VG Wiesbaden, vom 13.09.2017 - 1 K 3462/17.WI
1. Ein Hinterliegergrundstück ist ein Grundstück, das von der Anbaustraße durch ein weiteres Grundstück getrennt ist.
2. Durch interne Abreden der Grundstückseigentümer bezüglich einer Aufteilung der Nutzung des Grundstücks entsteht kein weiteres Grundstück.
3. Es fehlt nicht deshalb an einem Heranfahrenkönnen, weil das Vorhandensein eines tatsächlichen Hindernisses an der Zufahrt hindert, sofern das Hindernis ausräumbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flur XXX, Flurstück XXX in der Gemarkung B-Straße. Dieses Grundstück grenzt an die A-Straße, den C-Weg und die D-Straße in B-Stadt.
Das Grundstück ist mit einem größeren Gebäudekomplex bebaut, der über mehrere Hauseingänge begehbar ist und von unterschiedlichen Miteigentümern bewohnt wird. Es gibt einen Hauseingang in der A-Straße sowie einen in der F-Straße. Der Kläger bewohnt den Gebäudeteil, dessen Eingang sich in der A-Straße befindet. Eine Durchgangsmöglichkeit zum anderen Gebäudeteil, dessen Eingang sich in der XXX befindet, gibt es nicht. Vor dem Gebäudekomplex A-Straße befindet sich ein eigenes Parkplatzgelände.
Auf dem Grundstück ist ein weiterer größerer Parkplatz angelegt, der an den C-Weg und die D-Straße grenzt. Die Zufahrt zu diesem Parkplatz erfolgt vom C-Weg. Zur D-Straße hin ist der Parkplatz durch eine Metallstange abgegrenzt.
Die Beklagte plante in 2005 den Ausbau der Fahrbahn und der Gehwege der D-Straße in dem Abschnitt zwischen der E-Straße und dem C-Weg.
Mit Bescheid vom 30.10.2015 setzte die Beklagte eine Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für die Straße "D-Straße" auf 1.447,42 € fest. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass sie auf Grund des § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (Hess. KAG) und der städtischen Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen vom 01.01.2014 zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, einen Straßenausbaubeitrag erheben könne. Gemäß § 11 Abs. 10 Hess. KAG i.V.m. § 15 der Straßenbeitragssatzung könne sie eine Vorausleistung bis zur voraussichtlichen Höhe des Straßenausbaubeitrages verlangen. Beitragspflichtig sei derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 03.11.2015 Widerspruch mit der Begründung, dass er nicht Anlieger der D-Straße sei. Sein Grundstück A-Straße/C-Weg habe keinen direkten Zugang über die an die D-Straße angrenzende Parkfläche. Diese Parkfläche sei von der D-Straße durch eine Umzäunung abgegrenzt. Ein direkter Zugang sei nicht möglich. Vielmehr sei er sog. "Hinterlieger". Er könne das Grundstück nicht über die angrenzende D-Straße erreichen. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bis zur Entscheidung über den Widerspruch.
Mit Schreiben vom 05.07.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass für das Heranziehen der Straßenausbaubeiträge die gesamte Grundfläche des Flurstücks maßgeblich sei. Anknüpfungsmerkmal sei im Straßenausbaubeitragsrecht die Möglichkeit, die aus- oder umgebaute Verkehrsanlage von einem Grundstück aus in Anspruch zu nehmen. Sei diese Voraussetzung gegeben, so sei das Grundstück im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne durch die Verkehrsanlage erschlossen und deshalb grundsätzlich in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Das Grundstück Flur XXX, Flurstück XXX liege direkt an der D-Straße und könne somit durch die Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden. Bei Wohnungs- und Teileigentum seien die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Der Kläger teilte der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.07.2016 mit, dass er den Widerspruch aufrechterhalte. Die Häuser A-Straße und C-Weg hätten unterschiedliche Eingangsbereiche, so dass schon deshalb die in der Eigentumseinheit A-Straße gelegenen Wohneinheiten nicht direkt von der D-Straße zugänglich seien. Zudem verwies er nochmals auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum "Hinterlieger".
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der angefochtene Bescheid erfülle die formellen Voraussetzungen und sei auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Auch sei der Bescheid materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 6 der Straßenbeitragssatzung werde der umlagefähige Aufwand auf alle durch die D-Straße erschlossenen Grundstücke verteilt. Ein Grundstück sei unter anderem dann erschlossen, wenn durch eine Anbaustraße ein Heranfahren und von da aus ein Betreten des Grundstücks möglich sei. Im Falle des Klägers stünden die beiden Häuser auf dem Grundstück Flur XXX, Flurstück XXX, welches durch ein Heran- und Befahren über die D-Straße betretbar sei. Somit sei das Grundstück mit den sich darauf befindlichen Häusern über die D-Straße erschlossen und müsse zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der D-Straße herangezogen werden. Die im Grundbuch festgelegten Miteigentumsanteile bezögen sich auf das ganze Grundstück und somit werde jeder Miteigentümer im Verhältnis zu seinem Miteigentumsanteil zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.05.2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 30.05.2017, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Aktenzeichen 1 L 3464/17.WI).
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er nicht Anlieger der D-Straße sei, da das Grundstück A-Straße/C-Weg keinen direkten Zugang über die D-Straße habe. Die Parkfläche sei zur D-Straße hin durch eine Umzäunung abgegrenzt, so dass kein direkter Zugang bzw. keine Zufahrt zum Grundstück A-Straße/C-Weg möglich sei. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2000, Az. 3 C 14/99, ergebe sich, dass der Kläger lediglich sogenannter "Hinterlieger" mit seinem Grundstücksanteil sei. Der sogenannte Hinterlieger sei nur dann als Anlieger anzusehen, wenn das hinterliegende Grundstück nur durch Befahren einer angrenzenden oder einmündenden Straße (hier der D-Straße) erreicht werden könne. Dem Kläger erwachse kein nennenswerter Vorteil durch die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage. Er scheide aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke aus. Das Hausgrundstück A-Straße habe einen eigenen Eingang, Post werde unter dieser Adresse zugestellt, das Haus verfüge über eine eigene Heizungsanlage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 30.10.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 rechtmäßig ergangen seien. Die Beklagte habe den Kläger gemäß §§ 11 Abs. 1, 3 und 10 Hess. KAG in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über das Erheben von Straßenbeiträgen vom 01.01.2014 rechtmäßig zur Vorausleistung von Straßenausbaubeiträgen anlässlich des Straßenausbaus der D-Straße für das Grundstück Flur XXX, Flurstück XXX, in der Gemarkung B-Stadt, herangezogen. Der Kläger sei irrig der Annahme, er sei "Hinterlieger", da dem Grundstück, an welchem er einen Miteigentumsanteil besitze, kein weiteres Grundstück in Richtung D-Straße vorgelagert sei. Der Kläger sei vielmehr Miteigentümer an einem Grundstück, das direkt an die D-Straße angrenze und somit Anlieger. Dennoch gelte nach der grundsätzlichen Rechtsprechung, dass auch für Hinterliegergrundstücke die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bejahen sei, soweit die um- und ausgebaute Straße vom Hinterliegergrundstück aus erreicht werden könne. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2000 (Aktenzeichen 3 C 14/99) sei hier nicht relevant, weil es sich mit der straßenverkehrsrechtlichen Problematik des Anliegerverkehrs befasse. Bei der Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen handele es sich jedoch vordergründig um erschließungsbeitragsrechtliche und wesentlich um bebauungsrechtliche Fragen. Dass eine Zufahrt von der D-Straße derzeit nicht möglich sei, bedeute nicht, dass aus Sicht des Bebauungsrechts die Sicherung der Erschließung, nämlich die Erreichbarkeit des Grundstücks des Klägers durch Kraftwagen ausgeschlossen sei. Die Rechtsprechung halte eine Erreichbarkeit für ausreichend, bei der mit dem Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe an das Anliegergrundstück herangefahren werden könne. Dieser Anforderung werde auch Genüge getan, wenn die Fahrbahn durch einen zu dieser Straße gehörenden Gehweg getrennt sei. Ein Heranfahren an das Grundstück und die fußläufige Erreichbarkeit sei gegeben. Die derzeit auf dem Grundstück errichtete Geländerabtrennung, welche ausschließe, unmittelbar von der D-Straße auf das Grundstück des Klägers zu fahren, sei ein unbeachtliches Hindernis. Es könne nämlich nicht in das Belieben des Eigentümers gestellt sein, sein angrenzendes Grundstück durch die Errichtung eines solchen Hindernisses gleichsam mit der beitragsrechtlichen Folge zu verschließen, dass sein Grundstück zu Lasten der übrigen erschlossenen bzw. bevorteilten Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleibe.
Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 30.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 03.08.2017 zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.08.2017 angeregt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 11.09.2017 hat sich auch die Beklagte mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten, auch des Eilverfahrens (Az. 1L 3464/17.WI) sowie die beigezogene Verfahrensakte der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsart gehört worden sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30.10.2015 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung von Straßenbeiträgen ist § 11 Hess. KAG in Verbindung mit der städtischen Satzung der Beklagten über das Erheben von Straßenbaubeiträgen vom 01.01.2014 zur Deckung des Aufwandes für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie für die Herstellung, den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen (im Folgenden Straßenbeitragssatzung).
