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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 D 87/14.NE

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin einen bislang als Acker genutzten Erweiterungsbereich des Friedhofs von L. -K. überwiegend als Wohngebiet und Fläche für eine Kindertagesstätte überplant.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar südlich des Plangebiets gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks H.-----------weg 29. Das Plangebiet ist etwa 2,1 ha groß. Es wird eingerahmt vom Friedhof K. im Westen und Wohnbebauung mit einer Mischung aus Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern sowie Geschosswohnungsbau an der X. -M. -Allee und dem H.-----------weg im Süden, dem T.----------weg im Osten und dem E.----weg im Norden. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche und im östlichen Teilbereich mit dem Signet "Kindereinrichtung" dargestellt. Das Plangebiet ist Teil des im Landschaftsplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen Landschafsschutzgebiets 17. Der Landschaftsplan stellt das Entwicklungsziel "zeitlicher Erhalt bis zur Durchführung der Bauleitplanung" dar.

Der angegriffene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:

Im überwiegenden Teil des Plangebiets sind drei allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Am westlichen Rand liegt das WA 1, in dem Baufenster für sechs Einzelhäuser festgesetzt sind. Hier sind höchstens zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Im nördlichen Teil des Plangebiets ist das Wohngebiet WA 2 ausgewiesen, dort sind in sechs ausgewiesenen Baufenstern Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. Das WA 3 im mittleren und südlichen Teil des Plangebiets sieht insgesamt 12 Baufenster für Einzel- oder Doppelhäuser vor. In den Wohngebieten 2 und 3 ist je Wohngebäude nur eine Wohnung zulässig. Wird nur ein Einzelhaus errichtet, sind darin höchstens zwei Wohneinheiten zulässig.

An das WA 2 grenzt nach Osten eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" an. Südlich davon ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" ausgewiesen, hier sind maximal zwei Geschosse, eine Gebäudehöhe von 8 m über einem eingetragenen Bezugspunkt und eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Das Plangebiet soll intern durch eine Ringstraße erschlossen werden, die nach Süden an die X. -M. -Allee und an den H.-----------weg angebunden ist. Diese Ringstraße ist ebenso wie die Anbindungen als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Am nördlichen Rand des Plangebiets verläuft ein Fuß- und Radweg, der durch eine Abzweigung nach Süden bis zu den innerhalb der Ringerschließung gelegenen Bereichen geführt wird. Die Kindertagesstätte ist im Osten über den außerhalb des Plangebiets liegenden T.----------weg erschlossen, sie kann aber auch von Süden über die X. -M. -Allee sowie über den H.-----------weg angefahren werden. Auf der X. -M. -Allee sollen vor der Kindertagesstätte in zwei Reihen Bäume angepflanzt werden. Zwischen den Bäumen sind zwei Parkplätze vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planfestsetzungen wird auf das Original der Planurkunde Bezug genommen.

Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Stadtentwicklungsausschluss des Rats der Antragsgegnerin beschloss am 10.6.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans. Es fand eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. In einem Entwurf der Verwaltung für die Offenlage war die Fortsetzung des H.-----------wegs im Bereich des Hauses des Antragstellers als Fuß- und Radweg vorgesehen. In der Entwurfsbegründung war ausgeführt, die Erschließung solle hauptsächlich über die X. -M. -Allee erfolgen, von einer Anbindung des H.-----------wegs werde wegen des engen Straßenquerschnitts abgesehen. Am 8.11.2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und beauftragte die Verwaltung, die Erschließung des Plangebiets über mehr als nur eine Achse vorzusehen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 16.1.2013 bekannt gemacht. In dem offengelegten Entwurf war die Anbindung einer Erschließungsstraße des Wohngebiets auch an den H.-----------weg vorgesehen. In der Begründung heißt es dazu, die Erschließung des Wohngebiets erfolge über die F. -E1. -Straße/X. -M. -Allee und den H.-----------weg .

Der Antragsteller erhob während der Offenlage Einwendungen und machte mit Schreiben vom 25.2.2013 u. a. geltend: Die beabsichtigte Erschließung sei abwägungsfehlerhaft, die vorgesehene Erschließung über den H.-----------weg sei wegen des schmalen Querschnitts der Stichstraße, der nur etwa 4 m betrage, nicht ausreichend, dies führe für die Anwohner auch wegen fehlender Gehwege zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, es sei entgegen den Ausführungen in der Entwurfsbegründung damit zu rechnen, dass ein höherer Anteil als 30 % des Erschließungsverkehrs über den H.-----------weg fließen werde. Die Festsetzung zur Art der Nutzung im Wohngebiet sei fehlerhaft. Die im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen seien ausgeschlossen, da vor allem Wohnen mit Einzel- und Doppelhäusern entstehen solle. Dem Gebietscharakter entsprechend wäre eine Festsetzung eines reinen Wohngebiets angezeigt gewesen, zumal eine Realisierung der sonstigen Nutzungen eines allgemeinen Wohngebiets ohnehin nicht beabsichtigt sei.

Die Bezirksvertretung M1. empfahl dem Rat mit Beschluss vom 1.7.2013 einen - um die Maßgabe, dass die Priorisierung der X. -M. -Allee als Verkehrserschließung durch geeignete bauliche Maßnahmen sichergestellt wird - ergänzten Beschluss. Der Stadtentwicklungsausschuss empfahl dem Rat mit Beschluss vom 11.7.2013 eine Beschlussfassung mit einer entsprechenden Maßgabe und dem weiteren Zusatz, die Verwaltung werde gebeten, verkehrliche Maßnahmen für den Bereich in der Verlängerung des H.-----------wegs zu entwickeln, beispielsweise durch Ausweisung als Einbahnstraße, mit dem Ziel einer Verkehrsberuhigung. Am 18.7.2013 beschloss der Rat über die in der Offenlage abgegebenen Stellungnahmen, ferner beschloss er eine Änderung des Entwurfs nach § 4a Abs. 3 BauGB und er beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Dem Beschluss war nach der Niederschrift der Ratssitzung folgender Zusatz beigefügt:

"Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass die Priorisierung der X. -M. -Allee als Verkehrserschließung durch geeignete bauliche Maßnahmen sichergestellt wird.

Ferner wird die Verwaltung gebeten, verkehrliche Maßnahmen für den Bereich in der Verlängerung des H.-----------wegs zu entwickeln, beispielsweise durch die Ausweisung einer Einbahnstraße, mit dem Ziel einer Verkehrsberuhigung."

Die Änderung des Entwurfs betraf im Wesentlichen die Berücksichtigung von Einwendungen von Anliegern am T.----------weg durch Festsetzung einer maximalen Höhe der Kindertagesstätte von 8 m und Verschiebung der östlichen Baugrenze der Kindertagesstätte um 3 m nach Westen. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.8.2013 wurde eine vom Oberbürgermeister unter dem 10.8.2013 unterzeichnete Bekanntmachung öffentlich bekannt gemacht, in der es heißt, dass der Rat den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst habe. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf die Planerhaltungsregelungen in §§ 214, 215 BauGB.

Am 7.4.2014 beauftragte die Bezirksvertretung M1. die Verwaltung durch Beschluss, gemäß einer zeichnerischen Darstellung im Bereich des Baugebiets eine Verkehrsregelung vorzusehen, nach der der H.-----------weg in der Verlängerung zum Baugebiet - d. h. zwischen dem vorgesehenen Anschluss an den Bestand und der Einmündung in die Ringerschließungsstraße ("P. -L1. -Straße") - als Einbahnstraße (befahrbar in südlicher Richtung) mit Freigabe für den Radverkehr in Gegenrichtung ausgewiesen wird.

Der Antragsteller hat am 23.7.2014 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung des Antrags trägt er unter Beifügung seiner Einwendung aus dem Offenlageverfahren vor: Der Antrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt. Er sei Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks. Er sei in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung verletzt. Die zum H. -weg gehörenden Stichstraßen, so auch die zu seinem Grundstück führende, hätten bisher nur Erschließungsfunktion für jeweils fünf Einfamilienhäuser, die lediglich durch einen drei Meter breiten Vorgarten von der Straße getrennt seien. In diesem Bereich, in dem der H.-----------weg im Übrigen über keinen Gehweg verfüge, habe er nur eine Breite von vier Metern, es sei bereits jetzt eine Absprache der Einwohner erforderlich, wenn es um Anlieferungen oder Handwerkerbesuche gehe. Selbst eine Begegnung von zwei Pkw sei praktisch nicht möglich. Diese Situation werde durch die Erschließungsfunktion der Stichstraßen für das Plangebiet drastisch verschlechtert. Der Kraftfahrzeugverkehr, der durch das Plangebiet verursacht sei, führe unmittelbar an den Vorgärten der Einwohner vorbei. Damit werde eine erhöhte Gefährdungssituation für Fußgänger und spielende Kinder geschaffen. Mit Schriftsätzen vom 22.12.2014 und 9.11.2015 trägt der Antragsteller weiter vor: Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einem dringenden Wohnbedarf ausgegangen. Die Planung führe ferner zu einem städtebaulichen Missstand. Er wende sich gegen die Erschließung des Plangebiets über den H3. -hofweg, die zu einer besonderen Belastung der dortigen Anlieger führen werde. Es liege auch ein Abwägungsmangel vor, weil das Interesse der Anlieger, von besonderen Belastungen durch die Erschließung des Baugebiets verschont zu bleiben, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, das Plangebiet hauptsächlich über die X. -M. -Allee und geringfügig über den T.----------weg zu erschließen. Die Antragsgegnerin habe das entsprechende frühere Verkehrsgutachten nicht zu den Aufstellungsakten genommen, in dem der Gutachter empfohlen habe, wegen des engen Querschnitts des H.-----------wegs von dessen Anbindung an das Plangebiet abzusehen. Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen, das über den H.-----------weg fließe, werde über den 30 Prozent liegen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung prognostiziert worden seien. Es sei insbesondere die Verkehrsbelastung durch die Kindertagesstätte nicht berücksichtigt worden. Ungeachtet dessen sei auch das aktuelle Verkehrsgutachten mangelhaft. Es berücksichtige nicht den Radfahrer- und Fußgängerverkehr der Kindertagesstätte, der auch über den H.-----------weg führe und dort zu einer Gefährdung durch den Autoverkehr führe. Ferner werde der abfließende Verkehr von der Kindertagesstätte nicht berücksichtigt, der ebenfalls über den H.-----------weg verlaufe. Wegen der örtlichen Gegebenheiten werde die Kindertagesstätte nicht nur über den T1.----------weg , sondern auch über die X. -M. -Allee angefahren. Der Gutachter gehe ferner von einem Querschnitt des Wegs von 4,50 m aus, tatsächlich betrage dieser aber nur 4,27 m. Der Rat habe bei der Beschlussfassung zu Unrecht politischen Forderungen nachgegeben. Die Antragsgegnerin hätte den Entwurf wegen der in den Beschluss aufgenommenen Maßgaberegelung nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut auslegen müssen. Ferner sei der Plan wegen des unklaren Inhalts dieser Maßgaberegelung unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. X. -M. -Allee in L. -K. unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Plan hinsichtlich der vom Antragsteller bekämpften Erschließungsregelungen bereits verwirklicht sei bzw. weil die Erschließungsstraßen aufgrund der verwirklichten Bebauung nicht mehr anders sinnvoll festgesetzt werden könnten. Der Antrag sei aber auch in der Sache unbegründet. Der Plan sei wirksam. Insbesondere liege im Hinblick auf die über den H.-----------weg verlaufende Erschließung kein Abwägungsfehler vor. Es sei im Bereich des Antragstellers mit voraussichtlich 140 zusätzlichen Fahrten pro Tag zu rechnen. Diese Belastung sei insgesamt moderat. Die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, stehe der Planung nicht entgegen. Die dort beschriebenen Verkehrsstärken für derartige Straßentypen seien nicht überschritten. Der H.-----------weg sei als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut und könne nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Die vom Antragsteller beanstandete Maßgabe im Anschluss an den Satzungsbeschluss sei nicht so zu verstehen, dass ein unzulässiger bedingter Satzungsbeschluss vorliege. Es handele sich lediglich um eine Anweisung an die Verwaltung zum späteren Vollzug des Bebauungsplans.

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 8.10.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge zum angegriffenen Bebauungsplan Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.), in der Sache aber nicht begründet (dazu B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Der Antragsteller macht substantiiert abwägungsrelevante Belange geltend. Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Planung zu einer Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks des Antragstellers führen könnte. Eine solche Beeinträchtigung kommt durch eine abwägungsrelevante Änderung der Erschließungssituation durch planbedingten Kraftfahrzeugverkehr - hier des Wohngebiets und der Kindertagesstätte - in Betracht.

Vgl. zur Verschlechterung der Erschließungssituation als Abwägungsaspekt: OVG NRW, Urteil vom 6.11.2013 - 7 D 16/12.NE -, juris.

II. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Er verfolgt im Normenkontrollverfahren insbesondere die Einwendungen zur planbedingten Verschlechterung der Erschließungssituation weiter, die er bereits im Offenlageverfahren geltend gemacht hatte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.

III. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.

Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine neue Prüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012

- 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917 = BRS 81 Nr. 21.

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Daran ändert insbesondere auch die zur Verringerung planbedingten Kraftfahrzeugverkehrs von der Bezirksvertretung beschlossene Einbahnstraßenregelung nichts. Ungeachtet der fehlenden planungsrechtlichen Verbindlichkeit dieser Regelung führt sie auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht zu einem vollständigen Entfallen der vom Antragsteller bemängelten nachteiligen Auswirkungen auf die Erschließungsverhältnisse seines Grundstücks. Ebenso wenig entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der weitgehenden Verwirklichung des Bebauungsplans. Es käme bei einem erfolgreichen Normenkontrollantrag durchaus in Betracht, dass im Falle einer Neuplanung anderweitige Festsetzungen - auch zur Erschließung - getroffen werden, die sich auf die Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers günstig auswirken.

IV. Schließlich ist der Antrag rechtzeitig binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

B. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Mängeln.

I. Es liegen keine beachtlichen formellen Mängel vor.

1. Es liegt kein beachtlicher Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor.

a) Der Plan leidet nicht an dem vom Antragsteller behaupteten Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen § 4a Abs. 3 BauGB.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Plan erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (Satz 4 der Bestimmung).

Mit Blick auf den beschlossenen Maßgabezusatz bedurfte es keiner erneuten Offenlage. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war Gegenstand der Beschlussfassung des Rats über den Bebauungsplan als Satzung im Rechtssinne nicht auch dieser Zusatz, der die Priorisierung des Erschließungsverkehrs auf der X. -M. -Allee durch geeignete bauliche Maßnahmen betraf. Dabei handelte es sich vielmehr lediglich um eine Absichtserklärung bzw. einen Arbeitsauftrag an die Verwaltung, der den Satzungsbeschluss politisch flankieren, inhaltlich aber unberührt lassen sollte. Aus der Beschlussvorlage ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Regelung als rechtlicher Bestandteil des Plans getroffen werden sollte.

b) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB aus anderen Gründen vorliegt, bedarf keiner abschließenden Klärung.

Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB kommt allerdings in Betracht. Wegen der Änderungen des Plans im Bereich der Kindertagesstätte bedurfte es zwar keiner erneuten uneingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit, weil Grundzüge der Planung nicht berührt waren. Die danach gebotene eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit hat indes nicht stattgefunden.

Der genannte Mangel ist aber jedenfalls nachträglich unbeachtlich geworden. Dies ergibt sich aus § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Der Mangel ist nicht rechtzeitig gerügt worden. Auf die maßgeblichen Voraussetzungen ist in der öffentlichen Bekanntmachung ordnungsgemäß hingewiesen worden.

Vgl. zu einer ähnlichen Formulierung BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620.

Die Rügefrist endete deshalb ein Jahr nach der Bekanntmachung, d. h. mit Ablauf des 21.8.2014.

2. Es kann auch die Frage offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorliegt. Auch dieser Aspekt ist nicht (rechtzeitig) gerügt worden und deshalb ein etwaiger formeller Mangel jedenfalls nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.

II. Der Bebauungsplan weist auch keine beachtlichen materiellen Mängel auf. Er ist nicht aus den behaupteten oder anderen Gründen unbestimmt (dazu 1.), ihm fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB (dazu 2.), er verstößt auch nicht aus den behaupteten Gründen gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 3.), schließlich ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an den naturschutzrechtlichen Ausgleich gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich (dazu 4.).

1. Der Plan verstößt nicht aus den behaupteten Gründen gegen das Bestimmtheitsgebot.

Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012

- 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N.

Hier mangelt es nicht an der Bestimmtheit des Plans wegen des unklaren Inhalts der Maßgabe über die Priorisierung der X. -M. -Allee für die Gebietserschließung. Denn die genannte Maßgabe war aus den oben genannten Gründen nicht Teil der Planfestsetzungen.

