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VG Köln, vom 10.02.2016 - 16 K 5268/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte mit am 1. Oktober 2013 bei der Beklagten (C. für H. ) eingegangenen Antrag die Gewährung einer "Deminimis"-Beihilfe für die Förderperiode 2014 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Dem Antrag beigefügt war die Anlage 1 zum Antrag "Fahrzeugaufstellung und -nachweise" zum 15. September 2013. Das Anlagenformular weist Felder für die Eintragung von "LKW-Kennzeichen", "Eingetragener Halter", "Fahrzeugart" sowie "zGG** in Tonnen" auf. Sämtliche dieser Felder blieben unausgefüllt und leer. Die Anlage 1 war von einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin unter Beifügung des Firmenstempels unterschrieben. Dem Antrag waren beigefügt eine " Zulassungsbescheinigung Teil I" und eine "Zulassungsbescheinigung Teil II" für ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I. -B. 00.

Dem Antragsformular vorangestellt ist der Hinweis, dass der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag an das C. zu senden ist. Ferner findet sich der Hinweis, dass der Antrag bis zum 31. Oktober 2013 beim C. eingegangen sein müsse. In Ziffer 2. des Antragsvordruck ist u.a. ausgeführt: "Zum Nachweis der einzelnen schweren Nutzfahrzeuge ist zwingend die Anlage 1 "Fahrzeugaufstellung und -nachweise" zu verwenden". Unter Ziff. 5 des Antragsvordrucks werden vom Antragsteller verschiedene Erklärungen verlangt. Unter anderem wird erklärt "Eigentümer oder Halter des/der unter Anlage 1 dieses Antrags aufgeführten, in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge(s) zu sein, sowie die Kenntnis des Antragstellers davon dokumentiert, dass "alle Angaben in diesem Antrag sowie die "Fahrzeugaufstellung und -nachweise (Anlage 1) ... subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind." Außerdem ist der "Hinweis" formuliert "BITTE FÜGEN SIE SÄMTLICHE NOTWENDIGEN ANLAGEN VOLLSTÄNDIG DEM ANTRAGSVORDRUCK BEI!"

In einem internen Prüfvermerk der Beklagten vom 17. Oktober 2014 wird als Ergebnis der formellen Antragsprüfung festgehalten, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit unzulässig sei. Es fehlten die Eintragung aller amtlichen Fahrzeuge in der Anlage 1, auch eine durch die Zulassungsstelle bestätigte Fahrzeugliste liege nicht vor. Eine weitere Prüfung sei entbehrlich.

Mit Schreiben vom 11.03.2014 wie die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Anlage 1 keine amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge enthalten habe und forderte die Klägerin auf, die "angeforderten Angaben, Erklärungen bzw. Nachweise ... umgehend, spätestens jedoch bis zum 26.03.2014" nachzureichen. Es sei zu beachten, dass dieses Schreiben keinen Anspruch auf die Bewilligung des Antrags in Aussicht stelle, sondern der Vervollständigung der Antragsunterlagen diene. Hierauf reichte die Klägerin unter dem 13.03.2014 bei der Beklagten eine ausgefüllte und unterschriebene Anlage 1 auf dem vorgesehenen Anlageformular ein.

Mit Bescheid vom 30.04.2014 lehnte die Beklagte den Förderantrag der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Unvollständigkeit des ursprünglichen Antrags, wegen fehlender Angabe der amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge in der Anlage 1, ab.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2014, der Klägerin zugestellt am 26.08.2014, zurück. Sie begründete dies mit der seit der Förderperiode 2014 verkürzten Förderungsantragsfrist von einem Monat (1. Oktober bis 31. Oktober 2013), innerhalb derer die Förderanträge vollständig ausgefüllt und unterschrieben mitsamt erforderlicher und ihrerseits unterschriebener Anlagen beim C. eingehen müssten. Dies folge bereits aus Ziff. 8.1.3 der einschlägigen Förderrichtlinie. Anders als in früheren Förderperioden mit z.T. längerer Antragsfrist könne ein Nachreichen von Unterlagen außerhalb der als "Ausschlussfrist" bezeichneten Antragsfrist keine Berücksichtigung finden.

