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VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2016 - 7 K 1578/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde mit Ordnungsverfügung vom 15. Oktober 2013 die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, er habe seine Teilnahme an dem gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG angeordneten Aufbauseminar nicht belegt.

Am 18. November 2013 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die erneut seitens der Beklagten angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne des §§ 4 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 11 StVG belegte der Kläger nicht.

Am 17. Juli 2015 beantragte der Kläger erneut die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, L. Mit Schreiben vom 8. September 2015 ordnete die Beklagte die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bis zum 30. November 2015 zur Klärung der Frage an, ob zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Eine Kopie der Anordnung versandte sie am 9. Oktober 2015 an die neue Anschrift des Klägers. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus: An der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden erhebliche Bedenken, weil er straf- bzw. straßenverkehrsrechtlich aufgefallen sei. Eine Zusammenstellung der verwertbaren Verkehrsverstöße und Straftaten fügte die Beklagte der Anordnung bei. Diesbezüglich wird auf Bl. 185 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1, verwiesen.

Mit Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - habe schließen können, da der Kläger innerhalb der gesetzten Frist das angeordnete medizinischpsychologische Gutachten nicht vorgelegt und somit die Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung nicht ausgeräumt habe.

Der Kläger hat am 17. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe kein Schreiben der Beklagten erhalten und ihm sei nicht bekannt gewesen, dass eine medizinischpsychologische Untersuchung erforderlich sei. Er habe lediglich damit gerechnet, ein Aufbauseminar absolvieren zu müssen, wozu er auch bereit gewesen sei. Er sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Finanziell sei er nicht in der Lage, eine Begutachtung zu zahlen.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, L zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Begründung aus der angefochtenen Ordnungsverfügung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakten Hefte 1).

Gründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, da dieser auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2016 ist rechtmäßig und der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht als geeignet anzusehen ist.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers, die er nicht durch ein positives medizinischpsychologisches Gutachten ausgeräumt hat.

Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Klägers ergeben sich aus den erheblichen bzw. wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen. Die Schwere der Verkehrsverstöße und Straftaten - wie etwa Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis - begründen Eignungszweifel im Hinblick darauf, ob der Kläger auch künftig erheblich bzw. wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Insofern verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (Bl. 135 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1) und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Eine Fahrerlaubnis kann dem Kläger nur erteilt werden, wenn er nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV ein positives medizinischpsychologisches Gutachten vorlegt, was die Zweifel an der Kraftfahreignung ausräumt. Der Kläger hat auch im Klageverfahren trotz Aufforderung des Gerichts unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV, seine Bereitschaft zur Begutachtung zu erklären, kein medizinischpsychologisches Gutachten vorgelegt sondern dies aus finanziellen Gründen verweigert. Ein medizinischpsychologisches Gutachten muss ein Fahrerlaubnisbewerber aber unbeschadet seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auf eigene Kosten erstellen lassen.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Gutachtensanforderung vom 8. September 2015 dem Kläger zugegangen und rechtmäßig ist. Jedenfalls hat der Kläger die bestehenden Zweifel an seiner Kraftfahreignung bis heute nicht ausgeräumt. Dies geht zu seinen Lasten.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 11 CE 10.174 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 K 847/15 -, juris, Rn. 21

Es steht dem Kläger jederzeit frei, erneut einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen; allerdings macht dies nur Sinn, wenn er sich einer Begutachtung stellen will und diese auch bezahlen kann.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Lukas Jozefaciuk