2. Dem Plan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.

Vgl. zur städtebaulichen Erforderlichkeit BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BRS 81 Nr. 2 = BauR 2013, 1402.

Der Antragsteller rügt - gemessen an den in der vorstehenden Entscheidung formulierten Grundsätzen - hier mit seiner Einwendung ohne Erfolg, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einem dringenden Wohnbedarf ausgegangen.

Ebenso wenig lässt sich eine Planung eines städtebaulichen Missstands feststellen, wie der Antragsteller im Hinblick auf die Erschließungssituation geltend macht.

3. Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.

a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620.

Der Plan ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft.

b) Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt nicht mit Blick auf die Rügen zur Verkehrsproblematik (Verschlechterung der Erschließungssituation) vor.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin maßgebliche Belange im Zusammenhang mit der Verkehrsbelastung des H.-----------wegs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers unzureichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet hätte (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Belastbarkeit der verkehrstechnischen Untersuchung, die der Abwägung in dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt. Sachverständigengutachten, die sich auf Prognosen beziehen, sind vom Gericht nur darauf zu überprüfen, ob die Prognose mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist.

Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.

Die gegen das Gutachten gerichteten Einwände greifen danach nicht durch.

aa) Insbesondere geht die Rüge des Antragstellers fehl, dass der Verkehr der Kindertagesstätte bei der Prognose der Belastung des H.-----------wegs nicht berücksichtigt worden sei. Das Gegenteil ist der Fall. In der Prognose einer Verkehrsbelastung von 30 % des planbedingten Verkehrs, der auf dem H. -weg fließt, ist vielmehr auch ein Anteil des durch die geplante Kindertagesstätte induzierten Verkehrs enthalten (vgl. S. 7 der Planbegründung).

Es bestehen im Übrigen auch sonst keine durchgreifenden Zweifel an der Prognose. Es erscheint fernliegend, dass ein höherer Anteil als 30 % des Gesamtverkehrs über den H.-----------weg abgewickelt wird. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass dort eine verkehrsberuhigte Zone besteht, was die Antragsgegnerin bei realitätsnaher Betrachtung ihrer Abwägung zugrunde legen durfte. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass ein höherer Anteil an Verkehrsteilnehmern mit Schrittgeschwindigkeit diesen Weg - anstelle der wesentlich besser ausgebauten und ab der F. -E1. -Straße ohne entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung befahrbaren Verbindung über die X. -M. -Allee - zur N. Straße nutzen wird.

bb) Im Übrigen hat der Senat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose der Gesamtverkehrsmenge, die vom Plangebiet ausgeht.

Die Antragsgegnerin hat nach dem Gutachten zugrundegelegt, dass insgesamt 475 Fahrten täglich stattfinden, wobei 272 auf das Wohnen und 203 auf die Kindertagesstätte entfallen. Hierbei hat sie die maximal mögliche Bebauung mit 42 Häusern und darin 48 Wohneinheiten angenommen und eine Kindertagesstätte mit 6 Gruppen veranschlagt. Anhaltspunkte für eine Beanstandung der dieser Prognose zugrundeliegenden Annahmen zur Wohnnutzung, insbesondere zur Bewohnerzahl und der Anzahl der Wege pro Einwohner und Tag sind ebensowenig ersichtlich wie in Bezug auf die maßgeblichen Annahmen zur Verkehrserzeugung der Kindertagesstätte (vgl. S. 9 des Gutachtens).

cc) Entgegen der Meinung des Antragstellers ergibt sich ein Mangel des Gutachtens nicht daraus, dass es eine frühere Fassung gab, in der von der Erschließung über den H.-----------weg abgeraten wurde. Daraus ergibt sich lediglich die Möglichkeit anderer Erschließungskonzepte, nicht aber, dass allein eine Erschließung ohne Einbeziehung des H.-----------wegs sachgerecht gewesen wäre. Die sich aus der Gesamtverkehrsmenge und der angenommenen Verkehrsverteilung ergebende Spitzenbelastung im Bereich des Grundstücks des Antragstellers in Höhe von maximal 30 Kraftfahrzeugen pro Stunde beläuft sich lediglich auf ein Fünftel des nach den Richtlinien über die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06 - für Wohnwege zulässigen Höchstwerts von 150 Kraftfahrzeugen pro Stunde. Das zeigt, dass die Bewertung der Antragsgegnerin in Bezug auf den H.-----------weg auf der "sicheren Seite" liegt. Dass sich das Verkehrsgutachten in einer früheren Fassung nicht bei den Aufstellungsakten befindet, führt auch nicht für sich genommen zu einem Mangel der Ermittlung. Denn die aufgezeigten, der Sache nach für die Abwägung maßgeblichen Aspekte der Breite des H.-----------wegs und der dortigen Verkehrsbelastung bzw. der planbedingten Zusatzbelastung sind - wie aufgezeigt - in hinreichender Weise Gegenstand der Abwägung geworden.

dd) Das vorliegende Verkehrsgutachten ist auch nicht insoweit unzutreffend, als es von der Möglichkeit eines Begegnungsverkehrs auf dem H.-----------weg auch im Bereich des Grundstücks des Antragstellers ausgeht. Dagegen sprechen weder die Breitenmaße des Wegs noch die Maße der Engstelle im Bereich einer Straßenlaterne. Soweit besonders breite Fahrzeuge dort nicht aneinander vorbeifahren können, ist davon auszugehen, dass eine Begegnung - wie auch bei temporären Engstellen infolge haltender Fahrzeuge im Übrigen - durch gegenseitige Rücksichtnahme in der Weise möglich ist, dass ein Fahrzeugführer vor der Engstelle wartet.

ee) Entgegen der am Ende der Einwendung im Offenlageverfahren vorgebrachten Meinung des Antragstellers fehlt es auch nicht an hinreichenden Ermittlungen zur Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts H.-----------weg /N. Straße. Im Gutachten ist die Belastung des Knotenpunkts in der Bestandssituation durch Zählung ermittelt worden (S. 3 f. des Gutachtens, BA 5, Bl. 757 ff.). Die Belastung im Planfall ist für diesen Knotenpunkt auf S. 12 des Gutachtens unter Bezugnahme auf die Anlage 3.2 betrachtet worden.

c) Abwägungsfehler ergeben sich ferner nicht mit Blick auf die angesprochene Verkehrsgefährdung für Fußgänger und Radfahrer. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin in vertretbarer Weise darauf abgestellt, dass Kraftfahrzeuge den Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit passieren dürfen. Im Übrigen liegt es im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörde, durch Beobachtung des Verkehrsgeschehens, Überwachung der Geschwindigkeitsbegrenzung und gegebenenfalls weitere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für die Verkehrsteilnehmer vermieden werden.

d) Abwägungsfehlerhaft ist ferner nicht die Behandlung der durch den - wie aufgezeigt - hinreichend prognostizierten Verkehr hervorgerufenen Verkehrslärmimmissionen. Die planbedingte Zusatzbelastung wurde insbesondere auch für das Grundstück des Antragstellers ermittelt, in die Abwägung eingestellt und in vertretbarer Weise bewertet (vgl. dazu die Planbegründung, Seite 12 und die Bewertung der während der Offenlage eingegangenen Einwendungen, Seite 4).

e) Ein Abwägungsfehler ist auch nicht deshalb festzustellen, weil ein allgemeines Wohngebiet ohne die Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 BauNVO festgesetzt worden ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin bereits in der Bewertung der Stellungnahmen aus dem Offenlageverfahren (vgl. dort S. 2) hinreichend aufgezeigt, dass sich der Charakter des festgesetzten Gebiets nach dem vorgesehenen Nutzungsspektrum in wesentlicher Hinsicht von einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO unterscheidet.

4. Dass der im Plan geregelte naturschutzrechtliche Ausgleich nicht ausreicht, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft planintern im Bebauungsplan selbst durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen.

Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = BRS 81 Nr. 34.

Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin hier beachtet. Sie hat im Wesentlichen einen planexternen Ausgleich vorgesehen und hierzu eine ihr gehörende Fläche im Plan als Sukzessionsfläche festgelegt. Dass dies nach den maßgeblichen Vorgaben dem Umfang nach nicht ausreicht, hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, nicht aber hinreichend dargelegt. Dafür ist aber auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr bietet die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellte Bewertung keinen Anhalt für durchgreifende Beanstandungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Lukas Jozefaciuk