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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2016 - 10 D 44/14.NE

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan C. (im Folgenden: Bebauungsplan).

Sein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück befindet sich im Stadtteil I. innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiets, etwa 40 m westlich des circa 0,67 ha großen Plangebiets.

Das Plangebiet wird im Norden durch die südlichen Grenzen der Grundstücke P. Straße 2, 4 und 6, im Osten durch einen Friedhof, im Südosten durch das Grundstück der zum Friedhof gehörenden Trauerhalle, im Süden durch die Grundstücke I1. 3 und 6 und im Westen durch die Grundstücke C. 16, 18, 20, 22, 24, 26 und 28, eine private Stellplatzanlage sowie den C. begrenzt. Die Straße C. ist straßenrechtlich als "verkehrsberuhigter Bereich" gewidmet und straßenverkehrsrechtlich mit den Verkehrszeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung versehen.

Mit dem Bebauungsplan soll nach der Planbegründung das Wohn- und Versorgungsangebot für pflegebedürftige Menschen im Ortsteil I. durch den Neubau eines Altenheims (Altenwohn- und -pflegeheim) verbessert werden. Das Baugrundstück sei eine im städtischen Eigentum stehende, nicht mehr benötigte Erweiterungsfläche des angrenzenden Friedhofs, die in dem Bebauungsplan im Wesentlichen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Friedhof" überplant sei. Das Grundstück solle an einen Investor veräußert werden, der dort 36 Pflegeplätze und 14 Tagespflegeplätze errichten und betreiben werde. Es sei über den I2. fußläufig an Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen des Ortsteils angeschlossen. Der räumlichen Nähe zu der bisherigen Wohnumgebung der potenziellen Heimbewohner werde städtebaulich große Bedeutung beigemessen. Die Erschließung mit Kraftfahrzeugen solle über den südlichen Teil der Straße C. zur T. Straße hin erfolgen. Die westlich der Trauerhalle vorhandene Stellplatzanlage solle erweitert werden. Alternative Anbindungen des Plangebiets über den I2. oder die B.-I3.-Straße scheiterten an den zu geringen Ausbaubreiten und Ausbaustandards dieser Verkehrsflächen. In dem Bebauungsplan "T. Straße / C." sei die Erschließung des Friedhofs über diesen Straßenabschnitt vorgesehen. Die besondere Erschließungsfunktion dieses Straßenabschnitts sei durch die beidseitige Anordnung von öffentlichen Stellplätzen und die alleeartige Anordnung der Straßenbäume herausgestellt worden. Mit einer Gesamtbreite von 10,50 m bei einer Fahrgasse von 4,50 m besitze die Straße eine für Wohnstraßen übliche und ausreichende Breite, die PKW-Begegnungsverkehr ermögliche. Da der Kraftfahrzeugverkehr sich an die straßenverkehrsrechtlich vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit halten müsse, bestehe eine ausreichende Sicherheit auch für spielende Kinder. Die Seitenräume und Sicherheitsstreifen dienten vor allem der Nutzung als Parkstreifen und gewährleisteten einen angemessenen Abstand zu den Grundstücken. Durch den Bau des Altenheims werde der Kraftfahrzeugverkehr durch Personal und Besucher in begrenztem Umfang zunehmen. Nach einer überschlägigen Prognose sei insgesamt mit rund 250 Fahrzeugbewegungen pro Tag zu rechnen. Nach den Richtlinien über die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006 (im Folgenden: RASt 06), liege die Belastungsgrenze eines Wohnwegs bei 150 Fahrzeugbewegungen pro Stunde und 1.000 Fahrzeugbewegungen pro Tag. Wesentliche Störungen der Wohnruhe durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs seien insbesondere wegen der Konzentration der Fahrzeugbewegungen auf die Tagzeit nicht zu erwarten, sodass eine exakte Lärmprognose entbehrlich sei. Die westlich des Friedhofs vorhandene Stellplatzanlage werde um 11 Stellplätze auf 34 Stellplätze erweitert.

Der Planbegründung sind ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und die auf den 21. Januar 2013 datierten Entwürfe eines Lageplans der festgesetzten Straßenverkehrsfläche und der jeweiligen Höhe der Straßendecke als Anlagen beigefügt.

