OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2016 - 4 A 1613/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.6.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen - allein geltend gemachter - ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris, Rn. 15.
Das Zulassungsvorbringen stellt die (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten "Deminimis"-Beihilfe, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1.10.2013 nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz Nr. 164, Seite 3743) in der Fassung der Änderung vom 19.8.2013 (BAnz AT 30.08.2013 B5) - im Folgenden: Förderrichtlinie - gehörte. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Nach Nr. 8.1.2 Satz 1 der Förderrichtlinie sind antragsberechtigt die unter Nr. 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung nachweisbar sein (Nr. 8.1.2 Satz 2 lit. a). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr war. Die von ihr vorgelegte unbefristete Erlaubnis vom 9.5.2000 (Nr. 061140/TH) war nicht auf die Klägerin, sondern auf den früheren Einzelunternehmer I. S. ausgestellt.
Diese Erlaubnis wirkte im Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht für die in die "Firma I. S. GmbH & Co.KG" umgewandelte und als solche am 29.12.2011 in das Handelsregister A des Amtsgerichts K. eingetragene Klägerin fort. Die Klägerin benötigte für die rechtmäßige Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs gemäß § 3 GüKG eine eigene Erlaubnis. Dies ergibt sich auch aus den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 9.11.2012 (GüKVwV - BAnz AT 16.11.2012 B1). Danach muss bei einer Rechtsformänderung (immer) ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2014 - 4 A 488/14 -, juris, Rn. 3; Bundesrats-Drs. 940/08 vom 3.12.2008, Seite 12, zur (mit der Rn. 22 der aktuellen Verwaltungsvorschrift inhaltsgleichen) Rn. 16 des Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht.
Eine davon abweichende ständige Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die fehlende Fortwirkung der bisherigen Genehmigung auch nicht dazu, dass ein Betrieb bis zur Neuausstellung der Erlaubnis stillgelegt werden muss. Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebs in neuer Rechtsform die Erteilung einer neuen Erlaubnis zu beantragen.
Auf sich beruhen kann, ob die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht nur eine "rein verwaltungsinterne" Regelung darstellt. Denn die Erlaubnispflicht für die Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs ergibt sich unmittelbar aus § 3 GüKG. Es drängt sich auf, dass Fördermittel nur Unternehmen gewährt werden, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig und mit der erforderlichen Erlaubnis gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben. Mit Blick darauf ist auch die diesen Maßgaben entsprechende Förderpraxis der Beklagten nicht zu beanstanden. Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, weder sie noch das Landratsamt F. hätten die Verwaltungsvorschrift gekannt.
Angesichts der eindeutigen Regelung in Nr. 8.1.2 Satz 2 lit. a) der Förderrichtlinie, die für den Nachweis der Zuwendungsberechtigung die Vorlage der vorgeschriebenen Berechtigung verlangt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Ablehnung der Zuwendung (lediglich) mit einem "formalen Anknüpfungspunkt" begründet hat. Unerheblich ist, dass die Beklagte Kenntnis von der faktischen jahrelangen Durchführung des Güterkraftverkehrsgewerbes durch den heutigen Kommanditisten, Herrn I. S. , gehabt hat.
Ebenso ist die Ablehnung der Zuwendung nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin hat ihren Vortrag, Herr S. habe bereits im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 beim Landratsamt F. einen Antrag auf Umschreibung einer neuen Erlaubnisurkunde nach § 3 GüKG gestellt, durch nichts belegt. Selbst aus der E-Mail der Geschäftsführerin der Klägerin vom 10.3.2014 ergibt sich nur, dem Landratsamt sei die Gewerbeummeldung mitgeteilt worden; dass eine neue Erlaubnis beantragt werden müsse, habe sie erst Anfang März 2014 auf Grund einer Auskunft des U.--- Landesverwaltungsamts erfahren. Der Nachweis einer im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Berechtigung wird auch nicht durch Vorlage der am 25.3.2014 vom Landratsamt F. erteilten neuen Erlaubnis erbracht. Diese Erlaubnis entfaltete erst mit ihrer Erteilung Wirkung und wirkte daher weder auf den Beginn der Tätigkeit der Klägerin als GmbH & Co.KG noch auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.