VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2015 - 6 L 2765/15
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) im Verfahren gleichen Rubrums wird nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 3454/15) hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers,
festzustellen, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf des Antragstellers gegen den Antragsgegner mit dem Aktenzeichen 6 K 3454/15 aufschiebende Wirkung hat,
war entsprechend seines Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) in einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO umzudeuten. Der auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gerichtete Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO - wie vorliegend vom Antragsteller formuliert - ist nur in den Fällen statthaft, in denen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetztes besteht, sich die Verwaltung sich jedoch bewusst oder irrtümlich darüber hinwegsetzt.
Vgl. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 449.
Hingegen ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, wenn ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegeben ist; die aufschiebende Wirkung also aufgrund besonderer Anordnung der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, entfällt.
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil der Antragsgegner den Sofortvollzug der Entziehungsverfügung nachträglich mit Ziffer 1 des Schreibens vom 17. Juli 2015 angeordnet hat.
Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrags ist danach zu beurteilen, ob im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.
Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass das Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) festgestellt hat, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Einem solchen Feststellungstenor kommt, anders als der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs durch Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO,
vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 132; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 529,
keine materielle Bindungswirkung zu, weil das Gericht keine Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffen, sondern lediglich den Eintritt der Rechtsfolge gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgestellt hat.
Vgl. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 532.
Der Antragsgegner wird durch den Feststellungstenor danach nicht daran gehindert, - wie hier - nach Erlass der zu vollziehenden Ordnungsverfügung erstmalig eine Vollziehungsanordnung zu erlassen.
Die Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dieser setzt voraus, dass die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Dies ist hier der Fall. Indem die Begründung des Antragsgegners auf die Gefahren für die Allgemeinheit im Falle einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr abstellt, gibt sie die Erwägungen wieder, die für den Antragsgegner maßgeblich waren, um den Antragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Dabei hat der Antragsgegner insbesondere zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller aufgrund seines hartnäckig fortgeführten verkehrswidrigen Verhaltens die positive Eignungsprognose im psychologischen Gutachten vom 6. August 2008 wiederlegt hat und Geschwindigkeitsübertretungen als Hauptunfallursache eine besondere Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten. Der Antragsgegner bewertet das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs höher als das persönliche Interesse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz der Allgemeinheit (Leib und/oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger unbeteiligter Personen) eine sofort wirksame Entscheidung erfordert. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es im Übrigen mit Blick auf die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 16 B 1100/12 -, vom 16. August 2012 - 16 B 929/12 -, vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, und vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris Rn. 2.
Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ergangene Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gegeben ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte nach vorläufiger Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Hierzu hat die Kammer bereits im Eilbeschluss vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) ausgeführt:
"Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu entziehen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Danach hat sich der Antragsteller als kraftfahrungeeignet erwiesen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) noch nicht erreicht hat. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG ermächtigt ausdrücklich dazu, außerhalb des in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmenkatalogs Maßnahmen zu ergreifen und, soweit erforderlich, die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, wenn frühere oder andere Maßnahmen als die des Punktesystems notwendig sind.
Die Konzeption des Punktsystems gründet sich auf die Erwartung, dass es auch wiederholt auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bis zum Erreichen von (nach neuem Recht) acht Punkten gelingt, ihr schädliches Verhalten im Straßenverkehr infolge einer der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschalteten Kombination aus Warnhinweisen und (nach altem Recht) Hilfestellungen zu ändern. Notwendig ist die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis daher nur, wenn diese Erwartung im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der betroffene Kraftfahrer selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, juris Rn. 12 ff., vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, juris Rn. 5 (= NJW 2011, 2985-2986), vom 10. Dezember 2010 - 16 B 1392/10 -, juris Rn. 11 (= NJW 2011, 1242-1243), vom 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, juris Rn. 21; (= NZV 2000, 219-222); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 705/14 -, juris Rn. 7 (VRS 126, 172-177); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. Mai 2009 - 10 B 10387/09 -, juris Rn. 5 (= DAR 2009, 478-480); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 1 S 145.07 -, juris Rn. 3.; Nds. OVG, Beschluss vom 21. November 2006 - 12 ME 354/06 -, juris Rn. 5 (= NJW 2007, 313-314); Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2003 - 11 CS 02.2514 - juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2013 - 6 L 297/13 -, juris Rn. 41.
Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von acht Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Verkehrsverstöße nicht bloß isoliert zu betrachten, sondern müssen in einer Gesamtschau zusammen mit der fahreignungsrelevanten Vorgeschichte des Antragstellers in den Blick genommen werden.
