VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 3657/14
1. Der Begriff des Inhabers eines Kraftfahrzeugs ist im Rundfunkrecht legaldefiniert und kann vom straßenverkehrsrechtlichen Halterbegriff abweichen.
2. Die Fahrzeuge, die von einem Geschäftsunternehmen gegen Entgelt einem Dritten zur privaten Nutzung überlassen werden, sind Betriebsfahrzeuge im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts, die zu den geschäftlichen Zwecken des Unternehmens genutzt werden.-
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nichtprivaten Bereich für auf sie zugelassene Kraftfahrzeuge. Sie überlässt nach ihrem Geschäftsmodell Sportlern aller Sportarten im Rahmen ständiger Nutzungsüberlassungsverträge Kraftfahrzeuge zur dauerhaften Nutzung zu nach ihren Angaben besonders günstigen, regulär auf dem Markt nicht verfügbaren Konditionen. Die Berechtigung für den Erhalt eines solchen Fahrzeuges ergibt sich aus der Zusammenarbeit der Klägerin mit den nationalen Sportbünden und Olympiastützpunkten. Um einen Nutzungsvertrag abschließen zu können, bedürfen Sportler einer Bestätigung ihres Vereins bzw. Verbandes. Die den Sportlerinnen und Sportlern überlassenen Fahrzeuge werden nach deren Wahl konkret angeschafft und stehen für die Zeit der Nutzungsüberlassung diesen ausschließlich zur Verfügung. Am Ende der Nutzung werden die Fahrzeuge wieder an die entsprechenden Händler der Automobilhersteller zurückgegeben. In den Jahren 2000 bzw. 2001 stellte die Klägerin ihr Geschäftsmodell derart um, dass sie seitdem die zu überlassenden Fahrzeuge, die sie stets selbst bei Leasinggesellschaften least, auf sich selbst zulässt. Zuvor waren diese auf die jeweiligen Leasinggeber zugelassen. Aufgrund dieser Umstellung war es ihr möglich, Fahrzeuge mengenbedingt zu günstigeren Konditionen zu erhalten.
In den Jahren 1999 bis 2001 versuchte der Beklagte erstmals, detaillierte Angaben zu den von der Klägerin als Nachfolgerin des Unternehmens C. T. D. bzw. des Unternehmens P. N. M. zugelassenen Kraftfahrzeuge als Grundlage für seine Rundfunkgebührenberechnung zu erhalten. In Gesprächen zwischen den Beteiligten wurde die Rundfunkgebührenpflicht auch mit Blick auf das veränderte Geschäftsmodell erörtert. Nachdem seitens des Beklagten keine Reaktion mehr erfolgte, ging die Klägerin davon aus, dass die Gebühren über die private Nutzung durch die nutzungsberechtigten Sportler abgegolten wären.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre nach Angaben der Klägerin über 7.000 Kraftfahrzeuge zur Rundfunkteilnahme anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt waren seitens der Klägerin lediglich ein Radio und ein Autoradio angemeldet. Nach wechselseitiger Korrespondenz einigten sich die Beteiligten im Jahr 2009 darauf, die Gebührenerhebung für die streitgegenständlichen Fahrzeuge schrittweise einzuführen, sodass der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, diese in neu abgeschlossenen Überlassungsverträgen an ihre Kunden weiterzugeben. Im Folgenden war die Klägerin mit jeweils etwa 7.700 Autoradios zum Rundfunkempfang beim Beklagten angemeldet, so etwa im Oktober 2012 mit 7.762. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 führte der Beklagte die beitragsrelevanten Daten im Zuge der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag ab Januar 2013 auf und legte seiner Beitragsberechnung dabei neben mittlerweile acht Betriebsstätten 7.747 beitragspflichtige Kraftfahrzeuge zu Grunde. Hieraus errechnete er einen Rundfunkbeitrag von künftig 46.482,42 Euro im Monat.
