Verkehrsrecht | Unfall | Kanzlei | Anwalt | Rechtsanwalt | Dieselskandal | Abgasskandal | Autokreditwiderruf | Frankfur
Die Verkehrsrechtskanzlei.
Urteile Verkehrsrecht_Anwalt Frankfurt Verkehrsunfall_ Anwaltskanzlei für Verkehr Frankfurt_ Anwalt Verkehrsrecht_ Anwalt Dieselskandal_ Anwalt Abgasskanda_ Anwalt Autokredit widerrufen.jpg

Urteile zum Verkehrsrecht

Rechtssprechung Datenbank

 

Suchen in unserer Urteilsdatenbank

In unserer Urteilsdatenbank finden Sie Rechtsprechung zum Thema Verkehrsrecht. Hier können Sie bestimmte Suchbegriffe eingeben und Ihnen werden die einschlägigen Urteile angezeigt.

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2017 - 15 B 722/17

Stellt die Straßenbaubeitragssatzung auf den weiten Anlagenbegriff ab, ergibt sich die konkrete räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich aus dem Bauprogramm.

Die technische Lebensdauer eines Schmutzwasserkanals aus Beton/Stahlbeton beträgt 30 bis 50 Jahre, diejenige eines Regenwasserkanals aus Beton/Stahlbeton 40 bis 60 Jahre.

Wirtschaftliche Vorteile können sich bei der Anlegung einer verkehrsberuhigten Mischfläche aus der durch eine solche Maßnahme angestrebten Beruhigung der Verkehrssituation ergeben. Wird durch die Umgestaltung der Anlage der Durchgangsverkehr nahezu aus der Straße herausgenommen, führt die dadurch bedingte Verringerung der von der Straße ausgehenden Immissionen dazu, dass sich der Wohnwert der angrenzenden Grundstücke erhöht.

Ein wirtschaftlicher Vorteil kann zu verneinen sein, wenn bei Beendigung der Ausbaumaßnahme feststeht, dass infolge der Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt wird. Dies kann der Fall sein, wenn sich unmittelbar nach Fertigstellung ein Mangel der Anlage herausstellt, dessen Beseitigung auf eine neuerliche Durchführung des Ausbaus hinausliefe, die Anlage dadurch also in ihrem Gebrauchswert für einen mehr als unerheblichen Zeitraum insgesamt entwertet - d. h. unbrauchbar gemacht - würde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.346,73 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. November 2016 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2016 in der geänderten Fassung vom 3. Mai 2017 anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG (Straßenbaubeitragssatzung) vom 26. November 2009 (im Folgenden: SBS). Die abgerechneten Maßnahmen seien, soweit dies im Rahmen des Eilverfahrens beurteilt werden könne, dem Grunde nach beitragsfähig. Die Höhe des abgerechneten Aufwands begegne keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Beschwerde zeigt demgegenüber nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorliegen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

Vgl. aus jüngerer Zeit OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 7, vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 9, und vom 8. Januar 2016 - 15 B 1239/15 -, juris Rn. 5 ff.

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der angegriffene Straßenbaubeitragsbescheid voraussichtlich im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird.

1. Die der streitbefangenen Beitragserhebung zugrunde liegende Teilstrecke der N.--------straße zwischen der Einmündung der I. -Q. -Straße und der Einmündung der B. C.---straße unter Aussparung der in südöstlicher Richtung abgehenden G.-----straße ist im Ausgangspunkt eine abrechenbare Anlage i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 NRW i.V.m. § 1 Sätze 1 und 2 SBS.

Zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Antragsgegnerin gemäß § 1 Satz 1 SBS Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Nach § 1 Satz 2 SBS können Anlagen im Sinne dieser Satzung auch Abschnitte von Straßen, Wegen und Plätzen sein, sofern sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf Abschnitte beschränkt. Die Antragsgegnerin hat sich damit für einen weiten Anlagenbegriff entschieden, der nicht ohne Weiteres mit dem Begriff der Erschließungsanlage des § 127 BauGB übereinstimmt, sondern sich spezifisch am Bauprogramm orientiert. Es liegt in der Rechtsnatur dieses spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs, dass eine Anlage, wenn das Bauprogramm dies vorsieht, im Einzelfall auch aus mehreren für sich genommen jeweils selbständigen Straßen oder Straßenteilen bestehen kann. Stellt die Satzung - wie hier - auf diesen Anlagenbegriff ab, ergibt sich die konkrete räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich aus dem Bauprogramm. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist.

Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris Rn. 7, vom 18. Juli 2014 - 15 A 2052/13 -, juris Rn. 7, vom 10. April 2008 - 15 A 355/08 -, juris Rn. 2, und vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 34, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2831/04 -, juris Rn. 30 ff., vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, juris Rn. 10, und vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris Rn. 27 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 34 f., 40 ff. und 52.

Das in Rede stehende, im Verlauf des Verfahrens von der Antragsgegnerin offenbar geänderte Bauprogramm hat die Erneuerung der N.--------straße zwischen der Einmündung der I. -Q. -Straße und der Einmündung der B. C.---straße zum Gegenstand, nicht hingegen diejenige der G.-----straße .

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den vom zugrunde gelegten Bauprogramm danach nicht umfassten Ausbau der G.-----straße mitabzurechnen. Die G.-----straße ist ausweislich des Inhalts der Akten keine von der N.--------straße funktionell abhängige, unselbständige Stichstraße, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt.

Vgl. zum Begriff der unselbständigen Stichstraße OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 39 ff., m.w.N.

Vielmehr fungiert sie, soweit bei summarischer Prüfung erkennbar, als Verbindungsstraße zwischen der N.--------straße und der S.-----straße . Die näheren Einzelheiten des örtlichen Gepräges wie auch die Frage nach dem maßgeblichen Bauprogramm sind ggf. im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Dass die Flurstücke 343, 372, 371, 350 und 216 nach dem Vortrag der Beschwerde sowohl an der N1. - als auch an der G.-----straße liegen, ist insofern jedenfalls unerheblich. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die Nichteinbeziehung der G.-----straße beschwert sind; denn ihre Beitragsbelastung fiele durch eine Einbeziehung voraussichtlich höher aus.

2. Die Beschwerde stellt nicht durchgreifend in Frage, dass der Beitragstatbestand der Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW hinsichtlich der Straßenentwässerungsanlage (dazu a) sowie mit Blick auf die Umgestaltung der Verkehrsfläche des abgerechneten Teilstücks der N.--------straße (dazu b) gegeben ist.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt dieser Beitragstatbestand voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben sein muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 15 A 2693/15 -, juris Rn. 11, vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 11, und vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 13; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 73.

a) Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Akten im Hinblick auf die Kanalerneuerung erfüllt.

Die technische Lebensdauer eines Schmutzwasserkanals aus Beton/Stahlbeton beträgt 30 bis 50 Jahre, diejenige eines Regenwasserkanals aus Beton/Stahlbeton 40 bis 60 Jahre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 53 f.,

Ist die übliche Nutzungszeit schon lange abgelaufen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei Ablauf der Nutzungszeit indiziert in der Regel bereits das Alter der Anlage deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 15 A 2693/15 -, juris Rn. 17, vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 13, vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 54,vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 11, vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 18, vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, juris Rn. 10, vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 -, juris Rn. 13, und vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 2, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 2128/00 -, juris Rn. 17, Beschluss vom 6. April 2000 - 15 A 1418/00 -, juris Rn. 8; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 81 f.

Gemessen daran zieht die Beschwerde die Erneuerungsbedürftigkeit des im Jahr 1928 in der N.--------straße verlegten Kanals im Zeitpunkt seines Austauschs in den Jahren 2006/2007 - d. h. nach einer Nutzungszeit von 78 Jahren - nicht ernstlich in Zweifel.

