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OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2019 - 7 U 27/18

1. Der Fahrer eines PKW, der schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, kann gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer den Schmerzensgeldanspruch der unfallbedingt erheblich verletzten Beifahrerin, die in der Folge verstorben ist und deren Alleinerbe er ist, geltend machen.

2. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei enger verwandtschaftlicher / ehelicher Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem (Zurücktreten der Genugtuungsfunktion).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.01.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az.: 8 O 319/17) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2017 sowie 290,82 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz und 2. Instanz tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Erbe seiner im Juli 2016 verstorbenen Ehefrau Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geltend.

Er befuhr am 11.03.2016 mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, VW Touran, amtliches Kennzeichen ..., in I den S Weg in Fahrtrichtung H Straße. Auf dem Beifahrersitz saß seine Ehefrau, die Geschädigte, die zum Unfallzeitpunkt 81 Jahre alt war.

An einem unbeschrankten Bahnübergang an der P fuhr der Kläger aus Unachtsamkeit trotz blinkender Signalanlage in den Bereich des Bahnübergangs. Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen dem Touran und einem von rechts mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h kommenden Triebwagen der E; das Fahrzeug wurde ca. 100 m mitgeschleift. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Ehefrau wurde schwerstverletzt. Unmittelbar nach dem Unfall war sie noch bei Bewusstsein. Nach notfallmäßiger Verbringung in ein Krankenhaus wurde sie für die Dauer einer knappen Woche in ein künstliches Koma versetzt. Sie erlitt ein Schädelhirntrauma/Hirnblutung, die Wirbelsäule war im Bereich der Halswirbelsäule, im Bereich der Brustwirbelsäule und im Bereich der Lendenwirbelsäule gebrochen wie sie auch auf beiden Seiten einen Schlüsselbeinbruch sowie Rippenserienfrakturen erlitt. Rechts waren zudem das Schienbein mehrfach und das Wadenbein gebrochen. Es lagen innere Verletzungen im Brustfellraum, an der Leber und den Nebennieren vor. Nach zunächst eingetretener Stabilisierung traten am 23.03.2016 akute Oberbauchschmerzen auf, wegen derer sie wieder auf die Intensivstation verlegt wurde. Bei der Eröffnung der Bauchhöhle zeigten sich eine Bauchfellentzündung sowie eine Perforation am Rektum. Es folgte eine Rektumresektion mit Blindverschluss des Rektumstumpfes, wobei sich eine mangelnde Versorgung der linken Hand bei Verschluss der Arteria radialis entwickelte, die zu einer operativen Entfernung eines Thrombus veranlasste. Die Geschädigte wurde bis zum 19.04.2016 auf der Intensivstation überwacht. Während dieser Zeit war sie durchgehend bei Bewusstsein, empfing Besuch und kommunizierte mit diesem, wenn auch ihre Wahrnehmung und Kommunikationsfähigkeit durch die Schmerzmedikation beeinträchtigt war. Es kam zunächst zu einer graduellen Stabilisierung. Auf sodann aufgetretene erhöhte Entzündungswerte wurde eine Rektumstumpfinsuffizienz festgestellt, die eine Spongeanlage wegen eines postoperativen Subileus (Vorstufe Darmverschluss) bedingte. Bei weiterer langsamer Verbesserung des Zustands wurde sie am 17.05.2016 zur Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in die N-Klinik C verlegt, wo sie allerdings nur wenige Tage verblieb. Wegen Atemnot und der Unterschreitung der altersüblichen Herzfrequenz sowie wegen eines kühlen linken Armes wurde sie am 20.05.2016 in das örtliche Krankenhaus C, internistische Intensivstation, verlegt. Am 23.05.2016 wurde ein mechanischer Darmverschluss festgestellt, der eine operative Dünndarmteilresektion und AP-Neuanlage erforderlich machte. In der Folgezeit wurde sie u.a. wegen nachgewiesener MRSA-Keime isoliert. Es folgten Atemversagen und chronische Pleuraergüsse, die atemtherapeutische Unterstützung und künstliche Ernährung erforderlich machten. Nach fast fünfwöchigen Intensivstationsaufenthalt wurde sie am 29.06.2016 zunächst bei verbessertem Zustand auf eine periphere Station verlegt. Vier Tage später, am 03.07.2016, erlitt sie einen septischen Schock einhergehend mit einer schweren Bewusstseinstrübung und verstarb schließlich am 07.07.2016, ohne bis zu diesem Zeitpunkt das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- € sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag von 1.184,05 €.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass es angesichts des Umfangs und der Auswirkungen der unfallbedingt erlittenen Verletzungen auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht entscheidend ankomme. Gerade bei Ansprüchen aus Verkehrsunfällen werde die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie von der Ausgleichsfunktion bestimmt. Der Tod der Ehefrau könne sich darüber hinaus, unabhängig davon, ob er unfallkausal sei oder nicht, nicht auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken. Das fortgeschrittene Alter der Ehefrau dürfe nicht für die Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen werden. Die Zahlung solle zudem nicht für den Kläger, sondern für die Kinder und Enkelkinder verwendet werden, was im Sinne der Ehefrau gewesen wäre. Bei der Bemessung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr sei wegen der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit eine 2,0 Gebühr angemessen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 255.025,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2017 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.487,49 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass grundsätzlich ein Schmerzensgeld von 20.000 € bis 30.000,- € angemessen sei. Es müsse bei der Ausgleichsfunktion allerdings berücksichtigt werden, dass die Ehefrau zeitnah nach dem Unfall an dessen Folgen verstorben sei. Es gehe daher nicht um Schmerzensgeld für einen sogenannten Dauerschaden. Da die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zudem völlig zurücktrete, weil es sich bei dem Schädiger um einen nahen Familienangehörigen handele, sei auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung ein Betrag in Höhe von 15.000,- € ausreichend. Insoweit sei bei der Bemessung des Schmerzensgelds nach Billigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Erbe und zugleich Unfallverursacher in den Genuss des Ausgleichs kommen werde.

