VG Aachen, Beschluss vom 02.11.2015 - 6 L 696/15
Zur Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Grundstücksanschlussleitungen zum öffentlichen Abwasserkanal.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wehren sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin, mit der sie dem Antragsteller die Sanierung seiner Anschlussleitung an den öffentlichen Abwasserkanal und der Antragstellerin die Duldung dieser Sanierung auferlegte.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2013 Eigentümer des Grundstücks H. - Straße in I. . Das Grundstück ist mit einer 28,5 m langen Anschlussleitung an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Diese verläuft von dem Grundstück der Antragsteller über die Alsdorfer Straße bis zur Anschlussstelle an den öffentlichen Abwasserkanal unterhalb der - vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen - dritten von vier Fahrspuren der H1. Straße (vgl. Bl. 69 und 70 der Beiakte I zum Hauptsacheverfahren 6 K 1466/15).
Aufgrund eines Wasserschadens ließen die Antragsteller ihren Hausanschluss überprüfen. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der über das Grundstück der Antragsteller laufenden Leitung erfolgte am 15. Oktober 2014 gleichzeitig auch eine optische TV-Inspektion der gesamten Grundstücksanschlussleitung. Hierbei wurden zahlreiche, zum Teil erhebliche Schäden an dem Rohr festgestellt (vgl. dazu die Übersicht auf Bl. 71 der Beiakte I zum Hauptsacheverfahren 6 K 1466/15). Insbesondere wurde festgestellt, dass die Rohre teilweise nicht richtig ineinander greifen und aus verschiedenen Materialien bestehen sowie diverse Risse und Brüche aufweisen. Auch sind bereits leichte Unterspülungen vorhanden.
Mit E-Mail vom 6. März 2015 setzte die mit der TV-Befahrung beauftragte Fachfirma die Antragsgegnerin über die festgestellten Schäden in Kenntnis. Eine entsprechende Information durch den Antragsteller erfolgte ebenfalls per E-Mail vom 10. März 2015. Zeitgleich bat er um Sanierung der Anschlussleitung. Die Planung, Ausführung und Verlegung der Leitung sei seinerzeit im Auftrag der Antragsgegnerin erfolgt, weshalb diese auch für die ordnungsgemäße Überwachung, Ausführung und Abnahme zuständig sei. Die Beschaffenheit der Abwasserleitung entspräche nicht den Ansprüchen des Verkehrsaufkommens. Der Antragsteller überließ der Antragsgegnerin eine Kopie der DVD über die TV-Befahrung.
Mitte März 2015 fanden zwei Ortstermine statt, bei denen - da eine Sanierung im "Inliner-Verfahren" laut Auskunft des Antragstellers wohl nicht möglich sei - diverse andere Möglichkeiten für eine Lösung der Situation (Verbindung des Hausanschlusses mit dem des Nachbarn, Durchführung der Reparaturen durch die Stadt und anschließende Kostenerstattung durch Ratenzahlungen der Antragsteller) diskutiert wurden, die sich aber im Folgenden als nicht umsetzbar herausstellten.
Mit E-Mail vom 1. Mai 2015 wandte der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin bei den stattgefundenen Ortsterminen vertretene Ansicht, die Grundstückseigentümer seien laut der städtischen Satzung für die Pflege und Instandhaltung der Abwasserrohre verantwortlich, ein, die Stadt könne nicht gegen den Willen der Anlieger sanierungsbedürftige Objekte per Satzung auf diese übertragen, um Kosten abzuwälzen. Zudem verstoße es gegen den Gleichheitssatz, dass die Anlieger auf der gegenüberliegenden Seite der H1. Straße nur für eine deutlich kürzere Anschlussleitung verantwortlich seien und dementsprechend wesentlich geringere (Sanierungs-)Kosten zu tragen hätten.
Im Folgenden weigerte sich der Antragsteller die Sanierung der Anschlussleitung durchzuführen und forderte die Antragsgegnerin mehrmals zur Behebung der Schäden an der Anschlussleitung auf. Zudem bat er um Stellungnahme, wann und durch wen der Kanal seinerzeit erbaut worden sei.
Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin über eine am 18. Mai 2015 vom Landesbetrieb Straßenbau NRW erhaltene Auskunft. Nach dieser könne eine Sanierung oder Erneuerung infolge von Beschädigungen nur durch die Antragsgegnerin beantragt und durchgeführt werden. Die Kosten hierfür habe diese als Eigentümerin der Leitungen zu tragen. Es sei nicht bekannt, inwieweit die Stadt per Satzung die Kosten auf den bzw. die Anlieger verlagern könne. Der Antragsgegnerin sei in der Vergangenheit auf Basis von Nutzungsrichtlinien gestattet worden, innerhalb der H1. Straße einen Hauptkanal mit den zugehörigen Grundstücksverbindungsleitungen betreiben zu dürfen. Darüber hinaus erscheine die Situation - jedenfalls aus Sicht des Landesbetriebs Straßenbau NRW - auch deshalb verwunderlich, weil dieser Straßenabschnitt vor ca. 12 Jahren im Vollausbau erneuert worden sei und die Kommunen bei solch umfänglichen Straßenbaumaßnahmen die Kanalleitungen im Regelfall mit erneuerten. Der Antragsteller zieht aus der zuletzt genannten Information den Schluss, die Rohre seien durch die Straßenerneuerung zerstört worden. Dies erkläre auch die vielen Defekte im oberen Rohrbereich und die Abdeckung der Rohrleitung in der Mitte der H.-Straße mit einer Halbschale aus PVC-Rohr. Da die Antragsgegnerin die Hausanschlüsse zudem seinerzeit nicht fachgerecht verlegt hätte - denn schließlich seien Rohre aus verschiedenen Materialien verwendet worden - sowie eine Erneuerung der Rohre im Rahmen der Bauarbeiten an der H.-Straße versäumt habe, sei sie nun für die Schäden und die Sanierung verantwortlich.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut ihre Auffassung zur Sanierungspflicht der Antragsteller unter Darlegung und Erläuterung der Regelungen ihrer Abwasserbeseitigungssatzung als rechtliche Grundlage für diese Pflicht mit. In diesem Zusammenhang sei es insbesondere irrelevant, wann und durch wen der Kanal bzw. die öffentliche Abwasseranlage erstmalig hergestellt worden sei. Die Instandsetzung obliege dem Grundstückseigentümer und falle nicht in die städtische Zuständigkeit.
Der Antragsteller vertieft daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 2015 noch einmal sein bisheriges Vorbringen und bittet - da es sich vorliegend um einen Kanal handele, der nach 1997 erbaut worden sei - um Zusendung einer Abnahmebescheinigung über die Dichtheit des öffentlichen Anschlusskanals nach der DIN EN 1610:1997-10 sowie einer Videoaufnahme und Haltungsberichte der Bestandsinspektion.
Nachdem den Antragstellern im Rahmen einer Anhörung die Möglichkeit eröffnet worden war, eine Einverständniserklärung zur Erneuerung der Anschlussleitungen auszufüllen und diese davon keinen Gebrauch gemacht hatten, erließ die Antragsgegnerin unter dem 20. Juli 2015 gegen die Antragsteller jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ordnungsverfügung. Dem Antragsteller gab sie auf, die an den gesamten Anschlussleitungen festgestellten Schäden der Schadensklasse A und B seines Grundstücks zur öffentlichen Abwasseranlage bis zum 17. August 2015 fachgerecht sanieren und erneut auf Dichtheit prüfen zu lassen sowie die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Anschlussleitung und das Ergebnis der erneuten Dichtheitsprüfung bis zum 24. August 2015 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen (Ziffer 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten von bis zu 20.000,- € an (Ziffer 2). Der Antragstellerin gab sie auf, die gegen den Antragsteller angeordnete Maßnahme zu dulden (Ziffer 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an (Ziffer 2). Die Verfügungen begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der festgestellten Schäden sowie der damit in Zusammenhang stehenden hohen Wahrscheinlichkeit von Schmutzwasseraustritt und Gefährdung des Grundwassers dringender Handlungsbedarf bestehe. Eine nicht ordnungsgemäße Abwasseranlage verstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften. Die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen gehörten nicht zur öffentlichen Abwasseranlage, sondern dem Grundstückseigentümer, weshalb auch diesem die Pflicht zur Herstellung und Instandhaltung obliege. Die Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die vom Antragsteller bisher angeführten Argumente ließen keine andere Beurteilung zu. So könne die Rückführung der Schäden auf ein zunehmendes Verkehrsaufkommen bei einer ordnungsgemäß verlegten Leitung aufgrund der Lastausbreitung im Erdreich ab einer Verlegetiefe von 1 m sicher ausgeschlossen werden. Etwaige Verlegefehler seien zudem dem Grundstückseigentümer als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Auftraggebers der Leitung anzulasten. Der Vollausbau der H.-Straße stehe auch nicht in Zusammenhang mit den Schäden an der Leitung, denn eine Erneuerung des Grundstücksanschlusses habe in diesem Zusammenhang nicht stattgefunden. Weiterhin sei eine Beantragung der Sanierungsarbeiten beim Landesbetrieb Straßenbau NRW durch den Antragsteller nicht erforderlich. Ausreichend sei hier vielmehr die Beauftragung eines zugelassenen Tiefbauunternehmens, welches sodann die erforderlichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen für die Durchführung der Arbeiten bei der Verkehrsbehörde einholen werde. Schließlich sei die angesprochene DIN EN 1610:1997-10 nicht anwendbar, da der Hauptkanal bereits im Jahr 1980 hergestellt worden sei und die DIN EN 1610:1997-10 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei.
Am 11. August 2015 haben die Antragsteller einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt und zeitgleich Klage erhoben.
Ihren Antrag auf Eilrechtsschutz begründen sie ergänzend damit, dass eine Sanierung im kostengünstigeren "Inliner-Verfahren" ausweislich einer schriftlichen Aussage einer Fachfirma aufgrund der diversen Beschädigungen der Anschlussleitung nicht in Betracht komme. Daher müsse die gesamte Fahrbahn der H.-Straße in einer Länge von etwa 11 m aufgerissen werden. Ausweislich der eingeholten Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 18. Mai 2015 sowie einer weiteren E-Mail vom 27. Juli 2015 könne aber nur die Antragsgegnerin als Eigentümerin der Straße eine Aufbruchgenehmigung zur Durchführung der Leitungserneuerung erhalten, weshalb es dem Antragsteller nicht möglich sei, eine Fachfirma mit dem Aufbaggern der Straße zu beauftragen. Zudem weise das gesamte Schadensbild darauf hin, dass die Abwasserleitung nicht aufgrund "normalen Verschleißes" defekt sei, sondern die Schäden auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Ursachen (Verlegefehler, Verkehrsaufkommen, Straßenerneuerung) zurückzuführen seien. Hier sei insbesondere davon auszugehen, dass im Rahmen der Erneuerung der H.-Straße tiefer als 1 m ausgebaggert worden sei. Da aber die Leitung - wie die Antragsgegnerin ausgeführt habe - nur ca. 1 m tief verlegt worden sei, liege es nahe, dass die Beschädigungen bei der Erneuerung der Straßendecke eingetreten seien. Ferner habe die Antragsgegnerin bisher keine Abnahmebestätigung über die Dichtigkeit des öffentlichen Kanals vorgelegt. Außerdem liege auch keine besondere Eilbedürftigkeit vor, da der Antragsgegnerin die Sachlage bereits seit März 2015 bekannt sei. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe nicht, allein die festgestellte Unterspülung rechtfertige nicht die Annahme, die Straße werde nun plötzlich absacken.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (6 K 1466/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ihres Ablehnungsantrags führt sie ergänzend aus, die gegenüber dem Antragsteller erlassene Ordnungsverfügung stehe mit den satzungsrechtlichen Regelungen der Antragsgegnerin im Einklang, weshalb auch die gegen die Antragstellerin ergangene Duldungsverfügung rechtmäßig sei. Zudem sei entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Sanierung im sog. "Inliner-Verfahren" möglich. Hier könne zumindest auf das sog. "Berstliner-Verfahren" zurückgegriffen werden, bei dem das durch die Schäden verengte Rohr durch ein vorgelagertes Berstelement aufgepresst, das überschüssige Material mit hohem Druck in die Seitenwände gepresst und hinter dem Berstkopf der sog. Inliner einzogen werde. Eine Öffnung der Straßendecke sei daher nicht erforderlich. Darüber hinaus stehe auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin der Straße sei, der Umsetzung der angeordneten Sanierungsmaßnahme mittels Durchführung eines sog. "offenen Verfahrens" nicht entgegen. Bei Kanalbaumaßnahmen dieser Art sei ein Aufbruchantrag bei dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin durch das beauftragte Tiefbauunternehmen zu stellen. Die Antragsgegnerin informiere sodann den Landesbetrieb Straßenbau NRW. Eine ausdrückliche Zustimmung durch diesen sei nicht erforderlich. Anschließ-end habe die Antragsgegnerin darüber zu entscheiden, ob die Baumaßnahme im "offenen" oder "nichtoffenen Verfahren" durchzuführen sei und dementsprechende Genehmigungen zu erteilen. Doch selbst wenn der Einwand der Antragsteller - nur die Antragsgegnerin könne eine Aufbruchgenehmigung erhalten - zuträfe, sei dieser allenfalls im Rahmen einer eventuellen Zwangsvollstreckung gegenüber den Antragstellern von Bedeutung. Weiterhin seien die Behauptungen der Antragsteller, die Schäden der Leitung seien auf den Verkehr bzw. auf eine Erneuerung der H.-Straße sowie Verlegefehler zurückzuführen, zum einen unsubstantiiert und zum anderen sogar grundsätzlich nicht geeignet, die Sanierungspflicht der Antragsteller in Frage zu stellen, da derartige Gesichtspunkte von vornherein im Verantwortungsbereich der Antragsteller blieben. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich vorliegend aus der Befürchtung, dass es kurzfristig zu Absenkungen der stark befahrenen H.-Straße aufgrund von Ausspülungen des Untergrundes infolge einer möglichen Erweiterung des Schadensbildes kommen könne sowie aus einer möglichen Kontamination des Grundwassers und des Erdreichs.
Die Berichterstatterin hat in einem Erörterungstermin am 27. Oktober 2015 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. In dem Termin hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Frist aus Ziffer 1 der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2015 hinsichtlich der Frist zur Durchführung der Sanierung und Dichtheitsprüfung bis zum 28. Februar 2016 und hinsichtlich der Frist zum Nachweis dieser Maßnahmen bis zum 15. März 2016 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte diese Verfahrens sowie des Verfahrens 6 K 1466/15 und auf die von der Antragsgegnerin beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vom 20. Juli 2015 zur Durchführung der Sanierung bzw. zu deren Duldung keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden mit der Befürchtung, weitere, die öffentliche Sicherheit gefährdende Zustände zu schaffen sowie das Grundwasser zu gefährden.
Darüber hinaus überwiegt bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO materiell vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte und dem Individualinteresse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 erweisen sich bei summarischer Betrachtung insgesamt als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Sanierung der Anschlussleitung und der anschließenden Prüfung der Leitung auf Dichtigkeit ist die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt I. vom 1. April 2014 (ABS). Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS obliegen die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen dem Anschlussnehmer. Er hat dazu ein von der Stadt anerkanntes Unternehmen zu beauftragen (Satz 2). Diese Regelung gilt nach Satz 3 aber dann nicht, wenn Grundstückanschlussleitungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung oder Erneuerung eines öffentlichen Straßenkanals durch die Stadt hergestellt oder erneuert werden. In diesen Fällen führt die Stadt die Herstellung oder Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers aus (Satz 4). Grundstücksanschlussleitungen werden nach § 2 Nr. 7 Buchst. a ABS als die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks definiert. Anschlussnehmer ist nach § 2 Nr. 11 ABS der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Die Grundstücksanschlussleitungen gehören laut § 2 Nr. 6 Buchst. b ABS nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ABS i.V.m. § 8 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (SüwVO Abw) hat der Grundstückseigentümer private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen.
Die Abwasserbeseitigungssatzung begegnet keinen formellen Bedenken und ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da sie - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen im Einklang steht. Denn die Befugnis, öffentliche Einrichtungen (hier die zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen) zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder ? wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 ? 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 10 m.w.N.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) haben die Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) a.F. (= § 55 WHG n.F.) zu beseitigen, ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Antragsgegnerin kommt dieser Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Verfügung stellt (vgl. auch § 1 ABS); Einrichtungszweck der öffentlichen Einrichtung ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Gemeinde. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 GO NRW, eine öffentliche Abwassereinrichtung zu betreiben einerseits sowie die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG andererseits ermächtigen die Gemeinde als Einrichtungsherrin, die Rechte und Pflichten der Einrichtungsnutzer, d.h. die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung, durch Satzung im Sinne des § 7 GO NRW auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, juris, Rn. 17 ff.
Die hier getroffenen Regelungen halten sich in diesem Rahmen.
Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 ? 5 K 5809/13 -, juris, Rn. 44 ff., bei dem die Regelung einer Abwassersatzung, wonach dem Grundstückseigentümer u.a. die Sanierung des Anschlusskanals obliegt, als rechtmäßig eingestuft worden ist sowie Urteil vom 20. März 2009 - 5 K 4176/08 -, juris, Rn. 37 ff., bei dem die Regelung einer Abwassersatzung, aufgrund derer die Grundstückseigentümer verpflichtet werden, nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer den Anschlusskanal zu erneuern, ebenfalls als rechtmäßig angesehen worden ist.
Die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Abwassereinrichtung und damit die Ermöglichung der den Gemeinden obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG, kann nur erfolgen, wenn den Gemeinden das Abwasser auch überlassen wird. Aus diesem Grund hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht der Gemeinden die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser der Gemeinde zu überlassen, gegenübergestellt. Diese auf die Überlassung des Wassers gerichtete Pflicht sichert das hochrangige Schutzgut "Reinhaltung der Gewässer", indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung bewahrt werden. In ihrer Abwasserbeseitigungssatzung hat die Antragsgegnerin die Art und Weise näher festgelegt, in der die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks nach § 53 Abs. 1c LWG erfolgen soll - nämlich durch Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung (vgl. § 3 ff. ABS).
Die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten des Anschlussnehmers bzgl. des nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanals stellen sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund als aus dem Anschluss- und Benutzungszwang sachgerecht weiter folgende Pflichten dar und beinhalten grundsätzlich gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bedenken im Hinblick auf höherrangiges Recht bestehen insbesondere auch deshalb nicht, weil die normative Zuweisung der vorgenannten Pflichten lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-) Interesse - wie hier zur Erfüllung seiner Abwasserüberlassungspflicht - an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, den Anschluss grundsätzlich auf eigene Kosten herzustellen und instandzuhalten hat. Diese Pflichten liegen nämlich a priori - ohne dass überhaupt eine satzungsrechtliche Regelung notwendig wäre - bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2012 - 14 A 2688/09 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 16; grundlegend OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 ? 22 A 2742/94 -, juris, Rn. 32, .
Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nach § 60 Abs. 1 WHG Abwasseranlagen so errichtet, betrieben und unterhalten werden müssen, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden müssen.
Auch die Forderung in der Satzung, bei der Sanierung der Anschlussleitungen ein von der Stadt anerkanntes Unternehmen zu beauftragen, gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Stadt ist hierzu berechtigt, da diese Regelung ebenfalls mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, juris, Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 - 5 K 5809/13 -, juris, Rn. 53 ff.
Ferner verstoßen die satzungsrechtlichen Bestimmungen auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der von den Antragstellern gerügte Gleichheitsverstoß im Hinblick darauf, dass die Anlieger auf der gegenüberliegenden Seite der H1. Straße nur für eine deutlich kürzere Anschlussleitung verantwortlich seien und dementsprechend wesentlich geringere (Sanierungs-)Kosten zu tragen hätten, liegt nicht vor. Auch wenn die Kosten für die Grundstückseigentümer, die für eine längere Anschlussleitung zum öffentlichen Abwasserkanal verantwortlich sind, dadurch spürbar höher sind als für diejenigen, deren Anschlussleitung deutlich kürzer ist, wird durch den Zwang zum Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal sowie deren Benutzung und die daraus resultierenden Kosten der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die von den Antragstellern behauptete durch Satzungsrecht erfolgende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist gerechtfertigt. Es steht im weiten Ermessen des Satzungsgebers, welche technischen Lösungen er in der fraglichen Abwasserbeseitigungssatzung zur Abwassereinleitung vorsieht. Sodann steht es im Planungsermessen der Gemeinde, für welche Entwässerungslösung sie sich im konkreten Fall entscheidet. Ob die Gemeinde dabei bei der Planung und der Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht daher nicht zur Entscheidung des Gerichts. Seine Grenzen findet das Planungsermessen erst dann, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsspielraum ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, juris, Rn. 15 ff.
Gründe, warum die Gestaltungsentscheidung der Antragsgegnerin, den öffentlichen Abwasserkanal nicht in der Mitte der L 232, sondern unterhalb der einen Fahrbahnhälfte anzulegen, vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft gewesen sein soll, haben die Antragsteller nicht dargelegt.
Unschädlich ist vorliegend, dass sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) stützt. Die Ermächtigungsgrundlage liegt nicht, wie soeben dargestellt, in den Befugnissen der Ordnungsbehörde begründet, sondern in der Anstaltsgewalt der Stadt als Betreiberin der öffentlichen Einrichtung. Jedoch führt dieser Irrtum nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Im Verwaltungsakt niedergelegte Erwägungen können nur dann zur Rechtswidrigkeit führen, wenn sie einen Ermessensfehler darstellen (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW). Das ist hier auszuschließen, da die angegriffene Verfügung sich in der Sache - wie zuvor dargestellt - zu Recht auf die entwässerungsrechtliche Instandhaltungspflicht stützt und lediglich zu Unrecht zusätzlich eine formelle Ermächtigungsgrundlage in § 14 OBG im Sinne einer unselbständigen Ordnungsverfügung annimmt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N. zum Begriff der unselbstständigen und selbständigen Ordnungsverfügung.
Gemessen an den mithin wirksamen Regelungen der Satzung erweist sich die gegen den Antragsteller ergangene Verfügung vom 20. Juli 2015 in Gestalt der im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung nach summarischer Prüfung als formell und materiell rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin ist hier gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS berechtigt, von dem Antragsteller die Sanierung der nach § 2 Nr. 6 Buchst. b ABS privaten Grundstücksanschlussleitungen zu fordern, da diese dergestalt schadhaft bzw. undicht sind, dass eine ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers nicht mehr gewährleistet werden kann, und der Antragsteller eine Sanierung bisher nicht durchgeführt hat. Dabei hat der Satzungsgeber allgemein entschieden, dass die Grundstücksanschlussleitungen zu sanieren sind, wenn entsprechende Mängel vorliegen. Aufgrund dieser Entscheidung des Satzungsgebers ist der Antragsgegnerin bei Vorliegen entsprechender Schäden - so wie hier - kein Entschließungsermessen dahingehend mehr zuzusprechen, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will. Daher kommt es an dieser Stelle auch nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr von Unterspülungen/Absackungen im öffentlichen Verkehrsraum konkret besteht oder nicht. Denn selbst wenn diese Gefahr (noch) nicht bestehen sollte, litte die Sanierungsforderung nicht etwa deswegen an einem Ermessensfehler, weil die Behörde dann bei der Ausübung eines ihr möglicherweise zustehenden Entschließungsermessens von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 - 5 K 5809/13 -, juris, Rn. 68.
Die hier betroffenen Grundstückanschlussleitungen entsprechen aufgrund der unstreitig festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, weshalb dies auch zur Folge hat, dass gem. § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind.
Sind mithin die Grundstücksanschlussleitungen zwingend zu sanieren, steht die nähere Bestimmung von Zeitpunkt, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen im pflichtgemäß auszuübenden (Maßnahme-)Ermessen der Antragsgegnerin. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat sie die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Dabei verlangt das öffentliche Interesse, dass die Anschlussleitungen betriebssicher beschaffen sind und ordnungsgemäß funktionieren, damit die Stadt ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht rechtmäßig erfüllen kann, indem sie das Abwasser auf unschädliche Weise in die öffentliche Abwassereinrichtung übernimmt.
Die Antragsgegnerin hat hier ihr (Maßnahme-)Ermessen jedenfalls nach Änderung der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Verfügung im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Zwar war der ursprünglich in der Verfügung vom 20. Juli 2015 vorgesehene Sanierungszeitraum sowie der Zeitraum zum Vorlegen der entsprechenden Nachweise möglicherweise zu kurz bemessen. Nachdem die Antragsgegnerin die in der Verfügung genannten Fristläufe aber im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 bis zum 28. Februar 2016 bzw. bis zum 15. März 2016 verlängert hat, sind die gesetzten Fristen angemessen.
Auch im Übrigen ist die konkret gestellte Sanierungsforderung verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Angesichts des unstreitig festgestellten Schadenszustands ist die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung von funktionstüchtigen Grundstücksanschlussleitungen auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen hat, hat sie das mildeste, den Antragsteller am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt.
Der Einwand des Antragstellers, eine Sanierung im sog. "Inliner-Verfahren" sei nicht möglich, ist an dieser Stelle daher nicht erheblich. Zwar spricht nach dem Vortrag des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Fachfirma einiges dafür, dass dem entgegen des Vortrags der Antragsgegnerin so ist. Jedoch bleibt der Vortrag der Antragsteller angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen und durchaus plausibel erscheinenden Möglichkeit zur Durchführung der Maßnahme im sog. "Berstliner-Verfahren" nicht völlig frei von Zweifeln. Dies gilt umso mehr, als die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Fachfirma nur erklärt, aus Sicht der Fachfirma sei eine Sanierung im "Inliner-Verfahren" nicht möglich, dagegen trifft sie jedoch keine Aussage dazu, ob eine Sanierung im "Berstliner-Verfahren" möglich ist oder nicht. Doch selbst wenn man die Nichtdurchführbarkeit der Sanierung im "Inliner-" sowie im "Berstliner-Verfahren" als wahr unterstellt, verbleibt immer noch die Möglichkeit, eine Sanierung im sog. "offenen Verfahren" mittels Aufriss der Straßendecke durchführen zu lassen. Dass es sich hierbei um eine wesentlich kostenintensivere Maßnahme handelt, ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die Auferlegung der Sanierungspflicht gegenüber dem Eigentümer erscheint im Hinblick auf die zuvor dargestellte Aufgaben- und Pflichtenverteilung sowie auf die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG auch dann gerechtfertigt, wenn eine Sanierung nur im kostenintensiveren "offenen Verfahren" möglich ist.
Soweit die Antragsteller sodann vortragen, eine entsprechende Aufbruchgenehmigung könne nur die Antragsgegnerin erhalten, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Zum einen kann dieser Einwand nur als Vollstreckungshindernis im Rahmen einer eventuellen Verwaltungsvollstreckung gegenüber dem Antragsteller von Bedeutung sein. Ein solches Vollstreckungshindernis wäre nämlich anzunehmen, wenn dem Adressaten einer Verfügung wegen der Notwendigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter die Befolgung des aufgegebenen Gebots rechtlich unmöglich und keine Duldungsverfügung ergangen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1979 - XI B 1447/79 -, juris, Rn. 20; Mosbacher in Engelhardt/App/ Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., vor §§ 6-18 VwVG Rn 11.
Zum anderen haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, dass ihnen die Durchführung einer Sanierung im "offenen Verfahren" tatsächlich nicht möglich ist. Soweit sie auf die Stellungnahmen des Landesbetriebs Straßenbau NRW verweisen, tritt dem die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zum Ablauf der Durchführung derartiger Kanalbaumaßnahmen sowie zum Verfahren zum Erhalt einer Aufbruchgenehmigung glaubhaft entgegen. Ihr Vortrag, das beauftragte Tiefbauunternehmen werde einen Aufbruchantrag beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin stellen, dieses werde sodann den Landesbetrieb Straßenbau NRW lediglich informieren, wobei eine ausdrückliche Zustimmung durch diesen nicht erforderlich sei, und im Anschluss daran die entsprechenden Genehmigungen für die Baumaßnahme - sei es im "offenen" oder "nichtoffenen" Verfahren - erteilen, erscheint vor allem auch im Hinblick auf die straßenrechtlichen Vorschriften plausibel. Bei dem Aufriss einer Straße handelt es sich um eine sog. Sondernutzung der Straße i.S.d. § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), die der Erlaubnis der Gemeinde bedarf. Soweit die Gemeinde die Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 StrWG NRW nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde - hier des Landesbetriebs Straßenbau NRW - erteilen kann, weil sie - wie auch bei der H.-Straße - nicht Trägerin der Straßenbaulast ist (vgl. hierzu §§ 43 Abs. 1, 44 StrWG NRW), ist diese Regelung in Zusammenschau mit § 23 Abs. 2 StrWG NRW zu sehen. Nach § 23 Abs. 2 StrWG hat in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, der Träger der Straßenbaulast (hier der Landesbetrieb Straßenbau NRW) auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten. Gilt dies bereits für die Verlegung derartiger Leitungen, muss dies erst recht für die Sanierung solcher Leitungen gelten. Daher ist bei einer Kanalsanierung im "offenen Verfahren" von der Antragsgegnerin lediglich ein Antrag zu stellen oder - wie die Antragsgegnerin es ausdrückt - den Landesbetrieb Straßenbau NRW zu "informieren", eine ausdrückliche Zustimmung durch den Straßenbetrieb NRW hingegen ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Doch selbst wenn eine Zustimmung erforderlich wäre, änderte dies nichts daran, dass die Aufbruchgenehmigung letztendlich von der Gemeinde zu erteilen ist. Vorliegend sind aber keine Gründe von den Antragstellern vorgetragen, warum die Antragsgegnerin eine solche nicht erteilen werden wird. Insbesondere angesichts der von der Antragsgegnerin am 20. Juli 2015 erlassenen Verfügungen spricht nach lebensnaher Würdigung nichts dafür, dass sie eine entsprechende Genehmigung in Zukunft nicht erteilen werden wird.
Die Sanierungsverfügung ist auch angemessen. Den finanziellen Aufwand, der für die Wiederherstellung der den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grundstücksanschlussleitungen erforderlich ist, hat der Antragsteller zu tragen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierungskosten unzumutbar hoch wären, bestehen vorliegend nicht. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Kosten für den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW grundstücksbezogen zu beantworten. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris, Rn. 16, vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris, Rn. 12 und vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, juris, Rn. 19 ff., wobei der Senat im letzteren Fall Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- € als verhältnismäßig eingestuft hat.
Die zu den Kosten der Herstellung eines Anschlusses aufgestellten Grundsätze sind auf die Sanierungskosten übertragbar, da die Interessenlage vergleichbar ist. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die voraussichtlichen Sanierungskosten von bis zu 20.000,- € zwar hoch, stehen aber nach lebensnaher Würdigung nicht außer Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks der Antragsteller. Anhaltspunkte, die dem widersprechen, haben die Antragsteller bislang nicht vorgetragen.
Der Antragsteller ist als Anschlussnehmer, dem nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS die Sanierung der Grundstücksanschlussleitungen obliegen, auch richtiger Adressat der Forderung.
Unerheblich für die Sanierungspflicht ist die Frage, wodurch oder durch wen die zur Sanierungsforderung führenden Mängel an der Grundstücksanschlussleitung verursacht worden sind. Insbesondere ist es unerheblich, ob diese Mängel durch eine bei der Herstellung der Leitung nicht fachgerechte Verlegung seitens der Antragsgegnerin bzw. eines von ihr beauftragten Unternehmens verursacht worden sind. Maß-geblich für das "Ob" der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen sind die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Satzungslage. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der Anschlussleitung letztlich zurückzuführen ist, ist allenfalls eine Schadensersatzfrage, die aber im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben hat, keine Rolle spielt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 - 5 K 5809/13 -, juris, Rn. 84.
Daher kann vorliegend dahinstehen, ob die festgestellten Schäden tatsächlich auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) oder das in den letzten Jahren gesteigerte Verkehrsaufkommen zurückzuführen oder im Zusammenhang mit der Erneuerung der H.-Straße entstanden sind. Denn nach der Satzungslage obliegt - wie zuvor dargestellt - dem Anschlussnehmer als Grundstückseigentümer die Sanierungspflicht.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe bislang keine Abnahmebestätigung über die Dichtigkeit des öffentlichen Kanals vorgelegt, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, eine Haftung der Antragsgegnerin bei Eintritt eines Schadens zu begründen. Der Abnahme kommt nämlich keine unmittelbare Rechtswirkung zu; sie stellt eine rein tatsächliche, im Interesse der Allgemeinheit erfolgende Kontrollmaßnahme dar, ohne die die öffentliche Abwasseranlage nicht benutzt werden darf. Durch eine fehlerhafte oder unterlassene Abnahme wird der Hauseigentümer nicht von seiner Verantwortung für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlussleitungen entlastet; diese verbleibt vielmehr dauerhaft bei diesem.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2012 - 15 A 989/12 -, juris, Rn. 16; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 12 A 2794/07 -, juris, Rn. 6 (wonach es für die Entlastung zum Vorwurf, die Schäden, die der Sanierungsmaß-nahme zugrunde liegen, seien möglicherweise auf die mangelhaft ausgeführten Arbeiten bei der Verlegung zurückzuführen, nicht auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Abnahme ankäme, maßgebend sei danach vielmehr der Nachweis, dass das Werk durch Augenscheinseinnahme und zielgerichtete Untersuchung mit Erfolg auf eine ordnungsgemäße Erstellung geprüft worden ist. Auch aus diesem Urteil lässt sich ebenfalls die Unmaßgeblichkeit des (Nicht-)Vorliegens einer Abnahmebestätigung in Bezug auf die Haftung für eingetretene Schäden ableiten).
Die Antragsgegnerin war auch nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ABS i.V.m. § 8 Abs. 2 SüwVO Abw berechtigt, dem Antragsteller die Prüfung der Grundstücksanschlussleitung auf Dichtigkeit aufzuerlegen. Die durchzuführende Sanierung stellt eine wesentliche Änderung dar, die gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 ABS i.V.m. § 8 Abs. 2 SüwVO Abw die unverzügliche von einem Sachkundigen durchzuführende Prüfung des Zustands und der Funktionstüchtigkeit der Grundstücksanschlussleitung zur Folge hat.
Auch die gegen die Antragstellerin ergangene Duldungsverfügung vom 20. Juli 2015 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Als Miteigentümerin ist die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS ebenso zur Sanierung verpflichtet wie der Antragsteller. Indem die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine Duldungsverfügung erlassen hat, hat sie von dem ihr zustehenden Auswahlermessen dahingehend Gebrauch gemacht, die Durchführung der Sanierung dem Antragsteller aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ermessensfehlerhafte Adressatenauswahl getroffen hat, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme bzw. des Zwangsgeldes gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung der Ersatzvornahme gegenüber dem Antragsteller sowie die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung des Zwangsgeldes gegenüber der Antragstellerin sind rechtmäßig. Dem Antragsteller ist für die Durchführung der Sanierung und Dichtheitsprüfung bzw. für das Einreichen entsprechender Nachweise jedenfalls unter Zugrundelegung der im Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 geänderten Fristläufe jeweils eine angemessene Frist bestimmt worden, § 63 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 VwVG NRW. Gegenüber der Antragstellerin war eine Fristsetzung dagegen nach § 63 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 VwVG NRW entbehrlich. Zudem sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben, § 63 Abs. 4 VwVG NRW bzw. ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht worden, § 63 Abs. 5 VwVG NRW. Beide Ordnungsverfügungen sind zugestellt worden, § 63 Abs. 6 VwVG NRW.
Schließlich liegt angesichts der von den Schäden an der Grundstücksanschlussleitung der Antragsteller nach alledem ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des GKG und orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten der durchzuführenden Sanierung. Sie berücksichtigt, dass wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der für die Hauptsache maßgebliche Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG (20.000,- €) vorliegend nur zur Hälfte anzusetzen ist.