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VG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2016 - 6 K 3287/16

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für Taxiunternehmer ist nicht mit Blick auf die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung von Schichtzetteln unverhältnismäßig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. März 2016, mit der die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches angeordnet wurde.

Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E. -B. 167. Mit diesem Fahrzeug wurde am 26. Oktober 2015 um 21:17 Uhr auf der C. Straße in E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Mit Schreiben vom 6. November 2015 hörte die Stadt E. als zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde (im Folgenden: OWi-Behörde) die Klägerin zu dem Verkehrsverstoß an (Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs). Die Klägerin benannte unter dem 10. November 2015 Herrn B1. Z. als den zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrer.

Das daraufhin ergangene Anhörungsschreiben vom 12. November 2015 ließ Herr Z. unbeantwortet.

Der Ermittlungsdienst der Beklagten traf Herrn Z. bei sich zu Hause an drei verschiedenen Tagen nicht an. In den Notizen des Ermittlungsdienstes heißt es, ein Nachbar habe bestätigt, dass Herr Z. nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sei.

Nachdem die OWi-Behörde ein Personalausweisfoto des Herrn Z. eingeholt hat, welches einen Mann mit einer Halbglatze, während das Bild aus der Verkehrsüberwachungsanlage einen Mann mit vollem Haar zeigt, stellte sie das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Mit Ordnungsverfügung vom 4. März 2016 verpflichtete die Beklagte die Klägerin - nach vorheriger Anhörung - zur Führung eines Fahrtenbuches für das oben genannte Kraftfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung. Die Anordnung erstrecke sich auch auf Ersatzfahrzeuge für das vorstehend genannte Fahrzeug. Zudem setzte sie Verfahrenskosten in Höhe von 21,50 Euro fest.

Die Klägerin hat am 14. März 2016 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass der von ihr benannte Fahrer, Herr Z. , tatsächlich der Fahrer des Fahrzeugs im Tatzeitpunkt gewesen sei. Dies habe Herr Z. ihr gegenüber auch eingeräumt. Mehr und besser habe sie nicht mitwirken können. Dass die Beklagte die Ermittlungen nicht habe zu einem erfolgreichen Ende führen können, liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Auch werde bestritten, dass ein Nachbar gesagt habe, Herr Z. sei nicht der verantwortliche Fahrer. Insoweit habe die Beklagte es unterlassen, sie vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und es ihr damit nicht ermöglicht, weiter an der Aufklärung mitzuwirken. Schließlich habe die Beklagte es versäumt im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass ein Taxiunternehmer bereits aus personenbeförderungsrechtlichen und abgaberechtlichen Vorschriften verpflichtet sei Aufzeichnungen darüber zu führen, wer wann das Fahrzeug geführt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. März 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass an der Glaubhaftigkeit des Ermittlungsberichts keine Zweifel bestünden. Es sei unerfindlich, warum ein städtischer Mitarbeiter wahrheitswidrige Angaben zu durchgeführten Ermittlungen machen sollte. Ungeachtet dessen sei es der Klägerin zuzurechnen, dass sie denjenigen, dem sie das Fahrzeug überlassen habe, nicht erfolgreich dazu angehalten habe, von sich aus auf die erste Anhörung im Bußgeldverfahren zu antworten. Insoweit habe sich das Risiko realisiert, das damit einhergehe, dass ein Halter sein Fahrzeug aus der Hand gebe und deswegen seinen fortbestehenden Halterpflichten nicht aus eigener Kraft genügen könne.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2016 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 4. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach dieser Vorschrift kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (Satz 1). Dabei kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (Satz 2).

Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war gemäß § 68 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVZO für ihren Erlass zuständig, da die Klägerin ihren Sitz in ihrem Gebiet hat. Die gemäß § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung ist erfolgt.

Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt (I.). Die Beklagte hat das ihr bei Erlass der Fahrtenbuchauflage zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (II.).

I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt.

Die Klägerin ist Halterin des im Tatbestand näher bezeichneten Fahrzeugs. Mit diesem Fahrzeug ist die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Weder hat die Klägerin den Geschwindigkeitsverstoß angezweifelt, noch besteht angesichts des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Ausdrucks aus der Verkehrsüberwachungsanlage, des Messprotokolls und Eichscheins aus Sicht des Gerichts Veranlassung, an dem Geschwindigkeitsverstoß zu zweifeln.

Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der Fahrzeugführer, der die Zuwiderhandlung begangen hat, nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO dann nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, juris, Rn. 18 (= NJW 1979, 1054) und Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 - (= DAR 1987, 393); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Dezember 2013- 8 A 2113/13 -, vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -, juris, Rn. 3 f. und vom 7. April 2011- 8 B 306/11 -, juris, Rn. 6 f. (= NZV 2011, 470).

Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, juris, Rn. 22 f. und vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 -; Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25 ff. (= NZV 2006, 223).

Bei Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - 8 A 1673/12 -, S. 5 des Beschlussabdrucks m.w.N.

Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuge von ihren Mitarbeitern auch privat genutzt werden und ob die Klägerin (die gemäß § 13 Absatz 3 GmbHG i.V.m. § 6 Absatz 1 HGB als Kaufmann zu behandeln ist) handels- oder steuerrechtlich gehalten ist, Aufzeichnungen über die Fahrten ihrer Mitarbeiter zu führen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - 8 A 1673/12 - S. 5 des Beschlussabdrucks m.w.N.

Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der zum einen dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Die Fahrtenbuchauflage kann auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, juris Rn. 9 (= BVerwGE 98, 227); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, juris, Rn. 19 (= DAR 1999, 375); und Beschluss vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris, Rn. 12 (= VRS 125, 243-245); VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2012 - 6 K 6286/11 -, juris, Rn. 14.

Zum anderen soll künftigen Führern der von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeuge zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten auf Grund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können; bereits hierdurch lassen sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 -, juris, Rn. 12 (= NJW 2011, 326-239).

Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - 8 B 156/14 - S. 2 f. des amtl. Abdrucks, vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris, Rn. 12 ff. und vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris, Rn. 12 ff. (= DAR 2014, 282); VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2016 - 6 K 1923/15 -, S. 6 des amtlichen Abdrucks.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Feststellung des Fahrers vorliegend nicht möglich im Sinne des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO. Es liegt kein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde vor.

Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde hat die Klägerin innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zwei-Wochen-Frist zu dem Verkehrsverstoß vom 26. Oktober 2015 angehört.

Die Tatsache, dass die Klägerin unter dem 10. November 2015 Herrn B1. Z. als den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrer benannt hat, steht der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nach den dargelegten Grundsätzen nicht entgegen. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde ist auf der Grundlage der Angaben der Klägerin einer möglichen Täterschaft des Herrn Z. nachgegangen. Herr Z. hat den Verkehrsverstoß im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung jedoch nicht zugegeben. Auch die weiteren Ermittlungsbemühungen der Ordnungswidrigkeitenbehörde (Lichtbildabgleich; Ersuchen der Beklagten um Amtshilfe und vergebliches Aufsuchen des Wohnsitzes von Herrn Z. durch deren Vollzugs- und Ermittlungsdienst an drei verschiedenen Tagen) haben keine weiteren Erkenntnisse erbracht. Vor diesem Hintergrund war die OWi-Behörde nicht gehalten, weitere wenig erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, um es ihr zu ermöglichen, weiter an der Aufklärung mitzuwirken.

Ein Ermittlungsdefizit ist auch nicht darin zu sehen, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde davon abgesehen hat, einen Bußgeldbescheid gegen Herrn Z. zu erlassen. Im Hinblick darauf, dass der Zweck der Fahrtenbuchauflage unter anderem darin besteht, im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, dass Personen, die Verkehrsverstöße begehen, alsbald und ohne Schwierigkeiten ermittelt und geeignete Maßnahmen gegen sie ergriffen werden können,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1980 - 7 B 82.79 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 11 ZB 09.2307 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 8 A 2235/13 -,Seite 5 des Beschlussabdrucks; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31a StVZO, Rn. 2,

steht der Fahrzeugführer im Sinne des § 31a StVZO erst dann fest, wenn die Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift von der Ordnungswidrigkeitenbehörde geahndet, also ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann. Der Erlass eines Bußgeldbescheides setzt stets voraus, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde die Tatsachen für erwiesen erachtet. Ein hinreichender Tatverdacht genügt dazu nicht. Ob der Nachweis des Fahrzeugführers möglich gewesen ist, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Einschätzung einer Ermittlungsperson. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Foto der Überwachungsanlage objektiv von solcher Qualität ist, dass die Bußgeldbehörde auf dieser Grundlage den Fahrzeugführer mit der für den Erlass eines Bußgeldbescheides im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlichen Sicherheit bestimmen konnte. Dies setzt voraus, dass es keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft geben durfte; im Bußgeldverfahren gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) entsprechend.

Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 6 A 433/06 -, juris, Rn. 24; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. Januar 2012 - 7 B 81/12 -, juris, Rn. 22.

