VG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015 - 6 K 3174/14
1. § 28 FeV findet auch auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung, die in einem heutigen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dessen Beitritt erteilt wurden.
2. Die Ungültigkeit einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat während einer in Deutschland verhängten gerichtlichen Sperrfrist erteilt worden ist, ist uneingeschränkt und endgültig. Eine solche Fahrerlaubnis ist auch nach Tilgung der Sperrfrist aus dem Fahreignungsregister nicht anzuerkennen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer kroatischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C.
Mit Strafbefehl vom 8. April 1999 verhängte das Amtsgericht G. gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen und setzte gleichzeitig eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten fest. Dieser Strafbefehl ist seit dem 28. Juli 1999 rechtskräftig.
Am 1. bzw. 6. Juni 2000 wurde dem Kläger nach seiner Übersiedlung von der Bundesrepublik Deutschland nach Kroatien eine kroatische Fahrerlaubnis der Klassen B und C sowie A erteilt. Am 27. Januar 2001 endete die vom Amtsgericht G. festgesetzte Sperrfrist.
Im Juli 2013 kehrte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurück und nahm am 1. August 2013 eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer bei einer Spedition in N. auf. Am 3. Dezember 2013 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Umschreibung seiner kroatischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Am selben Tag händigte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag eine sog. Fahrerkarte für seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer aus.
Mit Bescheid vom 15. April 2014 lehnte die Beklagte die beantragte Umschreibung ab und forderte den Kläger zur unverzüglichen Vorlage seines kroatischen Führerscheins zwecks Entwertung für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung führt sie aus, dass der kroatische Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei, da er innerhalb einer von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Sperrfrist erworben worden sei.
Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 am 9. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Anwendung finde, da Kroatien bei Ausstellung des Führerscheins an den Kläger im Jahr 2000 noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Die Fahrerlaubnis des Klägers sei mindestens bis zum Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union in Deutschland gültig gewesen. Die Beklagte habe die Gültigkeit der Fahrerlaubnis außerdem in Form der Ausstellung der Fahrerkarte bestätigt.
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 15. April 2014 zu verpflichten, ihm eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A, B und C zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausschlussvorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV bzw. alternativ auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV für Nicht-EU-Staaten. Aus der durchgeführten Bestellung der Fahrerkarte könne der Kläger keine Rechte ableiten, da eine fahrerlaubnisrechtliche Prüfung nicht Gegenstand des von der Beklagten lediglich abgewickelten Bestellverfahrens für Fahrerkarten sei.
Gründe
Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Var. VwGO) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Die Ablehnung des klägerischen Antrags vom 3. Dezember 2013 auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für die seiner kroatischen Fahrerlaubnis entsprechenden Fahrerlaubnisklassen durch Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage seiner kroatischen Fahrerlaubnis zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV. Gemä?§ 30 Abs. 1 Satz 1 FeV kann der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen beantragen. Ob der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis berechtigt ist oder war, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, beurteilt sich nach § 28 FeV. In dieser Vorschrift ist die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber geregelt, die - wie der Kläger - in Deutschland ihren ordentlichen Wohnsitz begründet haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Fahrerlaubnis erteilt worden war.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Der Inlandsfahrberechtigung des Klägers - und damit seinem Anspruch auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis - steht der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Vorschrift erfasst insbesondere Fälle, in denen eine ausländische EU-Fahrerlaubnis während einer im Inland verhängten isolierten Sperrfrist erteilt worden ist.
Vgl. BR-Drs. 497/02 S. 67 f.; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 C 1/13 -, juris Rn. 27 und vom 25. August 2011 - 3 C 28/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 16 B 72/11 -; OVG Saarland, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 A 185/10 -.
Hintergrund dieser Vorschrift ist Art. 11 Abs. 4 UA 2 der Richtlinie 2006/126/EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nach der - als Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz - ein Mitgliedstaat den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dieser während einer in dem ersten Mitgliedstaat gegen den Führerscheininhaber verhängten strafgerichtlichen Sperrfrist ausgestellt worden ist.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 - Rn. 41 ("Möginger") und Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 - Rn. 65 ("Wiedemann/Funk") und - C-334/06 - Rn. 62 ("Zerche/Seuke/Schubert").
Anders als der Kläger meint, findet § 28 FeV - und zwar in seiner Gesamtheit (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) - auch auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung, die - wie die kroatische Fahrerlaubnis des Klägers - in einem heutigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vor dessen Beitritt erteilt wurden. Dies gebietet der unionsrechtliche Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ("Dritte Führerschein-Richtlinie")), dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dient. Ferner ergibt sich dies aus dem Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (2014/209/EU). Der Anhang dieses Beschlusses enthält unter anderem eine Äquivalenztabelle für in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 19. November 2004 in Kroatien ausgestellte Führerscheine, mit deren Hilfe diese Führerscheine in das EU-Fahrerlaubnisklassen-Recht überführt werden sollen. Diese Regelung verdeutlicht, dass auch auf die in diesem Zeitraum erteilten Fahrerlaubnisse das EU-Fahrerlaubnis-Recht und damit auch die dessen Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften Anwendung finden sollen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1/13 -, juris Rn. 16.
