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VG Kassel, Beschluss vom 19.10.2015 - 1 L 1692/15.KS

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. August 2015 wird bezüglich der in Ziffer 1 des Bescheides vom 24. August 2015 getroffenen Anordnung wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 3 dieses Bescheides angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine ihr gegenüber für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, ein auf ihrem Grundstück aufgestelltes Verbotsschild zu beseitigen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X, Flur .., Flurstück ... Ein durch das Grundstück der Antragstellerin führender Weg wird als Zuwegung zu einer Jausenstation genutzt. Aus diesem Grund brachte die Antragstellerin ein Schild mit der Aufschrift: " Privater Hof! - Keine öffentliche Durchfahrt" an. Bei dem aufgestellten Schild handelt es sich um ein längeres horizontal angebrachtes Holzbrett, das im Querformat mit roter Farbe die oben benannte Aufschrift trägt.

Im Bescheid vom 24. August 2015 traf die Antragsgegnerin nach vorangegangener Anhörung der Antragstellerin und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung folgende Anordnung:"1.) Wir ordnen an, dass das von Ihnen auf Ihrem Grundstück (Y) aufgestellte Schild mit der Aufschrift "Privater Hof! - Keine öffentliche Durchfahrt" binnen einer Woche ab Zugang dieses Bescheides von Ihnen auf Ihre Kosten entfernt werden muss. [.]

3.) Sofern Sie der Aufforderung zu 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach3 kommen, drohen wir Ihnen das Entfernen des o.g. Schildes im Wege der Er3 satzvornahme an. Die entstehenden Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 117,50 Euro gehen zu Ihren Lasten. [.]"

Die Antragsgegnerin begründete diese Anordnung mit einem Verstoß gegen die Vorschriften des § 33 StVO in Verbindung mit § 11 HSOG. Zur Begründung des Bescheides führte sie aus, das aufgestellte Schild sei eine unzulässige Beschilderung nach § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO), denn es beziehe sich auf eine öffentliche Wegeverbindung und greife daher in den öffentlichen Verkehr ein. Dies führe zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wegen des Eingriffs in den öffentlichen Verkehr sei die sofortige Vollziehung der Anordnung geboten.

Die Antragstellerin legte am 27. August 2015 Wiederspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin ein und hat am 28. August 2015 den hier vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung führt sie aus, der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Ein Vollzugsinteresse könne die Antragsgegnerin daher nicht geltend machen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 11 HSOG bestehe nicht, denn die Voraussetzungen des § 33 StVO seien nicht erfüllt. Insbesondere bestehe keine Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrsschild, denn das Holzschild weise keinerlei Ähnlichkeit mit einem solchen auf. Weil die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vorlägen, fehlten auch die Voraussetzungen für die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme. Ferner habe die Antragsgegnerin weder ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Auch handele es sich nicht um einen öffentlichen Weg. Da sich die Straßenverkehrsordnung ausweislich des § 1 StVO nur auf den öffentlichen Straßenverkehr beziehe, erfasse die Regelung des § 33 StVO nicht das Privatgrundstück der Antragstellerin. Die auf einem Privatgrundstück getroffene Anordnung könne daher keine "Verwechslungsgefahr" mit den durch Verkehrszeichen getroffenen öffentlichen Anordnungen bewirken.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. August 2015 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 24. August 2015 wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3 dieses Bescheides) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 33 StVO seien gegeben. Das von der Antragstellerin angebrachte Schild könne mit Verkehrszeichen verwechselt werden. Es komme nicht darauf an, ob ein Zeichen verwendet werde, das den Sinnbildern der Straßenverkehrsordnung nicht exakt entspreche, sondern auf die Wirkung des Schildes. Durch den Wortlaut des Schildes werde der Anschein erweckt, es handle sich um eine verkehrsrechtliche Anordnung. Am Grundstück der Antragstellerin bestehe ein Wegerecht zu Gunsten Dritter. Das aufgestellte Zeichen wirke sich auf eine öffentliche Verkehrsfläche aus. Mit der Stattgabe des Antrags würde eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergehen, denn das Gericht müsste eine abschließende Entscheidung treffen, ob eine wegerechtliche Öffentlichkeit auf dem Grundstück der Antragstellerin besteht.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogene Gerichtsakte (VG Kassel - 2 L 929/15.KS) Bezug genommen. Vorgenannte Akten wurden zum Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens gemacht.

II.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Wiederspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Dies ist vorliegend durch die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 24. August 2015 erfolgt.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung ferner in den durch Landesrecht vorgeschriebenen Fällen. Ausweislich des § 16 Satz 1 HAGVwGO haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung. Daher entfällt auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich Ziffer 3 des Bescheides, so dass auch insoweit der Antrag statthaft ist.

Entgegen der Rechtsauffassung ist das Gericht auch nicht deshalb an einer Sachentscheidung gehindert, weil damit die Hauptsache vorweggenommen würde. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt immer vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. A., 2015, § 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird lediglich darüber entschieden, ob ein angefochtener Verwaltungsakt bereits vor Bestandskraft vollzogen werden darf. Diese Entscheidung kann jederzeit abgeändert werden und hat ohnehin nur Bestand bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Schon aus diesem Grund kann von einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht die Rede sein. Dass im Rahmen dieser Entscheidung möglicherweise Rechtsfragen erörtert werden, die auch im Zusammenhang mit anderen Gerichtsverfahren von Bedeutung sein könnten, ändert daran nichts, da auch diese Rechtsfragen nur vorläufig entschieden werden.

Der Antrag ist auch begründet.

In den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf besonderer Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beruht, ist das hierfür erforderliche besondere Interesse gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO regelmäßig schriftlich zu begründen. Genügt die Vollzugsanordnung den danach bestehenden formellen Anforderungen nicht, hat ein Eilrechtsschutzgesuch nach § 80 Abs. 5 VwGO allein im Hinblick darauf ohne weitere Sachprüfung Erfolg (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 146).

Dies ist hier der Fall: Die Ordnungsbehörde hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht, wie nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlich, ordnungsgemäß begründet. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes wurde allein mit einem durch die Antragstellerin mutmaßlich begangenen Eingriff in den öffentlichen Verkehr begründet. Weiter wird ausgeführt, hierdurch sei in ein öffentliches Wegerecht und die Rechte anderer Personen eingegriffen worden; somit müsse dringend gegengesteuert werden. Diese Begründung reicht nicht aus, um ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. In der Sache handelt es sich lediglich um die Begründung für die eigentliche Anordnung, das Schild zu entfernen. Warum dies sofort geschehen muss und keinen Aufschub duldet, wird nicht dargelegt. Allein durch die Verwendung des Wortes dringend wird kein besonderes öffentliches Interesse dargetan.

Im Übrigen ist der Antrag aber auch deshalb begründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung bis zur Entscheidung über ihren Rechtsbehelf hinauszuschieben, vorliegend zurückzutreten hat.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen (vgl. dazu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 159; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 74 m. w. N.). Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Ein schutzwürdiges privates Interesse des Bürgers daran, von der Vollziehung eines in dieser Weise zu qualifizierenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, kann nicht bestehen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob sich der Vollzug als dringlich erweist oder nicht (so auch OVG Thüringen, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 EO 383/08 -; VG München, Beschluss vom 28. Juni 2010 - M 5 S 10.2186 -, jeweils sowie Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 74, mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).

Kann bei summarischer Prüfung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts gegeben werden, entscheidet eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Bei der insoweit vorzunehmenden Bewertung sind die Erfolgsaussichten als Gewichtungselement maßgeblich zu berücksichtigen. Sprechen also gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolgslosigkeit des Rechtsbehelfs auszugehen ist, müssen im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Belange des betroffenen Bürgers ein stärkeres Gewicht haben, um das durch die schlechten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels begründete Vollzugsinteresse aufzuwiegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall in Bezug auf öffentliche Interessen. Nur dann, wenn es im Eilverfahren überhaupt nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu treffen, ist auf der Basis einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. zu alledem nochmals Eyermann, a. a. O., Rdnrn. 73 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).

Vorliegend überwiegt das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der unter den Ziffern 1 und 3 getroffenen Anordnungen. Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids sind offensichtlich rechtswidrig.

Zunächst durfte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht aufgeben, das aufgestellte Hinweisschild binnen einer Woche zu entfernen. Die Generalklausel des § 11 1. Halbsatz HSOG im Verbindung mit § 33 Abs. 2 StVO ist zwar taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zur Beseitigung des Schildes, denn die Vorschrift findet auch auf private Wege Anwendung. Jedoch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 1. Halbsatz HSOG nicht erfüllt.

Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt nicht vor.

Von der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift ist die Unverletzlichkeit der öffentlichen Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger von Hoheitsgewalt erfasst. (einhellige Auffassung, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 01. März 1989 - 11 TH 681/89 -, ,).

Die Antragstellerin verstößt durch das Aufstellen des Holzschildes mit der in roter Farbe aufgebrachten Aufschrift "Privater Hof! - Keine öffentliche Durchfahrt!" nicht gegen die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO. Danach dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrszeichen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, genügt es, wenn eine Möglichkeit der Beeinträchtigung vorliegt, wobei dabei auf das Gesamtbild des Schildes abzustellen ist, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstellt. Farblich und graphisch von Verkehrszeichen völlig abweichende, jedoch in der Form von Verkehrszeichen gestaltete private Wegweiser unterliegen nicht dem Verbot des § 33 Abs. 2 StVO (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 33 Rn. 12)

Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass das aufgestellte Schild keinem Zeichen oder Verkehrszeichen nach §§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4 gleicht. Dies ergibt sich sowohl aus der Verwendung des Materials Holz, der Form, der graphischen Gestaltung, als auch dem Wortlaut, der sich so nicht in der StVO wiederfindet. Das Schild besteht aus einem im Querformat angebrachten, längeren Holzschild. Diese Form ähnelt - selbst bei flüchtiger Betrachtung - keinem der in den Anlagen zur StVO benannten Zeichen. Die graphische Gestaltung des Holzschildes mit einer mittig aufgebachten, zweizeiligen Aufschrift dieser Größe und Länge gleicht keinem Verkehrszeichen der StVO und kann damit auch mit keinem solchen Verkehrszeichen verwechselt werden. Das aufgestellte Schild ist auch nicht geeignet, die Wirkung eines Verkehrszeichens zu beeinträchtigen, da neben dem Schild oder in dessen Nähe kein Verkehrszeichen aufgestellt ist. Damit ist bereits aus diesem Grund die streitbefangene Anordnung rechtswidrig.

Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, so würde eine Verpflichtung, das Schild zu entfernen, bereits daran scheitern, dass sich das streitbefangene Holzschild auch nicht auf den Verkehr auswirkt. Nach der Rechtsprechung dürfen auf privaten Grundstücken auch Schilder aufgestellt werden, die Verkehrszeichen gleichen, wenn nach dem maßgebenden Gesamteindruck eines flüchtigen Betrachters nicht die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht. Eine Auswirkung auf den Verkehr ist gegeben, wenn ein Schild mit amtlichem Anschein die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung hervorruft. Das Schild muss durch den Anschein des amtlichen Charakters negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben. (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 18. Februar 2004 - 6 A 586/02 -, ).

Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Weg, an dem das Holzschild aufgestellt wurde, um einen öffentlichen Weg handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wird der dann zulässige Verkehr durch das Schild nicht beeinträchtigt, da diesem nicht der Anschein einer zu befolgenden, wirksamen amtlichen Anordnung anhaftet. Das aufgestellte Schild ist ausweislich seiner äußeren Erscheinung von einer Privatperson angefertigt und aufgestellt worden. Dies ist auch nach dem Gesamteindruck eines flüchtigen Betrachters der Fall. Aus diesem Grund ist nicht zu befürchten, dass Verkehrsteilnehmer von der Benutzung des Weges deshalb Abstand nehmen sollten, weil sie es für eine amtliche Anordnung halten.

Aber selbst wenn das von der Antragstellerin aufgestellte Schild den Tatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO erfüllen würde, so bestünde jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine solche Gefahr besteht nur dann, wenn die Lage bei ungehindertem Bestehen oder Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung eines polizeilich geschützten Rechtsgutes führt. Bestehende "Beeinträchtigungen müssen dabei über bloße Nachteile, Belästigungen, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten hinausgehen" (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2002,- 9 W 6/02 -, ). Dies ist hier nicht der Fall. Sollten sich Nutzer des Weges, der im Eigentum der Antragstellerin steht, aufgrund der Beschilderung tatsächlich dazu veranlasst sehen, einen anderen Weg zu benutzen, so würde es sich dabei lediglich um eine Unbequemlichkeit handeln, die die Schwelle der Gefahr nicht überschreitet.

Zusammenfassend liegen damit aus mehreren Gründen die Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 1. Halbsatz HSOG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 StVO nicht vor. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist offensichtlich rechtswidrig, so dass nach oben Gesagtem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen war.

Eine Entscheidung über die zwangsweise Durchsetzung der Ziffer 1 des Bescheides erübrigt sich, da die Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 10 VwVG ist darüber hinaus auch rechtsfehlerhaft erfolgt, da zum einen Landesbehörden nicht nach dem VwVG des Bundes vollstrecken, sondern nach dem HVwVG und zum anderen der Bürgermeister der Stadt A. als hessische untere Ordnungsbehörde Verwaltungsakte, die auf eine Handlung abzielen, nach den Vorschriften des HSOG vollstrecken muss, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 HVwVG, §§ 47 ff. HSOG.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen und dieser wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.

Lukas Jozefaciuk