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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2020 - 15 A 1431/19

Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens ohne Weiteres zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist.

Anders als das Erschließungsbeitragsrecht kennt das Ausbaubeitragsrecht keinen latenten Erschließungsvorteil dergestalt, dass zwar das Grundstück wegen eines solchen in die Verteilung einzubeziehen ist (§ 131 Abs. 1 BauGB), aber erst bei Aktualisierung des Vorteils durch Beseitigung des Hindernisses beitragspflichtig wird (§ 133 Abs. 1 BauGB). Vielmehr kommt es für die Verteilung und die Unterwerfung unter die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW allein darauf an, ob dem Grundstückseigentümer aktuell und nicht nur latent die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße und damit der den Beitrag rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil geboten wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 499,99 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie das Ziel verfolgt,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2017 insoweit aufzuheben, als darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 4.570,28 € festgesetzt wird,

hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Sie führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Es ergibt sich aus ihnen auch keine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils m.w.N.

Dies ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2017 aufgehoben, soweit darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 5.070,27 € festgesetzt wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Klägerin dem Grunde nach zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt N. für die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für Straßenbaumaßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) zu einem Straßenbaubeitrag für ihr Grundstück L. E. 27, Gemarkung N. , Flur 200, Flurstück 269, herangezogen. Die Ausbaumaßnahme betreffe die Verbesserung der Fahrbahn, der Gehwege und die Anlegung eines Parkstreifens an der P. Straße; sie sei als solche beitragsfähig. Die Bildung der Anlage sei rechtmäßig. Das Bauprogramm sei ebenfalls ordnungsgemäß aufgestellt worden. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands der Höhe nach sei nicht zu beanstanden und auch von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden. Die Beklagte habe den Beitragssatz dem Grunde nach fehlerfrei bestimmt. Auch die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen unterliege keinen Bedenken. Das Grundstück der Klägerin werde durch die Anlage erschlossen. Ihr entstehe durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Dieser sei prinzipiell auch bei einer Mehrfacherschließung gegeben. Die Berechnung des Beitrags für die Klägerin sei weitgehend rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte sei nicht gemäß § 3 Abs. 6 SBS verpflichtet, eine Einzelfallsatzung zu erlassen. Sie habe der Berechnung allerdings zu Unrecht einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine dreigeschossige Bebauung zugrunde gelegt. Es habe aber nur ein Nutzungsfaktor von 1,3 angewendet werden dürfen. Dementsprechend habe die Klägerin einen Beitrag von 5.070,27 € zu entrichten.

a) Dagegen wendet die Klägerin sich ohne Erfolg mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass ihr Grundstück durch die P. Straße erschlossen wird.

Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens ohne Weiteres zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - 15 A 1984/18 -, juris Rn. 11, vom 15. Januar 2018 - 15 B 1488/17 -, juris Rn. 14, und vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, juris Rn. 20, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rn. 26, Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 15 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff.

Anders als das Erschließungsbeitragsrecht kennen das Ausbaubeitragsrecht und sein § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW dabei keinen latenten Erschließungsvorteil dergestalt, dass zwar das Grundstück wegen eines solchen in die Verteilung einzubeziehen ist (§ 131 Abs. 1 BauGB), aber erst bei Aktualisierung des Vorteils durch Beseitigung des Hindernisses beitragspflichtig wird (§ 133 Abs. 1 BauGB). Vielmehr kommt es für die Verteilung und die Unterwerfung unter die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW allein darauf an, ob dem Grundstückseigentümer aktuell und nicht nur latent die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße und damit der den Beitrag rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil geboten wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 786/05 -, juris Rn. 30 ff.

Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das Grundstück der Klägerin von der P. Straße im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erschlossen, d. h. ihm durch diese ein Erschließungsvorteil vermittelt wird. Das Flurstück 269 kann von der P. Straße aus betreten und genutzt werden. Das Grundstück grenzt mit dem rückwärtigen Teil unmittelbar an Straßenflächen an, die zu der ausgebauten Anlage gehören. Dies reicht für die Bejahung der Vermittlung eines straßenbaubeitragsrechtlichen Erschließungsvorteils aus. Dabei ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der Einwand der Klägerin, es bestehe kein dem § 5 Abs. 1 BauO NRW genügender Zugang der Feuerwehr zur Vorderseite des von der P. Straße aus gesehen rückwärtigen Gebäudes L. E. 27, nicht die Erschließung des Grundstücks (im Sinne seiner baulichen Nutzbarkeit) betrifft, sondern allenfalls die konkrete, von der Klägerin gewählte Art der Bebauung. Diese hat aber keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks von der P. Straße aus, weil es von der Feuerwehr auch von dort ohne Probleme - und damit zugleich ohne absehbaren Verstoß gegen § 5 Abs. 1 BauO NRW - betreten werden kann. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Bestimmungen des Bebauungsplans einer baulichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 BauO NRW a. F./n. F. - von der P. Straße aus - entgegenstehen. Danach wird lediglich ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden für die Feuerwehr verlangt. Ein solcher kann auch durch ein Gebäude verlaufen und muss lediglich zu Fuß passierbar sein.

Vgl. Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 3. Edition, Stand 1. Dezember 2019, § 5 Rn. 18.

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Bauprogramm sei fehlerhaft, weil die Verbindung zwischen der P. Straße und dem L. E. als unselbständiger Teil der P. Straße anzusehen sei, der in die Anlage hätte einbezogen werden müssen.

Stellt die Satzung - wie hier - auf den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ab, ergibt sich die konkrete räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich aus dem Bauprogramm. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW hergestellt ist. Allerdings unterliegt die Maßgeblichkeit des Bauprogramms gewissen rechtlichen Schranken. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht immanenten Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Dies setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme zumindest annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Insofern kann die unterschiedliche Ausstattung die Zusammenfassung mehrerer an sich selbständiger Straßen zu einer Anlage verbieten, wenn dadurch den Anliegern der verschiedenen Straßen unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rn. 27 ff., vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 11, vom 23. Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris Rn. 7 ff., vom 18. Juli 2014 - 15 A 2052/13 -, juris Rn. 7, vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, juris Rn. 33, vom 10. April 2008 - 15 A 355/08 -, juris Rn. 2, und vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 34, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2831/04 -, juris Rn. 30 ff., vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, juris Rn. 10, und vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris Rn. 27 ff.

Eine einheitlich abzurechnende Anlage kann auch vorliegen, wenn ein Straßenteil oder mehrere unselbständige Straßenteile ("Anhängsel") vom Hauptzug der Straße abzweigen. Die Anlieger unselbständiger, funktionell abhängiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges sind für diesen Ausbau beitragspflichtig. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichwegs ist der Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Im Ausgangspunkt dieser Prüfung ist regelhaft davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbständige Anhängsel zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die ungefähr wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte - im Sinne von nicht abknickende - Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 39 ff., m.w.N.

Danach handelt es sich aus den vom Verwaltungsgericht auf S. 10 des Urteils angeführten Gründen bei der Verbindung unabhängig von ihrer Länge nicht um einen Stichweg mit Zufahrtscharakter, der als "Anhängsel" der P. Straße in die Anlage hätte einbezogen werden müssen. Der Umstand, dass die Verbindung "kurz vor ihrer Einmündung in den L. E. eine dauerhafte bauliche Sperre für vierrädrige KFZ (rotweißer Sperrpfosten)" aufweist, verleiht ihr schon deshalb nicht das Erscheinungsbild einer Zufahrt, weil die Straße auch noch eine Abzweigung zum Inselbogen aufweist.

2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die von der Klägerin formulierte Frage.

"ob bei natürlicher Betrachtungsweise bauliche Sperren und Trennungen auf einer Straße dazu führen, dass nicht von einer "Anlage" im Sinne des § 8 KAG auszugehen ist und ein Bauprogramm eine derartige Sperrung zu berücksichtigen hat und insoweit von zwei Anlagen auszugehen ist",

führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. In der unter 1. zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, nach welchen Maßgaben von einem unselbständigen Straßenteil ("Anhängsel") auszugehen ist. Dasselbe gilt - aus spezifisch straßenbaubeitragsrechtlicher Perspektive - für die rechtlichen Vorgaben an die Aufstellung des Bauprogramms und der Anlagenbildung.

Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist. Dies schließt die (Einzelfall-)Würdigung ein, ob die bauliche Sperre in der Mitte der P. Straße in Form zweier kleiner Absperrungen und eines herausnehmbaren Pollers zu einer Unterteilung der Anlage in zwei Abschnitte hätte führen müssen.

3. Die Klägerin legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.

Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Eine Divergenz liegt ferner vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweichen.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Es besteht keine Divergenz zu einem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, juris Rn. 22 f., aufgestellten Rechtssatz. Zu der klägerseits referierten Passage

"Der Erschließungsvorteil besteht ... in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt. Mit anderen Worten: Die Erschließung ist Voraussetzung für die nach dem Bebauungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) zulässige Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Indem die Gemeinde durch die Herstellung von Erschließungsanlagen und die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme die Voraussetzungen für die bebauungsrechtliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke schafft, vermittelt sie den Eigentümern der Anliegergrundstücke (Erschließungs-)Vorteile, zu deren Ausgleich sie Erschließungsbeiträge zu erheben verpflichtet ist. Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern besteht darüber hinaus darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln ... Der Erschließungsvorteil liegt mithin darin, dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage - im Falle einer Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar wird, also eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende verkehrliche Erschließung abgelehnt werden darf ... Danach verlangt der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil bei einem Mischgebietsgrundstück - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen in einem Bebauungsplan - nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Deshalb ist auch für die Frage des Erschlossenseins nicht auf diejenige rechtlich zulässige Nutzungsart abzustellen, die die höchsten Anforderungen an das Erschlossensein stellt (also ein Herauffahrenkönnen für eine gewerbliche Nutzung). Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage ("ihretwegen") nunmehr genehmigt werden müsste. Abzustellen ist auf einen "vernünftigen" Grundstückseigentümer, dem sich die Möglichkeit eröffnet, durch die Erreichbarkeit seines Grundstücks von der Erschließungsanlage aus dieses erstmals bebaubar zu machen ..."

hat sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Dies folgt schon daraus, dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich - wie bereits unter 1. a) ausgeführt - auf § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB (und den dort zugrunde liegenden Erschließungsbegriff) bezieht und nicht auf § 8 KAG NRW. Dies belegt auch nochmals der im Zulassungsantrag wiedergegebene Auszug aus dem angegriffenen Urteil (siehe dort S. 20 f.). Das Verwaltungsgericht hat nicht vertreten, dass es im Straßenbaubeitragsrecht auf die Bebaubarkeit nicht ankommt, sondern lediglich betont, dass § 133 Abs. 1 BauGB - wie auch oben unter 1.a) ausgeführt - insoweit keine Bedeutung hat.

b) Aus parallelen Gründen besteht keine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1990 - 8 C 1.89 -, juris Rn. 19 f., und dem dortigen Rechtssatz

