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VG München, Beschluss vom 17.08.2015 - M 1 S 15.3130

Fahrerlaubnisentziehung wegen Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen;Straßenverkehrsgefährdende Fahrweise auf einer Autobahn;Altschäden am Fahrzeug;Hinweise auf fahreignungsrelevante Erkrankung;Schlafattacken hinter dem Steuer eines Kfz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der 1956 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1 mit Unterklassen. Am ... Juli 2014 erhielt das Landratsamt Freising (Landratsamt) eine anonyme Mitteilung, dass er schwer krank sei, starke Medikamente nehme, unter Sauerstoffmangel leide und hinter dem Lenkrad seiner Fahrzeuge (Auto, Motorrad) einschlafe. Mehrere Male seien dadurch beinahe spielende Kinder und andere Personen gefährdet worden. Daraufhin bat das Landratsamt den Antragsteller zu einer Vorsprache. Nach dem Hinweis seines Bevollmächtigten auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung von 2004 mit einem für den Antragsteller positiven Ergebnis und auf die Anonymität der Anzeige teilte ihm das Landratsamt am ... Dezember 2014 mit, derzeit sei keine Überprüfung seiner Fahreignung in Form einer Einholung eines ärztlichen Gutachtens veranlasst.

Am ... Januar 2015 erhielt das Landratsamt durch ein Fax der Verkehrspolizeiinspektion ... Kenntnis davon, dass der Antragsteller am Nachmittag des Vortages auf einer Autobahn in der Nähe der Stadt ... als Führer eines Kraftfahrzeuges ein auffälliges und regelwidriges Fahrverhalten gezeigt habe. Er habe nach Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer unter anderem grundlos die Fahrspur gewechselt, ohne zu blinken bzw. den falschen Blinker gesetzt. Zudem sei er in Schlangenlinien gefahren und habe hierbei beinahe die Leitplanke gestreift. Auf die Aufforderung der Leuchtanzeige „Bitte Folgen!“ am Dach des dann vor ihm fahrenden Polizeifahrzeugs habe er zunächst nicht reagiert und sei weiterhin geradeaus auf der mittleren Fahrspur der Autobahn gefahren; erst ein weiteres Handzeichen eines der Polizisten habe ihn zum Verlassen der Autobahn veranlasst. In der anschließenden Polizeikontrolle seien keine Hinweise auf Alkoholisierung oder eine sonstige Erkrankung festgestellt worden. Er habe sich gegenüber den Polizeibeamten jedoch nicht derart geäußert, dass er sich einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst sei. Sein Verhalten sei insgesamt sehr langsam gewesen. Er habe dann das Kraftfahrzeug stehen lassen und ein Taxi gerufen. Eine Untersuchung seines Fahrzeuges durch die Polizeibeamten habe nicht unerhebliche „Altschäden“ ergeben. Es werde eindringlich um eine zeitnahe Untersuchung des Gesundheitszustands des Antragstellers gebeten (Bl. 17, 21 ff. der Behördenakte – BA).

Das Landratsamt teilte daraufhin dem Antragsteller am ... Januar 2015 mit, dass es Zweifel an seiner Fahreignung habe und beabsichtige, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte hierauf am ... Februar 2015 unter anderem, der Antragsteller habe in der Nacht zuvor wenig geschlafen und sei deshalb am ... Januar 2015 übermüdet gewesen. Wegen eines Termins in München habe er dennoch ein Kraftfahrzeug geführt. Seine Fahreignung sei nicht eingeschränkt; der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung werde widersprochen.

Eine Nachfrage des Landratsamtes bei der Verkehrspolizeiinspektion ... ergab, dass nach Mitteilung der dortigen Beamten vom ... Februar 2015 der Antragsteller bei der Kontrolle am ... Januar 2015 nicht geäußert habe, sein Fahrverhalten stehe mit einer Übermüdung im Zusammenhang.

Mit Schreiben vom ... März 2015 forderte daraufhin das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 18. Mai 2015 ein ärztliches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten solle sich zu der Frage äußern, ob bei ihm eine fahreignungsrelevante Erkrankung vorliege und – falls ja – ob er trotz dieser Erkrankung den Anforderungen zum Führen der von seiner Fahrerlaubnis umfassten Kraftfahrzeuge gerecht werden könne. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Er trug am ... Juni 2015 unter anderem vor, er sei finanziell nicht in der Lage, ein solches Gutachten zu bezahlen. Im Übrigen trage die Behörde die Beweislast zur Frage seiner Fahrgeeignetheit.

Das Landratsamt entzog dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom ... Juli 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheides), forderte ihn auf, fristgerecht seinen Führerschein abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm hierzu ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an (Nr. 3). Zur Fahrerlaubnisentziehung ordnete es zudem den Sofortvollzug an (Nr. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, es habe berechtigt eine ärztliche Untersuchung angeordnet. Da der Antragsteller dieser Anordnung nicht nachgekommen sei, werde auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen. Das Fehlen finanzieller Mittel entbinde ihn nicht von der Pflicht zur Gutachtenserstellung. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung vom allgemeinen motorisierten Straßenverkehr überwiege sein Interesse, vorläufig im Besitz der Fahrerlaubnis zu verbleiben. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der der Antragsteller wahlweise Widerspruch einlegen oder Klage erheben könne.

Der Antragsteller, der beim Landratsamt mit Schriftsatz vom ... Juli 2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Juli 2015 einlegte, stellte am gleichen Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom ... Juli 2015 auf sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wieder herzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Anordnung der Gutachtensbeibringung sei unverhältnismäßig und unbegründet gewesen. Die Polizei habe keine gesundheitlichen Probleme bei ihm festgestellt und mangels Anfangsverdachts auch nicht gegen ihn wegen Straßenverkehrsgefährdung ermittelt. Es sei nicht ungewöhnlich, hinter dem Lenkrad Schafattacken zu haben. Er sei am 16. Januar 2015 sowohl wegen Schlafmangels als auch wegen Stresses müde gewesen. Bei der Polizei habe er sich einsichtig gezeigt und ein Taxi gerufen. Diese habe ihm den Autoschlüssel sowie die Fahrzeugpapiere belassen. Die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzuges sei unzureichend, zudem bestehe kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse. Mit weiterem Schreiben vom ... August 2015 bat der Antragsteller um eine schnelle gerichtliche Entscheidung, da ihm ein Zwangsgeld drohe, falls er seinen Führerschein nicht bei der Behörde abgebe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die im Bescheid enthaltene Begründung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu Gunsten des Antragstellers dahin auszulegen, dass bezüglich Nr. 1 des Bescheids die Wiederherstellung und bezüglich Nr. 2 und 3 des Bescheids die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wird. Zwar hat der Antragsteller nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entzieh-ungsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids beantragt, doch hat er mit Schreiben vom ... August 2015 zu erkennen gegeben, dass er auch mit der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins einschließlich der damit verbundenen Zwangsgeld-androhung nicht einverstanden ist.

In diesem Umfang hat der Eilantrag in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner setzt sich in seiner Begründung ausreichend mit dem vorliegenden Einzelfall und der Gefährdung des Straßenverkehrs bei einer Verkehrsteilnahme des Antragstellers auseinander. Insbesondere genügt es im Fall eines Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung, dass der Antragsgegner zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass diese nach seiner Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6).

2. Aufgrund der formell ordnungsgemäßen Anordnung des Sofortvollzugs hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Bezüglich der Verpflichtung zur Führerscheinabgabe entfällt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, ebenso gemäß Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grund-lage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Widerspruch des Antragstellers bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.

2.1 Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) begegnet keinen rechtlichen Bedenken

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im Einzelfall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich auf eine solche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Die Feststellungslast liegt insoweit nicht bei der Behörde, sondern beim Betroffenen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hiervon auszugehen. Die Untersuchungsanordnung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV rechtmäßig erfolgt. Sie ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechende Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Insoweit vermag das Gericht hier keine Rechtsfehler zu erkennen. Vielmehr hat die Fahrerlaubnisbehörde fehlerfrei darauf abgestellt, dass die Ursache für die Geschehnisse am ... Januar 2015 unklar ist. Der Antragsteller hat sich nach den Aussagen der Verkehrsteilnehmer, die sich an diesem Tag mit ihren Fahrzeugen in seiner Nähe befanden, sehr verkehrsgefährdend verhalten (unangekündigter unvermittelter grundloser Fahrspurwechsel, Verwendung des falschen Blinkers, beinahes Streifen einer Leitplanke). Sein Auto weist nach Einschätzung der Polizeibeamten Spuren früherer Beschädigungen auf, was darauf hindeutet, dass der Antragsteller auch bisher schon ein verkehrswidriges bzw. -gefährdendes Fahrverhalten an den Tag gelegt hat. Letztendlich spricht auch der anonyme Hinweis vom ... Juli 2014 für das Vorliegen eines fahreignungsrelevanten aufklärungsbedürftigen Zustands beim Antragsteller. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände ist es nicht als ermessensfehlerhaft zu beurteilen, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen auffordert, sich von einem Verkehrsmediziner ärztlich untersuchen zu lassen.

Auch die Fragestellung zu der Gutachtensanforderung ist nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden soll (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV).

Aus der Nichtbeibringung des zu Recht angeforderten Gutachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf das Fehlen der Fahreignung des Betreffenden schließen. Insbesondere wurde der Antragsteller entsprechend der Vorgabe des § 11 Abs. 8 FeV mehrfach darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden muss. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Antragsteller daher zwingend, d.h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wegen Nichteignung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Einwände des Antragstellers führen bei summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Dass im Polizeibericht keine Hinweise auf eine Alkoholisierung des Antragstellers enthalten sind, steht dem Verdacht einer Erkrankung nicht entgegen. Da die Polizeibeamten keine verkehrsmedizinische Qualifikation besitzen, kommt es ferner auf ihre Einschätzung im Polizeibericht, es seien keine gesundheitlichen Probleme bei dem Antragsteller festgestellt worden, nicht entscheidend an. Sein Hinweis, man habe ihm bei der polizeilichen Kontrolle am ... Januar 2015 die Fahrzeugschlüssel und -papiere belassen, ist ebenfalls kein Grund für die Annahme, dass die Polizeibeamten ihn als fahrgeeignet angesehen hätten. Jedenfalls haben sie ihn an diesem Tag mit seinem Fahrzeug nicht weiterfahren lassen, weshalb er sich ein Taxi rief. Im Übrigen hätte für die Verkehrspolizeiinspektion ..., sofern sie keine Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers gehabt hätte, kein Anlass bestanden, das Landratsamt über den Vorfall auf der Autobahn bereits einen Tag später per Fax zu informieren und in dieser Mitteilung zugleich eindringlich um eine zeitnahe Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu bitten. Letztendlich ist auch die Tatsache, dass gegen den Antragsteller nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) ermittelt wird, kein Umstand, der zur Rechtswidrigkeit der verkehrsbehördlichen Maßnahme führt, den Antragsteller zur ärztlichen Untersuchung zu verpflichten. Denn das Fehlen der Fahreignung kann auch in Fällen vorliegen, in denen sich Verkehrsteilnehmer nicht strafbar gemacht haben. Auch der Einwand des Antragstellers, Schlafattacken hinter dem Lenkrad seien im Verkehrsgeschehen nicht selten, ist schon im Hinblick darauf, dass der Vorfall am ... Januar 2015 nicht während der Nacht stattgefunden hatte, sondern um ca. 17:00 Uhr nachmittags, nicht behelflich. Schlafattacken zu einem solchen Zeitpunkt sind nicht zwingend allein mit Übermüdung und Stress erklärbar und bedürfen nach Auffassung des Gerichts auch deshalb einer ärztlichen Abklärung, weil der Antragsteller bei der Kontrolle am ... Januar 2015 sich zur Erklärung seines gefährlichen Fahrverhaltens nach Angabe der Verkehrspolizeiinspektion Freising auf eine Übermüdung nicht berufen hatte. Im Übrigen entspricht es nicht dem Verhalten eines verantwortungsbewussten Kraftfahrers, in übermüdetem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen

Finanzielles Unvermögen ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls kein Grund, die Beibringung eines berechtigt geforderten Gutachtens über eine ärztliche Untersuchung zu verweigern (BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 11 C 12.1175 – juris Rn. 26).

2.2 Die Verpflichtung, den Führerschein beim Landratsamt abzugeben, ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Sie ist unmittelbare Folge der – für sofort vollziehbar erklärten – Fahrerlaubnisentziehung.

2.3 Eigenständige Fehler bei der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 46.1, 46.3, 46.5 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Lukas Jozefaciuk