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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2016 - 7 A 193/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Nachtragsbaugenehmigung habe keinen Erfolg, weil die Nachtragsbaugenehmigung nicht nichtig sei. Der Hilfsantrag auf Aufhebung der Nachtragsbaugenehmigung habe keinen Erfolg, weil die Nachtragsbaugenehmigung keine Rechte des Klägers verletze. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht festzustellen. Insbesondere habe das Vorhaben keine erdrückende Wirkung. Eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich ferner nicht wegen einer unzureichenden Stellplatzsituation bzw. einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation durch eine vorhabenbedingte Überlastung der erschließenden Straße. Der behauptete Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht gegeben; hinsichtlich der anstehenden Wohnnutzung bestünden keine Zweifel am Erhalt des Gebietscharakters, der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebe. Die Genehmigung verstoße auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW.

Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers führen nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger trägt hierzu - unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Divergenzrüge - in erster Linie vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen den einschlägigen Maßstäben, die sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergäben, die Baugenehmigung nicht mangels hinreichender Bestimmtheit beanstandet. Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Genehmigung hat er in diesem Zusammenhang indes nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 BauGB erforderlichen Weise dargelegt.

Ebenso wenig ist mit der Begründung des Zulassungsantrags hinreichend aufgezeigt, dass - entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts - ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer vorhabenbedingten unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation vorliegt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht mit seinem Hinweis auf die Anwendung der Mittel des allgemeinen Ordnungsrechts bzw. Straßenverkehrsrechts nicht die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - dargestellten Grundsätze in Frage gestellt oder fehlerhaft angewandt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine erhebliche vorhabenbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation nicht vorliegt (vgl. Seite 12 der Urteilsgründe). Die Richtigkeit dieser Feststellung begegnet auch mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrags keinen ernstlichen Zweifeln.

Ernstliche Zweifel ergeben sich ferner nicht im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des § 34 BauGB nicht von einem faktischen Kleinsiedlungsgebiet ausgegangen ist. Der Kläger rügt hierzu, das Verwaltungsgericht habe die Umgebung falsch beurteilt, es habe verkannt, dass sich die vorhandene Bebauung durchweg auf Grundstücken befinde, die um ein Vielfaches größer seien als die überbaute Grundfläche, das präge die Siedlung. Dass ein faktisches Kleinsiedlungsgebiet vorliegt, mit dessen Gebietscharakter das Vorhaben nicht vereinbar wäre,

vgl. zum Gebietscharakter eines Kleinsiedlungsgebiets im Sinne von § 2 BauNVO: Vietmeier, in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, § 2 , Rn. 2,

ist damit indes nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Ausführungen zu dem Verhältnis von überbauter Grundstücksfläche und Grundstücksgröße in der Umgebung und der pauschale Hinweis auf vorhandene Nutzgärten reichen dafür nicht.

Ferner ergeben sich ernstliche Zweifel nicht daraus, dass die Beklagte mit der Nachtragsgenehmigung eine Tiefgarage genehmigt hätte, die nicht Gegenstand eines Antrags der Beigeladenen gewesen wäre. Wie im angegriffenen Urteil auf Seite 6 näher dargelegt ist, waren auch die Änderungen im Bereich der Tiefgarage Gegenstand des Bauantrags in der Fassung vom 30.7.2014.

Ernstliche Zweifel ergeben sich des Weiteren nicht aus den Erwägungen des Klägers zu dem Anhörungsschreiben vom 14.8.2013. Eine unzureichende behördliche Sachverhaltsprüfung lässt sich daraus schon deshalb nicht ableiten, weil sich das Schreiben auf eine Planung für die Gestaltung der Tiefgarage bezieht, die später geändert und in der geänderten Form genehmigt worden ist.

Mit dem Zulassungsvorbringen ist auch kein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW aufgezeigt. Nach Maßgabe der Grundsätze der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 7 BauO NRW,

vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2013 - 7 B 252/13 -, juris, m. w. N.,

kann von - das Grundstück des Klägers betreffenden - unzumutbaren Störungen im Sinne dieser Bestimmung durch über die Tiefgaragenausfahrt abzuwickelnden Kraftfahrzeugverkehr nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch mit Blick auf die Einfahrts- und Ausfahrtssituation im Bereich des Fahrzeugaufzugs. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Einfahrt und die Ausfahrt könne in aller Regel in jeweils einem Zuge ohne Rangieren durchgeführt werden, wird durch die umfangreichen Ausführungen zu neueren Erkenntnissen der Westsächsischen Hochschule Zwickau über die aktuellen Abmessungen differenzierter Personen-Bemessungsfahrzeuge bzw. über die Anwendbarkeit der Erkenntnisse der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Bemessung von Schleppkurven aus dem Jahr 2001 nicht durchgreifend erschüttert.

Die Divergenzrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat ebenso wenig Erfolg.

Eine für die Entscheidung erhebliche Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit Blick auf die benannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15.5.2013 - 2 A 3009/11- nicht dargelegt. Einen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre, hat der Kläger mit seinem umfangreichen Begründungsschriftsatz nicht aufgezeigt. Der Sache nach rügt er lediglich eine unrichtige Anwendung der Rechtsgrundsätze zur Bestimmtheit von Baugenehmigungen. Das stellt aber keine Divergenz im Rechtssinne dar. Abgesehen davon fehlt es aus den vorstehenden Gründen ohnehin schon an der Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägers zu einer angeblichen Divergenz in Bezug auf einen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, der sich auf das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf vorhabenbedingte Verschlechterungen der Erschließungssituation bezieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Lukas Jozefaciuk