Denn es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, dass er sich gegen einen an ihn gerichteten Bußgeldbescheid zur Wehr setzen muss, obwohl nicht einmal die Behörde seine Täterschaft für erwiesen hält. Überdies besteht bei verbleibenden Zweifeln an der Täterschaft des Betroffenen das Risiko, dass der Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 46 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) i.V.m. § 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) der Staatskasse auferlegt werden. Denn entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist der Adressat des Bußgeldbescheides freizusprechen, wenn im gerichtlichen Verfahren letztlich Zweifel an seiner Täterschaft verbleiben.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, juris, Rn. 16 f. und vom 25. März 2008- 8 A 586/08 -, juris, Rn. 13 ff.

Maßgeblich ist dabei die im jeweiligen Verfahrensstadium notwendige Überzeugung der zur abschließenden Beurteilung der Täterschaft berufenen Stelle. Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 170 Absatz 2 Satz 1 der StPO an.

OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 - 8 A 1846/15 -, juris, Rn. 7.

Dies zugrunde gelegt, war die OWi-Behörde jedenfalls im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nicht hinreichend von der Täterschaft des Herrn Z. überzeugt. Insoweit ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde das Ermittlungsverfahren unter dem 4. Februar 2016 eingestellt hat. Diese Entscheidung beruhte auf der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die vorliegenden Erkenntnisse nicht für den Erlass eines Bußgeldbescheides gegen Herrn Z. ausreichten. Zwar hat die Klägerin Herrn Z. als verantwortlichen Fahrzeugführer benannt und dadurch einen Anfangsverdacht begründet. Dieser Anfangsverdacht konnte im Folgenden aber nicht weiter erhärtet werden, da Herr Z. selbst im Rahmen der Anhörung zu der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben zur Sache gemacht hat und auch nicht vom Ermittlungsdienst angetroffen werden konnte. Darüber hinaus teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass der Abgleich des Radarfotos mit dem Ausweisfoto von Herrn Z. gegen dessen Täterschaft spricht bzw. jedenfalls die Täterschaft nicht hinreichend sicher erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob ein Nachbar des Klägers gegenüber dem Ermittlungsdienst angegeben hat, Herr Z. sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer.

II. Die Beklagte hat auch das ihr bei Erlass der Fahrtenbuchauflage zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, überprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Vor diesem Hintergrund sind keine Ermessensfehler erkennbar. Es liegt insbesondere keine Ermessensüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

1. Zum einen erweist sich die Fahrtenbuchauflage nicht hinsichtlich ihrer Dauer von einem halben Jahr als unverhältnismäßig. Die mit der Führung des Fahrtenbuchs verbundene, geringfügige Belastung der Klägerin, die nicht über eine mit etwas - eher geringem - Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht, steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2014 - 8 B 396/14 -, vom 7. April 2011- 8 B 306/11 -, juris, Rn. 26, vom 5. November 2009 - 8 B 1456/09 - und vom 14. März 1995- 25 B 98/95 -, juris, Rn. 17.

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Fall eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Kriterium für die Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage ist vor allem das Gewicht des Verkehrsverstoßes, der den Anlass für diese bildet. Nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs. Für die Beurteilung der Schwere eines Verkehrsverstoßes kann sich die Behörde in ermessensfehlerfreier Weise an dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltenden Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) orientieren. Dabei rechtfertigt nach der Rechtsprechung im Rahmen des bis zum 30. April 2014 geltenden 18-Punkte-Systems nach der FeV a.F. bereits die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, eine Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 - und Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris.

Mit der Umstellung des 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen ("neuen") Punkten gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen jedenfalls gleichgeblieben.

OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 8 B 597/15 -, m.w.N.

Vor diesem Hintergrund stellt die mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) i.V.m. Nr. 11.3.5 der Tabelle 1c) des Anhangs (zu Nummer 11 der Anlage) BKatV zieht die vom Verordnungsgeber als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit eingeordnete Tat auch nach der neuen Rechtslage ein Bußgeld von 80,00 Euro nach sich und ist mit einem Punkten im Fahreignungsregister einzutragen. Es handelt sich damit um einen erheblichen Verkehrsverstoß, an dessen (zukünftiger) Aufklärung auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

2. Eine Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ergibt sich zum anderen auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie sei bereits aus personenbeförderungsrechtlichen und abgaberechtlichen Vorschriften verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen, wer wann das Fahrzeug geführt habe.

Zwar ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich, wenn die Ermittlung des Führers eines entsprechenden Kraftfahrzeugs zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit auch ohne die Vorlage eines entsprechenden Fahrtenbuchs, wie z.B. bei der nach § 57a Absatz 1 StVZO vorgeschriebenen Ausrüstung eines Lkw mit einem Fahrtschreiber,

vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2010 - 3 A 176/10 -, juris, Rn. 22 ff.,

möglich wäre. Denn insoweit wird bereits auf andere Weise der Zweck einer Fahrtenbuchauflage, sicherzustellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit einem Kraftfahrzeug die Feststellung von dessen Führer anders als im Anlassfall ohne weiteres möglich sein wird, erreicht.

Indes ist das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht nach § 57a Absatz 1 Satz 1 StVZO mit einem Fahrtschreiber auszurüsten. Insbesondere handelt es sich nicht um ein zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen (vgl. § 57a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StVZO). Auch sonst ist nicht sichergestellt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen jederzeit problemlos möglich sein wird.

Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Taxiunternehmer nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet sind, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn und -ende, "Total- und Besetztkilometer", die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Tachostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen Abzüge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten Beträge ergeben.

Vgl. st. Rspr., vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 - XI R 25/02 -, juris (= BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599); BFH, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - V B 161/05, V B 162/05, V B 161/05, V B 162/05 -, juris, und vom 28.11.2012 - X B 74/11-, juris (= BFH/NV 2013); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 1 S 35.12 -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 16. Dezember 2014- 3 L 1063/14.NW -, juris,

Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit den bei einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Absatz 2 StVZO erforderlichen Eintragungen überein und ermöglichen die Zuordnung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu einer bestimmten Fahrt. Die auf den Schichtzetteln fehlende, im Fahrtenbuch aber enthaltene Anschrift des Fahrzeugführers (vgl. § 31a Absatz 2 Nr. 1a StVZO) ist regelmäßig dann unschädlich, wenn - wie hier - davon ausgegangen werden kann, dass es dem Fahrzeughalter über die betriebsinternen Unterlagen auf Grund des auf dem Schichtzettel verzeichneten Namens des Fahrzeugführers möglich ist, die weiteren für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlichen Daten, insbesondere die Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers, zu ermitteln.

Vgl. insoweit zum Schaublatt Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2010- 3 A 176/10 -, juris, Rn. 24.

Indes vermag die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung von Schichtzetteln jedenfalls nicht sicherzustellen, dass die Identifizierung des für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers in gleicher Weise wie beim Fahrtenbuch zu jederzeit für die Ordnungswidrigkeitenbehörde möglich ist. Zum einen kann außerhalb der Schicht, E. .h. wenn das Taxi nach Schichtende - beispielsweise durch Dritte wie Familienangehörige oder Freunde - zu privaten Zwecken genutzt wird, der verantwortliche Fahrer eines Verkehrsverstoßes nicht mehr festgestellt werden, da Schichtzettel nur während der dienstlichen Fahrten zu führen sind. Zum anderen fehlt es aber auch an einer Verpflichtung der Taxiunternehmen, Schichtzettel den für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden jederzeit zugänglich zu machen. Die Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 Abgabenordnung (AO) treffen den Steuerpflichtigen - ebenso wie etwa die Pflicht, Steuererklärungen abzugeben - allein im Besteuerungsverfahren.

Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris, Rn. 49; VG Hamburg, Beschluss vom 07. Januar 2010 - 5 E 3286/09 -, juris, Rn. 27.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe von Schichtzetteln an die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden, wie sie bei Fahrtenbüchern (vgl. § 31a Absatz 3 StVZO) oder bei Fahrtschreibern (vgl. § 57a Absatz 2 Satz 4 StVZO) besteht, ist nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

Vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 - XI R 25/02 -, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 = juris, Rn. 34; FG Hamburg, Urteil vom 11. November 2014 - 6 K 206/11 -, juris, Rn. 69.

Entscheidet sich ein Taxiunternehmer den Inhalt der Schichtzettel täglich unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein Kassenbuch zu übertragen, fehlt es danach von vornherein an Schichtzetteln, die die Funktion eines Fahrtenbuchs, die Zuordnung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu einer bestimmten Fahrt zu gewährleisten, ersetzen könnten.

Auf der Grundlage von § 31a Absatz 1 Satz 2 StVZO konnte die Beklagte die Fahrtenbuchauflage auch auf ein etwaiges Nachfolge- oder Ersatzfahrzeug des Fahrzeugs E. -B. 167 erstrecken.

Auch die gemäß § 6a Absatz 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung mit angefochtene Kostenfestsetzung ist rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Absatz 2 und 3 StVG i.V.m. § 1 Absatz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Gebührenziffer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 GebOSt) beträgt 21,50 Euro bis 200,00 Euro. Die lediglich erhobene Mindestgebühr begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.421,50 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) legt das Gericht für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung in Höhe von 21,50 Euro.

Lukas Jozefaciuk