Auf die kroatische Fahrerlaubnis des Klägers ist insbesondere auch der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV anzuwenden. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ermöglicht es dem Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der in Deutschland einen ordentlichen Wohnsitz begründet, ein Kraftfahrzeug in rechtmäßiger Weise im Inland zu führen, ohne dass die einschränkenden Vorgaben des § 29 Abs. 1 FeV zu beachten sind. Der darin zum Ausdruck kommende Anerkennungsgrundsatz gilt nach der Rechtsprechung des EuGH aber nicht unbegrenzt, sondern gebietet - wie dargestellt - insbesondere dann keine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, wenn diese während einer in dem Aufnahmemitgliedstaat laufenden Sperrfrist erteilt worden ist. Da die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Anerkennungsgrundsatzes grundsätzlich verpflichtet ist, auch von dem kroatischen Staat vor dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 ausgestellte Führerscheine anzuerkennen, müssen gleichzeitig auch die vom EuGH entwickelten und nunmehr durch den deutschen Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV umgesetzten Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz anwendbar sein. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dessen Beitritt erteilt worden ist, kann sich nicht einerseits auf den Anerkennungsgrundsatz berufen und andererseits von dessen Ausnahmen verschont bleiben wollen. Dies stellt ein widersprüchliches Verhalten dar.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sind erfüllt. Das Amtsgericht G. hat durch Strafbefehl vom 8. April 1999, der am 28. Juli 1999 rechtskräftig geworden ist, eine 18-monatige Sperrfrist im Sinne von § 69a Abs. 1 Satz 3 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den Kläger verhängt. Am 1. Juni bzw. 6. Juni 2000, also noch während der bis zum 27. Januar 2001 laufenden Sperrfrist, wurde dem Kläger eine kroatische Fahrerlaubnis für die Klassen B und C sowie A erteilt.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV führt zur Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis, ohne dass es noch zusätzlich eines Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der diese Rechtsfolge ausspricht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht") und dem systematischen Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 FeV, der für die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis ebenfalls kein Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde voraussetzt. Hinzu kommt, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nur zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ermächtigt.
Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 C 1/13 -, juris Rn. 28 und vom 25. August 2011 - 3 C 28/10 -, juris Rn. 12.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV. Nach dieser Vorschrift ist der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und noch nicht nach § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) getilgt sind. Die Vorschrift ist jedoch nicht so zu verstehen, dass eine Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat während einer in Deutschland verhängten Sperrfrist erteilt worden ist, nach Tilgung dieser Sperrfrist aus dem Fahreignungsregister nachträglich Gültigkeit erlangt und anerkannt werden müsste. Die Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis ist uneingeschränkt und endgültig, auch wenn von der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 - Rn. 41 ("Möginger"); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 -, juris Rn. 18; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, FeV § 28 Rn. 53.
Der insofern missverständliche Wortlaut von § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist offenbar dem missglückten - und zudem möglicherweise unionsrechtswidrigen - Versuch geschuldet, die Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die durch einen anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt worden sind, bis zur Tilgung dieser Sperrfrist aus dem Fahreignungsregister hinauszuzögern.
Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 10 B 11351/09 -, juris Rn. 18 ff.; Zwerger, Europäischer Führerscheintourismus - Rechtsprechung des EuGH und nationale Rechtsgrundlagen, ZfSch 2015, 184.
Es ist nicht ersichtlich, warum der deutsche Gesetzgeber eine Anerkennung von während einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnissen nach Tilgung dieser aus dem Fahreignungsregister zulassen sollte, obwohl er hierzu unionsrechtlich nicht verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr stets bemüht, die Auswirkungen des sog. EU-Führerscheintourismus so weit wie möglich einzudämmen.
Vgl. BR-Drs. 851/08 S. 7 ff.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014,
BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1/13 -,
steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Diese Entscheidung betrifft eine Sonderkonstellation, bei der gegen den dortigen Kläger erst nach Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis eine isolierte Sperrfrist in Deutschland verhängt worden ist. Vorliegend ist dem Kläger die kroatische Fahrerlaubnis hingegen während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt worden. Für diesen Fall ist auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des EuGH unzweifelhaft, dass die Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht anerkannt werden muss.
Soweit im Hinblick auf die Strafbarkeit des Inhabers einer Fahrerlaubnis, die während einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG vereinzelt davon ausgegangen worden ist, dass § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV auch in diesem Fall Anwendung finde,
vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 Ss 102/10 - juris Rn. 8 ff.; in diesem Sinne auch Mosbacher/Gräfe, Die Strafbarkeit von "Führerscheintourismus" nach neuem Recht, NJW 2009, 801 (804),
ist diese Ansicht ohne nähere Begründung geblieben. Sie ist offenbar in einer wortlautgetreuen Anwendung des § 28 FeV ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem EU-Fahrerlaubnisrecht begründet. Der Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist jedoch - wie dargestellt - missverständlich, sodass die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass eine während des Laufs einer Sperrfrist durch einen anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis dauerhaft nicht anzuerkennen ist.
Der Kläger kann auch aus der Tatsache, dass ihm die Beklagte am 3. Dezember 2013 eine sog. Fahrerkarte ausgestellt hat, keine Rechte für sich herleiten. Bei einer Fahrerkarte handelt es sich um einen mit einem Speicherchip versehenen personengebundenen Nachweis von Fahr- und Arbeitsdaten von Kraftfahrern, der im gewerblichen Personen- und Güterverkehr mit digitalem Fahrtenschreiber verwendet wird.
Vgl. BR-Drs. 252/05, S. 102 f.
Die Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgt anhand eines formalisierten Verfahrens, bei dem gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Fahrpersonalverordnung (FPersV) vor der Ausstellung lediglich durch Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Kontrollgerätkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geprüft wird, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Die Vorschrift spricht ausdrücklich nur von einer Prüfung der Gültigkeit des Führerscheindokuments. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Gültigkeit der im Führerschein verkörperten Fahrerlaubnis gerade nicht geprüft wird.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 16 B 189/08 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).