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VG Cottbus, Beschluss vom 07.08.2015 - 1 L 261/15

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Mai 2015 gegen Ziffer 1. und Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2015 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.

1. Allerdings genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 3. i. V. m. Ziffer 1. und Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2015) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer muss aus der Begründung zwar an sich hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen Gründen die Behörde „im konkreten Einzelfall“ dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen eingeräumt hat; sofern die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe allerdings zugleich – wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr – die Dringlichkeit der Vollziehung zu begründen geeignet sind, kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen. Das gilt im Fahrerlaubnisrecht insbesondere in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Alkohol oder anderer Drogen. Die stets erforderliche Abwägung zwischen den Gefahren, die für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus der weiteren Teilnahme des als ungeeignet angesehenen Kraftfahrzeugführers entstehen, und dem Interesse des Betroffenen, weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen typischerweise gleich gelagert, so dass – sofern, wie vorliegend, Besonderheiten des Einzelfalls nicht vorliegen – auch eine typisierende Begründung ausreichen kann (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 30. Juni 2015 – VG 1 L 325/15 – n. v. und v. 06. Juni 2012 – VG 1 L 126/12 – juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 – 4 B 134/97 – juris Rn. 10 ff.).

2. Die Interessenabwägung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO fällt jedoch vorliegend zu Lasten des Antragsgegners aus. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt regelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers – und dem folgend die auf § 3 Abs. 2 S. 3 deses (StVG) i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) gestützte Anordnung zur Abgabe des Führerscheins – erweist sich bereits nach einer im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Sofern diese Voraussetzungen – wie vorliegend – noch nicht zur Überzeugung der Behörde feststehen, vielmehr lediglich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in § 11 bis § 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung entsprechend in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 S. 1 FeV, sofern die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war.

6Der Fahrerlaubnisinhaber trägt danach das Risiko, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens – die als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert anfechtbar ist, § 44 a VwGO (ausf. Haus in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 2. Aufl. 2012, § 17 Rn. 21 ff. m. w. N.), die mit einem erheblichen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 – juris Rn. 50 ff.) und die für ihn gravierende (Rechts-)Folgen haben kann – richtig eingeschätzt zu haben, so dass an die Rechtmäßigkeit der Aufforderung hohe Anforderungen zu stellen sind.

Vorliegend erweist sich die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 02. März 2015 in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Januar 2011 – OVG 1 S 233.10 – juris Rn. 5) als rechtswidrig, so dass der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller dieses Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hatte, nicht nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte.

Der Antragsgegner stützt die Aufforderung auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u. a. dann anordnet, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Ob die Voraussetzungen dieser Norm vorlagen, war – und ist weiterhin – jedoch im Ergebnis offen. Zwar genügt im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Ordnungsrechts und im Unterscheid zum Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, vorliegend, dass die spezialgesetzliche Eingriffsschwelle erreicht ist. Auch können im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften den deutschen Behörden grundsätzlich Veranlassung geben, die Fahreignung eines Erlaubnisinhabers zu verneinen oder jedenfalls klären zu lassen, sofern diese Zuwiderhandlungen hinreichend entsprechend einer Inlandstat nachgewiesen sind (Bayerischer VGH, Beschlüsse v. 16. August 2012 – 11 CS 12.1624 – juris Rn. 12 u. v. 09. Juni 2010 – 11 CS 10.786 – juris Rn. 22; VG Ansbach, Beschl. v. 27. Februar 2012 – AN 10 S 12.00140 – juris Rn. 30; VG Augsburg, Beschl. vom 27. November 2001 – Au 3 S 01.1522 – juris Rn. 24; VG München, Beschl. v. 01. März 2010 – M 6b S 10.419 – juris Rn. 20; OVG f. d. Ld. NW, Beschl. v. 03. November 2014 – 16 B 694/14 – juris Rn. 5 ff. im Nachgang zu VG Münster, Beschl. v. 16. Mai 2014 – 10 L 320/14 – juris (und Urt. v. 16. Mai 2014 – 10 K 841/14 – juris); OVG M-V, Beschl. v. 27. März 2008 – 1 M 204/07 – juris Rn. 26; Urt. d. Kammer v. 05. Dezember 2012 – VG 1 K 640/12 – UA S. 6 m. w. N.).

