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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - 8 E 18/16

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie richtet sich gegen die Festsetzung eines Streitwertes von 5.000,- Euro für ein Klageverfahren, in dem die Klägerin Ausnahmeparkgenehmigungen für zwei Fahrzeuge "während der ambulanten Pflege/Physiotherapie" durch Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen begehrt hat.

Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gegen die Streitwertfestsetzung ein eigenes Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 RVG zu. Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.

Die Beschwerde ist unbegründet. In Ausübung des ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hält der Senat auch im Lichte der Beschwerdebegründung das Interesse der Klägerin an der Erteilung der begehrten Ausnahmeparkgenehmigungen mit 2.500,- Euro je Fahrzeug für angemessen bewertet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, NVwZ-RR 2011, 423 = juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 8 E 1157/10 -, NVwZ-RR 2011, 215 = juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Juni 2004 - 13 E 611/04 - juris Rn. 8.

Rechtsgrundlage für die hier von der Klägerin begehrten Ausnahmegenehmigungen ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die u.a. durch Vorschriftszeichen (Anlage 2 zur StVO) erlassen sind, genehmigen. Die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde wird durch die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 22. September 2015 (BAnz AT 25.09.2015 B5) und durch den Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007 (Az.: III B 3-78-12/2), vereinheitlicht. Die hier mit Blick auf den Antrag der Klägerin in Betracht kommenden Ausnahmegenehmigungen gestatten beispielsweise das Parken im eingeschränkten Haltverbot bzw. in Halteverbotszonen (Zeichen 286/290.1 der Anlage 2 zur StVO), an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr sowie auf Anwohnerparkplätzen, solange und soweit dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

Ausgehend von dem begrenzten Umfang der hier begehrten Ausnahmegenehmigungen lässt sich das Interesse der Klägerin an der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer anhand des durch diese Ausnahmegenehmigungen vermittelten wirtschaftlichen Vorteils auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG bewerten. Eines Rückgriffs auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG bedarf es nicht. Der wirtschaftliche Vorteil besteht, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen, hauptsächlich in der Zeitersparnis, die durch den Wegfall der Parkplatzsuche bei Hausbesuchen erreicht wird. Die gegebenenfalls eingesparten Parkgebühren stellen einen weiteren, wenn auch untergeordneten wirtschaftlichen Vorteil dar. Der Senat bestimmt diesen wirtschaftlichen Vorteil in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auf (höchstens) 2.500,- Euro für jede der beantragten Ausnahmegenehmigungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk