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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 775/15

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt gefasst wird: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben der Beigeladenen mit der Bezeichnung "Nutzungsänderung eines Wohnhauses in betreutes Wohnen".

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 306 mit der postalischen Bezeichnung T. 22. Die Beigeladenen sind Eigentümerinnen des südwestlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Grundstücks T. 24a in C. (Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 632). Das darauf stehende Gebäude ist als Wohnhaus genehmigt. Es ist über einen Weg auf einem schmalen Grundstücksstreifen zur Straße T. erschlossen. Dieser Weg verläuft auf etwa 40 m entlang der Grundstücksgrenze zum gegenüberliegenden Grundstück T. 26. Die Grundstücke liegen in einem unbeplanten Gebiet.

Mit Schreiben vom 18.7.2013 stellte die Beklagte gegenüber der Q. Pflege- und Rehabilitation GmbH, deren Geschäftsführerin die Beigeladene zu 1. ist, fest, für die Einrichtung im Haus T. 24a liege der Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 Satz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) in der damals maßgeblichen Fassung vor, sodass die Vorschriften des WTG auf die Betreuungseinrichtung keine Anwendung fänden.

Die Beigeladenen stellten am 10.10.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für das Wohnhaus T. 24a in betreutes Wohnen (Pflege und Rehabilitation). In der beigefügten Betriebsbeschreibung war das Vorhaben als "Wohngemeinschaft zur dauerhaften Aufnahme und Versorgung von Personen mit Bedarf an spezialisierter Krankenbeobachtung im Sinne der Ziffer 24 der Anlage 1 zur HKP-Richtlinie" bezeichnet. Nach dieser Beschreibung werden die Patienten alle Tage rund um die Uhr in zwei Schichten mit zwei Personen betreut. Die Schichtwechsel sind von 7.00 bis um 8.00 Uhr und 19.00 bis 20.00 Uhr vorgesehen. Es gibt drei Patientenzimmer im Kellergeschoss und vier Patientenzimmer im Erdgeschoss. In Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 28.10.2013 und 3.11.2013 heißt es zum Betriebskonzept, die Bewohner seien Mieter des Objekts, könnten ihre Zimmer selbst möblieren und könnten auch jemand anderen als die von den beiden Beigeladenen betriebene Q. GmbH mit ihrer Betreuung beauftragen.

Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 8.1.2014 die beantragte Nutzungsänderung. Durch Grünstempelung wurden auch die Betriebsbeschreibung und die Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 28.10.2013 und 3.11.2013 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht. Grüngestempelt wurde auch die Betriebsbeschreibung, in der unter Nr. 7.2 "Geräusche" angegeben wird, zur Versorgung der Mitglieder der Wohngemeinschaft sei pro Schicht die Anfahrt von maximal zwei Personenkraftwagen erforderlich, die ausschließlich der An- und Abfahrt der Pflegekräfte dienten und grundsätzlich während des Dienstes nicht bewegt würden.