Gemäß § 11 Abs. 10 Hess. KAG i.V.m. § 15 der Straßenbeitragssatzung kann die Beklagte Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Straßenausbaubeitrages verlangen.
Gemäß § 11 Hess. KAG i.V.m. § 6 der Straßenbausatzung wird der umlagefähige Aufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt.
Beitragspflichtig ist gemäß § 11 Abs. 7 Hess. KAG i.V.m. § 18 der Straßenbeitragssatzung, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Die Beklagte plante in 2005 den Ausbau der Fahrbahn und der Gehwege der D-Straße in dem Abschnitt zwischen der E-Straße und dem C-Weg.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flur XXX, Flurstück XXX in der Gemarkung B-Straße, das an die D-Straße angrenzt, und damit Anlieger.
An der Miteigentümerstellung des Klägers ändert sich auch nichts durch etwaige interne Abreden der Miteigentümer untereinander, wer welchen Bereich des Grundstücks nutzt.
Insbesondere handelt es sich bei dem durch den Kläger genutzten Teil des Grundstücks auch nicht um ein sogenanntes "Hinterliegergrundstück". Ein Hinterliegergrundstück ist ein Grundstück, das von der Anbaustraße durch ein weiteres Anliegergrundstück getrennt ist (vgl. Hans-Joachim Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, Rn. 85 zu § 17).
Vorliegend handelt es sich bei dem Grundstück Flur XXX, Flurstück XXX in der Gemarkung B-Stadt um ein einheitliches Grundstück, das unmittelbar an die D-Straße angrenzt. Das Grundstück ist nicht durch ein weiteres (Anlieger-)Grundstück von der Straße getrennt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2000, Az. 3 C 14/99. Dieses befasst sich mit den Voraussetzungen des Anliegerverkehrs und insbesondere der Frage, ob ein Anliegerstatus für solche Straßen vermittelt wird, die von dem Grundstückseigentümer durchfahren werden müssen, um über weitere Straßen seine eigene Anliegerstraße zu erreichen.
Vorliegend ist der Kläger aber direkter Anlieger der D-Straße, da sein Grundstück unmittelbar an die D-Straße grenzt.
Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zum Hinterliegergrundstück auf den vorliegenden Fall - deren Voraussetzung nach Auffassung des Gericht ohnehin nicht gegeben sind - würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Selbst wenn man das Grundstück des Klägers nämlich in zwei Hälften aufteilen würde, würde dieser zu den Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden.
Gehören Anlieger- und Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer, so soll das Hinterliegergrundstück nach der herrschenden Meinung in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen sein, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt werden; eine einheitliche Nutzung soll vor allem durch eine grenzüberschreitende Bebauung oder eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum Hinterliegergrundstück dokumentiert werden können. Entscheidend ist insbesondere, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 11 Hess. KAG geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in Fällen der Eigentümeridentität beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung immer. Der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist dann regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität (unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung) gewährleistet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2000, Az.: 9 M 1349/00).
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass das Grundstück durch die Umzäunung mit einer Metallstange von der D-Straße getrennt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, ist sogar für den Fall einer vom Grundstückseigentümer errichteten Mauer, die es ausschließt, unmittelbar von der um- und ausgebauten Straße auf das Grundstück zu fahren bzw. dieses von dort aus betreten zu können, in aller Regel von einem unbeachtlichen Hindernis auszugehen. Es kann, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung ausführt, nämlich nicht in das Belieben des Eigentümers gestellt sein, sein angrenzendes Grundstück durch die Errichtung einer solchen Mauer gleichsam mit der beitragsrechtlichen Folge zu verschließen, dass das Grundstück zu Lasten der übrigen erschlossenen bzw. bevorteilten Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1988, Az.: 8 C 111/86; Hess. VGH, Urteil vom 06.05.2009, Az.: 5 A 2017/08). Es fehlt nicht deshalb an einem Heranfahrenkönnen, weil das Vorhandensein eines tatsächlichen Hindernisses an der Zufahrt hindert, sofern das Hindernis ausräumbar ist, es also mit einem finanziellen Aufwand, der im Vergleich zum Erfolg vertretbar ist, beseitigt und eine hinreichend verkehrssichere Zufahrt angelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1983, Az.: 8 C 86/81).
Gleiches gilt auch für die Abtrennung des Grundstücks von der D-Straße durch die Umzäunung mit einer Metallstange.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 nicht erfüllt sind.