"Ein Grundstück ist durch eine Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzung vermittelt wird, und es ist erschlossen nur, soweit diese Voraussetzung vorliegt ...; bei der Beurteilung des Erschlossenseins müssen - im "Ob" und auch im "Inwieweit" - andere für das Grundstück bestehende Anbaustraßen hinweggedacht werden ... Unter diesem Blickwinkel hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Genehmigung eines Bauvorhabens auf der rückwärtigen Grundstücksfläche, dessen Erschließung über eine Zufahrt ... zu sichern wäre, stünde § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entgegen, weil von einer solchen Zufahrt Belästigungen und Störungen ausgingen, die mit Rücksicht auf die angrenzenden Hintergärten und das Schutzbedürfnis der dortigen begrünten Innenbereiche wohl unzumutbar wären. Diese Auffassung hält einer bundesrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar mag es sein, dass nach dem niedersächsischen Landesrecht für die Erteilung einer mit Blick auf die Straße H. beantragten Genehmigung für ein Bauvorhaben auf dem rückwärtigen Grundstücksteil ein Zugang von dieser Straße zu dem Bauvorhaben nicht ausreicht, sondern eine Zufahrt über den vorderen Grundstücksteil erforderlich ist."

c) Die Klägerin legt weiterhin keine Divergenz zum Beschluss des beschließenden Senats vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 15 ff., dar.

Zum einen steht der Obersatz

"In diesem Sinne wird ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit ... erforderlich ist ... Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ("Heranfahrenkönnen"), sofern es nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück heraufgefahren werden kann."

wiederum im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 BauGB, zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht - wie gesagt - nicht abstrakt auf den Standpunkt gestellt, die Bebaubarkeit sei im Straßenbaubeitragsrecht für die Prüfung des Erschließungsvorteils unerheblich.

Ebenso existiert keine Divergenz zu der Aussage im vorgenannten Senatsbeschluss (a.a.O.) juris Rn. 28 ff.,

"Das verkehrsrechtliche Verbot, auf der Fahrbahn zu halten (bzw. zu parken), führt zusammen mit dem Umstand, dass auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann ..., dazu, dass es an der erforderlichen verkehrlichen Erreichbarkeit fehlt. Der Senat hält insoweit an der Rechtsprechung des vormals für das Erschließungsbeitragsrechts zuständigen 3. Senats, der verkehrsrechtliche Verbote als erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich angesehen hat, nicht fest."

Das Verwaltungsgericht hat keinen Obersatz aufgestellt, der dem widerspricht. Die von der Klägerin insoweit als Abweichung gerügte Urteilspassage betrifft nicht die Frage der Grundstückserschließung, sondern die Frage, ob die zwei Pfosten als verkehrliche Einrichtung bei der Anlagenbildung zutreffend berücksichtigt worden sind.

d) Eine Divergenz ist gleichfalls nicht im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 71, 75, 76 und 80, gegeben, wo es heißt:

"Darüber hinaus ist das Schulgrundstück auch nicht als Hinterliegergrundstück ... erschlossen. Der Senat bestätigt grundsätzlich seine im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung. Demnach ist eine Beitragspflicht beim Hinterliegergrundstück dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt. Bei einem - wie hier - anderweit voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat, woran es vorliegend fehlt ... Ob es neben der Zufahrt über das Vorderliegergrundstück weitere Möglichkeiten gibt, aus denen hervorgehen könnte, dass der Eigentümer die in Rede stehende Straße über eine Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, bedarf jedenfalls im konkret vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung ...

Denn die Annahme einer Vollerschließung scheitert daran, dass bei einem derart immens großen Grundstück die Erteilung einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben (mehrzügige Grundschule) bei alleiniger Erreichbarkeit über die T. Straße nicht möglich wäre. Dem stehen bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Aspekte entgegen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist v. a. § 19 Abs. 2 BauO NRW zu berücksichtigen ...

Darüber hinaus dürfte auch § 5 BauO NRW der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen: Es ist nicht erkennbar, dass größere Fahrzeuge wie z. B. die der Feuerwehr angesichts der Enge der T. Straße mit einer Breite von lediglich 5,50 m überhaupt in die Parzelle 1282 einfahren könnten, um über diese auf das Schulgrundstück zu gelangen (vgl. Nr. 5.203 VV BauO NRW)."

Das Verwaltungsgericht hat keinen davon abweichenden Obersatz aufgestellt. Es hat sich auf S. 22 f. des Urteils mit dieser Entscheidung befasst, sie aber für den vorliegenden Fall als nicht einschlägig angesehen. Darin liegt keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

e) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich keine Divergenz zum Urteil des beschließenden Gerichts vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -, juris Rn. 39 ff. und dem Rechtssatz

"Der wirtschaftliche Vorteil liegt bei einem Straßenausbau darin, dass der den Anliegern durch den Ausbau gewährte Gebrauchsvorteil hinsichtlich der Straße den Gebrauchswert der Grundstücke erhöht ... Allerdings muss, wie sich auch § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW ergibt, die Entsprechung von Beitrag und Vorteil nur "annähernd" gleich sein. Dies führt dazu, dass Grundstücke, die von zwei Anlagen erschlossen werden, etwa Eckgrundstücke, mit einfach erschlossenen Grundstücken gleich behandelt werden dürfen. Der Ausbau jeder der beiden Straßen gewährt regelmäßig einen vollen wirtschaftlichen Vorteil, weil der Gebrauchswert durch die umfassendere Erschließung von zwei Seiten entsprechend stärker gesteigert wird ... Selbst der Ausbau dreier erschließender Straßen vermag jeweils noch einen solchen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, wenn das Grundstück in seiner Gesamtheit eine entsprechende Gebrauchswerterhöhung erfährt, wie es etwa bei einer einheitlichen gewerblichen Nutzung des Gesamtgrundstücks oder einer auf die Mehrfacherschließung ausgerichteten architektonischen Gestaltung der Bebauung der Fall sein kann. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Grundstück ist mit einem Konglomerat unterschiedlicher Gebäude mit unterschiedlicher Nutzung bebaut, die nur lose zusammen hängen. Dass sie alle auf einem einzigen Flurstück angeordnet sind, beruht auf der früheren einheitlichen Nutzung des Gesamtgeländes ... Faktisch erstreckt sich die Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks durch den Ausbau der O. Straße nicht bis zur Fläche mit der Bebauung am östlichen Teil der X. und an der Q1. straße. Wenn auch ein Durchgang von der O. Straße bis zu jedem Teil des Grundstücks möglich ist, ist der reale Wert der Erschließung durch die O. Straße doch auf die Grundstücksfläche mit der zu dieser Straße hin ausgerichteten Bebauung beschränkt. Für die Nutzung der übrigen Grundstücksteile ist die Erschließung durch diese Straße ohne Bedeutung. Daher wird durch den Ausbau einer der drei erschließenden Straßen jeweils der Gebrauchswert des Gesamtflurstückes nicht annähernd gleich erhöht wie bei einer einfachen Erschließung, so dass eine volle Erhebung des Beitrags nicht vorteilsgerecht ist. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Veranlagung um den ersten, zweiten oder dritten Straßenausbau handelt. Maßgebend ist vielmehr, dass kein Straßenausbau den Gebrauchswert des Gesamtgrundstücks in vollem Maße erhöht. Daher ist für jeden Ausbau ein Billigkeitserlass zu gewähren."

Das Verwaltungsgericht hat sich auf S. 24 des Urteils nicht zur Frage eines Billigkeitserlasses verhalten. Diese ist nicht streitgegenständlich.

Vgl. zum Verhältnis von Beitragsfestsetzungs- und Erlassverfahren etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 15 B 1489/17 -, juris Rn. 25.

Vielmehr hat es sich die Frage vorgelegt, ob die Beklagte in der vorliegenden Erschließungssituation verpflichtet gewesen sein könnte, eine Einzelfallsatzung zu erlassen.

f) Schließlich ist eine Abweichung vom Senatsbeschluss vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rn. 29, zu verneinen, dessen Rechtssatz zu den rechtlichen Schranken der Maßgeblichkeit des Bauprogramms oben unter 1. b) wiedergegeben worden ist. Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wie der auf S. 9 des Urteils in Ansatz gebrachte Obersatz zeigt. Demnach ist es auch für das Verwaltungsgericht erforderlich, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Lukas Jozefaciuk