VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.11.2017 - 14 L 2455/17
Allein der Umstand, dass ein förmliches Planungsverfahren nicht durchgeführt wurde, gibt dem von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen keine weitergehende prozessuale oder materielle Rechtsposition.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache - 14 K 9080/17 - untersagt, bei der Umsetzung des Verkehrskonzepts für den Ortsteil F -X entsprechend dem Beschluss des Rates der Stadt F vom 12. Juli 2017 bei der Trassenführung der Straße nebst den Bürgersteigen und Nebenanlagen, das Grundstück der Antragstellerin, C straße (Gemarkung X , Flur , Flurstück ) in F -X , in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1/5 und die Antragstellerin zu 4/5.
Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks C straße (Gemarkung X , Flur , Flurstück , in F -X . Es ist mit einem an der C straße liegenden zweigeschossigen Wohngebäude (historisches Fachwerkhaus) sowie einem an der rückwärtigen, nördlichen Grundstücksgrenze gelegenen eingeschossigen Nebengebäude bebaut. Die nördliche Grundstücksgrenze liegt an der B straße. Das Grundstück und der an das Grundstück angrenzende Bereich der B straße liegen im Geltungsbereich folgender Bebauungspläne:
Durchführungsplan Nr.147 X -Altstadt(Ratsbeschluss 10.09.1959),
Bebauungsplan Nr. 230 X -Altstadt(1. Änderung zum Durchführungsplan Nr.147) (Ratsbeschluss 14.03.1963),
Bebauungsplan Nr. 207 X -Altstadt(2. Änderung zum Durchführungsplan Nr.147 ) (Ratsbeschluss 14.03.1963),
sämtlich veröffentlicht unter https://geo.F .de/planenbauen/Stand 10. November 2017.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 12. Juli 2017 den Bau und Baubeginn der Maßnahme "Verkehrskonzept X " vorbehaltlich der Zustimmung der Kommunalaufsicht.
Bei dem "Verkehrskonzept X " handelt es sich um eine von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellte Konzeption auf der Grundlage einer 2011 bis 2013 - mit dem Ziel, eine Reduktion und stadtvertragliche Gestaltung des motorisierten Individualverkehrs im Ortskern X zu erreichen - durchgeführten Verkehrsuntersuchung.
Der durch das Verkehrskonzept betroffene Bereich liegt außer im Bereich der bereits oben genannten Bebauungspläne auch noch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/79 X -Altstadt-Nord, (Ratsbeschluss 25.11.1981), der den Bereich nördlich der C1 straße erfasst.
Ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage für den Rat der Stadt F ist Ziel des Verkehrskonzeptes das Entwickeln einer kurzfristig umzusetzenden Lösung, die eine verbesserte Führung des motorisierten Verkehrs im vorhandenen öffentlichen Raum organisiert. Auf aufwändige neue Verkehrsbauten soll ebenso verzichtet werden, wie auf grundlegende Umbauten des Ortskerns. Dieser Beschlussvorlage ist eine Planzeichnung beigefügt, in welcher die künftige Fahrbahngestaltung und Verkehrsführung dargestellt wird.
Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom . 2017 an die Bezirksregierung E mit der Bitte, die kommunalaufsichtliche Genehmigung für die Umsetzung des Verkehrskonzepts und des Ratsbeschlusses nicht zu erteilen. Die Bezirksregierung teilte hierauf mit Schreiben vom . 2017 mit, die Beantwortung der Beschwerde erfordere eine Befassung verschiedener Fachdezernate der Bezirksregierung. Die Antragsgegnerin werde zur Stellungnahme aufgefordert. Eine abschließende Beantwortung des Schreibens könne daher nicht unmittelbar erfolgen.
Die Antragstellerin hat am . 2017 Klage erhoben und den hier zu entscheidenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
In der umfangreichen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antrag sei als Sicherungsanordnung auch im vorbeugenden Rechtsschutz zulässig, da ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse bestehe.
Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die Bezirksregierung auf telefonische Nachfrage mitgeteilt habe, eine kommunalaufsichtliche Genehmigung sei aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht erforderlich.
Der Antragstellerin könne nicht zugemutet werden, den beschlossenen Baubeginn und die weitere Baudurchführung der Maßnahmen abzuwarten, um anschließend nach Aufstellung von entsprechenden Verkehrsschildern gegen diese verkehrsrechtlichen Anordnungen zu klagen. Durch die Schaffung vollendeter, abwägungsrelevanter Tatsachen würden die Rechte der Antragstellerin dauerhaft und unumkehrbar beeinträchtigt. Die Antragstellerin müsse befürchten, dass angesichts des zwischenzeitlich durchgeführten Straßenbauvorhabens eine Rückkehr zur bisherigen Verkehrslösung rein tatsächlich nicht mehr möglich sei. Sie müsse außerdem befürchten, dass bei einem nach Abschluss der Bauarbeiten nachgeholten Planungsverfahren keine ergebnisoffene Abwägung mehr stattfinden werde. Ein durchgeführtes Vergabeverfahren mit einer Auftragserteilung führe zu einer vertraglichen Verpflichtung der Stadt und damit zu einer rechtlichen Situation, die bei einer erneuten Entscheidung über das Verkehrskonzept nicht unberücksichtigt bleiben werde.
Der Antragstellerin sei es auch nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, denn sie könne der Belastung mit gesetzlich nicht zulässigen Luftschadstoffen nur mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorbeugenden Rechtsschutz begegnen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens oder für einen ungewissen Zeitraum bis zur Umsetzung von bislang offenbar noch gar nicht geplanten Maßnahmen eines in diesem Sinne noch fortzuschreibenden Luftreinhalteplans rechtsschutzlos gestellt die von der Antragsgegnerin selbst benannte zusätzlich Überschreitung von Grenzwerten des Luftschadstoffs NO2 hinzunehmen. Die Fortschreibung des Luftreinhaltungsplans sei Aufgabe der Bezirksregierung E . Die Antragsgegnerin könne deshalb keine Gewähr dafür übernehmen, dass die notwendigen Maßnahmen tatsächlich geplant würden.
Dass durch die verwaltungsrechtliche Eilentscheidung die Umsetzungsmöglichkeit des Ratsbeschlusses vorübergehend ausgesetzt werde, sei insoweit noch keine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern unvermeidliche Konsequenz eines jeden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens. Sollte die Unterlassungsklage rechtskräftig abgewiesen werden, könne das Verkehrskonzept immer noch umgesetzt werden.
Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch, da die öffentliche Hand bei der Vornahme von Straßenarbeiten nicht völlig frei sei, sondern bestimmte Grenzen zu Gunsten der Anlieger wahren müsse. Übe die zuständige Behörde bereits ihr diesbezügliches Planungsermessen fehlerhaft aus, sei die entsprechende Planung und infolgedessen die anschließende Baumaßnahme rechtswidrig. In Konsequenz daraus sei, abgesehen von einem Entschädigungsanspruch, bei dennoch durchgeführter Maßnahme grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch herzuleiten, der gegebenenfalls mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzusetzen sei, wenn die Schaffung vollendeter Tatsachen durch einen entsprechenden Baubeginn drohe.
