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VG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2016 - 6 K 5412/15

Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist die Entscheidung der Behörde im Regelfall dahingehend vorgezeichnet, den Betrieb zu untersagen, wenn gegen die Mitteilungspflicht aus § 13 Absatz 1 Satz 1 FZV verstoßen worden ist.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Am 11. Juni 2015 teilte die Stadt N. dem Beklagten mit, dass die Klägerin in seinen Zuständigkeitsbereich verzogen sei.

Mit Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2015 untersagte der Beklagte der Klägerin jede weitere Benutzung ihres Fahrzeugs und forderte sie gleichzeitig auf, innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung den Fahrzeugschein (bzw. Anhängerschein oder Betriebserlaubnis) und die Kennzeichenschilder zur Außerbetriebsetzung vorzulegen. Für den Fall, dass sie dieser Verfügung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, drohte der Beklagte die Außerbetriebsetzung ihres Fahrzeugs im Wege des unmittelbaren Zwanges an. Ferner setzte er Verwaltungsgebühren i.H.v. 52,39 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin der Aufforderung, ihre Fahrzeugpapiere auf ihren neuen Wohnsitz umzuschreiben, bisher nicht nachgekommen sei. Vom Recht der Anhörung im Rahmen des Anhörungsverfahrens habe sie keinen Gebrauch gemacht.

Am 27. Juli 2015 erfolgte die Umschreibung der Fahrzeugpapiere für das o.g. Fahrzeug.

Die Klägerin hat am 5. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie das Anhörungsschreiben nicht erhalten habe. Zwar seien sie und ihr Ehemann vom 29. Juni bis zum 17. Juli 2015 urlaubsbedingt abwesend gewesen. Indes habe sie ihren Nachbarn, Herrn K. K1. , damit beauftragt, sich um ihre Post zu kümmern. Nachdem sie von der Ordnungsverfügung Kenntnis erlangt habe, habe sie alle erforderlichen Schritte in die Wege geleitet, um ihr Fahrzeug umzumelden.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2015 aufzuheben,

beantragt sie nunmehr,

den Gebührenbescheid des Beklagten in seiner Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Anhörung ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen "Ab"-Vermerks am 6. Juli 2015 in die Post gegeben worden sei, ohne in den Rücklauf gekommen zu sein. Es erschließe sich nicht, warum ein einfacher Brief weder beim Adressaten an- noch zu ihm zurückkomme, die anschließende Ordnungsverfügung (in der Regel vom selben Zusteller) aber habe zugestellt werden können. Die Tatsache, dass die Umschreibung schon vier Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung erfolgt sei, beinhalte keinen Hinweis darauf, dass die Anhörung der Klägerin tatsächlich nicht zugegangen sei. Überdies müsse jedem Halter eines Kraftfahrzeugs bekannt sein, welche Pflichten nach § 13 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) bei einer Verlegung des Wohnsitzes bestehen. Diese Pflichten würden nicht erst durch eine behördliche Aufforderung begründet, sondern ergäben sich unmittelbar aus der FZV.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2016 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags stellt keine Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO dar, sondern ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Da in der Klagebeschränkung eine teilweise Klagerücknahme enthalten ist,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 91, Rn. 10,

war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Die Klage ist zulässig. Die gemäß § 42 Absatz 1 Alt. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Insbesondere hat sich die in der Ordnungsverfügung festgesetzte Verwaltungsgebühr, anders als die Nutzungsuntersagung und Zwangsmittelandrohung, nicht erledigt. Denn die Gebührenfestsetzung stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt dar, von dem für die Klägerin belastende Wirkungen ausgehen. Die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung folgt aus dem Umstand, dass sie auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruht und eine eigenständige Rechtsfolge begründet, deren Schicksal sich von dem der übrigen in der Ordnungsverfügung enthaltenen Verwaltungsakten unterscheiden kann.

II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der erhobenen Gebühren ist § 6a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 4 Absatz 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Anlage zu § 1 GebOSt. Danach sind für Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Gebühren zu erheben. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten.

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung bzw. des Grundverwaltungsakts ankommt.

Vgl. zum Streitstand ausführlich Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2015 - 3 S 411/15 -, juris, Rn. 31 ff. m.w.N.

Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach Landesrecht,

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 -, juris, Rn. 28.

Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), der hier in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist (§ 6 GebOSt), werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Danach kommt es auf die Rechtmäßigkeit der der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegenden Amtshandlung - hier der Nutzungsuntersagung und Zwangsmittelandrohung - an. Ihrer Rechtmäßigkeit steht gleich, wenn sie mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, S. 3 des Beschlussabdrucks.

