptet wurde, dass die Berichterstattung zur Kenntnis aller Autofahrer geführt haben müsste, verteilte das LG Stuttgart gleich beide Autohersteller an unseren Mandanten insgesamt 17.014,21 Euro (inkl. Zinsen) und somit fast den gesamten Kaufpreis zu zahlen.

Auch das OLG Hamm entschied schon, dass der Konzern auch für Käufe nach der Bekanntmachung hafte, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18.

Schadensersatz beim Fahrzeugkauf unabhängig vom Kaufzeitpunkt!

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Weitere Erfolgsbeispiele

Wir haben bundesweit in nahezu allen Gerichtsbezirken bereits positive Urteile für unsere Mandanten erwirken können. Zum Beispiel:

LANDGERICHT FRANKFURT, URTEIL VOM 07.11.2019 - AZ. 2-05 O 18/19 -

Abgasskandal: Unser Mandant erhält insgesamt 33.510,3‬0 Euro für seinen alten Audi mit Baujahr 2013.

LANDGERICHT BREMEN, URTEIL VOM 19.09.2019 - AZ. 3 O 2334/18 -

Abgasskandal: Unser Mandant erhält insgesamt 27.779,05‬ Euro für seinen alten VW mit Baujahr 2009.

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