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VG Arnsberg, Urteil vom 05.11.2015 - 7 K 4097/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des 631 qm großen Grundstücks G1 mit der postalischen Anschrift I.--------straße.

Die Beklagte beschloss die grundlegende Straßenerneuerung der I.--------straße in N. -T2. auf einer Länge von ca. 550 m. Die I.--------straße verläuft von Südwesten nach Nordosten durch bebautes Gebiet und erstreckt sich bis zur im Außenbereich der T2. liegenden I1. . Im auszubauenden Bereich verlief die Straße in einem unteren, etwa 4,75 m breiten Teil, der in beide Richtungen befahrbar war, und in einem oberen, etwa 3 m breiten Teil, der nur in eine Richtung (südwestlich) befahrbar war. Zwischen den Fahrbahnen befindet sich eine steile Böschung. Der obere Teil der I.--------straße mündet im von der Baumaßnahme betroffenen Bereich sowohl südwestlich als auch nordöstlich jeweils in den unteren Teil der I.--------straße . Der untere Teil ist talseitig, der obere hangseitig bebaut. Die untere I.--------straße existiert seit den 40er Jahren, die obere entstand ca. in den 50er Jahren. Ursprünglich sollten die oberen Grundstücke über Böschungstreppen an den unteren Straßenteil angebunden werden. Beide Straßenteile hatten weder Gehwege noch Stellplätze im öffentlichen Straßenraum. Die Entwässerungseinrichtungen verliefen ausschließlich im unteren Straßenteil.

Ab 2013 ist mit dem Ausbau begonnen worden. Die obere I.--------straße wurde als Einbahnstraße mit einer Breite von 3,25 m und nunmehr eigenem Mischwasserkanal, die untere I.--------straße weiterhin in beide Richtungen befahrbar ausgebaut. Durch den (steileren) Neuaufbau der dazwischen liegenden Böschung konnten im Bereich der unteren I.--------straße eine Bushaltestelle und öffentliche Parkbuchten angelegt werden.

Nach Durchführung einer Bürgerversammlung erließ die Beklagte unter dem 25. November 2013 einen Bescheid an den Kläger, mit dem für das o.g. Grundstück eine Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag für die obere I.--------straße im Bereich der Grundstücke I.--------straße Nr. 00 bis 00 in Höhe von insgesamt 2.701,60 € festgesetzt wurde. Dabei ging die Beklagte von einem bisherigen umlagefähigen Aufwand von 64.260,96 € und einer Verteilungsfläche von 15.009,15 qm aus, so dass sich ein vorläufiger Beitragssatz von 4,2814523 €/qm ergab.

Am 16. Dezember 2013 hat der Kläger dagegen Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte sei zu Unrecht bei ihrer Berechnung davon ausgegangen, dass es sich bei der oberen und der unteren I.--------straße um zwei selbständige Anlagen im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne handele, und dass die untere als Haupterschließungsstraße und die obere I.--------straße als Anliegerstraße einzuordnen sei. Zwischen den beiden Straßen bestünde eine funktionelle Abhängigkeit. Diese sei anzunehmen, wenn ausschließlich eine Anlage der anderen die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittele. Dies sei gegeben bei einer Straße, die von einer anderen abzweige und nach ringförmigen Verlauf - wie hier - wieder in sie einmünde. Die Anlieger der oberen I.--------straße könnten das übrige Straßennetz nur über die untere I.--------straße erreichen. Es handele sich um eine einheitliche Anlage, so dass die Klassifizierung der unteren I.--------straße als Haupterschließungsstraße auch für obere I.--------straße gelten müsse. Die Einordnung als Anliegerstraße sei daher fehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Abrechnungsgebiet sei grundsätzlich jede selbständige Anlage für sich. Dies ergebe sich unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise. Die obere I.--------straße erscheine nicht bloß als unselbständige Nebenanlage zur unteren I.--------straße . Mit ihrer Einspur-Fahrbahn verfüge sie über eine eigenständige Verkehrsfunktion. Wegen der mehrere 100 m betragenden Länge komme ihr auch ein hinreichendes Gewicht zu. Durch die unterschiedliche Höhenlage sei sie deutlich von der unteren I.--------straße abgegrenzt. Der dem Beitragsrecht zu Grunde liegende Vorteilsgedanke hindere die Zusammenfassung zu einer Anlage, wenn den Anliegern nicht annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Dies sei hier aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung, die Ausdruck ihrer unterschiedlichen Verkehrsfunktionen sei, der Fall. Die obere I.--------straße sei eine reine Anliegerstraße, da sie ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke diene. Die untere I.--------straße sei Haupterschließungsstraße. Hier fahre Busverkehr, der nicht überwiegend den Verkehrsbelangen der Straßenanlieger, sondern dem Verkehrsbedarf im gesamten Ortsteil diene. Ferner sprächen die Länge der I.--------straße und der Straßenverlauf in nördlicher Richtung (rund um die I1. und zurück) sowie die Miterschließungsfunktion für das Krankenpflege- und Seniorenzentrum südlich der I.--------straße dafür, dass der untere Teil der I.--------straße zumindest gleichrangig Verkehr aufnehmen soll, der nicht nur Ziel- und Quellverkehr der anliegenden Grundstücke sei.

Bei zwei selbständigen Anlagen käme eine gemeinsame Abrechnung allenfalls bei einer Zusammenfassung der Anlagen zu einer Erschließungseinheit in Betracht. Insoweit fehle es an der erforderlichen satzungsrechtlichen Ermächtigung.

Eine gemeinsame Abrechnung würde auch am Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit scheitern. Voraussetzung sei eine funktionelle Abhängigkeit. Es komme nicht darauf an, dass beide Anlagen auf irgendeine Weise gemeinsam den Anschluss an das übrige Straßennetz herstellten. Die funktionelle Abhängigkeit müsse sich vielmehr so darstellen, dass gerade die mit geringerem Aufwand hergestellte Straße ihre Erschließungsfunktion nur im Zusammenhang mit der aufwändiger hergestellten Anlage erfüllen könne. Hier sei es genau umgekehrt. Der Ausbau der Nebenstraße - der oberen I.--------straße -, die von der Verkehrsfunktion der Hauptstraße - der unteren I.--------straße - abhängig sei, sei ausnahmsweise kostenmäßig aufwändiger. Den Anliegern der unteren I.--------straße komme der Ausbau der oberen I.--------straße nicht zu Gute; ihnen erwachse dadurch kein erhöhter Erschließungsvorteil. Es sei ermessensfehlerhaft, die Anlieger der unteren I.--------straße mit Mehrkosten zu belasten.

Die damalige Berichterstatterin hat am 28. Mai 2015 im Rahmen eines Ortstermins beide Teile der I.--------straße in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen.

Die Beklagte hat am 11. Juni 2015 eine Vergleichsberechnung vorgelegt, wonach bei einer gemeinsamen Abrechnung der beiden Straßenteile als Anliegerstraße der Beitragssatz voraussichtlich bei 25,33 € liegen würde (bei einer gemeinsamen Abrechnung als Haupterschließungsstraße bei 15,54 €). Bei einer getrennten Abrechnung würde hiernach der Beitragssatz für die obere I.--------straße als Anliegerstraße bei 26,82 €, für die untere I.--------straße als Haupterschließungsstraße bei 14,65 € liegen. Dabei wären die Kosten für die Böschung allein der oberen I.--------straße zugerechnet.

Die Kammer hat durch Urteile vom 30. Juli 2015 (7 K 3193/14; 7 K 3318/14; 7 K 3319/14 und 7 K 3341/14) entschieden, dass die Flurstücke 1, 2/3, 4 und 5 nicht von der (unteren) I.--------straße erschlossen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2013 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der T2. N. in der Fassung vom 04. Februar 1983 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS).

Gemäß § 1 Abs. 1 SBS erhebt die T2. N. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Nach § 8 Abs. 8 KAG NRW, § 7 SBS kann die Beklagte angemessene Vorausleistungen - höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Betrages -erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

Bei dem Ausbau der Fahrbahn, der Beleuchtung und der Oberflächenentwässerung der Anlage I.--------straße handelt es sich - dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen - um eine beitragsfähige Maßnahme, für die die Beklagte eine angemessene Vorausleistung erheben kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides war mit der Durchführung der Maßnahme bereits begonnen worden. Die Bauarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte hat vorliegend jedoch zu Unrecht zwei getrennte Abrechnungen für zwei selbständige Anlagen vorgenommen. Es handelt sich hier um eine Anlage "I.--------straße ".

Da die SBS Anlagen als solche "im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze" definiert, gilt der weite straßenbaurechtliche Anlagenbegriff. Die Anlage kann bei Geltung des weiten Anlagenbegriffs die Grenzen einer Erschließungsanlage über- oder unterschreiten; sie kann dem Abschnitt einer Erschließungsanlage entsprechen oder mehrere Erschließungsanlagen umfassen. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich im Einzelfall aus dem Bauprogramm. Ein gleiches Erscheinungsbild für die gesamte Anlage ist nicht erforderlich. Die Anlage kann auch aus mehreren Straßenzügen bestehen, wenn für deren Ausbau ein einheitliches Bauprogramm aufgestellt ist. Im Hinblick auf den Vorteilsgedanken ist in diesem Fall erforderlich, dass der Anlage (wie bei einer einzelnen Straße) eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt und zudem alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme wenigstens annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbeitragsrecht, 8. Auflage, Rn. 34, 40 ff.

Die Beklagte hat für die I.--------straße ein einheitliches Bauprogramm aufgestellt, welches dazu führt, dass die Abrechnung hier für eine gemeinsame Anlage zu erfolgen hat. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausführungspläne sind für die I.--------straße im Ganzen erstellt worden. Wie dem Beschlussvorschlag vom 24. März 2010 zu entnehmen ist, diente der veränderte Aufbau der Böschung der erforderlichen Verbreiterung der beiden Fahrbahnen. Die obere konnte hierdurch auf 3,25 m, die untere auf durchschnittlich 5,50 m erweitert werden. Zusätzlich sind Parkplätze geschaffen worden, welche den Anwohnern der oberen und unteren I.--------straße zu Gute kommen. Der Beschlussvorschlag geht bezüglich der Kosten noch davon aus, dass die Gesamtkosten für obere und untere Fahrbahn, Böschung und evtl. Parkplätzen in Höhe von 50 % (entsprechend der Einstufung als Anliegerstraße) von 52 Anliegern - also denen der oberen und der unteren I.--------straße - zu tragen seien. Durch eine Streckung der Baumaßnahme, d.h. erst der Ausbau der oberen, dann der unteren Fahrbahn, sollte lediglich eine Winterbaustelle vermieden werden. Für die Annahme, dass nur eine Anlage vorliegt, spricht zudem insbesondere der Umstand, dass die obere und die untere I.--------straße jeweils nur einseitig bebaut werden können. Die dazwischenliegende Böschung ist lediglich den topographischen Verhältnissen geschuldet. Sie dient funktionell sowohl der oberen als auch der unteren I.--------straße .

Die I.--------straße ist insgesamt als Anliegerstraße mit einem Anteil der Beitragspflichtigen von 50 v.H. (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 SBS) einzustufen und nicht als Haupterschließungsstraße.

Gemäß § 3 Abs. 4 a) SBS gelten als Anliegerstraßen solche Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Als Haupterschließungsstraßen gelten nach § 3 Abs. 4 b) SBS solche Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen. Die I.--------straße dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Dies ergibt sich auf Grundlage einer vorgenommenen Gesamtwertung.

Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr, d.h. Anliegerverkehr auf der Straße überwiegt. Für die Einstufung ist die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen maßgeblich.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 26. Januar 2012 - 7 K 3847/10 -, jeweils m.w.N.

Nach der maßgebenden aktuellen gemeindlichen Verkehrsplanung sollen in erster Linie die angrenzenden Grundstücke der I.--------straße erschlossen werden und nur nachrangig die I1. sowie das Krankenpflege- und Seniorenzentrum südlich der I.--------straße . Entsprechend dieser Funktion wurde die I.--------straße als Anliegerstraße geplant und ausgebaut.

Der tatsächliche Ausbauzustand verdeutlicht die untergeordnete Funktion. Bei der I.--------straße handelt es sich um eine Mischfläche für den Fußgänger- und Fahrverkehr (ohne erhöhte Gehwege). Die hierdurch bedingte erforderliche erhöhte Aufmerksamkeit der Pkw-Fahrer lässt die Straße insofern eher als für den Durchgangsverkehr ungeeignet erscheinen. Dies spricht gegen eine Einordnung als Haupterschließungsstraße. Sämtliche "benachbarten Wohnbereiche" sind objektiv nicht auf die Erschließung durch die I.--------straße angewiesen, sondern können bzw. sollen entsprechend der objektiven Verkehrsplanung der Beklagten über andere parallel verlaufende Straßen erreicht werden. Nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen, die von nur untergeordneter Bedeutung sind, stellt sich die Straße als eine eher ruhige Straße dar. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, dass als Haupterschließungsstraßen Straßen "mit starkem innerörtlichen Verkehr" bezeichnet werden.

Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 34 Rdnr. 11.

Ein solcher starker Verkehr lässt sich auf der I.--------straße nicht feststellen, auch wenn - wie dies typischerweise in Anliegerstraßen der Fall ist - zu den Berufs-/Schulanfangs- und Feierabendzeiten erhöhter Verkehr auftreten dürfte. Der Charakter der I.--------straße als Anliegerstraße wird deshalb auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie von einem Bus benutzt wird. Denn ein gewisser Durchgangsverkehr ist auch einer Anliegerstraße immanent, die eben nur "überwiegend", nicht aber ausschließlich den erschlossenen Grundstücken dient. Der Bus fährt zudem lediglich einmal morgens als Schulbus und ca. zweimal am Tag als Bürgerbus (vgl. Protokoll Ortstermin), und damit in einem so geringen Umfang, dass der Charakter als Anliegerstraße hierdurch nicht in Frage gestellt wird.

Im Ergebnis ist der erhobene Vorausleistungsbescheid gleichwohl rechtmäßig. Denn der endgültige Beitragssatz wird den im Vorausleistungsbescheid zu Grunde gelegten Beitragssatz in Höhe von 4,2814523 €/qm jedenfalls deutlich übersteigen. Nach den vorgelegten Vergleichsberechnungen ergibt sich bei einer gemeinsamen Veranlagung der oberen und unteren I.--------straße als Anliegerstraße ein voraussichtlicher Beitragssatz von 25,33 €/qm, welcher sich noch mit Blick auf die o.g. Urteile vom 30. Juli 2015 ändern könnte.

Selbst wenn entgegen der Auffassung des Gerichtes eine gemeinsame Veranlagung als Haupterschließungsstraße vorgenommen würde, ergäbe sich ein Beitragssatz von voraussichtlich mindestens 15,54 €/qm, welcher ebenso deutlich über der angeforderten Vorausleistung liegen würde. Gleiches gilt für eine getrennte Veranlagung von oberer und unterer I.--------straße . Hier ergäbe sich für die separate Abrechnung der oberen I.--------straße als Anliegerstraße ein Beitragssatz von sogar 26,82 €/qm, wenn die Kosten der Böschung ausschließlich der oberen I.--------straße zugerechnet würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

Lukas Jozefaciuk