9Die Rechtsauffassung des Antragsgegners, er sei an das rechtskräftige Urteil des ausländischen Strafgerichts gebunden und – so die Antragserwiderung – die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens stehe mit dem Urteil vom 27. November 2014 daher „unanfechtbar fest“, geht jedoch ersichtlich schon deshalb fehl, weil das deutsche Recht diese Bindungswirkung nicht anordnet. Sie folgt hinsichtlich eines ausländischen Strafurteils weder aus § 3 Abs. 3 und 4 StVG noch hier aus sonstigen Rechtsvorschriften (vgl. etwa BFH, Beschl. v. 31. Januar 2002 – VII B 94/01 – juris Rn. 8 und FG München, Urt. v. 28. Mai 2014 – 14 K 3598/12 – juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Urt. v. 20. März 2013 – 19 BV 11.288 – juris Rn. 62 [zum Ausländerrecht]; Haus/Zwerger: Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 2. Aufl. 2012, § 19 Rn. 15; vgl. auch KG, Beschl. v. 23. Mai 2014 – 2 Ws 198/14, 2 Ws 198/14 - 141 AR 259/14 – juris Rn. 12 und [anders nach § 84 Abs. 1 WDO]: BVerwG, Beschl. v. 28. September 2011 – 2 WD 18/10 – juris Rn. 16; für das Fahrerlaubnisrecht a. A. [jeweils ohne Begründung]: VG Münster, Urt. v. 16. Mai 2014 – 10 K 841/14 – juris und [hinsichtlich eines im Rechtmittelverfahren angefochtenen Urteils eines polnischen Strafgerichts] VG Ansbach, Beschl. v. 27. Februar 2012 – AN 10 S 12.00140 – juris Rn. 32), und vorliegend kann gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Kraftfahrzeug am 05. September 2014 auf polnischem Staatsgebiet mit einer den Grenzwert des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV übersteigenden Atemalkoholkonzentration geführt hatte.

Der Antragsteller rügt unter anderem, die von der polnischen Polizei vorgenommene Atemalkoholmessung sei unzutreffend. Ob diese Rüge etwas für sich hat, kann im Eilverfahren nicht beurteilt werden, weil dem Antragsgegner keinerlei aussagekräftige Unterlagen vorliegen. Nach der auch im hier gegebenen Zusammenhang dem Grunde nach maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 3. April 2001 – 4 StR 507/00 – juris Rn. 16 und Rn. 25 ff.) ist ein Messwert bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration ohne Sicherheitsabschlag verwertbar, wenn er unter Verwendung eines Atemalkoholmessgeräts, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, gewonnen wurde, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und wenn die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.Den Akten lassen sich hier fünf Unterlagen in Zusammenhang mit dem in der Republik Polen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren entnehmen, von denen der Antragsgegner ausschließlich das Urteil des Amtsgerichts Krosno Odrzanskie in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen. Das Urteil lässt jedoch nicht einmal ansatzweise erkennen, auf Grund welcher Feststellungen der Richter den Tatvorwurf als gegeben ansah, insbesondere ist weder ersichtlich, welches Messverfahren zur Feststellung der Atemalkoholkonzentration Anwendung fand noch ob die insoweit maßgeblichen Anforderungen eingehalten wurden. Dem Umstand fehlender Unterlagen kommt vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller stets gerügt hatte, die polnischen Polizeibeamten hätten seiner Aufforderung zur Abnahme einer Blutprobe ohne Begründung keine Folge geleistet, zudem besondere Bedeutung zu.

Darüber hinaus hatte der Antragsteller auf die Anhörung des Antragsgegners vom 27. Januar 2015 (nachvollziehbar) die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens in der Republik Polen in Frage gestellt, was ebenfalls die Überzeugungskraft der vermeintlichen Feststellung der Atemalkoholkonzentration des Antragstellers mindert, einer Indizwirkung des Urteils entgegensteht und es nach Überzeugung der Kammer im Übrigen auch ausschließt, Rückschlüsse aus dem Umstand zu ziehen, dass der Antragsteller die Entscheidung des polnischen Strafgerichts nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hatte. Seine Behauptung, ihm seien im Strafverfahren rechtsstaatswidrig keine Unterlagen in deutscher Sprache übermittelt worden, hat nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel für sich: Nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat ein Angeklagter das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Dieses Recht bedingt grundsätzlich die Übersendung einer Übersetzung wichtiger Schriftstücke des Strafverfahrens in einer für den Angeklagten verständlichen Sprache, so etwa der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14 – juris). Es wird mit Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. EU L 280/1) dahingehend konkretisiert, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Verdächtige oder beschuldigte Person, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie im Stande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten; hierzu gehört unter anderem jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. Hiervon ausgehend ist im deutschen Recht § 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) – durch Gesetz vom 02. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) und damit innerhalb der bis zum 27. Oktober 2013 laufenden Umsetzungsfrist nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU – dahingehend angepasst worden, dass zur Ausübung der strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der Regel unter anderem die schriftliche Übersetzung von „nicht rechtskräftigen Urteilen“ erforderlich ist.

Hieran anschließend dürfte der aus den Akten für den Antragsgegner ohne Weiteres ersichtliche Umstand (vgl. Bl. 12, 17 und 18 des Verwaltungsvorganges), dass der Antragsteller das Urteil des polnischen Amtsgerichts vom 27. November 2014 erst unter dem 17. Dezember 2014 übersandt erhielt, nachdem dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit (danach am 05. Dezember 2014) bereits eingetreten war, mit dem Grundsatz eines fairen Strafverfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK kaum vereinbar sein.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das in Polen geführte Strafverfahren darüber hinaus rechtsstaatlichen Bedenken mit Blick auf das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG („ne bis in idem“) unterliegen könnte, sofern der Antragsteller – wie er unter anderem im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter vom 09. Juli 2015 ausgeführt hat – bereits am 06. September 2014 nach seiner Haftentlassung wegen Fahrens unter Alkohol am 05. September 2014 eine Geldbuße von (bemerkenswerter Weise allerdings ebenfalls) 3.300 Zloty entrichtet hätte.

Zwar hatte der Antragsteller am 02. März 2015 nicht konkret zu seinem Alkoholkonsum vor der Atemalkoholmessung vom 05. September 2014 vorgetragen – seine nachträglichen Angaben, er habe am 04. September 2014 bis etwa 23:00 Uhr (lediglich) “4 Bier“ getrunken, erscheinen „geschönt“ –, vor dem Hintergrund der fehlenden Aussagekraft des Urteils vom 27. November 2014 und den dargelegten Bedenken hinsichtlich eines rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Strafverfahrens durfte der Antragsgegner jedoch nicht allein aus der Rechtskraft der Verurteilung des Antragstellers durch ein polnisches Strafgericht folgern, dass die Eingriffsschwelle des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV von hier 0,8 mg/l erreicht sei. Zwar übersteigt der mitgeteilte Messwert den Schwellenwert um immerhin fast 30% und damit deutlich; mit Blick auf die vorstehenden Darlegungen kann allein hieraus nach Überzeugung der Kammer jedoch ebenfalls nicht geschlussfolgert werden, der Antragsteller habe sein Kraftfahrzeug realistischerweise in jedem Fall mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,8 mg/l geführt.

Im Widerspruchsverfahren wird der Antragsgegner daher mit Blick auf seine Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts von Amts wegen – nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBBg) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind alle im Einzelfall bedeutsamen, auch die für den Betroffenen günstigen Umstände zu ermitteln – weiter zu klären haben, unter welchen generellen Umständen die Atemalkoholbestimmung durch Messgeräte der Polizei in Polen erfolgt(e) und wie im Fall des Antragstellers konkret verfahren wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass – wie die Vertreter des Antragsgegners in dem Erörterungstermin anmerkten – diese Aufklärung (zeit-)aufwendig sein kann; in dem vorliegenden Einzelfall erscheint sie allerdings unentbehrlich.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Ziffer 46.4 und 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgdr. u. a. bei Kopp/Schenke: VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14) ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen CE (unter Einschluss unter anderem der Klassen C1E und BE, § 6 Abs. 3 FeV) und A der 2,5-fache Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 €, mithin insgesamt 12.500,00 €, anzusetzen. Dieser Streitwert ist für das Eilverfahren zu halbieren.

Lukas Jozefaciuk