OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2019 - 8 B 622/18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Sie ist allerdings zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - fristgerecht begründet worden. Die Beschwerdebegründung ist am ersten Werktag nach dem rechnerisch auf den Sonnabend vor Pfingsten fallenden Fristende (§§ 146 Abs. 4 Satz 1, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 f. BGB) vorgelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.
1. Die (sinngemäße) Rüge des Antragstellers, die angegriffene Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, ist unbegründet. Zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, dass das Verwaltungsgericht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung auf die Frage einer Gehörsverletzung verkürze. Vielmehr betreffen die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein die Frage, ob die Ordnungsverfügung wegen Fehlens einer gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörung bereits formell rechtswidrig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint, wobei es ausdrücklich offengelassen hat, ob die Antragsgegnerin ausnahmsweise von einer Anhörung absehen durfte. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass ein eventueller Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden sei. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
2. In materieller Hinsicht ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Untersagung des Betriebs des streitgegenständlichen Fahrzeugs, eines ehemaligen Wasserwerfers der Polizei, auf § 5 Abs. 1 FZV zu stützen ist. Nach dieser Norm kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn es sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist. Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV für die Zulassung des Fahrzeugs oder gemäß § 4 Abs. 1 FZV im Falle der Zulassungsfreiheit erforderliche Typ- oder Einzelgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis fehlt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 2, sowie Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, juris Rn. 38 und 40 f.
a) Sofern eine frühere Betriebserlaubnis des am 18. Februar 1992 stillgelegten Fahrzeugs nicht bereits in der Zwischenzeit - z. B. wegen einer endgültigen Außerbetriebsetzung (vgl. § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung) im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO in der damals maßgeblichen Fassung - erloschen ist, ist sie es jedenfalls gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Nach dieser durch die 24. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Wirkung ab dem 1. März 1999 (BGBl. I. S. 82) eingefügten Vorschrift bleibt die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde nach seiner Abmeldung im Februar 1992 bis zur erstmaligen Zulassung auf den Antragsteller im April 2010 nicht mehr für die Polizei zugelassen oder eingesetzt.
Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Rechtsanwalts T. führen zu keiner anderen Bewertung. Entgegen dessen Auffassung ist § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO auch für Fahrzeuge anwendbar, die zum Zeitpunkt der Einführung dieser Vorschrift bereits auf zivile Halter zugelassen worden waren und über die erforderliche Betriebserlaubnis verfügten. Die Norm knüpft schon dem Wortlaut nach das Unwirksamwerden der Betriebserlaubnis allein an eine bestimmte bauartbedingte Nutzungsbestimmung sowie daran an, dass das Fahrzeug nicht mehr für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt wird. Auch wenn ein solches Fahrzeug bei Inkrafttreten des § 19 Abs. 2a StVZO bereits auf einen privaten Halter zugelassen war, handelte es sich zu diesem Zeitpunkt noch immer um ein seiner Bauart nach speziell für polizeiliche Zwecke bestimmtes Fahrzeug, das für die Bundeswehr, Bundes- oder Landespolizei, Feuerwehr oder den Katastrophenschutz aber nicht mehr zugelassen oder eingesetzt wurde.
Aus der mit der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1090) mit Wirkung ab dem 1. August 2000 in § 72 Abs. 2 StVZO eingeführten Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2a StVZO ergibt sich ebenfalls kein Fortbestehen einer früheren Betriebserlaubnis. Nach jener mittlerweile wieder entfallenen Übergangsvorschrift erlosch die Betriebserlaubnis für die in § 19 Abs. 2a StVZO genannten Fahrzeuge nicht, wenn diese bereits am 28. Februar 1999 nicht mehr für das Militär, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, den Brand- oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt, sondern für einen anderen Halter zugelassen waren. Für eine solche - in der Stellungnahme von Rechtsanwalt T. bloß unterstellte - Zulassung an zivile Halter liegen aber keine Anhaltspunkte vor, zumal im Jahr 1992 ausweislich des früheren Fahrzeugbriefs eine Stilllegung des Fahrzeugs und nicht eine Umschreibung erfolgt ist. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der Wasserwerfer abgemeldet, veräußert und später im Ausland genutzt worden sei. Im Rahmen der Beschwerdeerwiderung hat sie ausdrücklich bestätigt, dass nach der Stilllegung im Jahr 1992 bis zur Wiederzulassung auf den Antragsteller im Jahr 2010 im Bundesgebiet keine Anmeldung auf einen zivilen Halter erfolgt sei. Damit hat sie die ihr vorliegenden Erkenntnisse dargelegt. Weitere (anlasslose) Ermittlungen können von ihr entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verlangt werden, zumal dieser keine Angaben zu der Person gemacht hat, von der er den Wasserwerfer erworben hat. Eine eventuelle Zulassung im Ausland ist für das Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO unerheblich.