Der Kläger hat gegen den Bescheid am 7.2.2014 Klage erhoben. Zugleich beantragte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6.5.2014 - 8 L 247/14 - nach Durchführung eines Erörterungstermins ab. Der Kläger hat im Klageverfahren zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Bei dem Vorhaben handele es sich um ein Pflegeheim bzw. Krankenhaus mit einer Spezialisierung auf Komapatienten. Es handele sich nicht um eine Wohngemeinschaft im Sinne des WTG. Ein derartiges, gewerblich betriebenes Pflegeheim sei in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Ein Pflegeheim sei nämlich kein Wohngebäude, das der Pflege diene, sondern ein Gebäude, in dem Pflegebedürftigen die für die Betreuung notwendige räumliche und personelle Infrastruktur bereitgestellt werde. Auf § 3 Abs. 4 BauNVO könnten sich die Beigeladenen nicht berufen, dabei handele es sich nur um eine Klarstellung und nicht um die Ersetzung der definitorischen Erfordernisse des Wohnens im Sinne des § 3 Abs. 2 BauNVO. Außerdem diene das Pflegeheim nicht dem Bedarf der Bewohner des Gebiets und könne deshalb auch nicht als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Es treffe auch nicht zu, dass die Bewohner freie Wahl hinsichtlich des Pflegedienstes hätten. Tatsächlich sei das Konzept darauf ausgerichtet und nur dann auch realisierbar, wenn ausschließlich die Q. Pflege und Rehabilitation GmbH die Pflege der Patienten übernehme. Das Gebäude sei nämlich für den Fall, dass jeder Patient seine eigenen Pflegekräfte beschäftige, räumlich gar nicht ausgelegt. Es fehle außerdem an einem Evakuierungskonzept und der Brandschutz sei mangelhaft geregelt. Die Nutzungsänderung sei auch deshalb unzulässig, weil die verkehrliche Erschließung der Einrichtung nicht gewährleistet sei. So genügten die drei Stellplätze auf dem nur schwer anzufahrenden Hinterliegergrundstück bei Weitem nicht. Während des Schichtwechsels sei mit vier Fahrzeugen zu rechnen. Hinzu kämen Fahrzeuge von Ärzten, Physiotherapeuten und weiteren Pflegepersonen, für die keine Stellplätze vorhanden seien. Zudem seien Besucher der Patienten zu erwarten, vermutlich bis zu acht, oft gleichzeitig. Schließlich sei auch ein starker Anlieferverkehr und wegen des medizinischen Sondermülls vermehrt Verkehr durch Entsorgungsfahrzeuge zu erwarten. Rettungsfahrzeuge könnten das Haus kaum erreichen. Alle anfahrenden Fahrzeuge müssten deshalb auf der engen Straße T. parken, wo jetzt schon nicht genügend Parkplätze vorhanden seien. Es komme während des Betriebs des Pflegeheims ständig zu unzumutbaren Belästigungen der gesamten Nachbarschaft. So würden durch Besucher des Heims und Versorgungsunternehmen ständig Garagenzufahrten zugeparkt und es sei verschiedentlich auch schon zu Unfällen gekommen. Schließlich seien auch die Probleme der Müllentsorgung baurechtlich relevant. Für den Müllcontainer gebe es keinen vorgesehenen Ort, weswegen er auf einem Stellplatz des Grundstücks oder in der Garage stehe und so einen weiteren Stellplatz blockiere.

Der Kläger hat beantragt,

die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Nutzungsänderung eines Wohnhauses in betreutes Wohnen" auf dem Grundstück T. 24a in C. -I. aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung vorgetragen: Die Genehmigung des Vorhabens sei rechtmäßig. Es könne offenbleiben, ob das Vorhaben Wohnzwecken diene oder eine soziale Einrichtung sei. Wohnen sei zweifellos im reinen Wohngebiet zulässig und eine soziale Einrichtung könne nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Erschließungsfragen seien allenfalls dann nachbarrechtsrelevant, wenn sie zu Unzumutbarkeiten führten, also rücksichtslos seien. Dies sei jedoch angesichts der Angaben in der Betriebsbeschreibung nicht der Fall. Auf dieser Grundlage sei die Baugenehmigung erteilt worden; tatsächliche Abweichungen von dem Genehmigten sprächen nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat mit Schriftsatz vom 23.4.2014 für die zunächst beigeladene Q. Pflege und Rehabilitation GmbH schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Anschließend wurde die Beiladung der Q. Pflege und Rehabilitation GmbH aufgehoben und die Beiladung der jetzigen Beigeladenen beschlossen. Zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts sind die Beigeladenen nicht erschienen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.2.2015 abgewiesen.

Es hat einen Gebietserhaltungsanspruch verneint und dazu ausgeführt, das Vorhaben sei im reinen Wohngebiet planungsrechtlich nach § 3 BauNVO zulässig. Ferner hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint und dazu ausgeführt, auf der Grundlage des Nutzungskonzepts sei eine unzumutbare Belastung des Klägers nicht erkennbar.

Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat - wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache - zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei nicht als Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO zu werten und erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BauNVO. Diese Vorschrift hebe die definitorischen Erfordernisse des Begriffs des Wohnens nicht auf. Es handele sich tatsächlich um ein von der Q. GmbH betriebenes echtes Pflegeheim. Auf das in sich unstimmige Nutzungskonzept sei nicht abzustellen. Bei einer Betreuung aller Patienten durch den Pflegedienst der Beigeladenen könne nicht von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden, sondern es liege ein Pflegeheim vor, das nicht § 3 Abs. 4 BauNVO unterfalle. Für eine freie Wahl des Pflegedienstes bestehe nur eine theoretische Möglichkeit, es fehle bereits an den räumlichen Kapazitäten dafür, dass die Patienten jeweils durch eigene Pflegekräfte betreut werden könnten. Daher verstoße die Genehmigung gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Das genehmigte Vorhaben sei auch rücksichtslos. Es führe zu unzumutbarem Kraftfahrzeugverkehr. Dieser übersteige den mit der Nutzung eines Zweifamilienhauses verbundenen Verkehr erheblich. Dabei müsse das Recht der Patienten auf individuelle Auswahl des Pflegedienstes berücksichtigt werden, das nach dem Konzept behauptet werde. Wegen der mangelhaften Stellplatzausstattung mit nur drei Plätzen sei mit einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation zu rechnen. Ferner sei die erstinstanzliche Kostenentscheidung unrichtig, weil ihm ohne einen Sachantrag der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten auferlegt worden seien.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug und führt ergänzend aus, bei zwei Ortsterminen im Juni 2016 habe eine Verschärfung der Verkehrs- und Parksituation nicht festgestellt werden können.

Die Beigeladenen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, die bestehende Wohnform unterfalle § 3 Abs. 4 BauNVO.

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 5.10.2016 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zu dem Verfahren 7 A 774/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Gründe

( A.) Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere fehlt es nicht an dem nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen Berufungsantrag. Zwar lässt sich ein ausdrücklicher Berufungsantrag dem Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers nicht entnehmen, ein solcher ausdrücklicher Antrag wurde erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 19.10.2016 eingereicht. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt allerdings nicht, dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder i.V.m. den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 8.04 -, NVwZ 2005, 821.

Dies ist hier der Fall. Das Begehren des Klägers ist der Sache nach ausweislich der entsprechenden Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11.5.2016 dahin zu verstehen, dass er im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, der auf die Aufhebung der Baugenehmigung der Beklagten vom 8.1.2014 für das Vorhaben der Beigeladenen gerichtet ist.

( B. ) Die Berufung ist in der Sache im Wesentlichen unbegründet.

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet (dazu I.); allerdings bedarf die erstinstanzliche Kostenentscheidung der aus dem Tenor ersichtlichen Korrektur (dazu II.).

( I. ) Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 8.1.2014 verletzt den Kläger nicht in seinen schützenswerten Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass dieses gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Die Anfechtungsklage des Nachbarn ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 - 4 B 167.96 -, juris.

In Anwendung dieser Beurteilungsmaßstäbe liegt weder ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel (dazu 1.) noch eine Verletzung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs des Klägers (dazu 2.) oder ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 3.) vor, ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen den Kläger als Nachbarn schützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts feststellen (dazu 4.).

( 1. ) Die angefochtene Genehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.

Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und zusätzlich, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris.

Die Genehmigung ist nicht etwa wegen eines unauflösbaren Widerspruchs in nachbarrechtsrelevanter Weise zulasten des Klägers unbestimmt. Es ist zwar in den zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Schreiben der Beigeladenen zu 1. das Konzept einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft dargestellt, die grundsätzlich auch die Beauftragung jeweils verschiedener Pflegedienste durch die einzelnen Bewohner zulässt, was mit einer entsprechenden Zahl von Verkehrsbewegungen einherginge. Dies steht aber nicht in unauflösbarem Widerspruch zu den Angaben zu den voraussichtlichen Verkehrsbewegungen. Denn die Verkehrsbewegungen sind hier durch eine spezielle Regelung in der Genehmigung vom 8.1.2014 in der Weise beschränkt, wie es bei Nutzung nur durch einen Pflegedienst zu erwarten ist. Dies ergibt sich aus Nr. 7.2 der durch Grünstempelung zum Genehmigungsinhalt gemachten Betriebsbeschreibung. Ob damit im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Januar 2014 fraglich war, ob eine Wohngemeinschaft vorlag, die - wie im Bescheid der Beklagten vom 18.7.2013 angenommen - den Anforderungen der damaligen, bis zum 15.10.2014 geltenden Fassung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) nicht unterlag, bedarf keiner abschließenden Klärung. Sollte eine rechtliche Verbindung zwischen den Wohnraum überlassenden und Betreuungsleistungen vorhaltenden Personen oder eine faktische Bindung an einen Anbieter (hier den von den Beigeladenen betriebenen Pflegedienst Q. GmbH) vorgelegen haben und deshalb eine Freistellung von den Vorgaben des WTG ausgeschlossen gewesen sein,

vgl. dazu näher OVG NRW, Urteile vom 9.7.2013 - 12 A 2911/12 - und - 12 A 2623/12 -, juris, zur damaligen Fassung des WTG,

hätte sich daraus keine Rechtsverletzung des Klägers ergeben können. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Neufassung des WTG in der Fassung vom 2.10.2014 (GV. NRW. S. 625) eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne von § 24 WTG auch dann vorliegen kann, wenn - wie es hier nach Angaben der Beigeladenen zwischenzeitlich geschehen ist - eine mehrheitliche Entscheidung für nur einen Pflegedienst getroffen worden ist (§ 24 Abs. 2 Satz 3 WTG).

(2.) Die angefochtene Genehmigung verletzt nicht einen Gebietserhaltungsanspruch des Klägers.

Der Gebietserhaltungs- bzw. gewährleistungsanspruch berechtigt den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch findet nicht nur in förmlich festgesetzten Baugebieten Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist. Allerdings greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der im selben Baugebiet gelegenen Grundstücke.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris. m. w. N.

Der Gebietserhaltungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben abzuwehren, die im festgesetzten Baugebiet bzw. in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können, was etwa auch die Prüfung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens erfordert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2016 - 10 A 1229/16 -.

Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Gebietserhaltungsanspruch, der dem Vorhaben entgegenstünde, nicht zu. Die maßgebliche Umgebung ist städtebaulich als faktisches reines Wohngebiet einzuordnen (dazu a); das genehmigte Vorhaben ist dort allerdings nach Maßgabe des § 3 BauNVO der Art der Nutzung nach zulässig (dazu b).

( a)) Bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens handelt es sich um ein faktisches reines Wohngebiet.

Die in den Blick zu nehmende Umgebung des Vorhabens wird nach Südwesten und Westen durch den an das Grundstück der Beigeladenen und die benachbarten Grundstücke rückwärtig angrenzenden Wald begrenzt. Nach Norden bildet die S.------straße ab der Einmündung T. bis zur F. Straße eine Zäsur. Nach Osten wird die Umgebung durch den Verlauf der F. Straße von der Einmündung in die S.------straße bis zum südlichen Ende der Bebauung begrenzt. Innerhalb der so abgegrenzten Umgebung des Vorhabens finden sich ganz überwiegend reine Wohnnutzungen, die den Charakter des Gebiets maßgeblich prägen. Auf diese faktische Nutzung ist abzustellen, weil bauplanerische Festsetzungen für den in Rede stehenden Bereich nicht vorhanden sind. Diese Abgrenzung der Umgebung und Feststellung der faktischen Nutzungsstruktur ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Fotos und Luftbildern und entspricht dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat.

( b)) Das genehmigte Vorhaben ist mit dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets vereinbar. Die genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 BauNVO in einem reinen Wohngebiet zulässig (dazu aa); die vom Kläger beanstandeten anderweitigen Nutzungen des Grundstücks sind im vorliegenden Verfahren für die rechtliche Beurteilung unmaßgeblich (dazu bb).

( aa)) Die genehmigte Nutzung ist in dem gegebenen faktischen reinen Wohngebiet zulässig.

