OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - 9 U 202/17
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Kläger obliegen die Darlegung und der nach § 286 ZPO zu führende Beweis, dass der von ihm behauptete Unfall mit dem gegnerischen Fahrzeug an der von ihm behaupteten Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. Steht dies nicht fest, kann andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sind, vermag dies dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen. War der Geschädigte beim Unfall nicht zugegen, ist er auf die Angaben des Schädigers angewiesen, so dass in diesen Fällen ein großzügiger Maßstab hinsichtlich der Substantiierung der darzulegenden Tatsachen gerechtfertigt ist. Reichen die insgesamt gewonnenen Indizien für den nach § 286 ZPO zu führenden Nachweis einer objektiven Rechtsgutsverletzung nicht aus, bleibt nur noch die Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 223ff).
Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen. Der von ihm in Auswertung des Akteninhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Zeugen- und Sachverständigenbeweis gezogene Schluss, dem Kläger sei der Beweis eines Verkehrsunfallgeschehens an der behaupteten Stelle zur behaupteten Zeit mit den behaupteten Schäden nicht gelungen, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige hat von der Berufung nicht angegriffen festgestellt, dass die am Mercedes vorhandenen und durch das Schadensgutachten X beschriebenen Schäden nur dann mit dem dargestellten Unfallgeschehen kompatibel seien, wenn der Anstoß durch den vorderen Abschnitt des Kotflügels bis hin zu der an den Kotflügel reichenden Frontverkleidung erfolgt wäre. Davon, dass ein entsprechender Anstoß erfolgt ist, hat sich das Landgericht aber nicht zu überzeugen vermocht. Insoweit wird auf die Begründung des Landgerichts verwiesen. Richtig ist, dass der Kläger selbst nichts zu dem Unfallhergang sagen kann, weil allein die Beklagte zu 1) anwesend war, so dass der Kläger zur Unfallschilderung auf deren Angaben angewiesen ist. Das Landgericht hat sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, § 286 Abs. 1 ZPO. Entsprechend der Vorschrift des § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO hat das Landgericht die Gründe angegeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Neben dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens hat das Landgericht maßgebend auch auf auf die Angaben der Beklagten zu 1) abgestellt. Danach war deren Fahrzeug nur im oberen mittleren Bereich des rechten Kotflügels beschädigt, was kompatible Schäden am Mercedes jedenfalls nicht insgesamt hat erzeugen können. An welcher Stelle ein Fahrzeug beschädigt worden ist, bedarf keiner besonderen Fachkunde, so dass den Angaben der Beklagten zu 1) auch aus Sicht des Senats keine Zweifel entgegen stehen.
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welcher wirtschaftliche Schaden ihm durch den Verkehrsunfall vom 30.11.2015 entstanden ist.
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind.
Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind - in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen) vortragen (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 247ff). Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mit einem reparierten Vorschaden erworben hat. Ggf. muss er sich die erforderlichen Informationen von dem Voreigentümer beschaffen (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 254).
Der Kläger hat weder vorgetragen, welche Vorschäden konkret im Einzelnen an dem Fahrzeug auf der rechten Fahrzeugseite bereits vorhanden waren, noch hat er substantiiert vorgetragen, in welcher Weise die Vorschäden behoben worden sind.
Aus dem Privatschadensgutachten X vom 07.12.2015 ergibt sich nicht, welcher Art die Vorschäden waren und dass diese Vorschäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. Eine solche Aussage konnte der Schadensgutachter schon deshalb nicht treffen, weil er nicht wusste, welchen Vorschaden das Fahrzeug aufgenommen hatte. Es heißt dort lediglich "Vorschäden beide Seitenteile, beide hinteren Türen, Haube, Heckstoßstange, Heckblech und Heckklappe".
Der Kläger hat auch nicht einen ihm entstandenen abgrenzbaren Schaden dargelegt. Dem Schadensgutachten X lässt sich entnehmen, dass infolge des Unfalls vom 30.11.2015 auch die Beifahrertür und der rechte Schwellerschutz beschädigt worden sind. Insoweit liegt ein vom bekannten Vorschaden abgrenzbarer Bereich vor. Ob und welcher Schaden in Bezug auf diesen abgrenzbaren Bereich entstanden ist, hat der Kläger nicht dargelegt, obwohl dies nach den allgemeinen Grundsätzen zur Substantiierung des behaupteten Schadens gehört. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den technisch und rechnerisch abgrenzbaren Schaden von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr bedarf es bei nur teilweise deckungsgleicher Vorschädigung Vortrags dazu, welche konkreten Reparaturmaßnahmen erforderlich sind, um nur diejenigen Schäden zu beseitigen, die dem Unfall zweifelsfrei zugeordnet werden können (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 253). Eine Schätzung der durch den Unfall entstandenen Schäden ist dem Senat verwehrt. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dient nicht dazu, vor Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten einen Schaden durch Schätzung zu bemessen. Dass die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft worden sind, liegt nicht am Gericht.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
redaktioneller Hinweis:
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 10.04.2018 wurde die Berufung mit Beschluss vom 04.05.2018 zurückgewiesen.