Das Landgericht hat mit angefochtenem Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte zwar als Erbe seiner Ehefrau dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch. Dieser sei einschließlich der geltend gemachten Kostenpauschale aber in einem Bereich anzusiedeln, der die von der Beklagten gezahlten Summe von 15.000,- € nicht erreiche. Auch bei Verkehrsunfällen spiele bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Genugtuungsfunktion eine mehr oder weniger große Rolle. Sie entfalle jedoch vollständig, wenn ein naher Familienangehöriger den Verkehrsunfall verschuldet habe. Die Schädigung durch den Ehemann könne auch dann nicht ohne Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes bleiben, wenn ein hohes Schmerzensgeld die Familie finanziell nicht belaste, weil ein Haftpflichtversicherer hinter dem Ehemann stehe. Wegen der erheblichen Verletzungsfolgen und des Umstands, dass sich die Ehefrau mehrere Monate auf der Intensivstation befunden habe, sei ein nicht unerheblicher Schmerzensgeldbetrag gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sei die vergleichsweise kurze Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen und Schmerzen. Darüber hinaus sei auch das fortgeschrittene Lebensalter der Ehefrau zu berücksichtigen, da eine Schädigung im jungen Alter und die besonders lange Dauer irreparabler Unfallfolgen und die daraus resultierende Perspektivlosigkeit ein exponiertes Bemessungskriterium sei. Insgesamt sei ein Schmerzensgeld oberhalb der gezahlten 15.000,- € nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen wird gemäß § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus nachfolgendem nichts anderes ergibt.

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die vollumfängliche Berufung des Klägers. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt er, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes betont. Bei Verkehrsunfällen trete diese hinter der Ausgleichsfunktion zurück. Auch die Schädigung durch den Ehemann bleibe ohne Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes. Dies gelte insbesondere, wenn eine Haftpflichtversicherung dahinterstehe. Das Landgericht habe zutreffend die schwerwiegenden Verletzungen der Ehefrau aufgeführt, aber nicht die zutreffende Konsequenz daraus gezogen. Fehlerhaft habe es auf eine "vergleichsweise kurze Dauer" der erlittenen Beeinträchtigungen abgestellt. Der Tod der Ehefrau wirke sich nicht schmerzensgeldmindernd aus, da die Verletzungshandlung weder sofort noch alsbald zum Tod geführt habe.

Der Kläger beantragt, abändernd

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von weiteren mindestens € 255.025,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2017 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.487,49 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Bei der Schmerzensgeldbemessung sei zudem zu berücksichtigen, dass während der gesamten Leidensdauer für die Ehefrau des Klägers nicht absehbar gewesen sei, dass die Unfallfolgen zum Tod führen würden.

Der Senat hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Az.: 402 Js 371/16 beigezogen und den Kläger gemäß § 141 Abs. 3 ZPO informatorisch angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 11.01.2019 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nur teilweise begründet und rechtfertigt lediglich teilweise eine für den Kläger günstigere Entscheidung.

Dem Kläger steht als Erbe seiner bei dem Verkehrsunfall vom 11.03.2016 verletzten und letztlich verstorbenen Ehefrau gegen die Beklagte aus den § 1922 Abs. 1 BGB i.Vm. §§ 18, 11 S. 2, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000,00 € zu, wobei der Anspruch durch vorprozessuale Zahlung von 15.000,00 € in dieser Höhe bereits erloschen ist.

1.

Die volle Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Ehefrau des Klägers ist bei dem Betrieb des von dem Kläger geführten Kraftfahrzeuges an ihrem Körper und ihrer Gesundheit geschädigt worden, wobei der Unfall weder unvermeidbar noch auf höhere Gewalt, vielmehr allein auf das unfallursächliche Verschulden des Klägers als Fahrer zurückzuführen war. Hieraus ergibt sich die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des von dem Kläger geführten Fahrzeuges. Der Kläger ist unstreitig Erbe seiner verletzten Ehefrau, deren Schmerzensgeldanspruch er geltend macht. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist wie jeder vermögensrechtliche Anspruch vererblich und übertragbar (Gesetz vom 14.03.1990, BGBl. 1990, Teil I Nr. 12, Seite 478).

2.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Geschädigten als Ausgleich für die von ihr infolge der unfallbedingten Verletzungen erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen gemäß § 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB dem Grunde nach ein angemessenes Schmerzensgeld zustand. Der Senat hält den vorprozessual gezahlten Betrag von 15.000,00 € jedoch für nicht ausreichend. Vielmehr ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € zum Ausgleich der von der Geschädigten erlittenen Beeinträchtigungen angemessen, aber auch - entgegen der klägerischen Auffassung - ausreichend.

a.

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 28.03.2006, Az. VI ZR 46/05, Rn. 30, VersR 2006, 710).

b.

Der Maßstab für die billige Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer grundsätzlichen Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden. Die Abwägung führt dazu, dass vorliegend die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion nahezu vollständig hinter der durch die Beeinträchtigungen bestimmten Ausgleichsfunktion zurücktritt und in Hinblick auf letztere lediglich in zu vernachlässigendem Maße ins Gewicht fällt.

Denn bereits grundsätzlich steht bei der Bestimmung der billigen Entschädigung der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund, weil im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung bildet (BGH, Beschluss vom 16.09.2016, Az.: VGS 1/16 -, BGHZ 212, 48-70, m.w.N.). Nur für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat auch die Genugtuungsfunktion eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet. Eine entsprechende Bedeutung kommt der Genugtuungsfunktion auch zu, wenn der Geschädigte ausnahmsweise so gut gestellt ist, dass bei ihm durch keinerlei Geldbeträge ein Ausgleich für einen immateriellen Schaden herbeigeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 16.09.2016, Az.: VGS 1/16 -, BGHZ 212, 48-70, m.w.N.).

Anerkannt ist, dass bei Verletzungen durch Verkehrsunfälle die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs im Vordergrund steht; der Genugtuungsfunktion kommt dann ebenfalls allenfalls eine geringe Bedeutung zu (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014, Az.: 9 U 149/13, Rn. 26 - juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2012, Az. 6 U 96/10; BeckRS 2012, 04236; OLG Celle, Beschluss vom 23.1.2004, Az. 14 W 51/03, Rn 3, juris; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 253 Rn. 31; Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage, 2017, § 253 BGB Rn. 91).

Schließlich tritt die Genugtuungsfunktion weiter zurück, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem eine enge verwandtschaftliche Beziehung besteht. Zu den für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes erheblichen Umständen gehören nämlich auch die familienrechtlichen Beziehungen, so dass ein Ehepartner im Allgemeinen eine geringere Entschädigung in Geld schuldet als ein unter den gleichen Umständen verantwortlicher Fremdschädiger. Dies ergibt sich aus den sozialen Bindungen zwischen Familienmitgliedern, auf welchen das gesamte Unterhaltsrecht fußt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008, Az. 1 U 128/07, Rn. 70 - juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.01.1991, Az. 9 U 40/89, Rn. 28 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1997, Az. 13 U 202/96, Rn 33, juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend für die Schmerzensgeldhöhe die Ausgleichsfunktion nahezu allein bestimmend. Nicht nur, dass die von Geschädigten erlittenen Verletzungen durch einen Verkehrsunfall verursacht worden sind, bei dem der Genugtuungsfunktion in einem noch geringeren Maße als ohnehin eine eigenständige Bedeutung zukommt. Zudem hat hier der Kläger als Ehemann selbst den für die Geschädigte folgenschweren Unfall verursacht, so dass auch auf Grund dieser familienrechtlichen Beziehung der Genugtuungsaspekt weniger Gewicht hat als dies bei einem Fremdschädiger der Fall wäre.

c.

Daher bemisst sich das der Geschädigten zustehende Schmerzensgeld maßgeblich nach der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, mithin dem Maß der erlittenen Lebensbeeinträchtigung (BGH, Beschluss vom 16.09.2016, Az.: VGS 1/16 -, BGHZ 212, 48-70; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U 52/15; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az. 9 U 50/99, - juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014, Az.: 9 U 149/13 - juris).

Danach sind die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen und Folgen mit einem Betrag von 30.000,00 € angemessen ausgeglichen.

Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Geschädigte unfallbedingt nicht nur zahlreiche Brüche (der Wirbelsäule, beider Schlüsselbeine, der Rippen, des rechten Unterschenkels), sondern auch eine Hirnblutung wie darüber hinaus mehrfache innere Verletzungen (der Leber, der Nebennieren, des Rektums, des Brustfells), mithin schwerste Verletzungen, erlitten hat, wegen derer sie durchgehend bis zu ihrem Versterben vier Monate nach dem Unfallereignis stationär behandelt worden ist. Während des stationären Aufenthalts wurde die Geschädigte in der ersten Woche in ein künstliches Koma versetzt, befand sich in der Folgezeit jedoch durchgehend bei Bewusstsein, so dass sie die von ihr erlittenen Verletzungen wie auch die damit einhergehenden Schmerzen bewusst wahrnehmen konnte. Dennoch konnte sie Besuch empfangen und kommunizieren, auch wenn dies unter dem Einfluss der Auswirkungen der starken Schmerzmedikation gestanden hat, die die Geschädigte wegen der durch die Verletzungen verursachten erheblichen Schmerzen durchgehend zu sich nahm. Sie wurde mehrfach operiert (Richten der Brüche, Rektumsektion mit Spongeanlage und Dünndarmteilresektion und AP-Neuanlage). Phasen langsamer Stabilisierung, in denen die Geschädigte auf eine normale Station und für einige Tage sogar in eine Rehabilitationsklinik verlegt wurde, wechselten sich jedoch ab mit Phasen von Rückschlägen, in denen die Geschädigte wieder auf die Intensiv-, wegen des Befalls mit einem MRSA-Keim sogar auf die Isolationsstation, verlegt werden musste. Bei dem letzten fast fünfwöchigem Intensivstationsaufenthalt waren eine atemtherapeutische Unterstützung wie eine künstliche Ernährung erforderlich, wenn die Geschädigte dann auch kurz vor ihrem Versterben auf eine periphere Station verlegt werden konnte, auf der sie jedoch nur vier Tage später einen septischen Schock einhergehend mit einer schweren Bewusstseinstrübung erlitt und schließlich am 03.07.2016 verstarb, ohne wieder das Bewusstsein erlangt zu haben.

Die Art, Größe und der Umfang der von der Geschädigten erlittenen Verletzungen, Beeinträchtigungen und Schmerzen stellte sich so ohne Zweifel als gravierend dar. Die Dauer der erlittenen Beeinträchtigungen beschränkte sich dagegen lediglich auf einen Zeitraum von 4 Monaten, welches ein maßgeblicher Umstand bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war.

d.

Weitere von den Parteien aufgezeigte Umstände waren bei der Bestimmung der Höhe der angemessenen billigen Entschädigung nicht zu berücksichtigen.

Dem Umstand, dass die Geschädigte mit nach § 287 ZPO gegebener hinreichender Wahrscheinlichkeit an den Folgen des Verkehrsunfalls verstorben ist, kann keine schmerzensgelderhöhende Bedeutung zugemessen werden. Weder der Tod selbst noch die Verkürzung der Lebenserwartung rechtfertigen ein Schmerzensgeld (BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az.: VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388). Auch die Frage, wem nach dem Versterben der Geschädigten letztlich das Geld zufließt, spielt für die Höhe keine Rolle. Ein Schmerzensgeld bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert lediglich eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten, wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes (OLG München, Urteil vom 03.08.2012, Az. 10 U 2195/11, Hacks u.a. lfd. Nr. 36.2286). Die Geschädigte hat über die Dauer von vier Monaten - mit Ausnahme der ersten Woche, in der sie in ein künstliches Koma versetzt wurde - Schmerzen empfunden und auch die Art und das Ausmaß der von ihr erlittenen Verletzungen über den Zeitraum von vier Monaten bewusst wahrnehmen können. Es kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass sich die Situation für die Geschädigte recht zügig als nicht (mehr) lebensbedrohlich darstellte. Wie bereits dargelegt war der Krankheitsverlauf immer wieder durch dramatische Rückschläge geprägt. So wird sich bei diesem Krankheitsverlauf hinreichend wahrscheinlich auch der grundsätzlich im Bewusstsein klaren Geschädigten der Umfang der Gefährdung der Verletzungen für ihren Leib und ihr Leben aufgedrängt haben.

Auch das hohe Alter von 81 Jahren an sich wirkt sich weder schmerzensgelderhöhend noch - mindernd aus, wie es der Kläger befürchtet. Nur bei einem festzustellenden Dauerschaden, und zwar dann, wenn es einen jüngeren Menschen trifft, kann sich das jugendliche Alter auswirken, weil ein junger Mensch diesen Schicksalsschlag länger als ein alter Mensch zu tragen hat und weil das allgemeine körperliche Wohlbefinden bei diesem größer als bei einem alten Menschen ist (KG Berlin, Urteil vom 29.07.2004, Az. 8 U 54/04 -, juris; Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, 2016, § 253 BGB, Rn. 40, Stichwort "Folgeschäden", Rn. 106/107 m.w.N). Das Alter eines Geschädigten findet daher nur über den Gesichtspunkt der zu erwartenden Dauer der zu erleidenden Beeinträchtigungen Berücksichtigung. Darüber hinaus ist die Höhe des Schmerzensgelds auch von dem Maß und der Dauer der Lebensbeeinträchtigung im Übrigen ausgehend von dem allgemeinen körperlichen Wohlbefinden des Geschädigten geprägt, welches bei älteren Menschen in der Regel eingeschränkter ist. Hierzu hat der Kläger jedoch dargelegt, dass es sich bei der Geschädigten um eine rüstige und aktive 81-jährige gehandelt hat, die noch Fahrradausflüge unternahm, reiste und sich um die Kinder der Familie kümmerte. Lediglich die bei ihr vorliegende Adipositas (per magna statur) sowie das Asthma bedingten Einschränkungen ihres Wohlbefindens.

e.

Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen muss. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Rahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder und Verletzungsfolgen in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind (OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016 - 7 U 52/15, Rn. 31 -, juris).

Dass die billige Entschädigung mit 30.000,00 € angemessen, aber ausreichend bemessen ist, wird dadurch belegt, dass sie sich in Rahmen der für vergleichbare Verletzungsfolgen in der Spruchpraxis zuerkannten Beträge hält und die gegenteiligen Vorstellungen des Klägers übersetzt sind. Der Betrag hält sich im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen als Schmerzensgeld ausgeurteilt worden ist.

So hat das OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2014, Az. 9 U 103/13 (lfd. Nr. 36.1691) für eine Berstungsfraktur BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung, Kompressionsfrakturen der BWK 8, 9, 10 mit Vorderkantenbeteiligung, Schädelhirntrauma, Hirnödem, schwere Lungenkontusion links, Kopfplatzwunde, Schnittwunden am Unterarm, 4 Tage künstliche Beatmung und 5 Monate durchgehend stationärer Aufenthalt ein Schmerzensgeld von 40.000,00 € (indexangepasst: ca. 40.800,00 €) zugesprochen. Der Kläger war erst ca. 3 1/2 Jahre nach dem Unfall wieder in der Lage in beschränktem Umfang Arbeitsaufträge anzunehmen. Die Beeinträchtigungen gingen hier über die von der Geschädigten erlittene Dauer von 4 Monaten weit hinaus. Gleiches gilt für die in dem Urteil vom 04.02.1999, Az. 3 U 533/97, des Saarländischen OLG (lfd. Nr. 36.1689) behandelten Verletzungen der Frakturen 2. LWK, 7. BWK, Kahnbein rechte Hand, Kahnbein linke Fußwurzel, stumpfes Bauchtrauma mit Zwerchfell- und dreifacher Dünndarmruptur, stumpfes Thoraxtrauma, verschiedene Riss- und Quetschwunden mit einhergehendem 5 Wochen Krankenhausaufenthalt mit 2 Operationen, anfangs 18 Tage Intensivstation (zunächst Lebensgefahr, künstliche Beatmung) und nach Entlassung aus dem Krankenhaus 1 1/2 Monate Tragen einer Philadelphiakrawatte und einer Unterarmschiene. Die dortige Klägerin erlitt als Dauerschäden eine deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks mit Verlust der groben Kraft, Beschwerden im linken Fußgelenk nach längerer Belastung, Parästhesien an der Wirbelsäule und eine kosmetisch störende Bauchnarbe. Hierfür wurde ein Schmerzensgeld von 30.000,- € (indexangepasst ca. 39.000,- €) für angemessen erachtet. Auch in der Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2010, Az. 9 U 71/09, (lfd. Nr. 36.1096), hatte das Gericht über Verletzungen zu befinden, die jedenfalls in der Dauer über die Beeinträchtigungen der Ehefrau des Klägers hinausgingen. Für einen Dickdarmriss mit folgender Bauchfellentzündung, dreifacher Dünndarmriss, Rippenserienfraktur 7-9 links, Schlüsselbeinbruch links, Brustbeinfraktur, beidseitige Lungenkontusion, Hämatopneumothorax, cervicales Wurzelreizsyndrom, posttraumatische Belastungsstörung mit einhergehendem 4 Wochen Krankenhausaufenthalt, anschließender Reha von 5 Wochen und 7 Monate Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld von 40.000,- € (indexangepasst ca. 43.600,- €) für ausreichend erachtet. Es handelte sich um eine 54-jährige Physiotherapeutin, die als Dauerschaden die genannte posttraumatische Belastungsstörung sowie Einschränkungen in der Beweglichkeit des Schultergelenks erlitten hat.

Die von dem Kläger zur Orientierung herangezogene Entscheidung des OLG München, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 10 U 2195/11 (Hacks/Wellner/Häcker, 36. Auflage 2018, lfd. Nr. 37.2219), in der vorprozessual ein Schmerzensgeld von 150.000,00 € gezahlt wurde, verfängt dagegen nicht: Diese Entscheidung betrifft nicht nur einen nicht vergleichbaren Fall, in dem der Geschädigte eine durch den Unfall verursachte Hirnblutung erlitten hat, wegen der er sich ca. ein Jahr (mit Ausnahme von zwei Tagen vollen Bewusstseins auch über seine lebensbedrohliche Situation) im Koma befand, in dem er weitgehend nicht mehr in der Lage war, noch Empfindungen haben zu können, bevor er sodann verstarb. Darüber hinaus hat das dortige Gericht nicht entschieden, dass für derartige Verletzungen ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe angemessen ist, sondern nur befunden, dass das bereits vorprozessual in dieser Höhe gezahlte Schmerzensgeld "bei weitem ausreichend" ist. Welcher Betrag zum Ausgleich der erlittenen Verletzungen gereicht hätte, lässt sich der Entscheidung jedoch nicht entnehmen.

Nach alledem stand dem Kläger als Erbe der Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000,00 € zu, auf welches die Beklagte vorprozessual bereits einen Betrag von 15.000,00 € gezahlt hat.

3.

Der Kläger kann im Weiteren eine Kostenpauschale von 25,00 € wie auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 30.025,00 € ersetzt verlangen. Bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 errechnen sich diese zuzüglich der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer mit 1.474,87 €.

Dabei ist lediglich der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Nr. 2300 VV RVG sieht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 vor. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, eine erhöhte Gebühr von 2,0 sei wegen der umfangreichen Tätigkeit und der Schwierigkeit angemessen. Der Begriff des Umfangs bezieht sich auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand bei der Bearbeitung des Mandats (Winkler, in: Mayer/ Kroiß, RVG, 7. Auflage, 2018, § 14 Rn 16). Für die Annahme eines besonderen Zeitaufwands fehlt es an substantiierter Darlegung des Klägers. Zudem können keine besonderen Schwierigkeiten ausgemacht werden. Über dem Durchschnitt liegende Probleme im tatsächlichen oder im juristischen Bereich lagen nicht vor. Auch wenn die Angelegenheit für den Kläger angesichts der schwerwiegenden Folgen für seine Ehefrau eine besondere Bedeutung einnahm, so handelte es sich doch um die typische Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden, wobei sich die wesentliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten auf die Bezifferung des geltend zu machenden Schmerzensgeldes beschränkte. Denn die Haftung der Beklagten stand außer Streit.

Auf die Rechtsanwaltskosten sind vorprozessual bereits 1.184,05 € gezahlt worden, so dass dem Kläger nur noch weitere 290,82 € zustehen.

4.

Der jeweils geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB. Die Beklagte ist mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2017 unter Fristsetzung bis zum 08.05.2017 zur Zahlung aufgefordert worden, so dass sie sich mit dem auf den Fristablauf folgenden Tag in Verzug befand. Zinsen auf die Rechtsanwaltskosten waren ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag begründet.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, §§ 543, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EG ZPO.

6.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

7.

Der Streitwert wird auf 255.025,00 EUR festgesetzt.

Lukas Jozefaciuk