Dieser Unterlassungsanspruch bestehe nicht nur hinsichtlich der zur Umsetzung des Konzepts notwendigen Straßenbauarbeiten, sondern auch hinsichtlich der dazu notwendigen verkehrslenkenden Anordnung nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO). Vorliegend beruhten die verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.
Die Umsetzung des beschlossenen Verkehrskonzeptes sei ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtswidrig. Es sei ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren und/oder bauplanungsrechtliches Planungsverfahren erforderlich. Durch den Umbau der B straße werde deren Funktion als Geschäftsstraße, wie sie der Straße in den Erläuterungen der geltenden Bauleitplanung zugewiesen werde, entzogen; die B straße werde auf die Funktion einer reinen Durchgangsstraße reduziert. Die C1 straße hingegen werde zur Stärkung der städtebaulichen Funktion des Ortskerns zu einer einspurigen innerörtlichen Straße mit Erschließungsfunktion zurückgebaut (Aufenthalt, Begegnung, Einkauf, Schulwege) und die Verkehrsgeometrie auf der erst kürzlich sanierten Brücke für weitere 500.000,- € dem Verkehrsverlagerungskonzept angepasst. Das entspreche somit nicht der geltenden Planung, auch wenn oder gerade weil die Straßenbreiten unverändert blieben. Über die B straße solle nach dem aktuellen Verkehrskonzept auf derselben Trasse ein völlig unterschiedlicher, erheblich intensiverer Verkehr abgewickelt werden. Durch den Ausbau der B straße würden die Gefahren für Fußgänger, Besucher der Basilika, und für Schüler, die dort den Bus bestiegen, erheblich erhöht. Die geplante Umgestaltung der B straße berühre planerische Belange hinsichtlich der aktuellen Nutzung der vorhandenen öffentlichen Flächen sowie Verlagerungen der Kundenverkehre, die zur Schließung von Geschäften führen könnten. Insbesondere die Außengastronomie auf dem L platz werde durch dessen Wegfall erheblich getroffen. Die durch das Verkehrskonzept erforderliche Umgestaltung, bzw. der Wegfall des L platzes sei ebenfalls planungsbedürftig, da bei der seinerzeitigen Planung Anlieger im Rahmen eines Umlegungsverfahrens über 15 Meter mit der Bebauung des Grundstücks hätten zurückweichen mussten. Daher hätte für die Platzgestaltung, soweit für sie eine Grundstücksneuordnung durch ein Umlegungsverfahren stattgefunden habe, geprüft werden müssen, ob und inwieweit die Umlegung gegebenenfalls rückabzuwickeln wäre. Die Umsetzung des Verkehrskonzeptes erfordere die Beseitigung von das Stadtbild prägenden und in den entsprechenden Planungen vermerkten Bäumen.
Das Planungskonzept der bestehenden Planung werde somit ohne Änderung der Bauleitplanung außer Kraft gesetzt.
Jedenfalls aber hätte die Antragsgegnerin vor Durchführung der geplanten Maßnahmen eine straßenrechtliche Planung nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durchführen müssen. Gehe man davon aus, dass die Umsetzung des Verkehrskonzepts straßenrechtlichen Planungsbedarf auslöse, dann könne auf eine solche straßenrechtliche Planung nicht unter Verweis auf einen seit langem bestehenden Bebauungsplan, der ganz offenkundig nicht dasselbe, sondern ein gegenteiliges Verkehrskonzept verfolge, verzichtet werden.
Das Fehlen einer erforderlichen förmlichen Planung für die Umgestaltung des Ortskerns und die Umlenkung des Durchgangsverkehrs begründe einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verkehrsumlenkung. Der Klägerin stehe zwar kein Anspruch auf Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens oder eines straßenrechtlichen Planungsverfahrens zu, sie könne jedoch beanspruchen, dass die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und von weiteren Maßnahmen zur Umleitung des Straßenverkehrs unterbleibe, wenn und soweit die Beschlussfassung und die Umsetzung solcher Maßnahmen nur nach Aufstellung eines Bebauungsplans zulässig sei. Angesichts des aus dem Ratsbeschluss abzuleitenden umfassenden städtebaulichen Konzepts zur Entwicklung des Ortskerns reichten Maßnahmen zur Beschränkung bzw. Umleitung des Verkehrs nach § 45 Abs. 1 StVO als alleinige Grundlage für die Entscheidung über ein solches städtebauliches Konzept nicht aus.
Auch im Übrigen sei die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft zustandegekommen.
Das von der Antragsgegnerin herangezogene Luftschadstoffgutachten sei nicht aussagekräftig. Die Daten seien jedenfalls veraltet. Das Umweltministerium habe in einem Schreiben vom 22. April 2016 angekündigt, die zuständige Bezirksregierung E um die Erstellung eines neuen Luftschadstoffgutachtens zu bitten. Ob die Ergebnisse des neuen Gutachtens bei der Beschlussfassung des Rates über die Umsetzung des Verkehrskonzepts berücksichtigt werden konnten sei nicht bekannt. Davon sei jedoch nicht auszugehen, da das Gutachten wohl noch nicht vorliege. Des Weiteren sei zweifelhaft ob das Gutachten für die Emissionsberechnung auf zutreffenden Eingangsdaten aufbaue.
Die in dem Verkehrskonzept bzw. im Ratsbeschluss zur Umsetzung vorgesehenen Baumaßnahmen stellten nicht den erforderlichen Umfang dar. Die beschlossene Umsetzung des Verkehrskonzepte erfordere, wie sich aus dem ebenfalls am 12. Juli 2017 gefassten Beschluss des Rates der Stadt F zur Ertüchtigung der Bauwerkskonstruktion dieser Brücke ergebe, außerdem erhebliche Eingriffe auf der Brückenplatte der H -I -Brücke und in die Bauwerkskonstruktion dieser Brücke.
Es komme hinzu, dass in der S gasse und in der Straße L graben das dort in den Jahren 1989 und 1990 im Rahmen einer städtebaulichen Sanierung verlegte Straßenpflaster ohne Rücksicht auf dessen Bedeutung für das historische Stadtbild wieder aufgenommen und beseitigt werden solle.
Die beschlossene Umsetzung des Verkehrskonzepts setze umfassende Maßnahmen des passiven Lärmschutzes voraus. In der Verwaltungsvorlage für die Beschlussfassung des Rates werde darauf hingewiesen, dass die Kosten für den umfangreichen Lärmschutz an fast 100 Gebäudefassaden erst noch ermittelt werden müssten.
Der Beschluss über die die Realisierung des Verkehrskonzeptes berücksichtige außerdem die Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Stadt F nicht, wie sich aus der Begründung der Verwaltungsvorlage ergebe.