Ob darüber hinaus im Falle einer offensichtlichen und eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts durch die Verwaltung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebühr zugrundeliegenden Amtshandlung auch noch nach Eintritt der Bestandskraft zugänglich sein sollte,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, S. 3 des Beschlussabdrucks.

kann dahingestellt bleiben. Denn eine offensichtliche und eindeutige Verkennung des materiellen Rechts durch den Beklagten liegt jedenfalls nicht vor. Sowohl die Nutzungsuntersagung (1.) als auch die Zwangsmittelandrohung (2.) sind rechtmäßig ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtmäßig (3.).

1. Nach § 13 Absatz 1 Satz 5 FZV kann die Zulassungsbehörde, sofern die nach Satz 3 der Vorschrift Verpflichteten - hier die Klägerin als Fahrzeughalterin - ihrer Mitteilungspflicht nach Satz 1 oder 2 der Vorschrift nicht nachkommen, für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Sowohl die formellen (a) als auch die materiellen (b) Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Die Betriebsuntersagung ist auch frei von Ermessensfehlern (c).

a) Die Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig ergangen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte es versäumt hat, der Klägerin vor Erlass der Nutzungsuntersagung Gelegenheit zu geben, sich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW). Gleichfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Anhörung wegen Gefahr in Verzug gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich gewesen ist und wie es sich auswirkt, dass der Beklagte das ihm kraft Gesetzes eingeräumte Ermessen nicht dahingehend ausgeübt hat.

Denn jedenfalls ist die fehlende Anhörung unbeachtlich im Sinne von § 46 VwVfG NRW. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall, da sich eine fehlende Anhörung jedenfalls nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hätte. Denn selbst wenn das Anhörungsschreiben vom 6. Juli 2015 der Klägerin zugegangen wäre, wäre keine andere Entscheidung in der Sache ergangen. Dies bereits deshalb nicht, weil die Klägerin vom 29. Juni bis zum 17. Juli 2016 urlaubsbedingt abwesend gewesen ist und daher ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, ihrer Pflicht zur Umschreibung der Fahrzeugpapiere binnen 8 Tagen nachzukommen. Legt man die übliche Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen zu Grunde, wäre das Anhörungsschreiben am 7. oder 8. Juli 2015 der Klägerin zugegangen und die achttägige Frist zur Umschreibung der Fahrzeugpapiere damit jedenfalls vor der Urlaubsrückkehr der Klägerin verstrichen. Der Beklagte hätte daher, auch wenn die Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört worden wäre, diese in derselben Form erlassen.

Hinzu kommt, dass die Anhörung dem grundsätzlichen Recht des Bürgers auf Gehör im Verwaltungsverfahren Rechnung trägt und zugleich als Mittel der Sachverhaltsaufklärung dient,

vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 28, Rn. 1.

Sinn und Zweck ist es demgegenüber nicht, den Bürger auf seine gesetzlichen Pflichten hinzuweisen und ihm zu ermöglichen, diesen noch vor Erlass einer Ordnungsverfügung nachzukommen. Eine Verpflichtung der Behörde, dem Betroffenen hierzu vor Erlass einer Ordnungsverfügung noch die Möglichkeit zu eröffnen, lässt sich weder § 28 Absatz 1 VwVfG NRW entnehmen, noch ist sie sonst ersichtlich.

b) Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 5 FZV liegen ebenfalls vor. Die Klägerin ist als Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 ihrer Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 FZV nicht nachkommen. Danach sind der Zulassungsbehörde Änderungen von Angaben zum Halter zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen. Die Klägerin ist im Jahr 2012 von N. in den Zulassungsbezirk des Beklagten umgezogen, ohne dies dem Beklagten mitgeteilt zu haben und die vorstehend genannten Fahrzeugpapiere umschreiben zu lassen.

c) Schließlich ist die Nutzungsuntersagung auch ermessensfehlerfrei ergangen. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, überprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund sind keine Ermessensfehler erkennbar.

Zwar hat der Beklagte als Begründung für die gegenüber der Klägerin mit sofortiger Wirkung angeordnete Betriebsuntersagung ausschließlich den Hinweis auf die von der Klägerin unterlassene Umschreibung angeführt. Über diesen, allein das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 13 Absatz 1 Satz 5 FZV belegenden Hinweis hinaus enthält die fragliche Verfügung des Beklagten keinerlei Ausführungen, denen entnommen werden könnte, dass der Beklagte das Erfordernis einer Ermessensentscheidung überhaupt gesehen hat, oder die darauf schließen lassen könnten, dass sie dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 13 Absatz 1 Satz 5 FZV entsprechende Ermessenserwägungen angestellt hat.

Indes bestimmen sich die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung vom Gesetz vorgezeichnet ist (sogenanntes intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz nähersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt nämlich, dass es für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des "Für und Wider" bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde.

BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1-8 = juris, Rn. 22 m.w.N.

