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Ordnungswidrigkeiten | Blitzer - Radar

Bußgeldbescheid.

 
 

Bußgeld - Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten?

Zuständige Behörden können bei begangenen und nachgewiesenen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen verhängen. Bei einem solchen Bußgeldbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den man sich zur Wehr setzen kann.

Wird man beschuldigt, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, erhalten die Fahrzeughalter grundsätzlich innerhalb kurzer Zeit einen Brief von der Verwaltungsbehörde. Oft handelt es sich bei dem ersten Brief um einen Anhörungsbogen, in dem man aufgefordert wird, auf den Vorwurf Stellung zu nehmen. Wenn man auf die Vorwürfe nicht reagiert, wird im nächsten Schritt ein Bußgeldbescheid erlassen. Es kommt auch vor, dass die Behörde ohne die Anhörung einen Bescheid mit einer Geldbuße erlässt.

Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist geregelt, dass Geldbußen für fahrlässig oder vorsätzlich begangene rechtswidrige Handlungen verhängt werden. Im § 17 Abs. 1 OWiG ist geregelt, dass die Geldbuße mindestens 5 Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro betragen darf.

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Tatbeständen erfasst. Hierbei geht es meist um Geschwindigkeitsüberschreitungen nach § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges werden unterschiedliche Verfahren von unterschiedlichem Beweiswert angewendet. So kann der Verstoß durch Schätzungen der Geschwindigkeit durch Beobachten, Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren oder Radarmessverfahren nachgewiesen werden. Hierunter fällt z.B. der Rotlichtverstoß gem. § 37 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hier wird das Recht der Lichtzeichen und Lichtzeichenanlagen geregelt. Rotlichtüberwachungen werden entweder durch Blitzer und Radargeräte oder durch die Polizei vor Ort vorgenommen. Nach dem Gesetz muss die Gelbphase zwischen Grün und Rot bei dem üblichen Tempolimit von 50 km/h drei Sekunden betragen, damit der Fahrer die Ampel noch passieren kann. Von einem Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel bereits Rot geschaltet hat und die Ampel nach mehr als 1 Sekunde überfahren wird. Für einen Rotlichtverstoß ist das Überfahren der Haltelinie ausschlaggebend. Bei Fehlen einer Haltelinie wird auf den geschützten Bereich der Lichtzeichenanlage abgestellt. Daneben kommen beispielsweise Bußgelder beim Abstandsverstoß, beim Überholverstoß, bei einer Alkoholfahrt oder bei einem Handyverbot in Betracht.

Aufgrund der Vielzahl von Bußgeldverfahren in Deutschland, schleichen sich hier häufig Fehler ein, so dass trotz der Unrechtmäßigkeit Bußgelder verhängt werden. Bereits deshalb sollte ein verhängtes Bußgeld grundsätzlich immer von einem Anwalt überprüft werden. Selbst wenn der Betroffene den Vorwurf für möglich hält, können Verfahrenshindernisse vorliegen, so dass die Behörde nach einem Einspruch das Verfahren einstellen muss. So könnte die Tat bereits verjährt sein. Ordnungswidrigkeiten in Straßenverkehrssachen verjähren grundsätzlich nach drei Monaten. Der Bußgeldbescheid muss auch weiteren Formalien Stand halten. So muss beispielsweise die genaue Bezeichnung der Tat enthalten sein. Aufgrund der Vielzahl von Formalien, die bei dem Erlass eines Bußgeldbescheides beachtet werden müssen, sind solche Bescheide oft fehlerhaft und können mit einem Einspruch angegriffen werden.

Ein Einspruch lohnt sich in jedem Fall!

Mit dem Einspruch besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht. Hier muss die Verwaltungsbehörde die gesamte Verfahrensakte des Betroffenen unserer Kanzlei überlassen. Wir prüfen sodann, ob die Behörde sämtliche Vorschriften beachtet hat. Wurde ein Toleranzabzug berücksichtigt? War das Messgerät richtig aufgestellt? Hatten die Polizisten die erforderlichen Seminare für das Messgerät besucht. Ist das Gerät geeicht? Ist die Rechtsmittelbelehrungkorrekt? Dies und vieles mehr, können mögliche Fehlerquellen darstellen und sollten deshalb von Anwälten überprüft werden. Die Erfahrung zeigt, dass zahlreiche Bußgeldbescheide fehlerhaft sind und mit einem erfolgreichen Einspruch aufgehoben werden.

Wichtig ist, die zwei-Wochen-Frist zu beachten, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird.

Nach § 67 OWiG ist der Einspruch an eine Form und Frist gebunden. Demnach kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Bußgeldbescheid erhalten? Sie können uns eine Ablichtung des Bescheides und eine Vollmacht zukommen lassen. Wir legen taggleich bei der zuständigen Behörde Einspruch ein und beantragen Akteneinsicht. Nach Erhalt der Akte prüfen wir das Vorgehen der Behörde und die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Wir suchen detailliert alle möglichen Fehler ab. Neben der juristischen Prüfung durch unsere Anwälte erfolgt bei Bedarf eine technische Prüfung der Messung durch einen spezialisierten Sachverständigen. Soweit Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, bleibt das Verfahren für Sie kostenfrei. Wir kümmern uns auch um die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutz.

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