Am 29. Januar 2013 faxte die Klägerin dem Beklagten ein handschriftlich ausgefülltes Formular "Abmeldung der Wohnung/en", auf dem sie unter handschriftlicher Ergänzung des Wortes "Firma" und unter Anbringung ihres Firmenstempels und Angabe der Beitragsnummer °°° °°° °°° als Abmeldegrund "Änderung des Rundfunk Beitragsstaatsvertrag zum 01.01.2013" angab. Unter dem 15. Februar 2013 richtete die Klägerin drei Schreiben an den Beklagten, nämlich einerseits das Formular "Neuanmeldung weiterer Betriebsstätten oder Kfz", auf dem sie 7.720 Kraftfahrzeuge neu anmeldete, zudem das Formular "Neuanmeldung für Unternehmen, Institutionen, Selbstständige oder Freiberufler", auf dem sie 44 Beschäftigte und 15 Kraftfahrzeuge anmeldete und das Formular "Abmeldung aller Betriebsstätten", auf dem sie zum 1. Januar 2013 unter Angabe des Grundes "Änderung des Rundfunk Beitragsstaatsvertrag zum 01.01.2013" alle Betriebsstätten und Fahrzeuge abmeldete. Alle Formulare waren mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen und unterschrieben. Hierauf wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2013 an die Klägerin und teilte mit, dass dem Abmeldebegehren nicht entsprochen werden könne, da die Klägerin für die gemeldeten Betriebsstätten und Fahrzeuge nach dem neuen Recht beitragspflichtig sei.
Unter dem 1. November 2013 sandte der Beklagte der Klägerin unter der Überschrift "Zahlung der Rundfunkbeiträge" eine Übersicht über aus seiner Sicht offene Forderungen, die einen Gesamtbetrag von 417.179,52 Euro auswies. Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger insoweit Klage vor dem Verwaltungsgericht L. , als Zahlungen für 7.735 Kraftfahrzeuge gefordert wurden. Die Klage wurde an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Az. 14 K 551/14 - verwiesen und von der Klägerin zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es an einem förmlichen Bescheid und an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehle.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2014 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für acht Betriebsstätten und 7.735 Kraftfahrzeuge für den Zeitraum April 2013 bis März 2014 fest; abzüglich geringfügiger zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen und zuzüglich eines Säumniszuschlages von einem Prozent ergab sich ein festgesetzter Betrag von 561.503,24 Euro.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2014 Widerspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass nach ihrem Geschäftsmodell die streitgegenständlichen Fahrzeuge nach Überlassung an ihre Kunden nicht mehr ihrem Rechtskreis zuzuordnen seien, sondern - vergleichbar mit dem Leasing - allein demjenigen der Sportlerinnen und Sportler als Nutzer. Zwar müsse sie, um den förderrechtlichen Grundsätzen der Automobilhersteller Genüge zu tun, die Kraftfahrzeuge auf sich zulassen, sie sei jedoch nicht Halterin der Fahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, da der wirtschaftliche Nutzen vom Sportler allein gezogen werde. Nach dem 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei die Beitragspflicht umfassend neu geregelt worden. In der Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag werde für die Neuregelung verschiedentlich auf die Geräteunabhängigkeit und den Verzicht auf einen Gerätebezug verwiesen. Danach solle im privaten Bereich der für die Wohnung entrichtete Beitrag auch die mobile Nutzung, etwa im Kraftfahrzeug, abdecken. Alle Vertragspartner verfügten über eine Wohnung und entrichteten bereits im privaten Bereich Beiträge; insofern drohe eine Doppelzahlung, die dem gebührenrechtlichen Prinzip der Zurechenbarkeit einer Leistung und dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip widerspreche. Mit der Beitragserhebung für Kraftfahrzeuge im nichtprivaten Bereich solle die grundsätzliche durch das Recht des Rundfunkbeitrags vollzogene Abkehr von der Geräteabhängigkeit nicht in Frage gestellt werden. Die Beitragspflicht für Inhaber von Kraftfahrzeuge im nichtprivaten Bereich beziehe sich ausweislich der Gesetzesbegründung darauf, dass, vergleichbar der Situation bei Hotels, eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt geschaffen werde. Dabei müsse es sich um eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln. Die Fahrzeuge dienten aber nicht dem unmittelbaren Erwerbszweck; auch durch die Nutzer erfolge keine gewerbliche Nutzung. Die Fahrzeuge seien nach Vollzug des Nutzungsüberlassungsvertrages der Nutzung durch die Klägerin entzogen; sie befänden sich auch nicht im Betriebsvermögen.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2014 zurück. Dabei berief er sich auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), nach dem derjenige Inhaber eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts sei, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Dass die Fahrzeuge nach dem Geschäftsmodell der Klägerin Privaten zur Verfügung gestellt würden, ändere an der Beitragspflicht im nichtprivaten Bereich nichts. Der angefochtene Bescheid sei auch rechnerisch richtig, eine Zahlung bisher nicht eingegangen.