Selbst wenn ein Planungsverfahren entbehrlich sein sollte, seien Rechte aus § 45 StVO verletzt, da die Voraussetzungen für verkehrsrechtliche Anordnungen nicht vorlägen. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweise, dass sie Anordnungen auf der Grundlage des § 45 StVO noch nicht getroffen und deshalb ihr Ermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt habe, liege darin ein weiterer erheblicher Mangel der Vorgehensweise der Antragsgegnerin. Es sei nicht zulässig, zunächst die gesamte Umbaumaßnahme durchzuführen und erst danach im Rahmen des durch § 45 StVO eingeräumten Ermessens zu entscheiden, ob denn die verkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Änderung der bisherigen Führung der Einbahnstraßen, die zur vollständigen Umsetzung des Konzepts notwendig seien, überhaupt getroffen werden sollen. Die Umsetzung des Verkehrskonzepts setze derartige verkehrsrechtliche Anordnungen zwingend voraus.
Die Umsetzung des Konzepts führe zur Erhöhung der Fahrzeugbewegungen auf der B straße von 15.880 auf 25.550. Die Zunahme des Lkw-Verkehrs gefährde die historische Bausubstanz des Hauses der Antragstellerin. Die Schadstoffbelastung würde zusätzlich dadurch gesteigert, dass bei Umsetzung der Verkehrsverlagerung die Autos vor dem Haus der Antragstellerin stark abbremsen müssten, was die Schadstoffbelastung noch erhöhen werde, da die Kurve zum L graben hin nicht mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren werden könne.
Die Planung der Antragsgegnerin beruhe auf der Einschätzung ihrer Gutachter, die B straße sei wegen ihrer vermeintlich günstigeren Straßengeometrie und der angeblich besseren Belüftungssituation nicht so stark wie die C1 straße belastet und könne sogar im Planfall einen Anstieg der Emissionen von bis zu 75% verkraften. Diese Einschätzung der Gutachter sei jedoch unzutreffend. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) messe zwischenzeitlich die Luftschadstoffwerte auch in der B straße und habe Ergebnisse auch veröffentlicht. Danach werde der Grenzwert in der C1 straße und in der B straße in nahezu gleichem Umfang überschritten. Dementsprechend beruhe die Planung der Antragsgegnerin auf unzutreffenden Entscheidungsgrundlagen.
Die gemessenen Lärmwerte seien unzutreffend, weil die Daten während einer Straßenbauphase mit einer teilweisen Sperrung der B°°° erhoben worden seien. Sie seien daher für den regelmäßigen Verkehr nicht repräsentativ. Die Verkehrszählung als Basis des Gutachtens sei unzutreffend. Die Verkehrszahlen seien mit einem Jahreswert DTV angegeben, der nicht dem werktäglichen um 10% erhöhten Verkehrsaufkommen entspreche. Auch die Einschätzung der Gutachter aus dem Jahr 2012, dass über die C1 straße erheblich mehr Verkehr als über die B straße abgewickelt werde, sei jedenfalls aktuell nicht mehr zutreffend. Eine von einer Anliegerin an der B straße eingerichtete Messstation belege, dass die Verkehrszahlen der beiden Straßen durchaus vergleichbar seien. Dies zeige, dass die Verkehrsprognosen der Gutachter auf einer falschen Tatsachenermittlung beruhten.
Auch die Tatsachengrundlagen zum passiven Lärmschutz seien unzutreffend ermittelt. Insbesondere die Kosten dieses Lärmschutzes seien nicht bzw. nicht zutreffend kalkuliert worden.
Schließlich solle nach den bislang bekannten Planunterlagen offenbar das Grundstück der Antragstellerin in Teilflächen unmittelbar in Anspruch genommen werden, dazu sei die Antragstellerin nicht bereit.
Die Antragstellerin beantragt,
es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache zu untersagen, das Verkehrskonzept für den Ortsteil F -X entsprechend dem Beschluss des Rates der Stadt F vom 12.Juli 2017 umzusetzen und mit dem Bau und der Bauvorbereitung der Maßnahme "Verkehrskonzept X " zu beginnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei unbegründet, es seien weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch gegeben. Insbesondere begehre die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache.
Vor Beginn der Baumaßnahme sei ein Vergabeverfahren durchzuführen. Vor dessen Abschluss könne mit Bauarbeiten vor Ort welche die Antragstellerin beeinträchtigen könnten nicht begonnen werden. Die Antragstellerin sei also aktuell nicht durch unzumutbare Nachteile, welche nur durch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vermieden werden könnten, beeinträchtigt.
Die Antragsgegnerin beabsichtige nicht, den angegriffenen Ratsbeschluss allein durch verkehrsrechtliehe Anordnungen, sondern auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechtes durchzusetzen. Sie habe solche Anordnungen im Zusammenhang mit dem Verkehrskonzept X auch noch nicht getroffen und könne deshalb ihr Ermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt haben.
Zwar wäre grundsätzlich gemäß § 17 S. 1 FStrG vor Beginn der Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, weil sich im Rahmen der Entwicklung des Verkehrskonzeptes X herausgestellt habe, dass die geplanten baulichen Maßnahmen eine (wesentliche) Änderung der Bundesfernstraße °°° (B - und C1 straße) darstellten. Die Erforderlichkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens komme auch wegen der wesentlichen Änderung bestehender Kreuzungen und Einmündungen in Betracht (§ 12 Abs. 4, 6 FStrG).
Allerdings könnten nach § 17 b Abs. 2 FStrG Bebauungspläne i. S. des § 9 BauGB die Planfeststellung nach § 17 FStrG ersetzen. Daher habe die Antragsgegnerin die vorhandenen Pläne gesichtet, die den vom Verkehrskonzept X räumlich erfassten Bereich betreffen. Darüber hinaus sei geprüft worden, ob nach §17 Abs. 2 S. 2 FStrG eine Planfeststellung erforderlich sein könnte weil eine Ergänzung der bestehenden Bebauungspläne notwendig sei oder aber von den dortigen Festsetzungen abgewichen werde. Das sei im Ergebnis zu verneinen. Bei der Umsetzung des Verkehrskonzepts X werde weder der bereits als öffentlicher Verkehrsraum festgesetzte Bereich erweitert oder beschrankt, noch müssten über die bereits getroffenen Festsetzungen hinausgehende Festsetzungen erfolgen. Somit seien die bestehenden Bebauungspläne und Durchführungsplane eine ausreichende planerische Grundlage für die Umsetzung des Verkehrskonzeptes X .