Unter den Begriff des Wohngebäudes nach § 3 Abs. 2 BauNVO fallen die zum dauernden Wohnen geeigneten und bestimmten Anlagen. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.3.1996- 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56 = BauR 1996, 676.

Diese Kriterien dienen insbesondere dazu, das Wohnen von anderen Nutzungsformen abzugrenzen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind.

Nach § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den in einem reinen Wohngebiet zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Auch Pflegeheime können danach grundsätzlich zulässige Wohngebäude im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.1.1997 - 7 A 2175/95 -, m. w. N. juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.4.2004 - 2 Bs 108/04 -, BRS 67 Nr. 63 = BauR 2004, 1571; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22.6.2016 - 8 B 10411/16 -, BauR 2016, 1732.

§ 3 Abs. 4 BauNVO soll verdeutlichen, dass sich die Zweckbestimmungen der Betreuung und Pflege einerseits und des Wohnens andererseits im System der Nutzungsbegriffe der Artvorschriften nicht gegenseitig ausschließen. Heime für betreuungs- und pflegebedürftige Menschen können Wohngebäude sein, auch wenn das Nutzungskonzept Elemente beider Nutzungsarten vorsieht. Zweck der Bestimmung ist es, den städtebaulichen Begriff auf Verhältnisse zu erstrecken, in denen in einem Wohngebäude der Betreuungs- und Pflegezweck vorherrscht. Die konkrete Nutzung muss nur die in § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO festgelegten Anforderungen des erweiterten planungsrechtlichen Wohnbegriffs erfüllen. Das setzt voraus, dass für die Bewohner ungeachtet ihres Pflege- und Betreuungsbedarfs neben der Freiwilligkeit und der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts ein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Nutzungskonzept für das Gebäude. Kann der pflege- oder betreuungsbedürftige Mensch nach dem Nutzungskonzept seine nähere Umgebung nicht wenigstens in einem Mindestmaß wohnartig selbst gestalten, fehlt also ein Mindestmaß an Wohnelementen, ist auch der erweiterte Begriff nicht mehr erfüllt, wie etwa in einem krankenhausartigen Umfeld oder einer Klinik.

Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 65.

Gemessen an diesen Anforderungen betrifft das durch die Genehmigung der Beklagten zugelassene Vorhaben der Beigeladenen ein im Sinne von § 3 Abs. 4 BauNVO zulässiges Wohngebäude. Das Nutzungskonzept belegt, dass es sich bei der genehmigten Nutzung um eine zumindest wohnähnliche Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO handelt. Von den Merkmalen, welche den Begriff des Wohnens konstitutiv ausmachen, ist zunächst die Freiwilligkeit des Aufenthalts gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Bewohner teilweise nicht selbst zur Ausübung des Willens in der Lage sind. Sie werden insoweit durch ihre jeweiligen gesetzlichen Betreuer vertreten. Ferner ist das Element der selbstbestimmten Häuslichkeit erfüllt. Jedem Bewohner steht als Mieter ein je eigener Wohnraum zur Verfügung. Er kann sein Zimmer selbst möblieren und persönliche Dinge mitbringen. Diese Häuslichkeit ist auch auf Dauer angelegt. Das unabdingbare Zeitmoment der Dauer dient dazu, das Wohnen von einer lediglich provisorischen Unterbringung wegen eines - an sich angestrebten, jedoch vorübergehend unmöglichen - Aufenthalts an einem anderen Ort abzugrenzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.8.1995 - 11 A 850/92 -, BRS 57 Nr. 258 = BauR 1996, 237.

Die Möglichkeit, das Haus wieder zu verlassen, schließt mithin eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit nicht aus. Auf die Dauer der verbleibenden Lebenszeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Es handelt es sich nach dem Nutzungskonzept schließlich auch nicht um eine krankenhausähnliche Unterbringung, die durch einheitliche Organisation und ärztliche Leitung gekennzeichnet und auf die zeitlich begrenzte Behandlung von Krankheiten ausgerichtet ist.