Dass die Antragsgegnerin den Kanal nur bis zur Höhe des Grundstücks N.--------straße 82/83 erneuert hat, spricht nicht gegen die Annahme einer Erneuerungsbedürftigkeit im Umfang der abgerechneten Maßnahme. Die Antragsgegnerin hat dies damit erläutert, der Kanal sei in dem nicht erneuerten Bereich noch funktionstüchtig- also nicht verschlissen - gewesen.

Auch dass die Antragsgegnerin insoweit ihr Ausbauermessen überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Der Gemeinde steht bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus ein weites Ausbauermessen zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal "Herstellung" erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d. h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.

Vgl. zu Inhalt und Reichweite des Ausbauermessens OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 25, vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 17 und 21, und vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 13, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, juris Rn. 4.

Da es um eine Erneuerung des Kanals wegen Verschlissenheit geht, ist es für die Erfüllung des Beitragstatbestands nicht bedeutsam, ob die Sanierung nur eines Teilstücks des Kanals mit einer technischen Verbesserung der Straßenentwässerung verbunden ist und wie die Beitragsrechtslage wäre, wenn das verbliebene Teilstück in der Zukunft seinerseits erneuert werden müsste. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen im Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 2128/00 -, juris Rn. 3 ff., beziehen sich auf den Beitragstatbestand der Verbesserung, nicht der Erneuerung. Für Letztere kommt es auf die Frage der vorteilhaften Veränderung des Zustands der Straßenentwässerungsanlage im Hinblick auf deren technische Leistungsfähigkeit nicht an.

b) Der Beitragstatbestand der nochmaligen (andersartigen) Herstellung ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hinsichtlich der Umgestaltung der Verkehrsfläche ebenfalls erfüllt.

Der Beitragstatbestand der nochmaligen andersartigen Herstellung kommt, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, auch dann in Betracht, wenn eine Straße durch den Ausbau erheblich umgestaltet wird und eine andere oder zumindest teilweise andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Straße, die bisher im Trennprinzip (mit Fahrbahn und erhöhten Gehwegen) ausgebaut war, wie vorliegend in eine niveaugleich gepflasterte Fläche umgewandelt wird, die sowohl dem Fußgängerverkehr als auch dem Kraftfahrzeugverkehr als verkehrsberuhigter Bereich zur Verfügung steht.

Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 13, m.w.N.

3. Die Beschwerde weckt keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen eines aus den vorgenannten Erneuerungsmaßnahmen resultierenden wirtschaftlichen Vorteils im Verständnis des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ein Erschließungsvorteil ist. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil muss maßnahmenbedingt sein. Durch die Maßnahme müssen (zusätzliche) Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die deren Gebrauchswert erhöhen. Der Gebrauchswert eines durch die Anlage erschlossenen Grundstücks wird vor allem dann gesteigert, wenn die Anlage völlig abgenutzt war und durch die Ausbaumaßnahme erneuert worden ist. Im Übrigen bedarf es in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die Ausbaumaßnahme mit vorher nicht vorhandenen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist. Im Allgemeinen wird dabei darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind.

Vgl. zum Vorteilsbegriff OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 15 A 19/16 -, juris Rn. 8, vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 16 ff., vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 12, und vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, juris Rn. 15, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 35, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 15 A 2299/14 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7, und vom 20. Juli 2007 - 15 A 786/05 -, juris Rn. 12; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 194 und 203 ff.

Auch die nochmalige (andersartige) Herstellung einer Straße als verkehrsberuhigter Bereich bietet den Anliegern grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Derartige Vorteile können sich bei der Anlegung einer verkehrsberuhigten Mischfläche zunächst aus der durch eine solche Maßnahme angestrebten Beruhigung der Verkehrssituation ergeben. Wird nämlich durch die Umgestaltung der Anlage der Durchgangsverkehr nahezu aus der Straße herausgenommen, führt die dadurch bedingte Verringerung der von der Straße ausgehenden Immissionen dazu, dass sich der Wohnwert der angrenzenden Grundstücke erhöht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 16, und vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, juris Rn. 17; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 105.