In der Planung befindliche Bauvorhaben seien zur Ermittlung des zukünftigen Verkehrsaufkommens ebenso berücksichtigt worden, wie die unterschiedlichsten Sachzwänge und verschiedenen Interessenlagen im Rahmen eines Abwägungsprozesses einbezogen worden seien. Es seien verschiedene groß- und kleinräumige Lösungsansätze geprüft worden. Hierbei seien die Auswirkungen bereits früherer Planungsansätze von Ortsumgehungen ebenso beurteilt worden, wie auch Verlagerungsspielräume von Kfz-Verkehren auf alternative Verkehrsträger untersucht und quantifiziert worden seien. Für die verbleibenden Verkehrsströme sei eine Straßennetzkonzeption entwickelt worden, die in der Lage sei, die heutige Verkehrssituation zu verbessern sowie die prognostizierten Verkehrsmengen mit hoher Verkehrsqualität unter Berücksichtigung aller Nutzergruppen zu bewältigen.
Im vorgeschalteten Moderationsverfahren zum Bebauungsplanverfahren "H I " in X sei deutlich geworden, dass städtebauliche Aspekte in einem hohen Maße einbezogen werden müssten. Aufgrund der Enge des Raumes und der Funktion X s als Nebenzentrum (C-Zentrum) seien daher in der Untersuchung neben den verkehrlichkonzeptionellen Vorschlägen insbesondere kleinräumliche städtebauliche Lösungen erarbeitet worden. Im Ergebnis seien zwei Netzvarianten entwickelt worden, die in einer Vorzugsvariante mündeten. Im Rahmen der Arbeiten habe es aufgrund der Komplexität der Verkehrsabwicklung mehrere Varianten für die verschiedenen Teilgebiete X s gegeben. Die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten seien mit den beteiligten städtischen Dienststellen eingehend erörtert, die Entwürfe verkehrstechnisch bewertet und auf die Leistungsfähigkeit dieser Planungen an Strecken und Knotenpunkten geprüft worden.
Die neue Planung basiere auf dem Grundgedanken, dass der Verkehr in der B straße (B°°°) gebündelt werde, um die städtebaulichen Funktionen des Ortskerns zu stärken (z.B. Aufenthalt, Begegnung, Einkauf, Schulwege) und den anhaltenden Überschreitungen der lmmissionsgrenzwerte in der C1 straße zu begegnen.
Das Verkehrskonzept sei unter Zuhilfenahme des Verkehrssimulationsmodells der Stadt F erarbeitet worden. Neben umfangreichen Verkehrserhebungen zur Ermittlung der Bestandssituation seien hierauf aufbauend der Analysefall (Bestandssituation ohne Baustelle) und eine Prognose 2020 (verkehrliche und strukturelle Veränderungen) dargestellt. Ziel sei es, unter Verzicht grundlegender Umbauten des Ortskerns eine verbesserte Führung des Verkehrs, unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen von Fußgängern und Radfahrern, zu organisieren und damit zu einer Verflüssigung des Verkehrs beizutragen.
Deutliche Mehrbelastungen seien in der B straße zu erwarten. Hingegen werde die C1 straße mit nachgewiesenen fortgesetzten Grenzwertüberschreitungen deutlich entlastet. In der C straße werde der Verkehr nach dem Ergebnis der Verkehrssimulationen nicht zunehmen.
Starkes Abbremsen vor dem Grundstück der Antragstellerin finde entgegen ihrem Vorbringen auch künftig nicht statt. Es handele sich hier um eine schmale Anliegerstraße, in der aufgrund der Straßengeometrie schon heute nur ca. 30 km/h erreicht werden könnten.
Zwei vorliegende Immissionsgutachten kämen zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung des neuen Verkehrskonzeptes dazu beitragen werde, die lufthygienische Problemlage in der C1 straße zu beseitigen. Durch die Verkehrsverlagerung in die B straße würden nach den Gutachten der Antragsgegnerin und des LANUV die Stickoxidemissionen um 2 bwz. 4 µg/m³ durch zusätzlichen Verkehr erhöht. Für den Abschnitt B straße °° ergäben die Berechnungen, dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit schon heute eine NO2-Überschreitung vorliege, die sich ohne zusätzliche Minderungsmaßnahmen durch die geplante Verkehrsführung verstärken werde. Das Schadstoffgutachten komme dennoch zu dem Ergebnis, dass die Realisierung des Verkehrskonzeptes für X aus lufthygienischer Sicht zu begrüßen sei. Im Bereich L platz würden aufgrund der günstigen Belüftungssituation keine hohen Belastungen erwartet. lnsofern sei die Antragstellerin hier nicht betroffen und könne demzufolge auch keinen Anordnungsanspruch geltend machen.
Daraus folge, dass die in der B straße entstehenden Grenzwertüberschreitungen durch ein nachgeordnetes Verfahren, einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplanes, vermieden werden müssten.
Zur Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin sei festzustellen, dass es sich hier um eine mögliche zeichnerische Ungenauigkeit des der angefochtenen Ratsvorlage beigefügten Planes handele, die zu korrigieren sei. Es sei keinesfalls beabsichtigt, Flächen, die im Eigentum der Antragstellerin stehen, für das Verkehrskonzept X in Anspruch zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten auch des Klageverfahrens in der Hauptsache - 14 K 9080/17 -, einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 - 10).
II.
Der Antrag hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
Ein Abweichen von der Grundentscheidung, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich auf eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns ausgerichtet ist, ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Insoweit muss eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten der Antragstellerin drohen, die über die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. April 1971 - IV C 66.67 -, juris (nur Leitsatz) und JZ 1971, 726; Beschluss vom 20. September 1989 - 9 B 165.89 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 - m.w.N., juris.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch die in der Planzeichnung zu dem Ratsbeschluss dargestellte Straßenführung ihr Grundstück in Anspruch genommen werde, hat der Antrag Erfolg.
Ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich auf eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns auszurichten, ist hier ausnahmsweise möglich, weil die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, der nachträgliche Rechtsschutz sei für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.
Soweit die Gefahr der Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch einen Überbau des Gehwegs besteht, hat die Antragstellerin vorliegend eine bei Umsetzung des Ratsbeschlusses unmittelbar bevorstehende und auch durch Entscheidung in der Hauptsache nicht zu beseitigende Verletzung ihres durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts glaubhaft gemacht. Denn nach der bisherigen - und im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblichen - Beschlussfassung des Rates zur Umsetzung des "Verkehrskonzepts X " wird das Grundstück der Antragstellerin für die Maßnahme in Anspruch genommen, ohne dass hierfür eine tragfähige rechtliche Grundlage ersichtlich wäre.
Ausweislich der Planzeichnung, welche Bestandteil des Ratsbeschlusses geworden ist, wird die nordwestliche Ecke des Grundstücks der Antragstellerin durch den Gehweg überbaut.
Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung und auch im Erörterungstermin vom 11. September 2017 deutlich gemacht hat, dass eine Überbauung des Grundstücks der Antragstellerin nicht beabsichtigt sei, lässt den Anordnungsgrund für die tenorierte einstweilige Anordnung nicht entfallen.
