VG Arnsberg, Urteil vom 15.11.2018 - 7 K 3833/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des bebauten Grundstücks Gemarkung C1. -I. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 (V.-----straße 00).
Mit Vertrag vom 28. Mai 1962 übereignete die I1. B1. C2. die 835 m lange damalige K.----straße - die heutige V.-----straße - zugleich mit 88 anderen A.-----straßen an die Stadt C1. -I. , deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. In den seit Mitte der Fünfzigerjahre geführten Vertragsverhandlungen war eine Auflistung der betroffenen Straßen erstellt worden, in der die A.-----straßen in 3 Kategorien eingeteilt wurden. Die Gruppe 1 enthielt die Straßen, die bereits ausgebaut waren, in der Gruppe 2 waren die noch nicht ausgebauten Straßen zusammengefasst und in der Gruppe 3 befanden sich die Straßen, die später wegfallen sollten.Danach gehörte die K.----straße (lfd. Nr. 0) zur Gruppe 1 - "Im Zechenbesitz befindliche ausgebaute Straßen"; eine "Ausbauverpflichtung" bestand (nur) für die unter den lfd. Nrn. 00 bis 00 aufgeführten Straßen. In § 4 des Vertrages verpflichtete sich die I1. B1. C2. , für den erforderlichen Straßenausbau einen Betrag von 1.130.000 DM an die Stadt C1. -I. zu zahlen. Nach § 6 Abs. 2 des Vertrages wird die Stadt "Erschließungsbeiträge für die an die bisherigen A.-----straßen angrenzenden Grundstücke von I1. , ihren Erbbauberechtigten oder Grundstückserwerbern nicht erheben, soweit die Straßenführung und Straßenbreite sich nicht ändern". Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. Januar 1990 - 3 A 213/89 -, juris) ist § 6 Abs. 2 S. 1 des Vertrages eine den Wirksamkeitsanforderungen des § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes (BBauG) genügende Freistellung von Erschließungsbeiträgen in Bezug auf die dort streitgegenständliche C3.-----straße , die in der oben genannten Auflistung ebenfalls zu den ausgebauten Straßen zählte.
Die V.-----straße wurde entsprechend dem Ausbauplan S 00/00 in den Jahren 2013 bis 2015 ausgebaut; eine Änderung der Straßenführung und der Straßenbreite erfolgte dabei nicht.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 setzte die Beklagte gegen die Klägerin für den Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung unter Einordnung der V.-----straße als Anliegerstraße einen Straßenbaubeitrag i.H.v. 5.359,26 € fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück.
Am 13. April 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:
Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1988 - 8 C 58/87 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1990 - 3 A 213/89 - stehe fest, dass eine Inanspruchnahme sowohl nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) als auch nach dem Erschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuches (BauGB) ausscheide. Die Rechtslage sei seitdem unverändert geblieben, weswegen die genannten Urteile, die sich auf die mit der V.-----straße vergleichbare C3.-----straße bezögen, auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden seien.
Die Beklagte könne für die abgerechneten Teilanlagen keine Straßenbaubeiträge erheben, weil die V.-----straße insgesamt noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Denn die maßgebliche Erschließungsbeitragssatzung der Stadt C1. -I. regele, dass zum Ausbau auch die befestigte Bürgersteigfläche gehöre. Die V.-----straße gelte damit erst dann als ausgebaut, wenn auch die Gehwege endgültig hergestellt worden seien. Eine Abrechnung von Teilanlagen würde diese Satzung durch Trennung dieser Verbindung aushebeln. Eine Abrechnung nach § 8 KAG NRW sei mithin nicht möglich. Die Stadt C1. -I. hätte durch die entsprechende Gestaltung der Herstellungsmerkmalsregelungen ihrer Erschließungsbeitragssatzung bzw. durch Abweichungssatzungen sicherstellen können, dass der in dem Vertrag aus dem Jahr 1962 für die jeweils betroffenen Straßen vereinbarte Ausbauzustand dem einer endgültigen Herstellung im Rechtssinne entspreche. Dies hätte zur Folge gehabt, dass alle der Schaffung dieses vertraglich vereinbarten Bauzustandes nachfolgenden Ausbaumaßnahmen nach den Regelungen des § 8 KAG NRW bei Vorliegen der sich daraus ergebenden weiteren Voraussetzungen abrechenbar gewesen wären. Sinn und Zweck des Vertrages vom 28. Mai 1962 sei gewesen, dass die Grundstückserwerber, deren Grundstück an einer ehemaligen Zechenstraße liege, durch den Vertrag begünstigt werden sollten.
Auch an der Festsetzung eines Straßenbaubeitrages für straßenbauliche Maßnahmen (Entwässerung und Beleuchtung) in der mit der V.-----straße vergleichbaren N1.-----straße habe die Beklagte wegen § 6 Abs. 2 des Vertrages vom 28. Mai 1962 und im Hinblick auf die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt C1. -I. im Jahre 2003 nicht mehr festgehalten.
Die Kosten der Bepflanzung habe die Beklagte zu Unrecht in den beitragsfähigen Aufwand einberechnet. Die tatsächliche Lage der Bepflanzung sei eindeutig dem Bereich des Gehweges zuzuordnen, der - unstreitig - nicht Gegenstand der Abrechnung sei. Mangels weiterer Aufschlüsselung in dem angefochtenen Bescheid müsse davon ausgegangen werden, dass die Bepflanzung als Zubehör nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenwegegesetzes NRW unselbständiger Teil des Gehweges sei.
Die Beklagte ordne die V.-----straße zu Unrecht als Anliegerstraße ein. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 der maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung seien Anliegerstraßen solche Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Maßgebend für die Beurteilung des Einzelfalls sei unter anderem die Funktion der Straße, der sie im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der Verkehrsplanung, des anhand der Planung verwirklichten Ausbauzustandes, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verhältnissen zu dienen bestimmt sei. Ferner müsse überprüft werden, ob die Straße auch noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Tatsächlich diene die V.-----straße als Verbindungsstraße zwischen den stark befahrenen Hauptstraßen S.----straße und I2.-----straße . Schon deshalb sei sie keine Anliegerstraße, sondern diene dem Durchgangsverkehr. Im Bereich der S.----straße und auch der I2.-----straße befänden sich etliche großflächige Gewerbeansiedlungen. Es bestehe ein deutlicher wirtschaftlicher Vorteil der Allgemeinheit darin, von diesen Straßen abweichen zu können. Die Durchfahrung der V.-----straße sei für den privaten und gewerblichen An- und Abfahrtsverkehr nicht nur der kürzeste, sondern auch der schnellste Weg. Die Durchfahrt seit ca. 840 m lang. Der Weg von einem Ende der V.-----straße über den dafür vorgesehenen Weg auf der I3. - bzw. S.----straße sei mehr als doppelt so lang, zudem befänden sich auf der Strecke mehrere Ampeln.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Es sei richtig, dass die V.-----straße bis zu ihrem Ausbau 2013 - 2015 insgesamt unfertig im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts gewesen sei. Das bedeute aber nicht, dass damit alle Teilanlagen unter das Erschließungsbeitragsrecht gemäß §§ 127 ff. BauGB fallen würden. Bereits fertige Teilanlagen, wie bei der V.-----straße alle Teilanlagen außer den Gehwegen, fielen nicht mehr unter das Erschließungsbeitragsrecht, sondern seien nach § 8 KAG NRW zu beurteilen. Hinsichtlich der Fahrbahn, Parkstreifen, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung stelle der vorgenommene Ausbau eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 KAG NRW i.V.m. der maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung dar. Diese Teilanlagen seien bereits vor dem Ausbau fertig bzw. endgültig hergestellt gewesen, wie auch die Fotos auf Bl. 55 ff. der Beiakte Heft 2 (Abrechnungsakte) belegen würden. Es liege daher ein beitragsfähiger Tatbestand vor.
Die Kosten für die Grünflächenherstellung seien den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen und Gehweg zuzuordnen. Die Baumbeete seien Gestaltungselemente und als Zubehör entsprechend dem Ausbauplan S 00/00 der jeweiligen Teilanlage zugeordnet worden. Die zehn Baumbeete im Bereich des Gehweges seien deshalb bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt worden.
Die V.-----straße sei eine Anliegerstraße. In ihrem Verkehrsnetz habe sie keine übergeordnete Bedeutung. Sie - die Beklagte - verfüge über ein rechnergestütztes System zur Ermittlung der Verkehrsbelastung städtischer Straßen. Die Belastung für die V.-----straße sei mit einer Anzahl von weniger als 500 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden angegeben. Die Straße sei auch als Anliegerstraße ausgebaut. Im Fahrbahnbereich seien durch beidseitige Baumbeete sechs Verengungen von 5,50 m auf 3,50 m Fahrbahnbreite vorhanden. Kraftfahrzeugfahrer seien gezwungen, an diesen Stellen die Geschwindigkeit zu drosseln und gegebenenfalls dem Gegenverkehr Vorrang einzuräumen. Die V.-----straße sei als Tempo 30-Zone ausgeschildert. Von ihr würden 4 Straßen in südliche Richtung abzweigen, für die mit Ausnahme der verkehrsberuhigten S1.-----straße jeweils Rechtsvor-Links-Regelungen gälten. Haupterschließungsstraßen seien in der Regel vorfahrtsberechtigt gegenüber einmündenden Seitenstraßen. Die abzweigenden Straßen seien alle Anliegerstraßen mit einer Länge von knapp 200 m und einer weiteren Zu- und Abfahrtmöglichkeit vom gegenüberliegenden Straßenende her. Im engmaschigen Wohnstraßennetz komme keiner dieser Straßen einschließlich der V.-----straße eine übergeordnete Verkehrsfunktion zu. Der vorgetragene Abkürzungsverkehr durch ortskundige Fahrer, die Straßen höheren Typs meiden und stattdessen lieber Anliegerstraßen als Abkürzung benutzen würden, könne bei der Einstufung als Anliegerstraße unberücksichtigt bleiben. Derartige Schleich- und Abkürzungsverkehre könnten auch bei sorgfältiger Planung und geeigneten verkehrslenkenden Maßnahmen nie ganz ausgeschlossen werden.