Die Ausführungen des Rechtsanwalts T. dazu, dass auch im Falle einer nach § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO erloschenen Betriebserlaubnis bei einer Neuzulassung wegen der nunmehr maßgeblichen Fassung der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 1 StVZO die zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 1970 geltenden Zulassungsvoraussetzungen Anwendung fänden, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 72 Abs. 1 StVZO gelten für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort. Damit soll ersichtlich nicht das Wiederaufleben einer bereits nach der früheren Rechtslage erloschenen Betriebserlaubnis bewirkt werden.
Vgl. im Ergebnis bereits OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, juris Rn. 64.
Sinn und Zweck des § 72 Abs. 1 StVZO sprechen ausweislich der dokumentierten Absichten des Verordnungsgebers trotz des Verweises auf die im Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften dagegen, dass das gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO eingetretene Erlöschen der Betriebserlaubnis für solche Fahrzeuge nachträglich wieder entfallen soll, bei deren erstmaligem Inden-Verkehr-Kommen diese Regelung noch nicht in Kraft getreten war.
§ 72 Abs. 1 StVZO entspricht im Wesentlichen der bis zum 31. Mai 2012 gültigen Fassung des § 72 StVZO. Aus der Begründung des Verordnungsgebers ergibt sich, dass diese Regelung eine Zusammenfassung der in der Vorgängervorschrift aufgeführten Übergangsvorschriften enthält und damit die beim erstmaligen Inden-Verkehr-Kommen der Fahrzeuge geltenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften fortgelten. Die Einzelbestimmungen der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sollten inhaltlich dem bisher geltenden Recht entsprechen.
Vgl. BR-Drucks. 861/11, S. 449.
Damit wird deutlich, dass der Verordnungsgeber mit der am 5. Mai 2012 in Kraft getretenen Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bezüglich des unverändert übernommenen § 19 Abs. 2a StVZO und der insoweit zuvor bestehenden Übergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 StVZO (zuletzt Satz 6) weder eine nachträgliche Änderung der Rechtslage noch eine Änderung von aufgrund dieser Rechtslage bereits eingetretenen Rechtsfolgen - hier des Erlöschens der Betriebserlaubnis des Wasserwerfers - bewirken wollte. Einer Übergangsvorschrift, die die Fortgeltung früheren Rechts anordnet, bedarf es nur dort, wo das frühere Recht und das neuere Recht unterschiedliche Regelungen treffen und wo - z. B. aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes - Anlass für die ausdrückliche Anordnung der Fortgeltung des früheren Rechts besteht. Dies ist mit Blick auf das Erlöschen von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge im Sinne von § 19 Abs. 2a StVZO, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ersichtlich nicht der Fall.
Für Fahrzeuge im Sinne von § 19 Abs. 2a StVZO, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erstmals in den Verkehr gekommen sind, besteht bereits kein wesentlicher Unterschied zwischen der ab dem 5. Mai 2012 und der bis dahin geltenden Rechtslage. Soweit bei einem erstmaligen Inden-Verkehr-Kommen eines solchen Fahrzeugs vor dem Inkrafttreten von § 19 Abs. 2a StVZO die damalige Rechtslage eine entsprechende Rechtsfolge noch nicht vorgesehen hatte, besteht kein Anlass dafür, dass ein solches Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis später nach dieser Vorschrift erloschen ist, infolge der Neufassung der Übergangsvorschriften in § 72 StVZO hinsichtlich der Fortwirkung des Erlöschens der Betriebserlaubnis anders behandelt werden sollte als ein nach dem Inkrafttreten von § 19 Abs. 2a StVZO erstmals zugelassenes Fahrzeug. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass ehemalige Militär- oder Polizeifahrzeuge, die nicht für zivile Zwecke gebaut worden sind, nach ihrer Demilitarisierung ohne besondere Absicherung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, da von ihnen eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht.
Vgl. die Begründung des Verordnungsgebers zur Einführung von § 19 Abs. 2a StVZO. VkBl. 1999, 556 f.
Es würde diesem Regelungszweck zuwiderlaufen und jedes sachlichen Grundes entbehren, wenn ein vor Inkrafttreten von § 19 Abs. 2a StVZO erstmals zugelassenes und von dieser Norm erfasstes Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis - wie hier - infolge der Einführung der Vorschrift und auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Übergangsvorschrift in § 72 Abs. 2 StVZO in der bis zum 4. Mai 2012 gültigen Fassung (zuletzt Satz 6) erloschen ist, aufgrund der Neufassung der Übergangsvorschrift ohne weitere Einschränkungen wieder über eine Betriebserlaubnis verfügen sollte.
Wortlaut und Systematik von § 72 Abs. 1 StVZO n. F. stehen dieser Auslegung nicht entgegen. So erfasst die im Zusammenhang mit dem Begriff "Zulassung" verwendete Formulierung "Vorschriften" nicht begriffsnotwendig sämtliche Normen, sondern kann sich auch nur auf solche mit Bezug zu einem Zulassungsvorgang (z. B. Bau- und Ausrüstungsvorschriften) beziehen. Zudem ermöglichen der Bezug zu einem Zulassungsvorgang und der später eingeführte Zusatz zu Nachrüstvorschriften auch ein dahingehendes Verständnis, dass - z. B. bei zwischenzeitlicher Außerbetriebsetzung und deutlich späterer Wiederzulassung oder in Bezug auf zwischenzeitlich erlassene (Nachrüst-)Vorschriften - nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Inden-Verkehr-Kommens ergänzte Vorschriften ebenfalls von der Anordnung des Fortgeltens erfasst sein können.
b) Nach dem Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis ist keine neue Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO (nationale Einzelgenehmigung) erteilt worden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird allein durch die Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I keine solche Genehmigung erteilt. Dies ergibt sich aus der seit dem 1. März 2007 geltenden Systematik des Zulassungsrechts, wonach eine Betriebserlaubnis nicht mehr - wie nach der alten Rechtslage (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO a. F.) - durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt wird, sondern Voraussetzung für die Zulassung ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 3 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 21 StVZO Rn. 8.
Als feststellender begünstigender Verwaltungsakt, der eines darauf gerichteten Antrags bedarf, wird die Betriebserlaubnis wirksam, wenn sie gegenüber dem Antragsteller bekannt gemacht wird (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW).
Dem entspricht, dass Einzelbetriebsgenehmigungen in der gerichtsbekannten Behördenpraxis entweder durch einen Bescheid oder durch einen Stempel auf dem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO vorzulegenden Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erteilt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 8; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 21 StVZO Rn. 8.
Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten selbst beinhaltet noch nicht die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu erteilende Betriebserlaubnis.
Vgl. Rebler, SVR 2010, 361 (363).
Dem Antragsteller ist das von ihm vorgelegte Gutachten nach Übertragung der darin enthaltenen Angaben durch die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 StVZO) zurückzugeben,
vgl. die Begründung zur 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 344/04, S. 34; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 21 StVZO Rn. 12,
wodurch im Falle der Erlaubniserteilung durch Stempelung des Gutachtens auch die Bekanntgabe der Betriebserlaubnis erfolgen würde.
Dies zugrunde gelegt, ist nach dem Vorbringen des Antragstellers und den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug zwischenzeitlich eine Einzelbetriebserlaubnis wirksam erteilt worden ist.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm gegenüber im Zusammenhang der von ihm vorgenommenen Zulassungsvorgänge im Jahr 2010 und im Jahr 2017 seitens der Antragsgegnerin eine Betriebserlaubnis bekannt gegeben worden ist. Eine Erlaubniserteilung ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin. Hiergegen sprechen vielmehr die Gebührenfestsetzungen hinsichtlich der Zulassungsvorgänge vom 17. April 2010 und vom 25. Januar 2017, wonach dem Antragsteller jeweils keine Gebühr für die Erteilung einer Betriebserlaubnis in Rechnung gestellt worden ist.
Soweit der Antragsteller pauschal behauptet, dass die Erteilung gesonderter Bescheide über die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis unüblich sei und dass eventuell gestempelte Originale der hierzu erforderlichen Unterlagen der Antragsgegnerin vorliegen müssten, widerspricht dies der geschilderten, gerichtsbekannten Behördenpraxis. Überdies bleibt der Antragsteller jeden Beleg für seine Behauptung schuldig. Ebenso wenig legt er dar, dass und wie ihm gegenüber die zur Wirksamkeit der Erlaubnis erforderliche Bekanntgabe erfolgt sei.
Dass an zwischenzeitlich verfügungsberechtigte Personen durch die mit Zulassungsvorgängen befassten Behörden eine - seither nicht erloschene - Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Insbesondere die vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als oberste Landesverkehrsbehörde der Freien Hansestadt Bremen an den zwischenzeitlichen Halter T1. T2. unter dem 26. November 2013 erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO beinhaltet - unabhängig von der Frage ihrer Wirksamkeit - keine Betriebserlaubnis. Abgesehen vom insoweit unmissverständlichen Wortlaut dieser Verfügung wäre für den Erlass einer Betriebserlaubnis nicht der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig gewesen, sondern gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 StVZO die untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde). Zudem setzt die erteilte Ausnahmegenehmigung ausweislich ihrer Erläuterungen eine anderweitig erteilte Betriebserlaubnis voraus.