Am 15. August 2014 hat die Klägerin Klage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2014 erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Hierzu betont sie, dass die Haltereigenschaft allein beim Nutzer des jeweiligen Fahrzeugs zu sehen sei, sodass der Rundfunkbeitrag durch dessen privaten Rundfunkbeitrag gedeckt sei. Auf die Regelungen im privaten Bereich sei ausschließlich abzustellen. Es sei im Rundfunkbeitragsrecht eine Grundsatzentscheidung für ein geräteunabhängiges Beitragsmodell gefallen. Kraftfahrzeuge im nichtprivaten Bereich seien insbesondere erfasst, wenn sie dem unmittelbaren Erwerbszweck dienten oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt würden. Hierbei sei maßgeblich, dass eigene, nichtprivate Zwecke des Inhabers verfolgt würden. Außerdem würden Leasinggesellschaften, die in der Konzeption ihres Geschäftsmodells mit ihrem vergleichbar seien, auch nicht zur Beitragszahlung herangezogen, sondern stattdessen die Leasingnehmer. In seiner Argumentation beziehe sich der Beklagte auf Entscheidungen aus der Zeit der Rundfunkgebühren und vernachlässige dabei, dass mit Einführung des Rundfunkbeitrages ein Paradigmenwechsel stattgefunden habe. Schließlich sehe ihr Geschäftsmodell es nicht durchgängig vor, dass sie für alle Fahrzeuge auch die Versicherung abschließe; das sei zwar praktisch derzeit für einen Großteil der Autos der Fall, der Endnutzer könne aber wählen, eine eigene Kfz-Versicherung mit eventuell erworbenen Schadenfreiheitsrabatten beizubehalten oder selbst abzuschließen.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß und die Klägerin für die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht hätten festgestellt, dass das Abstellen auf den (Zulassungs-)Inhaber eines Kraftfahrzeuges eine verfassungskonforme Typisierung darstelle. Die Klägerin habe in der Vergangenheit für alle Kraftfahrzeuge Rundfunkgebühren gezahlt; in der entscheidenden Fragestellung habe sich die Rechtslage durch Einführung des Rundfunkbeitrages nicht geändert. Auch sei die Klägerin mit einer Autovermietungsgesellschaft zu vergleichen: Sie erhalte von ihren Kunden ein Entgelt für die Überlassung der Kraftfahrzeuge und schließe entsprechende Versicherungen ab. Es sei von einer nichtprivaten Nutzung der Fahrzeuge auszugehen, da diese unmittelbar dem Geschäftszweck der Klägerin dienten. Auf die Art der Nutzung durch die Sportler komme es nicht an. Auch bedeute es für diese einen Vorteil, ein Kraftfahrzeug mit Autoradio überlassen zu bekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1).
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO) ist unbegründet.
Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 einschließlich des geltend gemachten Säumniszuschlags für die Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge der Klägerin zu Recht erhoben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 5,99 Euro pro gemeldetem Kraftfahrzeug sind die Regelungen in § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung, der durch Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011, S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrheinwestfälisches Landesrecht geworden ist.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist im nichtprivaten Bereich für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte wird kein Beitrag erhoben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Die Pflicht zur Entrichtung des Beitrags beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Betriebsstätte innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Soweit der Beitragsschuldner seinen Mitteilungspflichten nach §§ 8, 14 Abs. 2 RBStV nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab dem 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrages nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst (§ 14 Abs. 4 RBStV). Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
Auf der Grundlage dieser Regelungen ist der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Bezug auf die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zu Recht ergangen. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne der dem Bescheid zu Grunde gelegten 7.735 von ihr zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge.
Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sind sowohl für private Haushalte als auch im nichtprivaten Bereich mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren. Dies hat für den privaten Bereich zuletzt das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Revisionsverfahren festgestellt und dabei zahlreiche Aspekte der Verfassungsmäßigkeit auch des Rundfunkbeitrags im nichtprivaten Bereich beleuchtet,
vgl. BVerwG, Urteil v. 18. März 2016, Az. 6 C 6.15, abrufbar über die Internetseiten des Gerichts unter www.bverwg.de.
Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer an. Zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im nichtprivaten Bereich hat sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geäußert. Insofern hat jedoch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dezidiert Stellung bezogen,
vgl. OVG NRW, Urteil v. 28. Mai 2015, Az. 2 A 95/15; veröffentlicht in juris und unter nrwe.de.
Auch den Ausführungen des OVG NRW schließt sich die Kammer an. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages sind klägerseits nicht vorgetragen; sie bestehen für die Kammer davon unabhängig auch nicht. Den alleinigen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Einschätzung bildet das durch den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorgegebene Ziel eines gleichen Belastungserfolges Abgabenpflichtiger. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht wird das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können.
Vgl. BVerfG, Urteil v. 27. Juni 1991, Az. 2 BvR 1493/89 = BVerfGE 84, 239 (271 ff.); Urteil v. 9. März 2004, Az. 2 BvL 17/02 = BVerfGE 110, 94 (112 ff.); BVerwG, Urteil v. 18. März 2016, Az. 6 C 6.15.
Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten,
vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Oktober 2010, Az. 6 C 12.09,
da hier ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu führt, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden, die deshalb wiederum mit einem nicht vorteilsgerechten, weil überhöhten Abgabensatz belastet werden. Unter anderem diese verfassungsrechtliche Vorgabe hat das Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten Urteil herangezogen, um im privaten Bereich die Aufgabe einer geräteabhängigen Rundfunkgebühr zu Gunsten eines geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags zu begründen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr seinerzeit daran litt, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte und sich die Gebührenzahlung demnach dadurch vermeiden ließ, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Betrachtet man die mit dem Anknüpfen an die Wohnung neu gefasste Beitragsregelung im privaten Bereich, so stellt sich die Beitragserhebung im streitgegenständlichen nichtprivaten Bereich, die an Betriebsstätten, deren Beschäftigtenzahl sowie die Anzahl der vorgehaltenen Kraftfahrzeuge anknüpft, unter diesem Aspekt zwar weniger eindeutig dar. Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet sie dennoch nicht. Denn der Beklagte ist nichtprivaten Beitragsschuldnern gegenüber keinesfalls derart schutzlos gestellt, dass er sich in gleichem Maße wie dereinst bei den privaten Rundfunkgebühren auf freiwillige Angaben verlassen müsste: § 8 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 9 RBStV normiert eine Anzeigepflicht des Betriebsstätteninhabers betreffend seine Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge; § 9 Abs. 1 RBStV gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt ein korrespondierendes Auskunftsrecht. Dessen Durchsetzung wird durch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RBStV unterstützt, der die Nichtanzeige des Beginns einer Beitragspflicht zur Ordnungswidrigkeit erhebt. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogenen Regelung zur ehemaligen Rundfunkgebühr im privaten Bereich bestehen auch keine vergleichbaren Schwierigkeiten in der Aufklärung: Zu Recht hat das Gericht moniert, eine zuverlässige Kontrolle des Vorhaltens von Empfangsgeräten, namentlich Fernsehern, Radios, aber auch Personalcomputern und sogar Mobiltelefonen, in der grundrechtlich durch Art. 13 des Grundgesetzes besonders geschützten privaten Lebenssphäre der Wohnung sei de facto unmöglich. Derlei Schwierigkeiten bestehen für das Innehaben betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge nicht in gleichem und damit insgesamt nicht in verfassungsrechtlich bedenklichem Umfang: Einerseits werden Kraftfahrzeuge in der Regel ihrer Zulassung entsprechend im öffentlichen Straßenraum gebraucht, wo sie einer Nachschau jedenfalls nicht prinzipiell entzogen sind. Von den Zulassungsbehörden können andererseits zusätzliche Auskünfte eingeholt werden: § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) normiert in Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a), dass Fahrzeug- und Halterdaten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlichrechtlichen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500,- Euro übermittelt werden dürfen. Das umfasst auch die Auskunftserteilung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
Gleichzeitig gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine aktuellen Erkenntnisse zu einem im Umfang mit demjenigen nach dem alten Rundfunkgebührenrecht vergleichbaren Missbrauch. Es steht außer Frage, dass in jedem System der Erhebung öffentlicher Abgaben, exemplarisch bei der Steuererhebung, das (auch) auf Selbstauskünften basiert und im Massenverfahren abgewickelt wird, die Gelegenheit zum Missbrauch durch Falschangaben besteht. Dieser Umstand führt jedoch nicht per se zu einer Verletzung des Gebotes des gleichen Belastungserfolges Abgabenpflichtiger, sondern ist als Begleiterscheinung eines Massenverfahrens strukturell hinzunehmen. Im Einzelfall sind derartige Fälle mit den im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumenten nachzuhalten und mit den vorhandenen Sanktionsmechanismen zu ahnden.
