OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2018 - 7 U 33/17
1. Das Vorhandensein nicht offenbarter, nicht kompatibler Vorschäden stellt kein eindeutiges Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen dar; vielmehr bestehen zwei alternativen: Denkbar ist zum einen, dass der vermeintlich Geschädigte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Unfallverursacher in eine weitere Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, um sowohl einen Vorschaden als auch den neuen Schaden abzurechnen; ebenso denkbar ist aber auch, dass es sich nicht um ein fingiertes Unfallgeschehen handelt und der Geschädigte "lediglich" die günstige Gelegenheit des neuen Unfalls für eine Abrechnung von nicht auf dem Unfall beruhenden Schäden zu nutzen versucht.
2. Die Indizwirkung des Umstands, dass es sich bei dem Unfallhergang - aufgrund geringer Verletzungsgefahr, beträchtlicher Schadenshöhe und eindeutiger Haftungslage - um einen für Unfallmanipulationen besonders geeigneten Hergang handelt, kann im Einzelfall durch seine auch mit Blick auf das Randgeschehen gegebene Plausibilität relativiert werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.03.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 199/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.811,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 34 %. Der Kläger trägt auch die Kosten der Nebenintervention zu 66 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
1.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 VVG zu. Denn der Beklagte zu 1) hat den klägerischen Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers aber nur auf Reparaturkosten in Höhe von 8.786,46 € zuzüglich allgemeiner Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Demgegenüber besteht ein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Auch der Feststellungsantrag mit Blick auf Zukunftsschäden ist unbegründet.
a)
aa)
Der Kläger ist als Eigentümer des unfallgeschädigten Audi A 8 für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aktivlegitimiert.
Zwar hat sich zunächst der Zeuge C nach dem Verkehrsunfall um die Schadensregulierung gekümmert. Dies steht der Annahme des Eigentums des Klägers am Pkw zur Überzeugung des Senats aber nicht entgegen.
Der Kläger und der Zeuge C haben den Hintergrund dessen in erster Instanz im Kern übereinstimmend geschildert. Beide haben angegeben, dass der Pkw aus gemeinschaftlichen Mitteln angeschafft worden sei und zunächst auch gemeinschaftlich genutzt werden sollte und für kurze Zeit auch wurde. Die Anmeldung des Pkw und die Versicherung seien zwar auf den Namen des Zeugen C erfolgt, intern habe aber der Kläger sämtliche laufenden Kosten getragen. Der Zeuge C hat zudem bekundet, der Pkw sei ihm - nachdem wenige Wochen nach dem Kauf ein Getriebeschaden aufgetreten sei - zu teuer geworden und sei fortan ausschließlich durch den Kläger genutzt worden. Selbst wenn zunächst bei der gemeinschaftlichen Nutzung von Mitbesitz des Klägers und des Zeugen C auszugehen war, zog die vereinbarungsgemäß nach dem Getriebeschaden erfolgte ausschließliche Nutzung durch den Kläger die Begründung von Alleinbesitz nach sich, so dass für das Eigentum des Klägers auch § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB streitet. Dieser gilt auch für den Erwerb von Alleinbesitz durch einen vormaligen Mitbesitzer (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 19.09.2002, Az. 9 U 31/01, NJW 2003, 1055).
Dementsprechend ist auch das Landgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlich vom Eigentum des Klägers ausgegangen. Das Eigentum ist sodann im Rahmen des Berufungsverfahrens von Seiten der Beklagten auch nicht mehr bestritten worden.
bb)
Der Senat hat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass es am 16.11.2015 zu der vom Beklagten zu 1) geschilderten Kollision zwischen dem von ihm gefahrenen Pkw sowie dem Anhänger und dem am Straßenrand geparkten klägerischen Fahrzeug gekommen ist.
Sofern - wie vorliegend - der objektive Tatbestand der Rechtsgutsverletzung streitig ist, obliegt es dem Anspruchsteller, darzulegen und im Wege des Strengbeweises zu beweisen, dass durch einen ganz konkreten Geschehensablauf der von ihm behauptete Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde (st. Rechtsprechung, vgl. z. B. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 28.03.2018, Az. 9 U 166/17, NRWE, juris).
Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Geschädigte in Fällen, in denen er beim Unfall - wie vorliegend - nicht zugegen war, auf die Angaben des Schädigers angewiesen ist, mit der Folge, dass in diesen Fällen ein großzügiger Maßstab hinsichtlich der Substantiierung der darzulegenden Tatsachen gerechtfertigt und regelmäßig zum Unfallhergang ein verkehrsanalytisches Gutachten einzuholen ist (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2018, Az. I-9 U 166717, zitiert nach juris Tz. 4). Insbesondere darf bei unter Sachverständigenbeweis gestelltem Vortrag zur Plausibilität von Fahrmanövern auf die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nur verzichtet werden, wenn der Tatrichter die besondere Sachkunde zur Beantwortung dieser fachlichen Frage auszuweisen vermag (BGH, Beschl. v. 10.04.2018, Az. VI ZR 378/17, zitiert nach juris Tz. 11).
Der Beweis ist von Seiten des Klägers nach demnach erforderlicher ergänzender Beweisaufnahme zur zweifelsfreien Überzeugung des Senats geführt worden. Dass es zu dem durch den Beklagten zu 1) konstant in erster Instanz und in der Berufungsinstanz geschilderten Fahrzeugkontakt gekommen ist, ist durch den Zeugen I im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat am 27.04.2018 bestätigt worden. Dazu passt, dass die nach dem Unfall verständigte Polizei an der Unfallstelle erschien und dort den Beklagten zu 1) sowie die unfallbeteiligten Fahrzeuge ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung mit entsprechenden Beschädigungen vorfand (vgl. Bl. 95 f. d. A.). Nicht zuletzt hat auch das mündliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T zur Überzeugung des Senats ergeben, dass es zu Anstößen des vom Beklagten gefahrenen Chryslers und des Anhängers gegen den geparkten Audi A 8 gekommen ist. Der Sachverständige hat im Termin vom 27.04.2018 vor dem Senat geschildert, dass es zunächst einen Erstkontakt zwischen dem Kotflügel des Chrysler und dem geparkten Audi gegeben habe, wodurch der Außenspiegel des Audi hochgeklappt worden sei. Sodann sei es noch zu einem Kontakt zwischen dem Anhänger und der Fahrerseite des Audi gekommen. Der Senat hat angesichts dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des dem Senat langjährig und als besonderes kompetent bekannten Sachverständigen keinen Zweifel daran, dass es zu dem beschriebenen Unfallereignis gekommen ist. Dass nicht sämtliche Beschädigungen am Audi nach den Erläuterungen des Sachverständigen dem Unfallereignis zugeordnet werden können, vermag die Überzeugung des Senats davon, dass es zu dem behaupteten Unfallereignis gekommen ist, nicht zu erschüttern.
cc)
Anders als das Landgericht vermag sich der Senat im Ergebnis keine Überzeugung davon zu bilden, dass die Beschädigung seines Pkw mit Einwilligung des Klägers erfolgt ist, was Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der entstandenen Beschädigungen ausschließen würde.
(1)
Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig bzw. grundsätzlich durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände zu erbringen, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (vgl. hierzu Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 7 Rn. 278 ff. m. weit. Nachw.).
Zwar ist der Tatrichter bei der Prüfung einer Unfallmanipulation grundsätzlich frei darin, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. In der Rechtsmittelinstanz ist seine Würdigung jedoch daraufhin zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (OLG Hamm, Urt. v. 01.08.2017, Az. 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 Tz. 18).
(2)
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat sich der Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. An die erstinstanzliche Würdigung war der Senat nicht gemäß § 529 ZPO gebunden; denn es waren - wie zweitinstanzlich geschehen - weitere Beweiserhebungen geboten.
Danach ergibt sich folgendes Bild:
(a)
Die Art der beteiligten Fahrzeuge spricht nur auf den ersten Blick für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Die Beteiligung eines (fast) wertlosen Fahrzeugs nebst gemietetem Anhänger auf Schädigerseite ist zwar für fingierte Verkehrsunfälle ebenso typisch wie die Beteiligung eines älteren und/oder vorgeschädigten Fahrzeugs der Luxusklasse als Anspruchstellerfahrzeug. Mit Blick auf den geschädigten A 8 ergibt sich vorliegend allerdings kein eindeutiges, sondern ein ambivalentes Bild.
Der A 8, der nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers ca. ein Jahr vor dem Unfall für einen erheblichen Geldbetrag angeschafft und durch den Kläger mit einem Austauschgetriebe ausgestattet wurde, steht noch immer im Eigentum des Klägers, wohingegen für Unfallmanipulationen verwendete Fahrzeuge häufig kurze Zeit nach dem fingierten Unfall veräußert werden.
Diese Ambivalenz wird auch nicht dadurch neutralisiert, dass nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht sämtliche geltend gemachten Schäden am A 8 auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführen sind. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass die Beschädigungen am vorderen linken Radhaus nicht kompatibel seien. Auch Beschädigungen an Achse und Lenkung, wie sie im Schadensgutachten des Privatgutachters C aufgeführt sind, könnten durch die Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen Gespann nicht entstanden sein. Da die Fahrzeugbesichtigung durch den Sachverständigen C, bei der das Schadensbild einschließlich der nicht kompatiblen Schäden dokumentiert wurde, bereits am 18.11.2015, mithin zwei Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall, erfolgt ist, und der Kläger plausible Angaben zur Entstehung der nicht kompatiblen Schäden nicht gemacht hat, verbleiben denknotwendig zwei Möglichkeiten. Entweder war der vom Sachverständigen Prof. T als massiv bezeichnete Schaden (u. a. sichtbar am linken vorderen Radhaus) im Unfallzeitpunkt bereits vorhanden (als sog. Vorschaden) oder aber das klägerische Fahrzeug ist nach dem streitgegenständlichen Geschehen bis zur Vorstellung beim Schadensgutachter am 18.11.2015 erneut beschädigt worden. Welche Alternative zutrifft, kann dahinstehen; jedenfalls handelt es sich insoweit um nicht kompatible Schäden.
Das Vorhandensein nicht offenbarter, nicht kompatibler Schäden deutet allerdings nicht zwangsläufig auf ein manipuliertes Unfallgeschehen hin. Auch insoweit bestehen zwei Alternativen, nämlich die, dass der Kläger in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1) in eine weitere Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, um sowohl den nicht kompatiblen Schaden als auch den neuen Schaden gegenüber dem Beklagten zu 2) abzurechnen. Ebenso denkbar ist es aber auch, dass es sich nicht um ein fingiertes Unfallgeschehen handelt und der Kläger "lediglich" die günstige Gelegenheit des neuen Unfalls für eine Abrechnung der vor oder nach dem streitgegenständlichen Vorfall entstandenen Schäden zu nutzen versucht.
Dementsprechend oblag es der beweisbelasteten Beklagten zu 2) zur Gewissheit des Senats i. S. d. § 286 ZPO die von ihr behauptete Alternative "Einwilligung" anhand der weiteren Indizien nachzuweisen. Diese Beweisführung ist ihr nicht gelungen; die insoweit zu konstatierende bloße erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation reicht nicht. Im Einzelnen:
(b)
Dass die Parteien sich vor dem Unfall bereits kannten, vermag zwar deutliche Indizwirkung für ein gestelltes Unfallgeschehen zu entfalten (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2018, Az. 1 U 59/17, NJW-RR 2018, 605). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die von den Parteien geschilderte, aufgrund verschiedener Berührungspunkte bestehende flüchtige Bekanntschaft - wie vom Beklagten zu 1) nach dem persönlichen Eindruck des Senats authentisch geschildert - eher durch Abneigung gekennzeichnet ist. Dies ist - anders als die Beklagten geltend machen - im Übrigen auch nicht erstmals in zweiter Instanz vorgetragen worden, sondern der Beklagte zu 1) hatte bereits bei seiner erstinstanzlichen Anhörung am 15.03.2017 (S. 6 des Protokolls, Bl. 117R d. A.) erklärt, kein gutes Verhältnis zum Kläger, sondern im Rahmen des rein geschäftlichen Kontakts nur Ärger mit diesem gehabt zu haben. Dass die Parteien zu der bestehenden Bekanntschaft erst sukzessive im Laufe des Verfahrens Angaben gemacht haben, lässt sich dadurch erklären, dass zunächst der Zeuge C anstelle des Klägers als Anspruchsteller aufgetreten ist und der Kläger dem Beklagten zu 1) zudem nur unter seinem Geschäftsnamen "C2" bekannt war.
(c)
Soweit der Hergang des Unfalls, namentlich der seitliche Anstoß gegen einen parkenden Pkw - aufgrund der geringen Verletzungsgefahr, der zumeist beträchtlichen Schadenshöhe und der eindeutigen Haftungslage - eine besonders geeignete Konstellation für Unfallmanipulationen darstellt, wird dies dadurch relativiert, dass es sich nach Einschätzung des Senats um einen plausiblen Unfallhergang mit schlüssigem Randgeschehen gehandelt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T ist es bei einer "schnurgeraden" Vorbeifahrt des Gespanns an dem parkenden Pkw zu den Anstößen des Chryslers und des Anhängers gegen den parkenden Pkw gekommen.
Anders als die Beklagtenseite meint, handelt es sich insoweit nicht um einen kaum erklärlichen Fahrfehler des Beklagten zu 1), sondern die Kollision ist als Augenblicksversagen in den Abendstunden, also am Ende eines Arbeitstages nach Durchführung mehrerer Transportfahrten durchaus erklärlich. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass zum Unfallzeitpunkt Dunkelheit herrschte und der Beklagte nach seinen eigenen unwiderlegten Angaben im Fahren mit einem Anhänger von der Größe des am Unfalltag von ihm gezogenen Anhängers nicht geübt war. Dass ein Fahrer mit Blick auf einen überbreiten Anhänger Seitenabstände unzutreffend einschätzt und aus diesem Grunde den Abstand zu parkenden Fahrzeugen (auch bereits mit dem den Anhänger ziehenden Pkw) zu stark verringert, um eine Kollision des Anhängers mit dem Gegenverkehr zu vermeiden, ist aus Sicht des Senats nachvollziehbar. Dass der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben zum Kollisionszeitpunkt nicht gebremst hat, ist bei einer Unfallverursachung durch irrtümliche Fehleinschätzung der gegebenen Seitenabstände ebenfalls nachzuvollziehen.
Eine fehlende Hergangskompatibilität ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Landgericht und vor dem Senat angegeben hat, er sei zunächst noch an einem anderen Pkw vorbeigefahren, bevor es bei der Vorbeifahrt an dem klägerischen Pkw sodann zu der Kollision gekommen sei. Da insoweit die räumlichen Abstände zwischen den parkenden Fahrzeugen nicht feststehen und zudem unklar ist, wie weit der zuvor vom Beklagten passierte Pkw auf der Fahrbahn stand, ergibt sich aus diesem Vortrag bereits nicht, dass sich das vom Beklagten gefahrene Gespann zum Kollisionszeitpunkt in einer Bogenfahrt befunden haben muss, was mit der Feststellung des Sachverständigen, das Gespann sei vollkommen gerade gefahren, nicht in Einklang zu bringen wäre. Zudem ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass im Detail unpräzise oder unplausible Angaben des Schädigers, der "allein" vor Ort war, nicht per se dem Kläger zum Nachteil gereichen dürfen, und zwar insbesondere dann nicht, wenn unter unfallanalytischen Gesichtspunkten im Detail das Fahrverhalten nur anders als geschildert zu kompatiblen Schäden geführt hat. Dass der Beklagte zu 1) - wie von ihm bei seiner Anhörung durch den Senat am 08.12.2017 geschildert - zu dicht an dem parkenden A 8 vorbei gefahren ist, weil er im Gegenverkehr Scheinwerfer hat aufleuchten sehen, wird entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch widerlegt, dass der Zeuge I bei seiner Vernehmung durch den Senat angegeben hat, zum Unfallzeitpunkt sei kein Gegenverkehr gekommen. Die Richtigkeit dieser Bekundung unterstellt, ergibt sich bereits nicht zwingend ein Widerspruch zu der Schilderung des Beklagten zu 1); denn der Zeuge hat deutlich gemacht, dass er auf das Randgeschehen gar nicht geachtet habe, so dass seine Einschätzung mit Blick auf das Vorhandensein von Gegenverkehr ohnehin keine sicheren Feststellungen ermöglicht.
(d)
Schließlich ist sowohl der Vortrag des Klägers dazu, warum er am Unfalltag den Pkw an der Straße abgestellt hat, als auch der Vortrag des Beklagten zu 1) zu Anlass und Grund der Anmietung des Anhängers und der vorgenommenen Fahrt schlüssig, was bei manipulierten Unfallgeschehen häufig nicht der Fall ist.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er aufgrund von Bauarbeiten auf seinem Grundstück sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt regelmäßig im Bereich der Unfallstelle an der Straße geparkt hat.
Auch der Beklagte zu 1) hat einen nachvollziehbaren Grund genannt, weshalb er sich einen Anhänger gemietet und hiermit die Straße H-Straße in N befahren hat. Wie der Beklagte zu 1) vor dem Landgericht Bielefeld geschildert hat, hat er den Trailer gemietet, um größere Gegenstände - insbesondere Betonquader und 1000 l-Wasserfässer - aus einer Lagerhalle abzuholen. Bevor es zu dem Unfall gekommen sei, habe er bereits mehrere derartige Transportfahrten unternommen. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Beklagte zu 1) mit Blick auf die Fahrt, bei der es zu dem Unfall gekommen ist, konkretisiert, dass er diese unternommen habe, um einen Kreiselmäher in Bad F abzuholen, welcher zu groß für einen Transport mit seinem eigenen Anhänger gewesen sei. Dass der Beklagten zu 1) mit dem angemieteten Anhänger, welchen er nach eigenen Angaben für einen halben Tag benötigte und erst am kommenden Tag vereinbarungsgemäß zurückgeben sollte, mehrere Transportfahrten mit unterschiedlicher Ladung durchgeführt hat bzw. durchführen wollte, erscheint dem Senat ohne Weiteres nachvollziehbar.
(e)
Hierzu passt, dass mit Blick auf den Unfallort und die Unfallzeit nicht sicher auszuschließen war, dass der Vorgang nicht durch unbeteiligte Zeugen beobachtet werden würde, was vorliegend durch den Zeugen I auch der Fall war.
(f)
Soweit die Beklagtenseite weitere Indizien für ein gestelltes Unfallgeschehen in einer unrichtigen Angabe der Kilometerlaufleistung des Audi in einem Versicherungsantrag durch den Zeugen C und der Einschaltung eines externen Sachverständigen sieht, kommt diesen Gesichtspunkten nach Einschätzung des Senats keine oder allenfalls geringfügige Indizwirkung zu.
Dass es in einem durch den Zeugen C gestellten Versicherungsantrag vom 24.11.2015 zur Angabe einer Laufleistung von 110.000 km gekommen ist, während der Pkw wenige Tage zuvor zum Unfallzeitpunkt ausweislich des Privatgutachtens Brinkmann eine Laufleistung von ca. 90.000 km aufwies, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.12.2016 nachvollziehbar damit erklärt, dass der Zeuge C ihn diesbezüglich angerufen und der Kläger aus seiner Erinnerung heraus unzutreffend 110.000 km als Laufleistung angegeben habe.
Aus welchem Grunde das Sachverständigenbüro C2 und nicht ein für die Beklagte zu 2) tätiger Gutachter durch den "LVM-Vertrauensmann" C mit der Erstellung des Privatgutachtens beauftragt wurde, hat der Zeuge bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung überzeugend damit erklärt, dass letztlich der den Pkw allein nutzende Kläger den (ihm bekannten) Schadensgutachter ausgewählt habe.
Auch aus dem Umstand, dass die Polizei gerufen wurde, lässt sich vorliegend für die Frage einer Unfallmanipulation nichts herleiten.
Gleiches gilt mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger den Unfallschaden fiktiv abgerechnet hat. In Fällen der Unfallmanipulation wird zwar regelmäßig fiktiv abgerechnet; es handelt sich aber auch im Übrigen um eine so gängige und rechtskonforme Art der Abrechnung, dass ihr eine nennenswerte Indizwirkung nicht beizumessen ist.
Somit ergibt sich in Gesamtschau aller vorhandenen Indizien aus Sicht des Senats kein eindeutiges Bild im Sinne einer klägerischen Einwilligung. Die streifende Beschädigung eines parkenden Oberklassefahrzeugs durch einen flüchtig aufgrund geschäftlichen Kontakts Bekannten mit annähernd wertlosem Pkw nebst gemietetem Anhänger reicht hierzu bei plausiblem Hergang mit schlüssigem Randgeschehen und kompatiblen Schadensbild nicht aus, um - wie erforderlich - die ebenfalls im Raum stehende Alternative einer "bloßen" Ausnutzung des Unfalls zur Abrechnung auch nicht kompatibler Schäden in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung auszuschließen.
b)
Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Netto-Reparaturkosten in Höhe von 8.786,46 €, sowie einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Sachverständigenkosten sind demgegenüber von den Beklagten gegenüber dem Kläger nicht zu ersetzen.
aa)
Entsprechend obiger Ausführungen hat die Einholung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. T ergeben, dass der geparkte Pkw des Klägers bei dem streitgegenständlichen Unfall im Bereich der Fahrerseite nur wie auf den Anlagen A 3 ff. zum mündlichen Gutachten ersichtlich kompatibel beschädigt wurde.
Der gegenteilige pauschale Klägervortrag ist damit widerlegt. Daraus folgt, dass die Reparatur der Beschädigungen am vorderen linken Radhaus und damit insgesamt am vorgeschädigten vorderen linken Kotflügel nicht als unfallbedingt erforderlich anzusehen und daher nicht ersatzfähig ist.
Die unfallbedingt erforderlichen Netto-Reparaturkosten ergeben sich aus der - von den Parteien nicht angegriffenen - überzeugenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Ohm vom 15.05.2018 und belaufen sich auf 8.786,46 € netto.
bb)
Ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Dies folgt bereits daraus, dass die Beauftragung des Sachverständigen Brinkmann nicht durch den Kläger, sondern durch den Zeugen C erfolgt ist. Dementsprechend hat der Sachverständige seine Kosten auch gegenüber diesem abgerechnet (vgl. die Rechnung vom 30.11.2015, Bl. 20 d. A.). Dass der Kläger gleichwohl die Sachverständigenkosten beglichen hätte oder sich insoweit noch einer Inanspruchnahme ausgesetzt sieht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine Abtretung von Ansprüchen des Zeugen C an den Kläger im Zusammenhang mit der Schadensregulierung hat der Zeuge C bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Protokoll vom 15.03.2017, Bl. 118 d. A.).
Darüber hinaus sind Sachverständigenkosten aber auch nur dann vom Unfallschädiger bzw. dessen Versicherung zu ersetzen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn das Gutachten wegen falscher Angaben des Geschädigten - insbesondere wegen Verschweigens von Vorschäden - unbrauchbar ist (OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1992, Az. 9 U 20/92, NZV 1993, 149; Grüneberg in: Palandt, BGB 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 58). Vorliegend errechnet das Privatgutachten - aufgrund der Einbeziehung von Reparaturkosten am vorderen linken Kotflügel, an der Lenkung und an den Achsen, welche nicht unfallbedingt erforderlich waren - Reparaturkosten, die mehr als doppelt so hoch sind wie die durch den gerichtlich bestellten Gutachter ermittelten unfallbedingt erforderlichen Kosten. Das Privatgutachten war damit objektiv unbrauchbar.
cc)
Die durch die Beklagten zu ersetzende allgemeine Kostenpauschale beläuft sich auf den Betrag von 25,00 €, welchen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung insoweit als angemessen erachtet.
c)
Der Schadensersatzanspruch ist ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Ein früherer Zinsbeginn gemäß §§ 288, 286 BGB wegen Verzugs ist - entgegen dem klägerischen Antrag - nicht anzunehmen, da sich die Beklagten nicht gegenüber dem Kläger im Verzug befanden. Eine verzugsbegründende Mahnung hat durch den Gläubiger zu erfolgen (vgl. Grüneberg a. a. O. § 286 Rn. 16). Vorliegend ist die vorgerichtliche anwaltliche Mahnung allerdings nicht namens des Klägers, sondern namens des Zeugen C erfolgt.
2.
Der auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen künftigen Schadens aus dem streitgegenständlichen Unfall gerichtete klägerische Antrag zu 2) hat keinen Erfolg. Der Kläger hat diesen Antrag damit begründet, dass für den Fall einer Reparatur noch höhere Kosten anfallen könnten. Nachdem der Pkw inzwischen (ohne Rechnung) repariert wurde und dem Kläger nach eigenen Angaben für die Reparaturdauer ein Zweitwagen zur Verfügung stand, sind im Zusammenhang mit der Reparatur weitere ersatzfähige Positionen nicht entstanden. Ein Feststellungsinteresse ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
3.
Ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit besteht ebenfalls nicht. Denn insoweit gilt entsprechendes wie hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind - wenn auch durch den Kläger ausgewählt - durch den Zeugen C beauftragt und für diesen vorgerichtlich tätig geworden (vgl. Anlage K 3, Bl. 21 d. A.). Der Kläger hat sich zum Beleg der von ihm behaupteten Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten für ihn lediglich auf Schreiben berufen, welche namens des Zeugen C an den Beklagten zu 2) gerichtet waren (Anlage K 3 und K 4, Bl. 23 f. d. A.). Da eine Stellvertretung des Zeugen C für den Kläger nicht anzunehmen ist, und eine Abtretung von Ansprüchen des Zeugen C an den Kläger entgegen dessen Vortrag nach den Bekundungen des Zeugen C gerade nicht erfolgt ist, ist ein Anspruchsgrund im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nicht dargetan.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97, 100, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.