Es ist auch nicht erkennbar, dass durch das Stadtamt Bremen gegenüber dem zwischenzeitlichen Halter T1. T2. eine Betriebserlaubnis wirksam erteilt worden wäre. Nach Aktenlage hat dieser im November 2013 lediglich die Umschreibung des Fahrzeugs auf sich und eine Technik-Änderung beantragt. Entgegen der bloßen Behauptung des Antragstellers lässt sich allein aus der am 15. November 2013 erfolgten Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf Herrn T2. keine Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis herleiten. Der Antrag auf Technik-Änderung vom 26. November 2013 führte lediglich dazu, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom gleichen Tag in der Zulassungsbescheinigung Teil I ergänzt wurde.
Unerheblich ist, inwieweit Mitarbeiter der Zulassungsbehörden womöglich irrtümlich davon ausgegangen sind, die erforderliche Betriebserlaubnis sei erteilt worden. Ein Irrtum über die Regelungswirkung einer Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I führt nicht dazu, dass diese Eintragung eine solche Wirkung entfaltet, obwohl dies aus Rechtsgründen ausscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 9.
3. Ist nach dem Vorstehenden nicht vom Bestehen einer wirksamen Betriebserlaubnis für das streitgegenständliche Fahrzeug auszugehen, so wird auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Betriebsuntersagungsverfügung bei summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig anzusehen ist, durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Wie das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Ausführungen des Senats im früheren Verfahren 8 B 56/13 dargelegt hat, ist es zulässig und grundsätzlich ausreichend, die Ermessenserwägungen zu einer auf § 5 Abs. 1 FZV gestützten Betriebsuntersagung bei von § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO erfassten Fahrzeugen auf die von ihnen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit zu stützen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 12.
Darauf hat die Antragsgegnerin im letzten Absatz auf Seite 6 ihres Bescheids vom 6. Juli 2017 auch sinngemäß abgestellt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin zusätzlich auf von dem streitgegenständlichen Fahrzeug bei Demonstrationen drohende Gefahren verwiesen hat. Auch der Fahrzeugeinsatz bei Demonstrationen ist eine Teilnahme am Straßenverkehr. Ob es dabei zu einer Gefährdung Dritter gekommen ist, ist unerheblich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 14.
Die Rüge des Antragstellers, die Verfügung der Antragsgegnerin sei unverhältnismäßig, ist ebenfalls unbegründet. Ein milderes Mittel zur Erreichung des mit § 19 Abs. 2a StVZO verfolgten Zwecks, die Teilnahme von Privatpersonen mit den dieser Vorschrift erfassten Fahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich auszuschließen und Ausnahmen nur zu bestimmten Einsatzzwecken zuzulassen, steht der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Eine Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs oder eine Fristsetzung zur Erlangung der Einzelbetriebserlaubnis erweisen sich nicht als gleichermaßen geeignet wie eine Außerbetriebsetzung nach § 5 Abs. 2 FZV.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen mit Bescheid vom 26. November 2013 an den damaligen Halter T1. T2. eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die Ausnahmegenehmigung nur mit persönlicher Wirkung gegenüber Herrn T2. oder aber mit dinglicher Wirkung für das Fahrzeug ergangen ist. Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob die Ausnahmegenehmigung durch den an Herrn T2. zugestellten Rücknahmebescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Mai 2014 bestandskräftig oder jedenfalls rechtmäßig aufgehoben worden ist oder ob sie wegen Rechtswidrigkeit oder aufgrund des in ihr enthaltenen Widerrufsvorbehalts noch von der nunmehr örtlich zuständigen Zulassungsbehörde (vgl. §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5 VwVfG NRW) aufgehoben werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und selbstständig tragend die Verhältnismäßigkeit mit der Erwägung bejaht, dass ein Antrag auf Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis vom Antragsteller noch nicht bei der Antragsgegnerin gestellt worden sei, hierfür auch kein noch gültiges Gutachten vorliege und die Zulassungsbehörde ohnehin nicht an die gutachterliche Einschätzung gebunden sei. Es sei daher - ungeachtet des Umstandes, dass eine Betriebserlaubnis schon zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegen müsse - nicht absehbar, ob und zu welchen Einsatzzwecken die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis in Betracht komme. Hiermit setzt sich die Beschwerde, die hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit allein auf den Fortbestand der Ausnahmegenehmigung abstellt, nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander.
4. Soweit das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung auch mit Blick auf ein (zusätzliches) öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug der Betriebsuntersagung für gerechtfertigt gehalten und in der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Rücknahme der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs keine zusätzliche bzw. weitergehende Regelung gesehen hat, setzt sich die Beschwerde hiermit ebenfalls nicht auseinander.
Soweit der Antragsteller im Übrigen pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen hat, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 für die Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeugs 2.500 € zugrunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte dieses Betrags fest.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).