Der Beklagte hat den Rundfunkbeitrag mit Bescheid vom 1. Juni 2014 und Widerspruchsbescheid vom 4. August 2014 auch rechtmäßig erhoben. Die gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung im nichtprivaten Bereich bildet § 5 RBStV, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin ist Inhaberin der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge, die sie selbst auch zu gewerblichen Zwecken nutzt.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV normiert, dass unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten vom Inhaber eines Kraftfahrzeuges (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist. Dabei kommt es auf Art und Umfang der Nutzung zu den genannten Zwecken nicht an, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 RBStV. § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV normiert, dass pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen ist. In Ergänzung hierzu regelt § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV, dass Inhaber eines Kraftfahrzeugs derjenige ist, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Damit knüpft der Staatsvertrag für das Rundfunkrecht wie bereits § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die Inhabereigenschaft unwiderleglich an die Kraftfahrzeugzulassung.
vgl. Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, RBStV, § 6 Rn. 19.
Hierin unterscheidet sich der Staatsvertrag von dem im Straßenverkehrsrecht einheitlich gebrauchten,
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil v. 20. Februar 1987, Az. 7 C 14.84, NJW 1987, 3020 = juris, Rn. 9; ferner zu § 31a StVZO: OVG NRW, Beschlüsse v. 29. April 2003, Az. 8 A 3435/01, Abdruck S. 3, v. 5. Mai 2011, Az. 8 B 453/11, VRS 121, 319, juris, Rn. 7, v. 20. Juli 2011, Az. 8 A 927/10, Abdruck S. 3, v. 19. Januar 2012, Az. 8 A 2641/11, Abdruck S. 2, v. 5. September 2012, Az. 8 B 985/12, Abdruck S. 2, und v. 17. September 2012, Az. 8 B 979/12, Abdruck S. 2; vgl. ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9, sowie König, ebenda, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.,
und von der Klägerin argumentativ in Ansatz gebrachten Halterbegriff: Halter eines Kraftfahrzeugs ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss v. 30. Juni 2010, Az. OVG 1 N 42.10, NJW 2010, 2743, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Urteil v. 15. März 2010, Az. 11 B 08.2521, juris, Rn. 32 , und Beschluss v. 30. Oktober 2012, Az. 11 ZB 12.1608, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss v. 12. April 2012, Az. M 23 S 12.734, juris, Rn. 28; siehe ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5, jeweils m.w.N.
Legte man zur Inhaberbestimmung den so verstandenen Halterbegriff zu Grunde, so wären nach dem klägerischen Geschäftsmodell wohl die Sportlerinnen und Sportler, denen die Kraftfahrzeuge zur Nutzung überlassen werden, deren Inhaber. Diese bringen insbesondere die Kosten für die Bereitstellung und Nutzung der Fahrzeuge auf und üben die jederzeitige alleinige Verfügungsgewalt im Rahmen des Überlassungszeitraums aus. Ein solches Verständnis des Inhaberbegriffes widerspricht, wenn die Orientierung an der Haltereigenschaft auch auf den ersten Blick nicht fernliegt, jedoch dem klaren Wortlaut des RBStV, der die Grenze der Auslegung bildet - die gesetzliche Regelung lässt eine Auslegung, nach der statt auf die legaldefinierte Inhaberschaft dennoch auf die Haltereigenschaft abzustellen wäre, nicht zu. Das Anknüpfen an die Zulassung ist Praktikabilitätserwägungen ebenso wie solchen der Rechtsklarheit geschuldet,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25. Oktober 2001, Az. 2 S 88/01, unter Darlegung auch der Regelung aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag von 1974, Art. 2 Abs. 2, der noch auf die Haltereigenschaft abstellte, und der Begründung der Änderung des Staatsvertrages mit Auslegungsschwierigkeiten.
Im Massenverfahren der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist für die Einzelfallbetrachtung wirtschaftlicher Beziehungen und der Ausübung von Verfügungsgewalt kein Raum. Zudem böte die Notwendigkeit der Halterbestimmung im Einzelfall Gelegenheit zum Missbrauch, wie er etwa durch die wechselseitige Zuordnung von Fernsehgeräten in Wohnungen zu Zeiten der Rundfunkgebührenpflicht im privaten Bereich zu verzeichnen war. Die Regelung ist - noch für die Rundfunkgebühren - von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht unbeanstandet geblieben.
Vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. März 2011, Az. 1 BvR 3255/08; BVerwG, Beschluss v. 13. Oktober 2008, Az. 6 B 47.08; BayVGH, Urteil v. 10. März 2008, Az. 7 BV 07.765.
Der Übergang von der Gebühren- zur Beitragspflicht rechtfertigt eine Neubewertung der Rechtslage nicht. Die in beiden Gesetzen normierte Definition ist dem Wortlaut nach sogar noch verschärft worden (von "Als Rundfunkteilnehmer gilt..." zu "Inhaber ist...") und der Konzeption nach nicht widerleglich. Gleichzeitig greifen Bedenken der Klägerin nicht durch, der Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung und die Abkehr von der Geräteabhängigkeit der Finanzierung erforderten eine andere Einschätzung, sodass die zitierten Entscheidungen überholt seien. Das klägerinnenseits in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 aufgeführte Zitat des Bundesverfassungsgerichts lautet nicht, wie sie vorträgt, "...damit verbundene Ungleichbehandlungen nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt...", sondern "Damit verbundene Ungleichbehandlungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt,...". Dessen ungeachtet ist die entscheidende Passage des Beschlusses an anderer Stelle zu finden: Das Bundesverfassungsgericht legt dar, dass "Art. 3 Abs. 1 GG [lässt] gerade bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu[lässt], ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Bestimmung des Zulassungsinhabers als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der, im Einzelfall bestehenden, Nutzungsmöglichkeit stellt eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar, können nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen."
Vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. März 2011, Az. 1 BvR 3255/08.
Diesen Ausführungen ist auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags uneingeschränkt beizupflichten.
Vorliegend hat die Klägerin, wie sie selbst vorträgt, die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge sämtlich auf sich zugelassen. Sie ist damit Inhaberin der Fahrzeuge im Sinne des RBStV.
Die Fahrzeuge dienen zugleich gewerblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV der Klägerin als Inhaberin - es ist unbestritten, dass der Geschäftszweck die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge im Rahmen von Nutzungsüberlassungsverträgen an Sportlerinnen und Sportler darstellt. Darauf, wie die Endnutzer die jeweiligen Fahrzeuge einsetzen, kommt es dem Wortlaut nach ersichtlich nicht an: Dieser stellt ausdrücklich auf "gewerbliche Zwecke des Inhabers" ab.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch der Umstand nicht, dass mit der so verstandenen Regelung zur Beitragspflichtigkeit von Kraftfahrzeugen im nichtprivaten Bereich die eigentlich überholte Anknüpfung an das Bereithalten von Empfangsgeräten systemwidrig fortgeschrieben würde.
So jedoch Degenhart, ZUM 2011, 193 (197 ff.) in einem Aufsatz, der nach Angaben des Autors auf einem Gutachten für die Sixt AG beruht; zum Ganzen Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, RBStV, § 5 Rn. 19.
Zwar trifft der klägerische Vortrag zu, nach dem auch ausweislich der Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in grundsätzlicher Abkehr von der Geräteabhängigkeit Beiträge nach Raumeinheiten (Wohnung, Betriebsstätte) erhoben werden. Das schließt es jedoch nicht aus, im nichtprivaten Bereich als Raumeinheit auch gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Die dennoch verwirklichte Abkehr vom Bereithalten von Empfangsgeräten zeigt sich in dem Umstand, dass es nach § 5 RBStV nicht mehr darauf ankommt, ob in den fraglichen Kraftfahrzeugen tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte verbaut sind. Stattdessen wird das Kraftfahrzeug nur als weitere Raumeinheit begriffen, in der typischerweise Rundfunkempfang stattfindet. Gerade vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit wirtschaftlicher Betätigung dient die Einbeziehung von Kraftfahrzeugen in die Berechnung der im nichtprivaten Bereich zu erhebenden Rundfunkbeiträge der Beitragsgerechtigkeit und damit dem übergeordneten Zweck der Rundfunkfinanzierung.
Nach dem Gesagten kann zudem die Klägerin mit ihrer Argumentation kein Gehör finden, für die streitgegenständlichen Fahrzeuge sei der Rundfunkbeitrag durch die Kunden der Klägerin abgegolten, die im privaten Bereich für ihre Wohnungen Beiträge leisteten. Insbesondere droht entgegen der klägerseitigen Rüge keine gesetzeswidrige, dem gebührenrechtlichen Prinzip der Zurechenbarkeit einer Leistung und dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechende Doppelzahlung. Denn die Klägerin verkennt, dass ein Modell der Beitragsfinanzierung, das Beiträge sowohl im privaten als auch im nichtprivaten Bereich vorsieht, unweigerlich eine Vielzahl von Überschneidungen zwischen beiden Bereichen produzieren muss, ohne dass diese stets in der Beitragsfreiheit im nichtprivaten Bereich resultieren müssten.
Nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip, das seinen Ursprung im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet, ist derjenige, der den Vorteil aus einer Leistung zieht, nach Maßgabe des Vorteils über eine entsprechende Abgabe zur Finanzierung dieser Leistung heranzuziehen. Dem wird der Konzeption des § 5 RBStV nach für den Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich dadurch Genüge getan, dass auf für gewerbliche Zwecke vorgehaltene Kraftfahrzeug abgestellt wird, diese Fahrzeuge also regelmäßig - und auch im Falle der Klägerin - der Gewinnerzielung dienen. Die Klägerin bedient sich der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge im Rahmen ihres Geschäftsmodells und zieht daraus einen Vorteil, der ihre Mitfinanzierung der Leistung "Rundfunk" unabhängig von den privaten Zahlungen ihrer Endkunden rechtfertigt. Ob die Klägerin im Zuge der Nutzungsüberlassung die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge verliert und ob ihre Kunden diese Fahrzeuge dann ausschließlich privat nutzen, wie die Klägerin angibt, spielt keine Rolle. Dabei steht zudem außer Frage, dass den jeweiligen Fahrzeugnutzern gegenüber dem Zustand ohne das zur Nutzung überlassene Fahrzeug eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit zum Rundfunkempfang - eben derjenigen im Auto - eröffnet wird. Insofern verhält sich die Situation vergleichbar zu derjenigen des Hoteliers, der für seine Hotelzimmer anteilige Beiträge zu entrichten hat, obwohl er diese im Rahmen seines Geschäftsmodells jedenfalls im Falle inländischer Gäste an Menschen vermietet, die für ihre Wohnung bereits den privaten Rundfunkbeitrag entrichten. Zu Recht vergleicht der Beklagte die Situation der Klägerin zudem mit derjenigen einer Autovermietung, die auf sie zugelassene Kfz auf Zeit Dritten gegen Entgelt überlässt.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells stärker als andere durch die Beitragspflicht für gewerblich gebrauchte Kraftfahrzeuge belastet wird. Solche Ungleichheiten sind im Massenverfahren der Rundfunkbeitragserhebung als Konsequenz einer sachgerechten Typisierung nach Raumeinheiten hinzunehmen. Es gilt insofern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung.
Vgl. OVG NRW, Urteil v. 28. Mai 2015, Az. 2 A 95/15.
Dem Beklagten wäre es schlicht unmöglich, bei der Vielzahl praktizierter und denkbarer Arten und Weisen der Nutzungsüberlassung von Kraftfahrzeugen die zwischen Dritten geschlossenen Verträge, die zudem der Anpassung unterliegen, im Einzelfall dahingehend zu prüfen, wer die jeweiligen Fahrzeuge in welchem Umfang nutzt. Aus diesem Grund ist die weitergehende Typisierung dahingehend, unwiderleglich auf die Kraftfahrzeug-Zulassung anstatt auf die in anderen Rechtsgebieten herangezogene Haltereigenschaft abzustellen, um so die Erfüllung der mit der Rundfunkbeitragserhebung verfolgten Zwecke sicherzustellen, nicht zu beanstanden.
Auch Leasinggeber werden insofern nicht anders behandelt als die Klägerin: Sofern sie die von ihnen vermittelten Kfz auf sich selbst zulassen, sind sie für die Fahrzeuge beitragspflichtig.
Vgl. hierzu - noch zur Rundfunkgebührenpflicht - VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25. Oktober 2001, Az. 2 S 88/01; BayVGH, Urteil v. 10. März 2008, Az. 7 BV 07.765; nachf. BVerwG, Beschluss v. 13. Oktober 2008, Az. 6 B 47/08; dazu BVerfG, Beschluss v. 17. März 2011, Az. 1 BvR 3255/08; alle abrufbar bei juris.
Der Klägerin steht es grundsätzlich frei, ihr Geschäftsmodell wieder dahingehend zu ändern, dass eine Zulassung der Fahrzeuge auf ihre Vertragspartner als Endnutzer vorgenommen wird. Dass sie dies, wie sie selbst vorträgt, nicht tut, weil sie sich im Rahmen ihres Geschäftsmodells mit einer Zulassung auf sich selbst privatrechtlich günstiger stellt, kann an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern. Hinzu kommt, dass die Gesamtbelastung durch den Rundfunkbeitrag sich insgesamt in einem geringfügigen Rahmen hält - mag dies im Falle der Klägerin bei Betrachtung des monatlich geschuldeten Beitrags nicht offensichtlich sein, so ist in die Bewertung einzustellen, dass sie mit neuen Kraftfahrzeugen ein hochpreisiges Gut zu entsprechend hohen monatlichen Raten zur Nutzung überlässt, dass zudem für jedes zugelassene Fahrzeug nur ein Drittel des monatlichen Rundfunkbeitrags geschuldet ist und dass für die Klägerin die Möglichkeit besteht, die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend zu machen,
vgl. bereits BayVerfGH, Entscheidung v. 6. Juli 1978, Az. Vf. 10 VII 76.
Schließlich besteht - wie von der Klägerin in der Vergangenheit auch praktiziert - die Möglichkeit, die Beiträge an ihre Kunden weiterzugeben.
Die Klägerin beantragt ohne inhaltliche Einschränkung die Aufhebung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Soweit sie damit die Aufhebung auch insoweit begehrt, als von ihren Mitarbeitern genutzte, nicht entgeltlich weitervermittelte Kraftfahrzeuge betroffen sind, hat sie nicht vorgetragen, wieso diese nicht der Beitragspflicht unterfallen sollen. Für die Kammer sind auch keine dahingehenden Gründe ersichtlich.
Der klägerische Antrag umfasst wie der angegriffene Bescheid auch die Beitragsfestsetzung für ihre Betriebsstätten. Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach der Staffelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1), wobei Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit ist. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an, § 6 Abs. 1 RBStV. Nach § 6 Abs. 2 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Argumentativ hat die Klägerin die Beitragsfestsetzung insoweit nicht angegriffen; auf der Grundlage der Regelungen des RBStV ist der Rundfunkbeitrag auch insofern rechtmäßig festgesetzt worden.
Bezüglich der konkreten Berechnung des Beitrags sind Bedenken nicht vorgebracht; sie sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung aufgrund von Angaben der Klägerin zur Anzahl der von ihr vermittelten und auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuge erfolgt ist.
Gleiches gilt für die Berechnung des Säumniszuschlages. Dieser findet seine rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragssatzung. Die Erhebung ist dem Grunde nach rechtmäßig, da die Rundfunkbeiträge der Klägerin auch vier Wochen nach Fälligkeit, die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums eintritt, nicht gezahlt worden sind. Der Säumniszuschlag wurde der Höhe nach zutreffend in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 Satz 1, 2 ZPO.