Eine derartige Erklärung ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Ratsbeschluss außer Kraft zu setzen. Das obliegt grundsätzlich dem Rat als dem zur Entscheidung über die Änderung seiner eigenen Beschlüsse - die, wie sich aus der Tatsache der Beschlussfassung durch den Rat bereits ergibt, nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung i.S.d. § 64 Gemeindeordnung (GO) gehören - berufenen Gremium. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen der Gemeindeordnung zum Umgang mit rechtswidrigen Ratsbeschlüssen in § 54 oder über die Beschlussfassung in dringlichen Fällen in § 60 GO.
Mag die Inanspruchnahme auch nur eine geringe Fläche des Grundstücks betreffen, ist es der Antragstellerin dennoch nicht zuzumuten, insoweit den regelmäßig als ausreichend und angemessen anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz der in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Denn es besteht die Gefahr, dass vor der Erlangung effektiven Rechtsschutzes vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, welche eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung der aus Art 14 GG folgenden Rechtsposition der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin befürchten lassen und diese Tatsachen das Eigentumsrecht der Antragstellerin in unzumutbarer Weise entwerten oder gar zunichtemachen würden, ohne dass hierfür überwiegende, besonders gewichtige Gründe bestehen.
Durch die Umsetzung der Baumaßnahme entsprechend der vom Rat beschlossenen Planzeichnung sind einerseits Substanzschäden an dem Grundstück zu erwarten (Gartenzaun, Bäume, Bepflanzung) und andererseits dürfte sich der nachträgliche Rechtsschutz - wegen des eingetretenen Substanzverlustes sowie wegen der Unverhältnismäßigkeit des mit einem Rückbau der bereits fertiggestellten Straße verbundenen Aufwandes - voraussichtlich auf den Sekundärrechtschutz in Form von Schadenersatz, etwa in Gestalt einer Überbaurente entsprechend den Grundsätzen zum öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanpruch in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung der §§ 912ff BGB, beschränken.
Darauf braucht sich die Antragstellerin allerdings nicht verweisen zu lassen, wenn - wie hier - der konkret drohende Eigentumseingriff bereits im Vorfeld der Maßnahme verhindert werden kann (vgl. auch den Rechtsgedanken aus § 912 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB).
Der drohenden Eigentumsbeeinträchtigung kann durch nachträglichen Rechtsschutz daher nicht hinreichend begegnet werden, so dass der Erlass einer vorbeugenden einstweiligen Anordnung vorliegend ausnahmsweise zulässig und zur Wahrung des aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) folgenden Anspruchs der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz geboten ist.
Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen, denn die Regelung ist zeitlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begrenzt. Es ist der Antragsgegnerin unbenommen, entweder bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder auch nach dessen rechtskräftigem Abschluss entweder die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin zu schaffen, oder aber, wie von den Terminsvertretern in Aussicht gestellt, die Planung entsprechend zu ändern und das Verkehrskonzept dann umzusetzen. Es sind keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die eine solche spätere Umsetzung als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Darüber hinaus hat der Antrag keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat abgesehen von der oben bereits näher dargelegten konkret drohenden Gefahr einer Eigentumsbeeinträchtigung durch den Grundstücksüberbau weder einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht noch, dass ihr ein Anspruch auf den vorbeugenden Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verhinderung der Umsetzung des "Verkehrskonzepts X " im Übrigen zusteht.
Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Umsetzung des aufgrund des Ratsbeschlusses vom 12. Juli 2017 umzusetzenden "Verkehrskonzepts X " führt nicht zu tatsächlichen Umständen, die sich nach Abschluss einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im Rahmen eines in der Verwaltungsgerichtsordnung regulär vorgesehenen Rechtsschutzverfahrens nicht mehr umkehren ließen. Die Umsetzung des Verkehrskonzepts erfolgt nach der aufgrund des Ratsbeschlusses maßgeblichen Planung im Wesentlichen durch verkehrsrechtliche Anordnungen, welche die Verkehrsströme auf den Fahrbahnen sowohl der C1 straße als auch der B straße regeln. Diese Fahrbahnen werden zwar im Zuge der Umsetzung baulich verändert, die Trassenführung bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert. Es ist daher grundsätzlich möglich, die Verkehrsregelung entsprechend der bisherigen Regelung und damit den "status quo ante", gegebenenfalls mit relativ geringfügigen Rückbauten im Bereich des X er Marktes / I straße wiederherzustellen. Allein die Tatsache, dass dann gegebenenfalls in erheblichem Umfang öffentliche Mittel vergeblich verwendet worden, bzw. für einen eventuellen Rückbau im Bereich I straße aufzuwenden wären, stünden weder einer "Rückabwicklung" der Umsetzung des Ratsbeschlusses tatsächlich entgegen, noch führte die vergebliche Verwendung öffentlicher Mittel zu einer konkreten Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin.
Da es somit bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, ist das Fehlen der Notwendigkeit, die begehrte einstweilige Anordnung sogar im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes zu erlassen, evident.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln,
VG Köln, Urteil vom 29. Mai 2015 - 18 K 1683/14, juris,
in der das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Entscheidung im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes (schon deshalb) abgelehnt hat, weil die dortige Klägerin bereits die Gelegenheit hatte, im Rahmen der Bauleitplanung gegen die dort streitgegenständliche Verkehrsregelung vorzugehen.
Aus dieser Begründung kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Antragstellerin habe ungeachtet der oben dargestellten allgemeinen Voraussetzungen allein deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für das nur ausnahmsweise zulässige Vorgehen im vorbeugenden Rechtsschutz, weil sie keine Gelegenheit hatte ihre Rechtspositionen im Rahmen eines förmlichen Planverfahrens geltend zu machen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Köln auf die allgemeinen Kriterien nicht mehr einging ist offensichtlich darin begründet, dass bereits der herangezogene Umstand der möglichen Beteiligung am Planungsverfahren die ablehnende Entscheidung des Gerichts trägt.
Die Antragstellerin hat unabhängig davon auch keinen Anordnungsanspruch in Gestalt eines öffentlich- rechtlichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin subjektive Rechtspositionen der Antragstellerin durch die Umsetzung des Ratsbeschlusses, sei es im Rahmen einer nach § 45 StVO getroffenen oder noch zu treffenden Ermessensentscheidung über eine straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, oder aber bei der tatsächlichen Umsetzung des Verkehrskonzepts in einer einen allgemeinen Unterlassungsanspruch als Unterfall des allgemeinen öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs begründenden Weise verletzt hätte.
Allein eine allgemeine Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Umsetzung des "Verkehrskonzepts X " reicht aufgrund der auf subjektiven Rechtsschutz ausgerichteten Systematik des Grundgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung nicht aus, um einen Anordnungsanspruch zu begründen. Sowohl das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG als auch das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip gewähren keine subjektiven Rechte, sondern setzen sie voraus. Insbesondere ein allgemeiner "Rechtseinhaltungsanspruch" des Einzelnen gegenüber dem Staat lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten und ist dem bundesdeutschen Rechtssystem allgemein unbekannt.
Abgesehen von der oben festgestellten drohenden Eigentumsbeeinträchtigung ist eine Verletzung weiterer subjektiver Rechte der Antragstellerin durch die Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 12. Juli 2017 nicht glaubhaft gemacht.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung auf die allgemeinen Kosten der Maßnahme, bzw. deren Kalkulation, die Entfernung von Straßenpflaster im L graben und der S gasse, die Eignung der Maßnahme zur Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts, die fehlende Abstimmung mit dem Nahverkehrsplan, die Funktion der B straße als Geschäftsstraße, die Belange der Wohn- und Baukultur, des Denkmalschutzes, die Gestaltung des historischen Ortsbildes, die wirtschaftlichen Belange der ansässigen Geschäftslokale und Gastronomiebetriebe, allgemeine Gefahren für Fußgänger und Fahrgäste des öffentlichen Nahverkehrs sowie die mit der Umsetzung des Konzepts verbundene Rückabwicklung des Umlegungsverfahrens und die Entfernung von Bäumen abstellt, betreffen diese Auswirkungen der Umsetzung des Ratsbeschlusses unmittelbar keine subjektiven Rechtspositionen der Antragstellerin.
Eine subjektivrechtliche Anspruchsgrundlage nach Maßgabe straßenrechtlicher Regelungen besteht zu Gunsten der Antragstellerin ebenfalls nicht.
Rechte unmittelbar aus § 9 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG), der die Wahrnehmung der bestehenden Straßenbaulast und damit der Anlegung von Straßen und Plätzen regelt, oder aus § 9a StrWG NRW, in dem die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers normiert ist, können nicht verletzt sein, da diese Vorschriften keine subjektiven Rechtspositionen Dritter begründen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 100/93 - und Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 2097/93 -, NVWZ-RR 1995, 482.
Dass nach Änderung der Anbindung der C straße an die B straße entsprechend dem Verkehrskonzept die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin und damit deren Anliegergebrauch nach § 14a StrWG beeinträchtigt wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht
Auch die Argumentation der Antragstellerin, die ihrerseits angeführten allgemeinen Belange hätten - ebenso wie die durch die Änderung der Verkehrsführung verursachten Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen) - in einem ordnungsgemäßen förmlichen Planungsverfahren, entweder durch die Änderung der bestehenden Bebauungspläne, oder aber zumindest in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren abgewogen und berücksichtigt werden müssen, trägt den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht.
Zwar hat die Antragsgegnerin bei der Vorbereitung des Ratsbeschlusses - wohl zutreffend - festgestellt, dass die vorgesehenen Änderungen grundsätzlich ein Planbedürfnis nach § 17 FStrG begründen. Es ist - insbesondere angesichts der Verlagerung der auch seitens der Antragsgegnerin als erheblich angesehenen Verkehrsströme und der damit verbundenen Verlagerung der mit diesem Verkehr verbundenen Emissionen in die B straße sowie des von der Antragsgegnerin betriebenen Verfahrensaufwands für die Erstellung und Umsetzung des Verkehrskonzepts - für die Kammer im Rahmen der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht nachzuvollziehen, warum die im für die B straße maßgeblichen Bereich aus den Jahren 1959 bis 1963 stammende bauplanungsrechtliche Grundlage ausreichend sein soll und die dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bindung an Recht und Gesetz unterworfene Antragsgegnerin auf die Durchführung eines gesetzlich vorgesehenen förmlichen Planungsverfahrens verzichtet.
Darauf kommt es indes nicht an, denn der Antragstellerin steht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Planungsverfahrens, sei es auf der Grundlage des Straßenrechts oder des Bauplanungsrechts, zu.
Entscheidet sich die zuständige Behörde gegen die Durchführung eines förmlichen Planungsverfahrens, kann der Betroffene Bürger allerdings beanspruchen, dass ihm daraus, dass ein Planfeststellungsverfahren - möglicherweise rechtswidrig - unterblieben ist, keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst. Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn einem Drittbetroffenen die planerische Abwägung seiner dem Vorhaben entgegenstehenden Belange wegen der fehlerhaften Wahl der Verfahrensart versagt geblieben ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 -, juris.
Grundsätzlich kann aber auch derjenige, der von einem nichtförmlich geplanten Straßenbau betroffen ist, keine weitergehenden Rechte haben als im Falle einer förmlichen Planung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, juris.
Das bloße Unterlassen einer möglicherweise erforderlichen förmlichen Planung kann daher nicht dazu führen, dass die Antragstellerin andere als subjektive Rechtspositionen geltend machen kann, denn die oben angeführten allgemeinen Erwägungen könnte sie auch in einem förmlichen Planungsverfahren nicht mit Erfolg durchsetzen.
Richtig ist zwar, dass förmliche Planfeststellungsverfahren gerade auch dazu dienen, den Schutz der von den Auswirkungen des Vorhabens Betroffenen zu gewährleisten. Das bedeutet indes noch nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potentiell Betroffener dient, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zu deren Schutz verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiellrechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Daraus aber folgt, dass die Antragstellerin nicht schon allein aus dem (eventuell rechtswidrigen) Fehlen eines möglicherweise gebotenen Planfeststellungsverfahrens Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin herleiten kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 sowie vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, sämtlich juris.
Eine beachtliche Beeinträchtigung ihrer Rechte ist deshalb vorliegend nicht anzunehmen, denn der Rechtsschutz gegenüber Straßenbauvorhaben, die - wie hier - im Wege nichtförmlicher Planung verwirklicht werden, bleibt grundsätzlich durch die Beachtlichkeit der betroffenen materiellen (subjektiven) Rechtspositionen gewährleistet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, m.w.N., juris.
Der geltend gemachte Anordnungsanspruch kann auch nicht auf den der Antragstellerin grundsätzlich zustehenden aus der Bauleitplanung folgenden Gebietserhaltungsanspruch gestützt werden.
Grundsätzlich kann sich ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, auf die (auch) zu seinem Schutz dienenden Festsetzungen des Plans berufen.
Soweit sich die Antragstellerin auf die Darstellung von Richtungspfeilen im "Sanierungsplan 1/79" beruft, ist zunächst anzumerken, dass dieser Bebauungsplan den hier maßgeblichen Bereich der B straße und das Grundstück der Antragstellerin nicht umfasst. Auch wenn - mit Blick auf den durch das Verkehrskonzept geschaffenen inhaltlichen Zusammenhang - anzunehmen wäre, dass sich die Antragstellerin auch auf die Festsetzungen dieses Bebauungsplans berufen könnte, bleibt festzustellen, dass sich weder in den Farbkopien des Bebauungsplans "1/79 Altstadt X Nord", welche sich in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befinden, noch in der im Internet veröffentlichten Ablichtung der Original-Planurkunde, solche Richtungspfeile finden. Dies gilt auch für die im Bereich der B straße und des Grundstücks der Antragstellerin maßgeblichen Bebauungspläne X -Altstadt (Durchführungsplan Nr. 147) sowie dessen beiden Änderungen (Bebauungspläne Nr. 230 und 207).