So liegt es hier. Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist die Entscheidung der Behörde im Regelfall bereits dahingehend vorgezeichnet, den Betrieb zu untersagen, wenn gegen die Mitteilungspflicht aus § 13 Absatz 1 Satz 1 FZV verstoßen worden ist. Im Einzelnen:

Bereits der Vergleich zwischen dem Wortlaut des § 13 Absatz 1 Satz 1 FZV und § 13 Absatz 1 Satz 2 FZV verdeutlicht, dass Änderungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 FZV unverzüglich und nicht erst bei "nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung" (vgl. Satz 2) mitzuteilen sind. Auch der Sinn und Zweck der Norm spricht dafür, dass der Beklagte im vorliegenden Fall vor der Betriebsuntersagung nicht ein milderes Mittel, beispielsweise das Setzen einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel, hätte ergreifen müssen. Denn die in § 13 Absatz 1 Satz 1 FZV normierte Meldepflicht soll gewährleisten, dass die in den Fahrzeugregistern und in der Zulassungsbescheinigung erfassten Daten über die Fahrzeuge und deren Halter stets auf dem neusten Stand sind, soweit nicht spätere Meldungen ausreichen (vgl. § 13 Absatz 1 Satz 3 FZV).

Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrechts, 43. Aufl. 2015, § 13 FZV, Rn. 5.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne Weiteres greifbar ist, um beispielsweise Bußgeldbescheide zustellen zu können, ohne die Anschrift des Halters noch innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist ermitteln zu müssen. Daher sieht § 13 Absatz 1 Satz 5 FZV anders als § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), in dessen Anwendungsbereich ohnehin nur Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich der FZV fallen - also nicht motorisierte Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder und Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h - und von denen daher ein deutlich reduziertes Gefahrenpotenzial ausgeht, nicht vor, dass die Verwaltungsbehörde dem Halter "eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken [kann]". Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird bereits dadurch hinreichend genügt, dass die Untersagung nur für die Zeit der Erfüllung der Mitteilungspflicht genügt, der Halter es mit anderen Worten selber in der Hand hat, wie lange die Betriebsuntersagung gilt.

A.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LC 232/08 -, juris, Rn. 22.

2. Auch die Androhung der Außerbetriebssetzung im Wege des unmittelbaren Zwanges für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 62, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Es fehlt nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der Zwangsmittelandrohung. Zwar ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsmittels rechtswidrig, wenn der Adressat der Grundverfügung dadurch zur Erfüllung mehrerer verschiedenartiger Gebote angehalten werden soll, ohne dass der Verfügung zu entnehmen ist, welche Folge sich aus der Nichterfüllung eines einzelnen Gebotes ergibt.

Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris, Rn. 30; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. August 1994 - 4 TH 2512/93 - juris, Rn. 29; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. März 2010- 5 K 1410/06 -, juris, Rn. 39 f.; VG Dresden, Urteil vom 14. Januar 2004 - 12 K 2818/01 -,juris, Rn. 44.

Allerdings sollte die Klägerin durch die Androhung des unmittelbaren Zwanges schon nicht zur Erfüllung mehrerer verschiedenartiger Gebote angehalten werden. Denn es fehlt an einem rechtlich selbstständigen Interesse an der Erfüllung einzelner Teilmaßnahmen. Vielmehr sollte die Klägerin dazu angehalten werden, den Fahrzeugschein zusammen mit den Kennzeichenschildern innerhalb von fünf Werktagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben, da nur so der gewünschte Erfolg, nämlich die Sicherstellung, dass die Nutzungsuntersagung bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht auch befolgt wird, erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund musste für die Klägerin erkennbar gewesen sein, dass das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs auch dann festgesetzt wird, wenn sie zwar den Fahrzeugschein, aber nicht die Kennzeichenschilder abgibt.

Ebenso wenig begegnet die Wahl des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs rechtlichen Bedenken. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme kommt bereits nicht in Betracht, weil es an einer vertretbaren Handlung fehlt. Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes käme zwar in Betracht, ist aber unzweckmäßig. Denn mit Blick auf das vorstehend dargestellte Ziel, das durch die Nutzungsuntersagung erreicht werden soll, können Verzögerungen durch den Versuch, den Willen der Klägerin durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, nicht in Kauf genommen werden. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges auch für angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne.

3. Die Gebührenfestsetzung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Klägerin ist Kostenschuldnerin, weil sie die Amtshandlungen des Beklagten im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst hat, indem sie ihre Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 FZV nicht erfüllt hat.

Auch die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühr begegnet keinen Bedenken. Die hier einschlägige Gebührennummer 254 sieht einen Gebührenrahmen von 14,30 bis 286 Euro vor. Die konkrete Bemessung der Gebühr richtet sich nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG). Gegen die Höhe der Gebühr hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Gebührenhöhe sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Beklagte das ihm durch die Nr. 254 Anlage 1 GebOSt bei der Festlegung der Gebührenhöhe eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Lukas Jozefaciuk