Dies zugrunde gelegt ist eine Notwendigkeit i.S.d. des 4 Abs. 1 Satz 3 StVG zur Ergreifung frühzeitiger Maßnahmen in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Der Antragsteller, der bereits einmal die Maßnahmen nach dem Punktesystem bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis durchlaufen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Wartefrist (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG a.F.) und der Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG a.F.) erlangt hat, ist nur zwei Jahre nach der Neuerteilung mit erheblichen Verkehrsverstößen erneut auffällig geworden und hat innerhalb eines Jahres einen Punktestand von 11 Punkten erreicht. Die Eintragungen lassen vor allem die fehlende Bereitschaft des Antragstellers erkennen, sein Fahrverhalten an die im Straßenverkehr vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten anzupassen. Dabei reichen die vorliegenden Geschwindigkeitsverstöße nicht lediglich knapp in den punkterelevanten Bereich hinein, sondern sind mit bis zu 53 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als schwerwiegend zu beurteilen. Dass sich der Antragsteller in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren - von Mai 2011 bis August 2013 - verkehrsunauffällig verhalten hat, vermag an diesem gewonnenen Eindruck nichts zu ändern. Dieser Zeitraum stellt sich als nicht derart lang dar, als dass sich eine Berücksichtigung der noch nicht tilgungsreifen und damit grundsätzlich verwertbaren (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) Ordnungswidrigkeiten als unverhältnismäßig darstellen würde. Es ist allgemeinkundig, dass aufgrund der relativ geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr auf jeden geahndeten Verkehrsverstoß eine Mehrzahl von Verstößen kommt, die unentdeckt bleibt. Das Fehlen aktenkundiger Auffälligkeiten innerhalb dieses Zeitraums kann daher ohne Weiteres, zumal angesichts des bisherigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers, das Produkt bloßen Zufalls sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, juris Rn. 29.
Gegen eine Zäsurwirkung spricht ferner, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums seine Einstellung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr verändert hätte. Vielmehr hat er innerhalb der letzten 1 ½ Jahre vor Erlass der Entziehungsverfügung erneut dreimal die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und damit an das alte Verhaltensmuster angeknüpft. Einer solchen Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens und der Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV im Jahre 2008 seine Kraftfahreignung nachgewiesen hat. Die seit 2010 zu beobachtende Entwicklung widerlegt vielmehr die Prognose im medizinischpsychologischen Gutachten vom 6. August 2008, dass eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensveränderung durch die Teilnahme an dem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV herbeigeführt werden konnte. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsteller vermittelt aufgrund seines gezeigten verkehrswidrigen Verhaltens den Eindruck, dass ihn die vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis und die anschließende führerscheinlose Zeit nicht in einem Maße beeindruckt haben, dass nunmehr seine Neigung zu Verkehrsübertretungen geringer geworden wäre. Er unterscheidet sich damit deutlich von dem weit überwiegenden Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) angewandt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 16 A 2820/12 -, juris.
Nach alledem würde es - auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG - die Belange der Verkehrssicherheit in unvertretbarem Maße missachten, wenn der Antragsteller ein weiteres Mal sämtliche Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG durchlaufen müsste, ehe ihm erneut die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Denn es kann angesichts der Hartnäckigkeit und Unbeeindruckbarkeit des Antragstellers nicht erwartet werden, dass die Wiederholung der Maßnahmen nach dem Punktsystem zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden.
Nach Aktenlage fehlte dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung die Fahreignung. Einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 3 FeV) bedarf es nicht. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde - bzw. vorliegend des Gerichts - feststeht. Dies ist hier - wie dargelegt - der Fall.
Schließlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismäßig. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens als kraftfahrungeeignet, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV); Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann daher allenfalls bei ganz außergewöhnlichen Fallgestaltungen zu einer anderen Entscheidung führen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Im Hinblick darauf, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV), führt auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Erreichen von acht Punkten) gestützt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Denn es ist offensichtlich, dass ein etwaiges Begründungsdefizit (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) die nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zwingende Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG NRW. Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV, sondern nur zur Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, angehört worden ist.
Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, § 39 Rn. 59, § 46 Rn. 25a ff., 30."