Vgl. zur Abgrenzung OVG Sachsen, Beschluss vom 22.4.2015 - 1 B 123/15 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.8.2002 - 1 LB 140/02 -, juris.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Zulässigkeit von Pflegeheimen als "Langzeitkrankenhäuser" etwa für Personen mit schlaganfallbedingter totaler Bettlägerigkeit, Ausfall bestimmter Körperfunktionen, hochgradiger Verwirrtheit nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 BauNVO in der Literatur verneint wird,

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 12. Auflage 2014, Anm. 21.2 zu § 3 BauNVO,

folgt daraus hier nichts anderes. Soweit damit die fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung der Personen angesprochen ist, die sich gemäß dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Konzept in dem Haus T. 24a aufhalten, wird verkannt, dass die Freiwilligkeit auch bei eingetretener schwerer Erkrankung bzw. Behinderung durch einen gesetzlichen Vertreter gewährleistet sein kann.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 ZS 99.2460 -, VwRR BY 2000, 230 = juris.

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers

nicht aus der vorstehend dargestellten und in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Auslegung der Baugenehmigung, nach der diese die Kraftfahrzeugbewegungen so einschränkt, dass grundsätzlich nur Einsatzkräfte eines Pflegedienstes mit entsprechenden Schichtwechseln das Gebäude mit Kraftfahrzeugen anfahren können. Sollte die Tragfähigkeit der Feststellungen der Beklagten zur Freistellung von den Anforderungen des WTG in der damals geltenden Fassung möglicherweise in Frage gestanden haben, folgt daraus nicht, dass keine Wohnnutzung im Sinne des Bauplanungsrechts vorgelegen haben konnte. Die nach § 1 WTG a. F. auf den Schutz von Bürgern in Betreuungseinrichtungen gerichteten Regelungen des landesrechtlichen WTG a. F. waren nicht dazu bestimmt, mit der Definition des Begriffs der Betreuungseinrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen des Begriffs des Wohngebäudes nach § 3 Abs. 4 BauNVO auszuschließen.

( bb)) Die vom Kläger beanstandeten anderweitigen Nutzungen, insbesondere für den Betrieb des Pflegedienstes als gewerbliche Nutzung bzw. für eine zeitweise angebotene Verhinderungspflege, rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung.

Eine missbräuchliche, von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung muss bei der Frage der Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung unberücksichtigt bleiben.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.5.1989 - 4 B 26.89 -, juris.

Aus diesem Grund ist es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 8.1.2014 bedeutungslos, dass die Beigeladenen nach Angaben des Klägers im Haus T. 24a eine auf kurze Dauer angelegte "Verhinderungspflege" anbieten.

( c)) Aus den vorstehenden Gründen kann offen bleiben, ob das Vorhaben als eine Anlage für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gewertet werden könnte und eine Verletzung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs deshalb auch dann ausschiede, wenn das Vorhaben nicht § 3 Abs. 4 BauNVO unterfiele.

Vgl. zu dem Begriff der Anlage für soziale Zwecke allg. BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66 = BauR 2002, 1499 und vom 13.7.2009 - 4 B 44.09 -, BRS 74 Nr. 59 = BauR 2009, 1556.

(3.) Die Genehmigung verstößt nicht zulasten des Klägers im Rechtssinne gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot weder mit Blick auf vorhabenbedingte Lärmimmissionen durch Kraftfahrzeugverkehr (dazu a) noch mit Blick auf eine vorhabenbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation feststellbar (dazu b) oder aus anderen Gründen gegeben (dazu c).