Die Klägerin hat am 25.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe der Beklagten fristgerecht einen ausreichend substantiierten Antrag vorgelegt und die Beklagte sei auch gehalten, dem Antragsteller vermeintliche Mängel des Antrags unverzüglich mitzuteilen. Hätte die Beklagte daher auf die fehlenden Angaben in Anlage 1 frühzeitig hingewiesen, wäre es der Klägerin nach Eingang ihres Antrags am 1. Oktober 2013 möglich gewesen, bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Oktober 2013 einen vollständigen Antrag nachzureichen. Außerdem seien der Beklagten die entsprechenden Angaben aus den früheren Förderanträgen der Klägerin für die Förderperioden 2012 und 2013, die positiv beschieden worden waren, bereits bekannt gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 positiv zu bescheiden,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die ablehnende Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Eine Bewilligung in der Förderperiode 2014 erfolge nach der einheitlichen Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Rechtsgrundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur, wenn der Antrag vollständig innerhalb der Antragsfrist eingereicht werde. Die durch Ziff. 8.1.3 der Förderrichtlinie formulierte Antragsfrist vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2013 sei eine Ausschlussfrist. Zwingend erforderlich zur Vollständigkeit des Antrags sei u.a. das Ausfüllen der Anlage 1., worauf im Antragformular ausdrücklich hingewiesen worden sei. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil anderenfalls der Beklagten notwendige Prüfungen mangels verbindlicher Erklärung des Antragstellers unmöglich seien. Die Beklagte habe in derartigen Fällen eine einheitliche Bearbeitungspraxis, die durch einen entsprechenden Antragsprüfvermerk sicherstelle, dass Fragen der Beurteilung der Antragsvollständigkeit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß entschieden würden. Diese aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit gewählte einheitliche Entscheidungsfindung sei auch nicht willkürlich. Bei rund 50.000 Anträgen pro Jahr sei die Beklagte auf eine praktikable Handhabung der Förderrichtlinie angewiesen, was durch die Anwendung der im Antragsprüfvermerk vorgegebenen Kriterien zur Vollständigkeit des Antrags gewährleistet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über ihren Förderantrag vom 1. Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;

vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 und vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08, juris.

Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten;

vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 - 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 (51), und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 A 719/82.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags der Klägerin mit der Begründung, dass die Anlage 1 (Fahrzeugaufstellung und -nachweise) nicht ausgefüllt und somit die Formerfordernisse nicht erfüllt waren, nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat zunächst zu Recht bei der Bearbeitung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer "Deminimis"-Beihilfe die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 19. August 2013 zugrundegelegt, denn dies sind die für die Förderpraxis der Beklagten im fraglichen Förderzeitraum maßgeblichen, die Verwaltungspraxis lenkenden Zuwendungsbestimmungen.

Nach den in dieser Förderrichtlinie angelegten und in der tatsächlichen Förderpraxis konkretisierten formellen und materiellen Entscheidungsmaßstäben, derer sich die Beklagte bei der Beurteilung von Förderanträgen in einer einheitlichen Weise bedient, ist eine notwendige Fördervoraussetzung im Fall der Klägerin nicht erfüllt, die Ermessensentscheidung der Beklagten somit nicht zu beanstanden. Denn die Anlagen 1 war zum Ablauf des Endes der Antragsfrist am 31. Oktober 2013 nicht ausgefüllt (1.). Bei dem Erfordernis einer ausgefüllten Anlage 1 handelt es sich um eine Fördervoraussetzung, an deren Vorliegen die Beklagte nach den oben genannten Grundsätzen die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung zu knüpfen berechtigt ist (2.). Von dieser Rechtsfolge war im vorliegenden Fall auch keine Ausnahme wegen einer Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Fürsorgepflichten durch die Beklagte zu machen (3.).

1.