An dieser Einschätzung hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Insbesondere bedurfte es - anders als der Antragsteller meint - keines Neuerlasses der Entziehungsverfügung. Dass die ursprüngliche Begründung der Entziehungsverfügung zwar den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW genügt, jedoch die Rechtsgründe, die die Entscheidung sachlich rechtfertigen, verfehlt hat, führt nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Im Rahmen gebundenen Verwaltungshandelns ist - anders als bei der Ausübung von Ermessen - allein maßgeblich, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis dem Gesetz entspricht. Einer behördlichen Begründungsänderung kommt insoweit keinerlei konstitutive Wirkung zu. Der Ausspruch wird grundsätzlich nicht dadurch verändert, dass ihm eine andere rechtliche Begründung beigegeben wird; denn die Behörde will hierbei immer das gleiche aussprechen, es nur auf eine andere Art rechtfertigen. Deshalb wird durch die andere rechtliche Begründung, von Ausnahmen abgesehen, kein anderer Verwaltungsakt geschaffen, sondern nur derselbe Verwaltungsakt auf eine andere Grundlage gestellt. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird.
St. Rspr. seit BVerwG, Beschluss vom 24. September 1953 - I C 51.53 -, juris Rn. 15 (= BVerwGE 1, 12-14), siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 46 m.w.N. Zur Pflicht der Verwaltungsgerichte, losgelöst von der behördlichen Begründung von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/12 -, juris Rn. 4 ff.
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht wesensverschieden zu einer Entziehungsverfügung, die von vornherein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG gestützt worden wäre. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen gebundenen Verwaltungsakt darstellt, bei deren Erlass der Behörde kein Ermessen zusteht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV: "hat (...) zu entziehen"). Ein solcher gebundener Verwaltungsakt kann nur entweder rechtmäßig oder rechtswidrig sein, sodass es allein darauf ankommt, ob die getroffene Regelung objektiv der Rechtslage entspricht. Ferner beruht die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, auf welche der Antragsgegner die Entziehungsverfügung ursprünglich gestützt hat, ebenso wie die tatsächlich einschlägige Ermächtigungsgrundlagen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme von Kraftfahrern am Straßenverkehr, welche - wie der Antragsteller - eine ganz erhebliche Anzahl von Verkehrsverstößen begangen haben, für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Der bloße Unterschied liegt darin, dass nicht bereits die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG greift, sondern sich der Antragsteller - bei Zugrundelegung desselben Sachverhaltes - aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen Verkehrsverstöße als ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG erwiesen hat.
Neben der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn die spezifischen Gefahren durch einen fahrungeeigneten Fahrzeugführer liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher in diesen Fällen regelmäßig nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber - anders hier - die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt hat. Hierzu bedarf es - unter anderem wegen der Notwendigkeit des Nachweises eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels bezüglich des Fahrverhaltens - in der Regel eines medizinischpsychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG).
2. Nach erneuter Würdigung der Sach- und Rechtslage ist der Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) hinsichtlich der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 3454/15) gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern und der Eilantrag als unbegründet abzulehnen.
Das Abänderungsverfahren ist nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, ohne dass hierfür besondere formelle oder materielle Voraussetzungen bestehen.
Vgl. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 566 ff; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1178.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) hat die Kammer über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) entschieden. Der darin getroffenen Anordnung der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt materielle Bindungswirkung zu und hindert den Antragsgegner daran, erneut die sofortige Vollziehung anzuordnen, selbst wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 132; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 530.
Das Gericht versteht den im hiesigen Verfahren gestellten Antrag des Antragsgegners auf Ablehnung des Eilantrags - ungeachtet der Frage, ob auch die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfüllt sind - jedenfalls als Anregung,
vgl. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Erg.-Lief. 2015, § 80 Rn. 566; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1186,
die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegner vom 1. April 2015 aufgrund der nachträglich ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung abzuändern.
Die im Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die mit Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung ergangenen Maßnahmen (Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung) nach Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. April 2015) rechtmäßig sind.
Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Fahrerlaubnisentziehung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Danach besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde - wie hier durch Anordnung vom 15. Juli 2015 - die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
Auch die Voraussetzungen für die nach § 112 JustG NRW sofort vollziehbare Anordnung des Zwangsgeldes nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) liegen offensichtlich vor. Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund der Anordnung vom 15. Juli 2015 sofort vollziehbar. Der hiergegen erhobenen Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Im Übrigen steht die Zwangsgeldandrohung im Einklang mit den §§ 55 ff. VwVG NRW. Insbesondere die Dauer der Frist zur Abgabe des Führerscheins (drei Tage nach Zustellung) und die Höhe des Zwangsgeldes von 250,00 Euro (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) erscheinen nicht unangemessen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG).