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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2016 - 15 A 2582/15

Die Beitragsfähigkeit einer Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben sein muss.

Wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert in der Regel bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

Für die Annahme eines Erneuerungsbedarfs kommt es nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist.

Die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage - etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung - hat im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die nochmalige Herstellung vorzunehmen. Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht.

Bleiben die Verschlissenheit der Straße im Altzustand und der Altaufbau ungeklärt, trifft dafür die Gemeinde die materielle Beweislast, die sich für die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer beitragsfähigen Erneuerung beruft.

Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Maßgebendes Kriterium für eine Anliegerstraße ist vielmehr, ob sie überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt also auf die Funktion der Straße an, der sie im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu dienen bestimmt ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.100,59 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben,

im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenbaubeitrags sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung; im Folgenden: SBS) vom 28. Februar 2005 sowie der 227. Maßnahmensatzung. Die Fahrbahn der C. Straße sei i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG NRW nochmals hergestellt (erneuert) worden. Es sei davon auszugehen, dass die Fahrbahn im Ausbauzeitpunkt rund 112 Jahre alt gewesen sei. Angesichts des Alters der Straße und des neuzeitlichen Anforderungen qualitativ nicht entsprechenden Oberbaus im Altzustand, wie er auf den vorliegenden Lichtbildern erkennbar sowie in den Aktenvermerken der Beklagten und den Feststellungen des bauausführenden Unternehmens beschrieben sei, sei diese Teileinrichtung als verschlissen anzusehen gewesen. Darüber hinaus sei die Baumaßnahme als Verbesserung beitragsfähig. Der Oberbau unterhalb des Straßenpflasters habe weder den Vorgaben der RStO 01 entsprochen, noch habe er vor dem Ausbau eine ordnungsgemäße Frostschutzschicht enthalten. Die Klägerin habe durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Durch die bessere Ausgestaltung der Fahrbahn der C. Straße sei eine Steigerung des Gebrauchswerts der durch sie erschlossenen Grundstücke eingetreten. Der Beitrag sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Beklagte habe die abgerechnete Teilstrecke der C. Straße zu Recht als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 a) SBS eingestuft.

Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beitragstatbestand der nochmaligen Herstellung in Form der Erneuerung (dazu aa) sowie außerdem der Beitragstatbestand der Verbesserung (dazu bb) i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfüllt ist.

aa) Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, setzt die Beitragsfähigkeit der Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben sein muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 73.

Wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert in der Regel bereits das Alter der Straßen deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 11, vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 18, vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, juris Rn. 10, vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris Rn. 13, vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 2, und vom 6. April 2000 - 15 A 1418/00 -, juris Rn. 8; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 81 f.

Im Hinblick auf eine gewöhnliche Straße ist dabei von einer Lebensdauer von mindestens 25 bis 27 Jahren auszugehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 15, vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, juris Rn. 12, und vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 77.

Eine allgemein gültige Zeitspanne gibt es insoweit jedoch nicht. Vielmehr hängt die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Straße vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion der Straße ab.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris Rn. 2.

Für die Annahme eines Erneuerungsbedarfs kommt es weiterhin nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 - 15 B 1247/09 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 73.

Die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage - etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung - hat im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die nochmalige Herstellung vorzunehmen. Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 21, und vom 2. Mai 2011 - 15 A 782/11 -, juris Rn. 5 ff.

Bleiben die Verschlissenheit der Straße im Altzustand und der Altaufbau ungeklärt, trifft dafür die Gemeinde die materielle Beweislast, die sich für die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer beitragsfähigen Erneuerung beruft.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris Rn. 32.

Im Übrigen steht der Gemeinde bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus ein weites Ausbauermessen zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal "Herstellung" erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d. h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 17 und 21, und vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 13, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, juris Rn. 4.

Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und korrekt angewandt. Der Umstand, dass der Straßenoberbau der im Jahr 1899 hergestellten C. Straße im Ausbauzeitpunkt rund 113 Jahre alt war, indiziert bereits seinen Erneuerungsbedarf. Darüber hinaus hat die Beklagte diesen Erneuerungsbedarf aber auch hinreichend dokumentiert, worauf sie zuletzt in ihrer Zulassungserwiderung vom 3. März 2016 hingewiesen hat. Insbesondere die dazu gefertigten Vermerke, die sich auch anhand der im Verwaltungsvorgang abgelegten Lichtbilder nachvollziehen lassen, zeigen einen Erneuerungsbedarf. Das die Kanalbauarbeiten ausführende Unternehmen hat in seinem Schreiben an den Stadtentwässerungsbetrieb L. AöR vom 8. Mai 2012 substantiiert und plausibel ausgeführt, dass der Bereich unterhalb des Natursteinpflasters der C. Straße in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand angetroffen wurde. Da das Pflaster auf einer Sandunterlage bzw. auf gewachsenem Boden/Kies auflagerte, war die Tragfähigkeit des Straßenoberbaus demnach nicht mehr entsprechend heutiger technischer Standards sichergestellt. Dies ergibt sich überdies aus dem Vermerk über eine Besprechung am 10. Mai 2012, an der Vertreter der Beklagten, des bauausführenden Unternehmens sowie eines bautechnischen Ingenieurbüros teilnahmen. In diesem Vermerk ist festgehalten worden, dass die Straßenoberfläche in der C. Straße in weiten Teilbereichen Setzungen und Schäden aufweise; im Rahmen der Kanalbaumaßnahme sei festgestellt worden, dass die Straße über keinen tragfähigen Aufbau mehr verfüge. Auch in einer weiteren ergänzenden Auskunft vom 3. September 2012 hat das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Beklagten niedergelegt, dass sich in der Straße bis in die Ausbautiefe von ca. 70 cm ein nicht tragfähiges Kies-Lehm-Gemisch befunden habe. Mit Blick darauf bestand die beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme der Beklagten folgerichtig darin, unter das alte Natursteinpflaster eine neue Schottertrag- und Frostschutzschicht einzubauen; bloße Instandsetzungsmaßnahmen waren insofern nicht mehr ausreichend. Darin liegt zugleich die vom Zulassungsantrag vermisste "strukturelle" Veränderung des Straßenoberbaus.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch: Abgesehen davon, dass das Alter des Oberbaus der C. Straße einen Erneuerungsbedarf - wie dargelegt - indiziert, hat das Verwaltungsgericht sich nicht ohne weitere Prüfung allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Vielmehr hat es darüber hinaus gehend den in den Akten dokumentierten Altzustand des Straßenoberbaus in den Blick genommen und gewürdigt. Da dieser aus den genannten Gründen einen Erneuerungsbedarf aufwarf, ist nicht entscheidungserheblich, ob Straßen vor dem 1. Weltkrieg allgemein in (nach damaligen Standards) baulich guter Qualität errichtet worden sein mögen. Beweislastfragen stellten sich nicht, weil das Verwaltungsgericht den Erneuerungsbedarf anhand der aussagekräftigen Darlegungen der Beklagten nach dem Inhalt der Akten feststellen konnte.

Den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Lichtbildern, die von Google Earth Streetview stammen, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie geben über die Tragfähigkeit des Straßenoberbaus und dessen Zustand vor der Ausbaumaßnahme keinen Aufschluss.

Dafür, dass die Mulden und Setzungen in der C. Straße allein auf den Einsatz schweren Geräts bei den Kanalbauarbeiten zurückzuführen sind, gibt es ebenso wenig tragfähige Anhaltspunkte wie für die vom Zulassungsantrag geltend gemachten Manipulationen seitens der Kanalbaufirma. Die aktenkundige, sachverständig begleitete fachkundige Bewertung durch die Beklagte spricht dafür, dass der Straßenzustand davon unabhängig wie geschehen zu beurteilen ist.

Sollte die Ausbaumaßnahme mangelhaft ausgeführt worden und die Mängel auch heute noch vorhanden sein, wären sie von der Beklagten auf ihre Kosten zu beseitigen, ohne dass dies die Beitragsfähigkeit der Maßnahme berührte.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 53, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, juris Rn. 5; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 327.

Dass die Beklagte den Erneuerungsbedarf erst im Zuge von Kanalbaumaßnahmen erkannt hat, ändert an seinem Vorliegen im Anschluss an das oben Gesagte nichts. Der Anlass der Ausbaumaßnahme ist für die Beitragspflicht nicht relevant. Zudem stellte sich der Erneuerungsbedarf vorliegend gerade durch die Kanalbauarbeiten heraus. Die Beschränkung der Erneuerung auf den von der Kanalbaumaßnahme betroffenen Abschnitt der C. Straße liegt sodann in dem erwähnten Ausbauermessen der Beklagten. Es ist auch ohne Weiteres sachlich vertretbar, dass die Beklagte die Ausbaumaßnahme auf den Abschnitt beschränkte, in dem ohnehin Straßenbauarbeiten durchzuführen waren.

bb) Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht auch den Beitragstatbestand der Verbesserung zutreffend bejaht, weil in die C. Straße mit der streitigen Ausbaumaßnahme erstmalig eine Frostschutz- und eine Schottertragschicht eingebaut wurde, die den Vorgaben der RStO 01 entsprechen.

Dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht im Grundsatz zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt, weil dadurch eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturanfälligkeit erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt, entspricht im Ausgangspunkt ständiger Senatsrechtsprechung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2015 - 15 B 730/15 , juris Rn. 14, vom 10. Juli 2015 - 15 A 1142/15 -, vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 38, vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rn. 18, vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris, Rn. 6, und vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -, juris, Rn. 16.

Denn eine Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist gegeben, wenn sich der neu geschaffene Zustand von dem früheren (durch die erstmalige oder eine nochmalige Herstellung geschaffenen) Zustand wesentlich unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob der gesamte Aufbau der Fahrbahn oder nur einzelne Schichten von der Ausbaumaßnahme betroffen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 A 1142/15 -, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, juris Rn.14.

Dies zugrunde gelegt, kann auch vorliegend eine beitragsauslösende Verbesserung der Straße bereits durch den Einbau einer Frostschutzschicht in Betracht kommen, wenngleich die C. Straße trotz zahlreicher frostintensiver Winterperioden bislang keine Frostschäden aufgewiesen hat, wie der Zulassungsantrag vorträgt. Auch wenn es sich bei der ursprünglichen Tragschicht in der C. Straße um eine 50 cm dicke Kies-Lehm-Schicht handelte, stellte sie keine Frostschutzschicht dar, die eine geringere Frost- und Reparaturanfälligkeit der Straße gewährleistete. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls durch den Einbau einer aktuellen technischen Standards genügenden Schottertragschicht eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit eingetreten ist. Die Ausführungen unter 1. a) aa) zum Beitragstatbestand der Erneuerung geltend insoweit entsprechend.

Jedenfalls aus diesem Blickwinkel ist die Erforderlichkeit des Ausbaus als beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme nicht ernstlich zweifelhaft.

Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessenspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 15 A 1312/14 -, juris Rn. 34; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 399.

Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußere Grenze der Vertretbarkeit. Diese ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Anlage, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, grob unangemessene Kosten verursacht, wenn also die Kosten sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 15 A 1312/14 -, juris Rn. 36; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 399.

Danach kann eine Verbesserung vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt sein, wenn sie geringfügig ist und dazu geführt hat, dass eine noch nicht abgenutzte Anlage wegen eines nur minimalen verkehrstechnischen Vorteils neu zu erstellen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris Rn. 23, und vom 13. Dezember 2007 - 15 A 3332/07 -, juris Rn. 3.

Eine solche Situation ist jedoch schon deswegen nicht gegeben, weil der Straßenoberbau der C. Straße - wie dargelegt - abgenutzt und daher erneuerungsbedürftig war. Der jedenfalls durch die Installation einer Schottertragschicht zugleich herbeigeführte verkehrstechnische Vorteil kann insofern nicht als bloß minimal bezeichnet werden. Überdies gibt der Zulassungsantrag nichts dafür her, dass der Rahmen des sachlich Vertretbaren im Hinblick auf die durch die Verbesserungsmaßnahme entstandenen Kosten überschritten worden ist.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW bejaht hat.

Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind. Die Gebrauchsvorteile können auch in einem Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteil bestehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 15 A 19/16 -, vom 17. August 2016 - 15 B 625/16 -, juris Rn. 24, vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 12, und vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 35, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 -, juris Rn. 12, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff.

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass durch die bessere Ausgestaltung der Fahrbahn der C. Straße eine Steigerung des Gebrauchswerts der durch die Straße erschlossenen Grundstücke eingetreten ist, weil diese nunmehr auf längere Zeit leicht und sicher erreichbar sind. Bei dieser Argumentation, die den durch die Ausbaumaßnahme vermittelten Gebrauchsvorteil herausstellt, handelt es sich entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags nicht um eine reine Floskel. Sie wendet vielmehr die gesetzliche Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats fehlerfrei auf den zu entscheidenden Fall an. Wie schon unter 1. a) aa) angesprochen, müsste die Beklagte etwaige Mängel der Ausbaumaßnahme - der Zulassungsantrag spricht von einem zu großen Fugenabstand bei der Neuverlegung des Oberbaus - auf ihre Kosten beheben, so dass der Klägerin insoweit kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Die durch einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW begründete Beitragspflicht der Klägerin entfiele durch womögliche Mängel der Maßnahme somit nicht.

c) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die abgerechnete Teilstrecke der C. Straße im Einklang mit der 227. Maßnahmensatzung der Beklagten als Anliegerstraße gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 a) SBS einzustufen ist (dazu aa). Dass die streitige Beitragserhebung im Übrigen der Höhe nach rechtswidrig ist, legt der Zulassungsantrag nicht dar (dazu bb).

aa) Nach § 3 Abs. 3 a) SBS gelten als Anliegerstraßen Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.

Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Maßgebendes Kriterium für eine Anliegerstraße ist vielmehr, ob sie überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt also auf die Funktion der Straße an, der sie im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu dienen bestimmt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 7, und vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris Rn. 5; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 485.

Ausgehend davon unterliegt es keinem ernstlichen Zweifel, dass das in Rede stehende Teilstück der C. Straße als Anliegerstraße zu qualifizieren ist. Das Verwaltungsgericht durfte auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 20. August 2014 sowie auf deren Klageerwiderung Bezug nehmen. Im Schreiben der Beklagten vom 20. August 2014 heißt es, die C. Straße sei anhand der besagten Maßstäbe als Anliegerstraße einzustufen, weil sie in einer Tempo-30-Zone mit eingeschränktem Kraftfahrzeugverkehr liege. Zur Erreichbarkeit des Wohngebietes östlich der C1. Straße sei es lediglich möglich, aus südlicher Richtung kommend (C1. Straße) in die C. Straße einzubiegen. Bei der Ausfahrt aus der C. Straße könne in den C2. nur in östliche Richtung abgebogen werden. Aufgrund dieser verkehrstechnischen Ausgestaltung - so die Beklagte - sei die C. Straße nicht geeignet, die Funktion einer den Verkehr weiterführenden bzw. verteilenden Haupterschließungsstraße wahrzunehmen. Diese Funktion innerhalb des näheren Wohngebietes östlich der C1. Straße übernähmen die N. Straße und die Q.----------straße . Diesen überzeugenden und an den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall orientierten Darlegungen setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen. Er legt nicht dar, aus welchem Grund die Einstufung als Anliegerstraße unzutreffend sein soll.

bb) Der Zulassungsantrag legt gleichfalls nicht dar, dass die streitige Beitragserhebung im Übrigen der Höhe nach rechtswidrig ist. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, inwieweit die der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Kosten überhöht sind. Der Einwand, dass "Sowieso-Kosten sowie Kosten für die Wiederherstellung von Folgeschäden abgerechnet und verteilt worden" seien, macht nicht deutlich, gegen welchen Posten der Aufwandsermittlung der Beklagten sich der Zulassungsantrag aus welchem rechtlichen Grund konkret richtet.

2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Die von ihm der Sache nach formulierte Frage,

"unter welchen Voraussetzungen das Merkmal der Verschlissenheit vorliegt",

bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. a) aa) ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, nach welchen Maßgaben ein Erneuerungsbedarf i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW anzunehmen ist. Ein Widerspruch zwischen den Senatsbeschlüssen vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris, einerseits und vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris, andererseits besteht nicht. Die - auch unter 1. a) aa) angeführte - Aussage im Beschluss vom 15. Juli 2011 (siehe dort juris Rn. 18), dass bei einer Herstellung vor über 50 Jahren bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit indiziert, stellt eine Regelvermutung auf, deren Eingreifen im Übrigen von den Einzelfallumständen abhängt. Entsprechendes gilt für die im selben Beschluss enthaltende Regelannahme (siehe dort juris Rn. 15), eine gewöhnliche Straße habe eine Lebensdauer von mindestens 25 bis und 27 Jahren. Auch dies ist keine allgemeingültige Regel ohne Ausnahme, sondern sie steht - wie auch im Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris Rn. 2, zum Ausdruck kommt - ihrerseits unter dem Vorbehalt der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall.

3. Die Klägerin legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.

Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.

Einen solchen Rechtssatz benennt die Klägerin nicht. Sie zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen Obersatz aufgestellt hat, der von einem im Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris, aufgestellten Obersatz abweicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wie gleichfalls unter 1. a) aa) dargelegt - die Frage der Verschlissenheit nicht nur nach dem Alter der Straße beurteilt, sondern auch nach deren konkretem Ausbauzustand vor der Ausbaumaßnahme.

4. Soweit die Klägerin auf S. 15 f. der Zulassungsbegründung rügt, der Tatbestand des angefochtenen Urteils gebe den Sachverhalt unzutreffend wieder, ordnet sie dieses Vorbringen keinem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO zu. Um Unrichtigkeiten des Tatbestands zu berichtigen, steht ein Antrag nach § 119 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Im Übrigen zeigt der Zulassungsantrag auch mit diesem Vorbringen nicht auf, dass die Richtigkeit der erstinstanzliche Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft ist. In der Sache wiederholt die Klägerin hiermit ihren Vortrag, die Straße sei erst durch das bei den Kanalbauarbeiten eingesetzte schwere Gerät beschädigt worden, die Straße habe zuvor keinen Erneuerungsbedarf aufgewiesen, durch die Frostschutzschicht im Unterbau der Straße habe sich deren Zustand nicht verbessert sowie die Neuverlegung des Pflasters sei mangelhaft erfolgt. Dass die Klägerin mit diesen Einwänden nicht durchdringt, ist jedoch bereits oben unter 1. a) ausgeführt worden. Auch mit der nunmehr in Bezug genommenen eidesstattlichen Erklärung vom 25. November 2015 stellt die Klägerin die fachkundige Einschätzung des Erneuerungsbedarfs durch die Beklagte, wie sie unter 1. a) wiedergegeben und gewürdigt worden ist, nicht durchgreifend in Frage.

5. Entsprechendes gilt für die - ebenfalls auf keinen bestimmten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezogenen - Ausführungen auf S. 16 ff. der Zulassungsbegründung zum Zustandekommen der 227. Maßnahmensatzung. Auch sie füllen namentlich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus. Dass die Beklagte Anfang 2012 davon ausging, dass die Kanalbaumaßnahme keine KAG-Pflicht auslöse, steht nicht im Widerspruch zu der späteren Beitragserhebung für eine Straßenausbaumaßnahme der Erneuerung und Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Da die Beklagte die Beitragstatbestände der Erneuerung und Verbesserung - wie ausgeführt - zu Recht angenommen hat, ist unerheblich, nach welcher Zeitdauer nach Beginn der Kanalbauarbeiten die Beklagte diese Feststellung getroffen hat. Dabei ist auch unschädlich, dass das bauausführende Kanalbauunternehmen an diesen - objektiv nachvollziehbaren - Feststellungen der Beklagten mitgewirkt hat.

6. Soweit der Zulassungsantrag abschließend auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Lukas Jozefaciuk