Der amtliche Antragsvordruck, den Antragsteller zu verwenden haben, verlangt unter Ziff. 2 von diesen "zwingend" die Verwendung der Anlage 1 "Fahrzeugaufstellung und -nachwiese" zum Nachweis der einzelnen schweren Nutzfahrzeuge. Die Anlage 1 ihrerseits enthält mehrere vorgegebene Felder, die sämtlich im gegebenen Antrag der Klägerin vom 1. Oktober 2013 unausgefüllt blieben.

2.

Das Erfordernis einer nicht nur unterschriebenen,

vgl. hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 24.03.2015 - 16 K 4868/14 -, juris

sondern auch inhaltlich in den einzelnen Feldern vollständig ausgefüllten Anlage 1 des Antragsvordrucks folgt bereits aus dem Antragsformular selbst. Nicht nur sind die vorgegebenen Felder selbst schon hinreichend deutlich, auf Seite 2 des Antragsvordrucks heißt es sogar, dass "zum Nachweis der einzelnen schweren Nutzfahrzeuge zwingend die Anlage 1 "Fahrzeugaufstellung und -nachweise" zu verwenden" ist. Ferner wird auf Seite 4 des Antragsvordrucks der Hinweis erteilt, dass dem Antragsvordruck "sämtliche notwendigen Anlagen vollständig" beizufügen sind.

Das Erfordernis einer vollständig ausgefüllten Anlage 1 ergibt sich ferner aus den weiteren formularmäßig vorgegebenen Erklärungen der Antragsteller auf Seite 3 des Antragsvordrucks, die unter anderem die Kenntnis erklären, dass "die Fahrzeugaufstellung und -nachweise (Anlage 1) subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind". Das setzt die Abgabe einer inhaltlich ausgefüllten Anlage 1 voraus.

Dass für Antragsteller am Erfordernis einer vollständig ausgefüllten Anlage 1 kein Zweifel bestehen kann, folgt darüber hinaus auch aus den auf der Webseite des Bundesamts hinterlegten allgemeinen Informationen für Antragsteller zur jeweiligen Förderperiode. So heißt es dort für die hier einschlägige Förderperiode 2014: "Unvollständige Anträge (...) werden abgelehnt." Ferner wird ausgeführt, dass ein "vollständiger Antrag erforderlich" sei.

Das mit richtlinienäquivalenter Wirkung zu beachtende "Merkblatt zum Förderprogramm für die Bereiche der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen ("Deminimis"-Förderprogramm)", welches auf der Internetseite des Bundesamts frei abrufbar ist und dessen Kenntnisnahme durch Antragsteller auf dem Antragsformular selbst durch ihre Unterschrift zu erklären ist (siehe Ziff. 5.3. 3. Spiegelstrich), informiert diese ausdrücklich, dass zur Antragstellung ein "vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck" erforderlich ist. Ferner heisst es in dem Merkblatt unter der Überschrift "Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?" ausdrücklich, dass die "Erklärung über die auf den Antragsteller/die Antragstellerin am 15. September 2013 verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge in der Anlage 1 "Fahrzeugaufstellung und -nachweise" erforderlich ist.

Schließlich stützt die Beklagte ihre Handhabung hinsichtlich zur Anlage 1 unvollständiger Anträge richtigerweise auf die einschlägige Förderrichtlinie. Unter der Ziff. 8 werden hier Bestimmungen zum Verfahren ("Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform") getroffen, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Verwaltungstätigkeit gemacht hat. Nach Ziff. 8.1.3 Satz 1 sind Anträge "frühestens ab dem 1. Oktober und spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, welches dem Jahr vorausgeht, in dem mit der geförderten Maßnahme (...) begonnen werden soll." In Ziff. 8.1.3 Satz 3 heißt es ferner, "für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich."

Ausgehend hiervon wird deutlich, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse von der Verwaltungsübung der Beklagten nicht zweifelhaft sein kann, dass ein zum Ablauf des 31. Oktober 2013 in der Anlage 1 nicht ausgefüllter Antrag unvollständig ist und damit eine Fördervoraussetzung fehlt.

3.

Fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (31. Oktober) an einem in diesem Sinne vollständigen Antrag, kommt nach der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten die Berücksichtigung einer nachträglich vervollständigten Anlage 1 nur ausnahmsweise in Betracht. Derartige Ausnahmefälle sind hier jedoch nicht zu bejahen.

Insbesondere ist die Beklagte in Konstellationen wie der hier gegebenen nicht nach § 25 VwVfG gehalten, den Antragsteller noch innerhalb der Antragsfrist auf etwaige Mängel seines Antrags hinzuweisen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Aus diesen Vorschriften kann die Klägerin keine Fürsorgepflicht mit den von ihr geforderten Konsequenzen herleiten.

Die aus § 25 VwVfG folgende Betreuungspflicht der Behörde richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei u.a. der Verfahrensstand sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers.

OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 13 A 2975/06, A&R 2007, 126.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten nach materiellem Recht oder im Verfahren zustehenden Rechte an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit im Umgang mit Behörden scheitert. Die Vorschrift begründet aber grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde, einen Antragsteller, der die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verwaltung nicht innerhalb angemessener Zeit erfüllt, vor den durch seine Säumigkeit bedingten Risiken zu bewahren.

VG Köln, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2006 - 7 K 4241/02, juris-Rn. 26.

Zu beachten ist daher in Antragsverfahren wie dem vorliegenden, dass die Antragsteller die Gewährung öffentlicher Zuwendungen als Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs begehren. Von dieser Adressatengruppe wird nichts Unmögliches verlangt, wenn in einem Massenverfahren mit rund 50.000 Antragstellungen pro Förderperiode das Antragsverfahren an die Einhaltung strikter formaler Prüfschritte gebunden wird und daher - wie hier - das Fehlen einer vollständig ausgefüllten Anlage zum Antragsvordruck zu Lasten der Antragsteller geht. Dass aus § 25 VwVfG keine weitergehende Erörterungspflicht für die Beklagte herzuleiten ist, folgt nicht zuletzt aus Ablauf und Gestalt des Antragsverfahrens selbst. Denn es entspricht gängiger Auffassung und wird auch von der Kammer so gesehen, dass die Erörterungs- und Betreuungspflicht nicht nur konkretindividuell, sondern gerade auch abstraktgenerell durch entsprechend eindeutiges Informationsmaterial und standardisierte Merkblätter erfüllt werden kann.

Vgl. nur Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 25 Rn. 40; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 25 Rn. 38.

Dass aber die vorherige Information der Antragsteller hinsichtlich der Erfordernisse vollständiger Antragstellung hier nicht zu beanstanden ist, ist nach den obigen Ausführungen zu den entsprechenden Hinweisen offensichtlich. Weitergehende Erörterungs- und Hinweispflichten bestehen danach grundsätzlich nicht.

Damit bleibt es bei der üblichen Verwaltungspraxis der Beklagten, Anträge wie den der Klägerin im Zuwendungsverfahren unberücksichtigt zu lassen und im üblichen Geschäftsgang abzulehnen. Der Kammer ist darüber hinaus nicht bekannt, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen dieser Förderperiode gleichwohl positiv über einen in diesem Sinne unvollständigen Antrag entschieden hätte. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet daher keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte auch entgegen ihrer im Verfahren 16 K 5657/14 dokumentierten Verwaltungspraxis im vorliegenden Verfahren zunächst die Vervollständigung der Anlage 1 mit Schreiben vom 11.03.2014 von der Klägerin angefordert hat. Denn abgesehen davon, dass die Beklagte mit der Antragsablehnung jedenfalls letztendlich ihrer Verwaltungspraxis in derartigen Fällen entsprochen hat, ist durch dieses Schreiben kein rechtlich belastbarer Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin geschaffen worden. Dies ist im Hinweisschreiben des Gerichts zur Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Lukas Jozefaciuk