Unabhängig davon, ob solche Pfeile in den Original-Planunterlagen enthalten sind, kann sich die Antragstellerin darauf nicht berufen, denn bei solchen Darstellungen handelt es sich nicht um verbindliche Festsetzungen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB lässt eine der Ausbauplanung obliegende innere Gliederung der konkret festgesetzten Verkehrsflächen ebenso wenig zu wie bodenrechtsfremde Regelungen zur Widmung, Verkehrssicherung oder Verkehrslenkung. Andererseits ist die Änderung der Verkehrsführung nicht schon deshalb rechtmäßig, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Die Frage der Immissionssituation (Lärm, Luftschadstoffe und Erschütterungen) des Grundstücks der Antragstellerin ist durch den Bebauungsplan selbst dann nicht entschieden, wenn dieser die neue Verkehrsführung ausdrücklich zuließe.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 11 B 1040/13 -, m.w.N., juris.
Ebensowenig hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Planungsverfahrens zur Änderung der geltenden Bebauungspläne. Es kann daher vorliegend offengelassen werden, ob die durch das Verkehrskonzept vorgesehene Änderung der Verkehrsführung die Grundzüge der bestehenden Planung berührt und ihnen gegebenenfalls widerspricht.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch nach Maßgabe straßenverkehrsrechtlicher Regelungen glaubhaft gemacht.
Hier macht die Antragstellerin im Wesentlichen einen Anspruch auf Unterlassung einer durch in dem Ratsbeschluss vom 12. Juli 2017 zur Umsetzung des Verkehrskonzepts getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung geltend.
Hierfür fehlt es zunächst schon an einer verkehrsrechtlichen Anordnung im Sinne des § 45 StVO. Zwar geben der Ratsbeschluss vom 12. Juli 2017 und die diesem Beschluss zugrundeliegende Verkehrskonzeption die Grundzüge der künftigen Verkehrsführung vor. Hierbei handelt es sich jedoch noch nicht um eine Anordnung im Sinne des § 45 StVO, da die bisherige Planung keinerlei Details, etwa zur Aufstellung von Verkehrszeichen enthält.
Unabhängig davon käme einer verkehrsrechtlichen Anordnung ohne ihre Umsetzung durch die Anbringung entsprechender Verkehrszeichen, seien es Schilder, Fahrbahnmarkierungen oder Lichtzeichenanlagen, keinerlei Außenwirkung zu. Es handelt sich um ein reines Internum, so dass alleine eine Anordnung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11C 37/92 -, juris.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die sich abzeichnende (künftige konkrete) Anordnung die Antragstellerin in einer so schwerwiegenden Weise beeinträchtigen würde, dass bereits die interne Anordnung im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes unterbunden werden müsste, um der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge zu tun. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen zum fehlenden Anordnungsgrund Bezug genommen werden.
Selbst wenn es sich bei dem Ratsbeschluss bereits um eine Anordnung i.S.d. § 45 StVO handeln würde, stünde der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu.
Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Insoweit muss auf der Tatbestandsebene regelmäßig eine erhebliche, das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung übersteigende, besondere Verkehrssituation bzw. Gefahrenlage feststellbar sein (§ 45 Abs. 9 StVO), die ein Tätigwerden der Behörde erfordert.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Verkehrssituation in F -X grundsätzlich zu einer Gefahr im oben dargestellten Sinn führt, da die maßgeblichen Grenzwerte für die Luftschadstoffkonzentration sowohl in der C1 - als auch in der B straße regelmäßig überschritten werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung sind daher nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung gegeben.
Dem schließt sich auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde an.
Die Regelung des § 45 Abs. 1 StVO ist zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. Es entspricht aber gesicherter Rechtsprechung, dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, bzw. spiegelbildlich dazu das Unterlassen solcher Maßnahmen hat, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung umfassen insbesondere auch die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG).
Soweit Einwirkungen des Straßenverkehrs das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, kann ein öffentlichrechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsregelung sprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, NJW 1986, 2655; OVG NRW, Urteile vom 12. Januar 1996- 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024 und vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, NWVBl. 2006, 145 sowie Beschluss vom21. Dezember 2006 - 8 A 4515/05 -.
Daraus folgt, dass die Straßenverkehrsbehörde bei einer Entscheidung über eine Änderung der Verkehrsführung die Interessen der Anlieger in ihre Erwägungen einzustellen hat. Insoweit gilt, dass dem objektivrechtlichen Grundsatz ein subjektives öffentliches Recht des betroffenen Anliegers auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, NJW 1983, 2429; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 23 B 2230/91 -, NWVBl 1993, 17, zitiert nach juris.
In die Abwägung einzustellen sind alle mehr als nur geringfügig schutzwürdigen Interessen, die von der (nicht förmlichen) Planung betroffen sind.
Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens die oben dargestellten Belange in ihre Erwägungen eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Stellt sich die getroffene Entscheidung nach dieser Prüfung als ermessensfehlerhaft dar, besteht ein Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten - und damit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch - regelmäßig nur, wenn sich die begehrte Entscheidung insoweit als die einzig ermessensfehlerfreie darstellt (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
Eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass alleine das von der Antragstellerin im Ergebnis begehrte Beibehalten des status quo rechtmäßig wäre, ist besteht nicht.
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der unterlassenen förmlichen Planung der Umsetzung des Verkehrskonzepts sei die Anordnung zum Nachteil der Antragstellerin ermessensfehlerhaft und ihr stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch zu.
Wenn, wie bereits ausgeführt, auch derjenige, der von einem nichtförmlich geplanten Straßenbau betroffen ist, keine weitergehenden Rechte haben kann als im Falle einer förmlichen Planung und der Antragstellerin - wie ebenfalls bereits dargelegt - kein Anspruch auf die Durchführung eines förmlichen Planungsverfahrens zusteht, kann sie das Unterlassen einer möglicherweise gesetzlich gebotenen Durchführung des förmlichen Planungsverfahrens auch nicht als Ermessensfehler geltend machen und so - mittelbar - einen ihr sonst nicht zustehenden Planungsanspruch geltend machen.
Soweit sich die Antragstellerin auf eine Gefährdung ihres historischen Wohngebäudes durch von dem zusätzlichen Verkehr ausgelöste Erschütterungen beruft, hat sie diese Befürchtung bislang weder substantiiert noch glaubhaft gemacht.
Nach dem Kenntnisstand der Kammer aus diversen Verfahren, in denen durch Straßenverkehr ausgelöste Erschütterungen Streitgegenstand waren, ist davon auszugehen, dass sich die Auswirkungen einer fachgerecht hergestellten Fahrbahn durch Erschütterungen eines anliegenden Gebäudes in den allgemein anerkannten Grenzen halten.
Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ob und in welchem Maß das Gebäude bereits jetzt Erschütterungen ausgesetzt ist und dass der zu erwartende Mehrverkehr nach Umsetzung des Verkehrskonzepts erhebliche, nicht mehr allgemein zuzumutende Erschütterungen auslösen würde.
Die prognostizierte Zunahme der Lärmimmissionen und die damit auf dem Grundstück der Antragstellerin eintretende Überschreitung der hier maßgeblichen Grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung, begründen ebenfalls keinen Anordnungsanspruch, denn die Antragsgegnerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Lärmschutz für das Gebäude der Antragstellerin anerkannt.
Die Grenzwerte der 16. BImSchV gelten für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse wird bei einer zusätzlichen durchgehenden Fahrspur oder bei einer Lärmänderung von mindestens 3 db/A auf mindestens 70/60 db/A angenommen. Die Umsetzung des Verkehrskonzepts führt nach der dem Ratsbeschluss beigefügten Planzeichnung zur Schaffung einer weiteren durchgehenden Fahrspur auf der B straße. Die Grenzwerte sind daher unabhängig von der konkreten Steigerung der Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin einzuhalten. Für das hier im maßgeblichen Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet gelten daher die Grenzwerte von 59/49 db/A (Tag/Nacht). Die von der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose geht auf der Westseite des Gebäudes von rund 70/63 db/A aus. Damit nimmt die Lärmbelastung auch ein schweres und unerträgliches Ausmaß an.
Diese prognostizierten Lärmimmissionen führen jedoch nicht zu einer dem Ausbau der Straße entgegenstehenden Rechtsbeeinträchtigung, sondern lediglich zu einem Anspruch der Antragstellerin auf Lärmschutz, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist.
Schließlich hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass aus der durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe verursachten Immissionssituation ein Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung folgt, weil sich die Schadstoffbelastung ihres Grundstücks bei einer Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 12. Juli 2017 so zu ihrem Nachteil verändert, dass eine unzumutbare Belastung entsteht, während eine solche Situation bei einem Belassen der derzeitigen Situation nicht bestünde.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die derzeitige Luftschadstoffbelastung in dem vom hier streitigen Verkehrskonzept erfassten Bereich der C1 - und der B straße die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Luftreinhalteplans nicht einhält. Des Weiteren gehen beide Beteiligten - unabhängig davon, ob die durch den Straßenverkehr verursachte Emissionsbelastung im von dem Verkehrskonzept erfassten Bereich künftig zu- oder abnimmt - davon aus, dass die Umsetzung des Verkehrskonzepts in jedem Fall zu einer Zunahme des Verkehrs auf dem hier allein maßgeblichen Abschnitt der B straße führt und mit diesem Anstieg der Verkehrsbelastung in der Gesamtbilanz auch ein Anstieg der Luftschadstoffbelastung verbunden ist. Nach den Prognosen der Antragsgegnerin, denen die Antragstellerin insoweit auch nicht entgegen getreten ist, ist davon auszugehen, dass der in der Vergangenheit bereits festzustellende Anstieg des Fahrzeugverkehrs im hier maßgeblichen Bereich sich in Zukunft fortsetzen wird. Streitig ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen sowohl das Ausmaß der aktuellen tatsächlichen Belastung als auch das konkrete Ausmaß der nach der Änderung der bestehenden Verkehrsregelung zu erwartenden Belastung.
Es kann für die vorliegende Entscheidung offen gelassen werden, ob die in der von der Antragsgegnerin aufgestellten Prognoseplanung ermittelten Belastungswerte konkret zutreffen, oder bereits deshalb in Zweifel zu ziehen sind, weil die von der Antragstellerin herangezogenen Messwerte des LANUV zum derzeitigen Zustand bereits eine deutlich höhere Belastung ergeben, als von der Antragsgegnerin bei ihrer Planung zu Grunde gelegt wurde. Für die Zweifel an der Validität der in der Prognose herangezogenen Ausgangsdaten spricht neben den abweichenden Messwerten des LANUV auch die Tatsache, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. April 2016 angekündigt habe, die zuständige Bezirksregierung E um die Erstellung eines neuen Luftschadstoffgutachtens zu bitten.
In diesem Zusammenhang kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die vom LANUV bislang veröffentlichten Messwerte mit den der Prognose zu Grunde gelegten Daten vergleichbar sind.
Unabhängig von der Frage, ob auf Grund der zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen bereits die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende körperliche Beeinträchtigung tatsächlich bis hin zu einer akuten Gesundheitsgefährdung angenommen werden kann, fehlt es bereits an belastbaren, d.h. rechtlich verwertbaren Messergebnissen und Prognosen zur derzeitigen und künftigen Belastung durch Stickstoffdioxyd unmittelbar an der Wohnstätte der Antragstellerin.
Zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2007, - 7 C 36/07 -, BVerwGE 129, 296, OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2012 - 8 A 652/09 - , juris.
Die vom LANUV ermittelten und im Internet veröffentlichten Werte beruhen auf den Daten einer NO2 - Passivsammlerdose in der B straße, vor dem Haus Nr. °°.
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissionen/messorteundwerte/, Stand 10. November 2017.
Die Prognose der Antragsgegnerin bezieht sich maßgeblich auf den Standort B straße °°.
Beide Messpunkte liegen in einem Bereich der B straße, der auf beiden Seiten eine straßenbegleitende mehrgeschossige Bebauung aufweist, während das Grundstück der Antragstellerin in einem nur einseitig mehrgeschossig bebauten Abschnitt der Straße und in der Nähe des S tals liegt. Der Abstand des Grundstücks der Antragstellerin zur B straße °° beträgt nach den sich aus dem Kartenmaterial des Topographischen Informationsmanagements (TIM-online) ergebenden Informationen rund 100 Meter, zum Standort B straße °° ungefähr 55 Meter.
Da nichts dafür ersichtlich ist, dass sich die Messergebnisse der beiden Messpunkte trotz der Entfernung und der jeweiligen Durchlüftungssituationen sowie der Bebauungssituation ohne Weiteres auch auf das Grundstück der Antragstellerin übertragen lassen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 8 B 142/15 -, nicht veröffentlicht,
und die bislang vorliegenden Erkenntnisse - unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen zu ermitteln - keine sichere Beurteilung der NO2-Belastung auf dem Grundstück der Antragstellerin ermöglichen, sind auch insoweit schon von daher weder die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit noch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2013 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Die Höhe des für das Hauptsacheverfahren angenommenen Streitwerts orientiert sich an der Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs, da die Antragstellerin nicht lediglich eine Verkehrsregelung im Sinne der Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs zum Streitgegenstand gemacht hat, sondern, vergleichbar einem Drittbetroffenen Grundstücksnachbarn in baurechtlichen Verfahren, die Abwehr einer Eigentumsbeeinträchtigung durch benachbarte Maßnahmen geltend macht.