( a)) Auf der Grundlage des Nutzungskonzepts ist eine unzumutbare Belastung des Klägers durch Kraftfahrzeugverkehr nicht gegeben. Der durch die Baugenehmigung zugelassene Kraftfahrzeugverkehr, der durch das Betreuungspersonal, durch Besucher oder durch Ärzte ausgelöst werden kann, hält sich in einem Rahmen, der mit der umgebenden Wohnnutzung verträglich ist. Die nach Maßgabe der vorstehenden Gründe zu berücksichtigende, auf zwei Schichten verteilte Stammbelegschaft von vier Personen verursacht nicht mehr Fahrbewegungen als typischerweise die Bewohner eines Zweifamilienhauses. Besuche von Angehörigen oder eines Arztes oder auch zusätzlich benötigter Helfer verstärken den Fahrzeugverkehr zwar, er bleibt aber immer noch im Rahmen dessen, was in einem reinen Wohngebiet - wie etwa auch sonst Kraftfahrzeugbewegungen durch Besucher oder Zustelldienste - hinzunehmen ist.

( b)) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine Verschlechterung der Erschließungssituation durch einen vorhabenbedingten Stellplatzmangel liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher Verstoß ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen und würde voraussetzen, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft.

Vgl. zur Erschließungssituation als Aspekt im Rahmen des Rücksichtnahmegebots etwa OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 A 3009/11 -, BRS 81 Nr. 177 = BauR 2013, 1640, m. w. N.

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den genehmigten Bauvorlagen bewohnen das Haus Personen, die auf eine dauernde Betreuung angewiesen sind und von denen nicht angenommen werden kann, dass sie selbst ein eigenes Kraftfahrzeug bewegen werden. Nach den maßgeblichen grüngestempelten Bauunterlagen sind - wie bereits ausgeführt - in der stärksten Schicht jeweils lediglich zwei Betreuer vorgesehen, für die die Stellplätze ausreichen werden. Besucher der Bewohner (Angehörige, Ärzte etc.) können damit zumindest einen weiteren Stellplatz nutzen. Sollte ausnahmsweise vorübergehend ein Mehrbedarf entstehen, wäre dieser im öffentlichen Verkehrsraum zu decken. Das aufgezeigte verkehrswidrige Verhalten von Besuchern des Anwesens betrifft das Straßenverkehrsrecht und spricht nicht gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung. Dagegen muss die Beklagte allerdings - gegebenenfalls auf Anregung des Klägers - straßenverkehrsrechtlich einschreiten.

( c)) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht aus anderen Gründen gegeben. Dem angesprochenen Fehlverhalten möglicher Nutzer, wie etwa durch unsachgemäßes Entsorgen des anfallenden Mülls, wäre mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1989 - 4 B 26.89 -, juris.

( 4.) Die Klage hat auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Erfolg.

Wird eine Baugenehmigung - wie hier - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Bestimmungen reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn daher auch nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.7.2013 - 2 A 969/12 -, m. w. N., BRS 81 Nr. 168 = BauR 2014, 667.

Soweit hier die Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW in den Blick zu nehmen sind, beurteilt sich die Zumutbarkeit nach denselben Maßstäben, wie im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, juris.

Danach ist der Verkehr zu den vorhandenen Stellplätzen nicht unzumutbar.

Soweit eine Ausnahme von dem beschriebenen Prüfungsumfang im vereinfachten Verfahren in Betracht kommt, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen nicht prüfpflichtige nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort mit einer Stilllegungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbinden müsste,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2011 - 7 A 1494/09 -, juris,

lassen sich derartige offensichtliche bauordnungsrechtliche Verstöße nicht erkennen. Sollten Brandschutzvorschriften - offensichtlich - nicht eingehalten sein, wäre dies kein Grund, aus dem sich zulasten des Klägers eine Verletzung seiner nachbarlichen Rechten ergeben könnte. Anhaltspunkte dafür, dass ein Brand im Haus Nr. 24a auf Anlagen auf dem Grundstück des Klägers übergreifen könnte, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig führt das Fehlen eines erforderlichen Evakuierungskonzepts für das Haus der Beigeladenen zu einer Verletzung von Rechten des Klägers.

( II. ) Die Kostenentscheidung der ersten Instanz ist allerdings teilweise fehlerhaft und bedarf der Korrektur. Es entsprach nicht der Billigkeit, den Kläger mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese erstinstanzlich keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Einer solchen Änderung steht im Übrigen auch § 158 VwGO nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sich diese im Berufungsverfahren durch Stellung eines Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Lukas Jozefaciuk