In dem Bebauungsplan ist der südwestliche, circa 0,22 ha große Teil des Plangebiets als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Der nordöstliche, etwa 0,445 ha große Teil des Plangebiets ist unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Altenheim festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen vorgegeben, das Maß der baulichen Nutzung ist durch eine Grundflächenzahl von 0,6, die Begrenzung auf ein beziehungsweise zwei Vollgeschosse und die Festsetzung der maximalen Wandhöhe auf 38,5 m beziehungsweise 42,0 m üNN bestimmt. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen dürfen die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen (neue Geländehöhe), der Erdgeschossfußboden der Gebäude sowie die Stellplätze und deren Zufahrten nicht unterhalb der zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Nach Nr. 1.2 dürfen die nicht überbaubaren Grundstücksflächen (neue Geländehöhe) eine Höhe von 34,1 m üNN nicht überschreiten. Die geplante Höhe der Straßenverkehrsfläche ist angrenzend an die Fläche für den Gemeinbedarf mit 34,1 m beziehungsweise mit 33,9 m üNN angegeben. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen enthält Vorgaben zu Begrünungsmaßnahmen. Der südliche Bereich des nördlichen Teils des Plangebiets ist als Fläche für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) gekennzeichnet.

Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Klimaschutz (im Folgenden: Ausschuss) beschloss in seiner Sitzung am 21. Mai 2012 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese wurde in dem Amtsblatt des Kreises W. vom 31. Mai 2012 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte zwischen dem 11. Juni und dem 20. Juli 2012. Der Antragsteller und weitere Eigentümer von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken nahmen mit Schreiben vom 20. Juli 2012 gemeinsam Stellung.

Der Ausschuss beschloss am 25. Februar 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Diese wurde in dem Amtsblatt des Kreises W. vom 7. März 2013 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte zwischen dem 15. März und dem 15. April 2013. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde. Der Antragsteller und die bereits erwähnten weiteren Grundstückseigentümer verwiesen insoweit mit Schreiben vom 12. April 2013 auf ihre Stellungnahme vom 22. März 2013 und nahmen am 15. April 2013 nochmals Stellung.

Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt des Kreises W. vom 25. Juli 2013 öffentlich bekannt gemacht.

Am 31. Januar 2014 erteilte die Beklagte auf der Grundlage des Bebauungsplans einem eingetragenen Verein eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Pflegewohnhauses mit angegliederter Tagespflege auf dem Grundstück C. 30. Die von dem Antragsteller dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11. Mai 2015 - 25 K 2719/14 - als unbegründet abgewiesen, der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung ist bei dem Senat rechtshängig.

Am 17. April 2014 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung macht er geltend, die Erschließung des Plangebiets über den südlichen Teil der Wohn- und Spielstraße C. sei mit der Verkehrssicherheit und ihrem Nutzungszweck als Spielstraße unvereinbar. Der südlich der Straße C. gelegene Spielplatz werde intensiv genutzt. Die Verwaltung habe die den Kraftfahrzeugverkehr betreffenden Ausgangswerte und die insoweit zu erwartenden Mehrbelastungen zu niedrig angesetzt. Insgesamt sei pro Tag mit bis zu 340 Kraftfahrzeugbewegungen zu rechnen. Die Annahme der Verwaltung, den 20 Anliegergrundstücken seien täglich circa 134 Kraftfahrzeugbewegungen zuzurechnen, sei realistisch. Für die Besucher des Friedhofs seien aber 80 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag anzusetzen. Mit dem Betrieb des Alten- und Pflegeheims kämen etwa 120 weitere Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag hinzu. In der Spitzenstunde seien etwa 15 % des Tagesverkehrs, mithin etwa 50 Kraftfahrzeugbewegungen, zu erwarten. Die Auswirkungen des planbedingten Zusatzverkehrs seien weder fachgutachterlich untersucht noch fehlerfrei abgewogen worden. Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren und Rollstuhlfahrer müssten oft auf die Fahrbahn ausweichen, da der parallel verlaufende Fußweg an mehreren Stellen nur 0,6 m bis 0,75 m breit sei. Die Fahrbahnbreite reiche kaum für den Begegnungsverkehr aus. Zudem deckten die für das Altenheim und den Friedhof geplanten Stellplätze nicht den Bedarf, sodass es insbesondere an Wochenenden zu Parksuchverkehr und "wildem Parken" in dem an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiet kommen werde. Der Bebauungsplan enthalte insoweit keine konfliktlösenden oder konfliktmindernden Maßnahmen und belaste einseitig das Wohngebiet. Die RASt 06, nach denen auf Wohnstraßen bis zu 150 Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde noch verträglich seien, ließen das Spielen von Kindern auf der Straße nicht zu. Es sei nicht zu erwarten, dass alle Kraftfahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 7 km pro Stunde beachteten. Die Straße C. sei in dem Bebauungsplan nur mit Erschließungsfunktion für das Wohngebiet und den Friedhof, nicht aber mit Erschließungsfunktion für ein zusätzliches Altenheim festgesetzt. Daran ändere der Bebauungsplan nichts. Die straßenrechtliche Widmung der Straße C. als "verkehrsberuhigter Bereich" habe der Rat bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt. Mit der P. Straße oder den Flächen am Rande des Friedhofsgeländes gebe es vorzugswürdige Erschließungsvarianten. Diese seien kürzer und führten nicht durch das Wohngebiet. Der Fuß- und Radweg südlich der P. Straße könne auf eine Breite von bis zu 10 m ausgebaut werden. Für den Ortsteil sei ein Pflegeheim in der geplanten Art nicht erforderlich.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan "C." der Stadt L. für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Belange des Antragstellers und der übrigen Anwohner der Straße C. seien in die Abwägung des Rates einbezogen worden. Der auf der Straße C. insgesamt zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr sei wohngebietsverträglich und nach den RASt 06 mit einem verkehrsberuhigten Bereich vereinbar. Selbst bei Zugrundelegung der von dem Antragsteller erwarteten Kraftfahrzeugbewegungen von bis zu 340 täglich werde der in den RASt 06 genannte Wert von 1.000 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag nicht annähernd erreicht. Daher sei die Einholung eines Verkehrsgutachtens im Aufstellungsverfahren nicht erforderlich gewesen. Eine Erschließung des Altenheims über den Fuß- und Radweg entlang des C1. sei nicht vorzugswürdig, da dadurch die dortige Wohnnutzung beeinträchtigt würde und der Weg nur 2,7 m breit sei. Die Straße C. habe demgegenüber bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans eine Erschließungsfunktion für den Friedhof gehabt. Ihre Ausgestaltung als verkehrsberuhigter Bereich beruhe nicht auf bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, sondern nur auf einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Ein mit dem Friedhof zusammenhängender übermäßiger Parksuchverkehr im Wohngebiet sei bei durchschnittlich zwei Beerdigungen pro Woche nicht zu erwarten und begründe im Übrigen keinen Abwägungsfehler.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne (Beiakten Hefte 1, 3 bis 5) ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller ist antragsbefugt. Als möglicherweise verletztes Recht des Antragstellers kommt sein subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihm behaupteten Auswirkungen der Planung auf sein in der Nähe des Plangebiets liegendes Grundstück in Form von gesteigerten Lärmimmissionen durch eine planbedingte Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße C. können grundsätzlich abwägungsrelevant sein.

Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen gegen den Bebauungsplan nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert und hat den Antrag binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO gestellt.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan ist wirksam.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht erkennbar und im Übrigen auf Grund des Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, soweit sie nicht, wie die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf die Anwohner der Straße C., binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden sind. Auch ein beachtlicher Mangel im Sinne des § 214 Abs. 2a BauGB liegt nicht vor. Insbesondere war weder die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 214 Abs. 2a Nr. 2, § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderlich, weil die zulässige Grundfläche der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung weniger als 20.000 qm beträgt. Der Ausschlussgrund gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 3, § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liegt - in Ansehung der Anhänge zum UVPG und zum UVPG NRW - offensichtlich nicht vor.

Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.

Mit dem Bebauungsplan hat der Rat ausweislich der Planbegründung beabsichtigt, das Wohn- und Versorgungsangebot für pflegebedürftige Menschen im Ortsteil I. durch den Neubau eines Altenheims (Altenwohn- und -pflegeheim) zu verbessern. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtfertigen können. Dass der Bebauungsplan von vornherein vollzugsunfähig sein könnte, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller pauschal bestreitet, dass für den Ortsteil I. ein Pflegeheim in der geplanten Art erforderlich sei, führte dies, selbst wenn es in der Sache zuträfe, wofür nichts ersichtlich ist, nicht auf eine fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der planerischen Festsetzungen, die als Angebotsplanung einen gegenwärtigen konkreten Bedarf nicht voraussetzt.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind wirksam. Sie sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt.

Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang, dass die Erschließung des Plangebiets über den südlichen Teil der Straße C. mit deren Funktion als verkehrsberuhigter Bereich unvereinbar sei und die Anwohner der Straße unzumutbar belaste. Ein Abwägungsfehler liegt insoweit nicht vor.

Der Rat hat die diesbezüglichen Belange des Antragstellers und der übrigen Anwohner der Straße C. in seine planerische Abwägung einbezogen und dabei alle erheblichen Tatsachen, insbesondere die Widmung und die straßenverkehrsrechtliche Regelung der Straße als verkehrsberuhigter Bereich, berücksichtigt.

Dass die Prognose des Rates hinsichtlich des planbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße C. und/oder des daraus resultierenden gesamten Verkehrsaufkommens fehlerhaft wäre, ist nicht erkennbar. Diese Prognose ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der erheblichen Umstände sachgerecht erstellt wurde.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 - 7 D 87/14.NE -, juris, Rn. 61, und vom 1. Dezember 2015 - 10 D 91/13.NE -, juris, Rn. 123; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2015 - 8 S 2322/12 -, juris, Rn. 101.

Der Rat ist ausweislich der Planbegründung davon ausgegangen, dass einschließlich der planbedingten Zunahme künftig mit insgesamt rund 250 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag zu rechnen sei. Im Aufstellungsverfahren hat die Verwaltung dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2013 mitgeteilt, dass davon 130 den Wohngrundstücken, 50 dem Friedhof und 70 dem Altenheim zugerechnet würden. Die Annahme von etwa 70 mit dem Betrieb des Altenheims zusammenhängenden Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag orientiert sich an den von dem künftigen Betreiber im April 2013 geschätzten täglichen Kraftfahrzeugbewegungen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Rat unter Bezugnahme auf die RASt 06, wonach für Wohnwege die Belastungsgrenze erst bei 150 Fahrzeugen pro Stunde erreicht ist, den realistischerweise zu erwartenden Gesamtkraftfahrzeugverkehr auf der Straße C. als wohngebietsverträglich eingestuft und auf die Einholung eines Verkehrs- und/oder Lärmschutzgutachten über die zu erwartenden Verkehrsbewegungen und ihre Auswirkungen verzichtet hat.

Auch nach Einschätzung des Antragstellers, der insgesamt mit bis zu 340 Kraftfahrzeugbewegungen auf der Straße C. rechnet, wird die in den RASt 06 genannte Belastungsgrenze bei weitem nicht erreicht. Der Rat durfte, dem Vorschlag der Verwaltung folgend, bei der Behandlung der Einwendungen des Antragstellers auch täglich 340 Kraftfahrzeugbewegungen als noch verträglich ansehen. Dass diese Verkehrsbelastung nicht ganz unerheblich ist, hat der Rat nicht übersehen. Es ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft, in Orientierung an den Vorgaben der RASt 06 diese Belastung den Anwohnern im allgemeinen Interesse einer Verbesserung des Wohn- und Versorgungsangebots für pflegebedürftige Menschen im Ortsteil I. unter Berücksichtigung der für die Erschließung des Altenheims über die Straße C. sprechenden Gründe zuzumuten.

Die RASt 06 liefern geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs. Sie enthalten zwar keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW und liefern Anhaltspunkte für die Ermittlung und die Bewertung der Belange des Verkehrs sowie dafür, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2013 - 8 S 1694/11 -, juris, Rn. 22.

Vor diesem Hintergrund war hier auch angesichts der erheblichen Unterschreitung der diesbezüglichen Werte die Einholung eines Verkehrs- oder Lärmgutachtens im Aufstellungsverfahren für die Abwägungsentscheidung des Rates nicht erforderlich. Wird lediglich der planbedingte Quell- und Zielverkehr eines neuen Baugebiets in eine vorhandene Straße eingespeist, bedarf es regelmäßig keiner umfassenden Modellprognose, sondern nur einer Abschätzung des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2009 - 7 D 110/07 -, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris, Rn. 102.

Der Rat ist überdies zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtverkehrsbelastung von deutlich weniger als 500 Kraftfahrzeugfahrten innerhalb von 24 Stunden ohne nennenswerten Anteil an LKW-Verkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 in aller Regel unterschritten werden. Dies gilt hier umso mehr, als erhebliche Verkehrsbewegungen zu Nachtzeiten durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind.

Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 471.

Dass die mit der Nutzung des künftigen Altenheims verbundenen zusätzlichen Kraftfahrzeugbewegungen die Ausübung des in dem verkehrsberuhigten Bereich erlaubten (Kinder-)Spiels zu bestimmten Tageszeiten faktisch beeinträchtigen werden, führt nicht zu einem Abwägungsfehler. Das Spielen auf der Straße wird dadurch weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert. Das im verkehrsberuhigten Bereich vorgesehene Nebeneinander von Fußgängerverkehr, Fahrzeugverkehr in Schrittgeschwindigkeit und Kinderspiel bleibt möglich.

Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 A 10976/11 - juris, Rn. 37 ff.

Ob der Vortrag des Antragstellers, Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollatoren und Rollstuhlfahrer müssten wegen einer an manchen Stellen unzureichenden Breite des Fußwegs oft auf die Straße ausweichen, zutrifft, kann offenbleiben. Angesichts der durch das Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur StVO vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit und der Übersichtlichkeit der Straße führt das Ausweichen auf die Fahrbahn nicht zu einem erheblichen Gefahrenpotenzial.

Dass die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit erfahrungsgemäß von einzelnen Fahrzeugführern nicht immer eingehalten wird und dies auch in Zusammenhang mit Fahrten von und zu dem Altenheim vorkommen mag, bewirkt keinen Abwägungsfehler des Rates. Ein die Erschließung eines Baugebiets betreffender struktureller Mangel der Planung lässt sich nicht - wie es der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung für möglich gehalten hat - an einem nicht auszuschließenden Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer festmachen, die diese Erschließung künftig nutzen werden. Insoweit kann im Bedarfsfall eine ordnungsrechtliche Überwachung des Verkehrs und gegebenenfalls eine planunabhängige Veränderung der Möblierung und Gestaltung der Verkehrsflächen Abhilfe schaffen. Die fehlerfreie Abwägung der betroffenen Belange erforderte es daher insbesondere nicht, vor dem Satzungsbeschluss die tatsächlich innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs im Einzelfall gefahrenen Geschwindigkeiten zu messen und diese der Prognose der künftigen Verkehrs- und Lärmbelastung zu Grund zu legen.

Die Ausbaubreite der Fahrbahn im südlichen Bereich der Straße C. von mindestens 4,50 m, die innerhalb der von der RASt 06 für Wohnwege empfohlenen Querschnittsvarianten liegt, ist so bemessen, dass sie einerseits einen Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge zulässt,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 96/06.NE -, juris, Rn. 50 f.,

andererseits aber keine Anreize für eine Überschreitung der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit setzt.

Dass im Falle des Begegnungsverkehrs unter Beteiligung von einem oder zwei Lkw eines der Fahrzeuge die Fahrbahn gegebenenfalls teilweise verlassen und auf die niveaugleichen angrenzenden Flächen des Straßenkörpers ausweichen muss, begründet angesichts der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit, der wegen der Art der erschlossenen Nutzungen zu erwartenden Seltenheit eines solchen Begegnungsverkehrs und der Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenabschnitts keine unzumutbare Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer oder der Anwohner.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 D 87/14.NE -, juris, Rn. 69.

Nach den sachverständigen Empfehlungen der RASt 06 wird bei der Bemessung der Fahrbahnbreite gerade berücksichtigt, dass bei Verkehrsstärken unter 400 Kfz/h und bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder weniger Fahrbahnen im Mischungsprinzip oder mit sogenannter weicher Separation vorgesehen sind.

Der Rat hat eine anderweitige Erschließung des Plangebiets über den Fuß- und Radweg südlich der P. Straße erwogen, aber aus vertretbaren, von seinem weiten Planungsermessen gedeckten Gründen abgelehnt. Er hat berücksichtigt, dass es eine Straße, die für die Aufnahme des planbedingten Verkehrs geeignet ist, bereits gibt, dass der Neubau und die Unterhaltung einer zusätzlichen Erschließungsstraße erhebliche Kosten für die Allgemeinheit verursachen, dass die dafür in Frage kommende Trasse im Bereich des Anschlusses an die übergeordnete Straße mit nur etwa 7 m eine nur mäßige Breite aufweist und dass die von dem Antragsteller favorisierte neue Straße unmittelbar entlang des rückwärtigen Ruhebereichs der angrenzenden Wohngrundstücke führen würde.

Soweit der Antragsteller schließlich einen Abwägungsfehler darin sieht, dass der Rat nicht berücksichtigt habe, dass mit der Verwirklichung des Altenheims ein übermäßiger Parksuchverkehr sowie "wildes Parken" auf der Straße C. verbunden sei, teilt der Senat seine Auffassung nicht. Der Rat hat eine Vergrößerung der Stellplatzanlage im Plangebiet um 11 Stellplätze auf insgesamt 34 Stellplätze festgesetzt. Die Flächen zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs entlang der Straße C. stehen ebenfalls dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Weder hinsichtlich der Friedhofsbesucher noch der Besucher des Altenheims sind im Regelfall lange Verweilzeiten zu erwarten. Ein Parken auf der Straße C. außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen ist durch das Verkehrszeichen 325.1 untersagt.

Es war auch nicht erforderlich, zuvor oder zeitgleich den Bebauungsplan zu ändern. Dass bei dessen Aufstellung eine Nutzung der Straße C. zur Erschließung nicht nur der Wohnsiedlung und des Friedhofs nebst Trauerhalle, sondern auch des Altenheims noch nicht vorgesehen war, diese nun aber durch den Bebauungsplan erfolgen wird, erfordert keine Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Lukas Jozefaciuk