Die Berichterstatterin hat am 11. Juni 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht maßgeblichen Satzung vom 12. April 2010 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I4. in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Juni 2012, gültig ab 1. Juli 2012 (Straßenbaubeitragssatzung, SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsen, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Die Straßenbaubeitragspflicht ist dem Grunde nach entstanden. Dem steht der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts nicht entgegen.
Straßenbauliche Maßnahmen an Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB können nach deren erstmaliger Herstellung oder Übernahme zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen führen, wenn sie von § 8 KAG NRW erfasst werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW bestimmt, dass Beiträge Geldleistungen sind, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.
So kann insbesondere eine Teileinrichtung, die bereits erstmalig endgültig hergestellt worden ist, im Falle ihrer nachfolgenden Erneuerung oder Verbesserung nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob der Erstausbau nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet worden ist oder abgerechnet werden konnte.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Juni 2014 - 15 A 443/13 -, juris.
Es ist daher im vorliegenden Verfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin - unerheblich, ob bzw. dass die V.-----straße insgesamt noch nicht endgültig hergestellt wurde. Die Erstmaligkeit der Herstellung ist hier für jede Teileinrichtung getrennt zu betrachten.
Vgl. auch: Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 14. April 2016 - 7 K 3639/13 -.
Nach den - unbestrittenen - Angaben der Beklagten waren die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung der V.-----straße bereits endgültig hergestellt und haben damit einer wirksamen satzungsmäßigen Merkmalsregelung entsprochen.
Vgl. anders für die C3.-----straße : Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 1988 - 8 C 58/87 -, juris, Rn. 11 und im Anschluss daran: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 - 3 A 213/89 -, juris.
Aufgrund der Baumaßnahme in den Jahren 2013 bis 2015 wurden diese Teileinrichtungen i.S.d. oben genannten Rechtsgrundlage nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten hergestellt/erneuert. Die erstmalige Anlegung eines Parkstreifens ist eine Verbesserung i.S.d. § 1 SBS, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 126 ff.
Durch den erfolgten Ausbau erfährt die Klägerin auch wirtschaftliche Vorteile, weil sich die Erschließungssituation des Grundstücks vorteilhaft verändert hat und hierdurch der Gebrauchs- oder Verkehrswert des Grundstücks maßnahmebedingt gestiegen ist.
Der Straßenbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte Kosten für die Bepflanzung zu Unrecht in den beitragsfähigen Aufwand einberechnet hat. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Kosten für die Grünflächenherstellung der jeweiligen Teileinrichtung zugeordnet werden müssen bzw. die Baumbeete als Gestaltungselemente und damit als Zubehör der jeweiligen Teilanlage zuzuordnen sind.
Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, juris.
Sie hat diese Kosten entsprechend dem Ausbauplan S 00/00 der jeweiligen Teileinrichtung zugeordnet, wie z.B. der Zuordnungsnachweis Bl. 23 der Abrechnungsakte (Beiakte Heft 2) zeigt. Eine weitere Aufschlüsselung in dem angefochtenen Bescheid ist nicht erforderlich.
Sonstige Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Klägerin nicht vorgetragen; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf.
Die Beklagte hat die V.-----straße zu Recht als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft.
Gemäß § 3 Abs. 5-1. SBS gelten als Anliegerstraßen im Sinne des Abs. 3 Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Als Haupterschließungsstraßen gelten nach § 3 Abs. 5-2 SBS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. Die V.-----straße dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Dies ergibt sich auf Grundlage einer vorgenommenen Gesamtwertung.
Für die Einstufung kommt es auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 15 A 243/17 -, nrwe, und vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -; VG Arnsberg, Urteil vom 26. Januar 2012 - 7 K 3847/10 -, jeweils m.w.N.
Hiervon ausgehend ist die V.-----straße eine Anliegerstraße. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf das im Tatbestand dargestellte Vorbringen der Beklagten Bezug genommen. Ergänzend führt die Kammer aus: Nach der maßgebenden gemeindlichen Verkehrsplanung sollen in erster Linie die angrenzenden Grundstücke der V.-----straße erschlossen werden. Maßgeblich ist die objektive Funktion der Straße im Verkehrsnetz der Beklagten, nicht ein Umgehungsverkehr Stadtkundiger, die die Straßen höheren Typs vermeiden, indem sie Anliegerstraßen in Anspruch nehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 15 A 243/17 -, nrwe.Ein gewisser Durchgangsverkehr ist auch einer Anliegerstraße immanent, die eben nur "überwiegend", nicht aber ausschließlich den erschlossenen Grundstücken dient. Entsprechend ihrer untergeordneten Funktion wurde die V.-----straße als Anliegerstraße geplant und tatsächlich ausgebaut.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.