Bei der Herstellung einer verkehrstechnisch andersartigen Anlage ist die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils aber nicht auf solche Vorteile beschränkt, die gerade aus der Andersartigkeit der Anlage folgen. Vielmehr können beitragsrechtlich relevante Vorteile auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung einer abgenutzten Straße oder unter sonstigen Umständen wie etwa einer Verbesserung geboten werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, juris Rn. 19, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -, Gemeindehaushalt 1991, 211, 212 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 105 f. und 209 f.

Letzteres hat das Verwaltungsgericht, das die Existenz einer vorteilhaften Verkehrsberuhigung für das Eilverfahren hat dahinstehen lassen, mit der Erwägung bejaht, bereits der seit der letzten Ausbaumaßnahme im Jahr 1973 verstrichene Zeitraum von mehr als 30 Jahren indiziere die Verschlissenheit der Straße, deren übliche Nutzungszeit für gewöhnlich mit 25 bis 27 Jahren anzusetzen sei.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 15, vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 15, vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, juris Rn. 12, und vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 77.

Darüber hinaus sei die N.--------straße in dem abgerechneten Teilbereich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin aber auch tatsächlich schadhaft gewesen. Demnach seien von der I. -Q. -Straße bis in Höhe des Hauses N.--------straße 85 auf beiden Straßenseiten Straßenaufbrüche vorhanden gewesen. Im weiteren Verlauf habe es rechts einen durchlaufenden Straßenaufbruch gegeben. Überdies sei ein maroder Unterbau feststellbar gewesen. Diese abgenutzte Anlage sei durch die Mischfläche ersetzt worden.

Dieser Begründung eines Verbesserungsvorteils setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Ihre Ausführungen zu der Frage, ob daneben auch ein wirtschaftlicher Vorteil in Gestalt eines verkehrsberuhigten Grundstücks vorliegt, oder ob dieser Vorteil nicht besteht, weil die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs unzureichend ist, sind dafür ohne Belang. Das Vorbringen der Beschwerde, wegen der Straßenschäden sei die Antragsgegnerin gehalten gewesen, diese zu beseitigen und die Straße sodann wieder ihrem vorherigen Nutzungszweck zuzuführen, wendet sich nicht gegen den Befund der Verschlissenheit der Straße. Im Übrigen rügt die Beschwerde damit erneut der Sache nach die Betätigung des Ausbauermessens durch die Antragsgegnerin, ohne insofern - wie schon unter 2. a) - einen Ermessensfehler darzutun.

b) Bei summarischer Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Vorteil wegen mangelhafter Bauausführung von vornherein nicht entstanden(dazu aa) oder eine Vorteilskompensation (dazu bb) gegeben ist.

aa) Ein wirtschaftlicher Vorteil kann - wie das Verwaltungsgericht gesehen hat - zu verneinen sein, wenn bei Beendigung der Ausbaumaßnahme feststeht, dass infolge der Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich unmittelbar nach Fertigstellung ein Mangel der Anlage herausstellt, dessen Beseitigung auf eine neuerliche Durchführung des Ausbaus hinausliefe, die Anlage dadurch also in ihrem Gebrauchswert für einen mehr als unerheblichen Zeitraum insgesamt entwertet - d. h. unbrauchbar gemacht - würde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 31.

Dies legt die Beschwerde indes nicht dar. Dass der Straßenentwässerungskanal nicht vollständig erneuert wurde, berührt aktuell weder die Benutzbarkeit der Straße, noch bestehen deswegen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das bislang außen vor gelassene Teilstück des Kanals in absehbarer Zeit erneuern und aufgrund dessen die Straßenoberfläche öffnen müsste. Die Antragsgegnerin hat insoweit durch die Reduzierung der Ausbaumaßnahme gerade zu erkennen gegeben, dass von einer Sanierungsbedürftigkeit trotz des Alters des Kanals nicht auszugehen ist. Auch die von der Beschwerde geltend gemachten Mängel der Bauarbeiten - wie ungleichmäßige Absackungen der Straße, eine Neigung der Straße zur Straßenmitte hin sowie aus der Straße herausragende Kanaldeckel - dürften nicht derart gravierend sein, dass sie eine Benutzung der Straße gegenwärtig unmöglich machen.

Derartige Mängel würden im Übrigen die Erfüllung des Bauprogramms und damit die Entstehung der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW nicht hindern.

Vgl. insofern OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 53, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, juris Rn. 5; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 327.

Ebenso wenig hat Auswirkungen auf die Entstehung der Beitragspflicht, wenn sich eine Maßnahme erst nachträglich als (bautechnisch) ungeeignet herausstellt. Die Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Ausbaumaßnahme im Rahmen der technischen Möglichkeiten steht - wie gesagt - im Ermessen der Gemeinde. Ein Ermessensfehler liegt nur dann vor, wenn die gewählte Ausbauart offensichtlich ungeeignet ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Ungeeignetheit der Maßnahme ist die Beendigung der Ausbaumaßnahme. Die Gemeinde trägt aber das Risiko für die Folgen ihrer Ermessensentscheidung. Sie hat eine etwa erforderlich werdende vorzeitige Erneuerung auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger vorzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 55, m.w.N.

bb) Für eine Vorteilskompensation liefert die Beschwerde keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Eine beitragsrelevante Kompensation des Vorteils durch Nachteile erfordert jedenfalls, dass eine Ausbaumaßnahme zwar Gebrauchsvorteile an der Anlage verschafft, gleichwohl aber eine Steigerung des Gebrauchswerts der Grundstücke ausbleibt. Maßnahmebedingte Vorteile können dabei im Einzelfall auch durch maßnahmebedingte Nachteile, durch die die Eignung der Anlage als solche nicht in Frage gestellt wird, kompensiert werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 33; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 212.

Eine Vorteilskompensation ist demzufolge in erster Linie in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt. Ein Fall absoluter Verschlechterung liegt vor, wenn die neue Anlage so umgestaltet wird, dass sie ihre Funktion im Vergleich zu dem früheren Zustand überhaupt nicht mehr erfüllen kann. Funktionsunfähig ist eine (Teil-)Einrichtung erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 35, vom 8. Januar 2016 - 15 B 1239/15 -, juris Rn. 13, und vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris Rn. 10, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 40 ff., und vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, juris Rn. 3 ff.; zum Ganzen siehe Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 169 ff.

Eine solche absolute Ungeeignetheit der nochmalig hergestellten N.--------straße , die ihr nunmehr zugedachte verkehrstechnische Funktion eines verkehrsberuhigten Bereichs zu erfüllen, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend argumentiert, dass die hergestellte Mischfläche durch ihre bauliche Gestaltung - als einheitlicher Aufbau mit Betonpflaster und versetzt angelegten Parkflächen und Baumbepflanzungen - einem Fahrzeugführer verdeutliche, dass er sich in einem Sonderverkehrsbereich befinde, in dem langsam gefahren werden müsse und ein Vorrang des Fahrzeugverkehrs nicht mehr bestehe. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eine Vorteilskompensation zu verneinen. Dem Beschwerdevorbringen, von einer Verkehrsberuhigung oder Immissionsminderung als Folge der Ausbaumaßnahme könne nicht gesprochen werden, ist ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Entsprechendes gilt überdies für die von der Beschwerde bezweifelte Funktionstüchtigkeit des Kanals.

Schließlich ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass ein eventuelles verkehrswidriges Verhalten der die N.--------straße befahrenden Kraftfahrzeugführer kein beitragsrechtliches, sondern ein straßenverkehrsrechtliches Problem darstellt, das mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu lösen ist.

4. Dass die Anpassungsarbeiten im nördlichen Bereich der N.--------straße nicht beitragsfähig sind, legt die Beschwerde nicht dar.

Anpassungsarbeiten sind beitragsfähig, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, juris Rn. 15 ff.

Danach ist die Erforderlichkeit der Anbindung der im Mischsystem ausgebauten N.--------straße an die im Trennsystem hergestellte B1. C.---straße nach Aktenlage nicht ernsthaft fraglich. Nach den in den Akten befindlichen Plänen grenzt die Ausbaumaßnahme im nördlichen Bereich der N.--------straße unmittelbar an die B1. C.---straße , die - auch an der Einmündung der H.------straße - mit Bordsteinen ausgestattet war. Vor diesem Hintergrund, der für einen diesbezüglichen Anpassungsbedarf spricht, ist dem Vortrag der Beschwerde, Anpassungsarbeiten seien in diesem Bereich nicht in dieser Dimension erforderlich gewesen, erst im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Gegen diesen Anpassungsbedarf spricht auch nicht, dass die Antragsgegnerin im südlichen Bereich der Ausbaumaßnahme zur I. -Q. -Straße hin keinen solchen gesehen hat, weil dort die örtlichen Gegebenheiten anders gelagert sind.

5. Die Beschwerde dringt nicht mit ihrem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke unzutreffend bestimmt.

Der umlagefähige Aufwand ist auf die durch die abgerechnete Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, der dem Charakter des Straßenbaubeitrags als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks gerecht wird. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundstücksfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Eine selbständige wirtschaftliche Einheit kann mithin unter Umständen auch in der Zusammenfassung kleinerer Buchgrundstücke zu einer nur insgesamt bebaubaren Fläche bestehen. Wirtschaftliche Einheiten können des Weiteren durch Aufteilung größerer Buchgrundstücke entstehen, sei es, dass ein solches Buchgrundstück nur eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass ein Buchgrundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht, die jeweils selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden können und demgemäß Bezugspunkt für den beitragsrelevanten Vorteil sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 15 A 19/16 -, juris Rn. 16, vom 8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 26, vom 18. November 2013 - 15 A 2300/12 -, juris Rn. 13 ff., vom 19. Februar 2013 - 15 A 2042/12 -, juris Rn. 13 ff., und vom 9. Oktober 2012 - 15 A 1910/12 -, juris Rn. 16 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 257 ff.

Ein Hinterliegergrundstück ist beitragspflichtig, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 71; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 241 ff.

Ausgehend davon ist anhand des Beschwerdevorbringens bei summarischer Prüfung nicht zu ersehen, dass die Antragsgegnerin das maßgebende Verteilungsgebiet entscheidungserheblich fehlerhaft zugeschnitten hat.

Ob die in die Verteilung einbezogene Fläche des Hausgrundstücks N.--------straße 79 noch um eine beitragspflichtige Hinterliegerfläche in dem gerade genannten Sinne zu erweitern ist, wie die Beschwerde geltend macht, lässt sich erst im Hauptsacheverfahren klären. Dasselbe gilt hinsichtlich des Hausgrundstücks N.--------straße 75 sowie das Flurstück 373 (N.--------straße 39a). Dass das Flurstück 250 unmittelbar an die N.--------straße grenzt, erscheint nach dem Inhalt der Akten zweifelhaft, weil danach zwischen ihm und der N.--------straße noch das Flurstück 249 liegen dürfte. Auch dass das Hausgrundstück N.--------straße 60 nicht in ausreichenden Umfang in die Verteilung eingestellt worden sei, lässt sich unter Heranziehung des im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verzeichneten Verteilungsgebiets nicht erkennen. Dieses schließt für das Grundstück N.--------straße 60 namentlich offenbar das Flurstück 507 ein. Die endgültige Entscheidung, ob das Flurstück 249 mit einer Größe von lediglich 15 m² in beitragsrelevanter Weise nutzbar ist, ist - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entsprechendes greift für das von der Beschwerde beanstandete Flurstück 196 Platz, das die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe. Warum das Flurstück 183 dem Verteilungsgebiet zugehörig sei, legt die Beschwerde nicht dar.

6. Soweit die Beschwerde pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk