LG Köln, Urteil vom 02.11.2017 - 24 O 210/17
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 23.01.2013 im Rahmen eines Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzes für Nichtselbständige gemäß § 26 ARB 2010 versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 2010, Stand 01.01.2013, zugrunde. Auf den Versicherungsschein (Anlage KE 1, Bl. 84 ff GA) sowie die zugehörigen Versicherungsbedingungen (Anlage K 10, Bl. 25 ff GA) wird Bezug genommen.
Am 24.03.2004 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der E-Bank einen Darlehensvertrag (Darlehens-Nr. ...#) über einen Nennbetrag von 43.500,- €. Zur Besicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld in Höhe von 43.500,- € eingetragen. Am 17.02.2014 wurde eine Weitergewährung des Darlehensvertrages vereinbart.
Am 24.03.2016 erklärten der Kläger und seine Ehefrau u.a. auch ihre auf Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit der Begründung, sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.
Am 12.04.2016 erklärte die E-Bank, sich hierauf nicht einzulassen. Statt dessen schlug sie eine einen Vergleich vor.
Mit Schreiben vom 22.09.2016 und vom 07.11.2016 erklärte die Beklagte unter Hinweis auf aus ihrer Sicht bestehende Vorvertraglichkeit die Deckungsablehnung.
Die Parteien streiten darum, ob der Versicherungsfall in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu sehen ist oder in der Weigerung der E-Bank, das Darlehensverhältnis entsprechend dem Widerruf als Rückgewährschuldverhältnis zu behandeln. Ferner ist im Streit, ob die sog. Vorerstreckungsklausel vorliegend greift.
Der Kläger beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessensvertretung 1. Instanz der Klägerseite gegen die E Bank mit den folgenden Anträgen zu übernehmen:
1) Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 23.04.2004 mit der Darlehensnummer ...# über ursprünglich € 43.500,00 keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann.
2) Es wird festgestellt, dass die Klägerseite an die Beklagte aufgrund der entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufrechnung zum Stichtag 01.05.2016 keinen über einen Betrag in Höhe von € 33.368,15 hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Nutzungsentschädigung in Höhe von € 4.993,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem Stichtag 01.05.2016 zu zahlen.
4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet und ihren Zinsanspruch zum Stichtag 01.05.2016 verloren hat.
Hilfsweise
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet und in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.05.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung entsprechend dem für den jeweiligen Monat einschlägigen MFI-Zinssatz der deutschen Bundesbank - Rubrik Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von 5 bis 10 Jahren - hat.
Äußerst hilfsweise
Es wird festgestellt, dass die Beklagte in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.05.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB entsprechend § 297 BGB hat.
5) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerseite eine löschungsfähige Quittung in Höhe von € 43.500,00 betreffend die Grundschuld, Grundbuch von X des Amtsgerichts Köln, Blatt ..., Flur #, Flurstück ...#, binnen sieben Tagen nach Zahlung von € 33.368,15 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Anspruch auf Deckungsschutz ist wegen Eingreifens der Vorerstreckungsklausel gemäß § 4 Abs. 3 lit. a) der ARB 2010 ausgeschlossen. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat. Die sog. Vorerstreckungsklausel versagt demnach den Deckungsschutz für Rechtsstreitigkeiten, die in vorvertraglicher Zeit vorprogrammiert waren. Der spätere Rechtsstreit muss bei Vornahme einer in der Klausel genannten Rechtshandlung bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben. Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung trägt in diesem Sinne den Keim eines Rechtsstreites dann in sich, wenn die Art der Willenserklärung oder Rechtshandlung geeignet ist, einen Verstoß auszulösen (vgl. Urteil des BGH vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12 -, zu recherchieren über juris; Urteil des OLG Köln vom 23.01.2001 - 9 U 94/00 -, zu recherchieren über juris; Beschluss des OLG Köln vom 15.01.2016 - 9 U 251/15 -). Insoweit besteht Übereinstimmung in der Rechtsprechung.
Umstritten ist hingegen, ob in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer die Rückabwicklung des Darlehensvertrags verlangt, eine Vorprogrammierung dieses Streits durch die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung gegeben ist.
Der auch in dem erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12 -, lag zugrunde, dass der dortige Kläger nach seinem Vortrag bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, erhalten hatte. Was die Frage angeht, ob die Vorerstreckungsklausel greift, hat der BGH ausgeführt:
"Aus den vorgenannten Gründen haben die Umstände des Vertragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgeblichen Pflichtenverstoß auch nicht in dem Sinne "ausgelöst", dass bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a) ARB 2004 geregelten Haftungsausschlusses, der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 4)."
In diesem Sinne hat auch der Berufungssenat u.a. in seinem Beschluss vom 02.05.2016 - 9 U 251/15 - argumentiert: Es sei zwar zutreffend, jedoch nicht entscheidend, dass die dortigen Klägerinnen mit dem Kreditinstitut um Pflichtangaben stritten, deren Fehlen den Widerruf überhaupt erst ermöglichen würden. Die Klägerinnen würden dem Kreditinstitut aber gerade nicht als Pflichtverstoß vorwerfen, sie nicht ordnungsgemäß belehrt zu haben. Die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermögliche vielmehr erst die Jahre später erfolgte Ausübung des Widerrufs als Voraussetzung für die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Der dem Vertragspartner angelastete Pflichtenverstoß sei erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufsrechts zu sehen. In dieselbe Richtung gehen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 16.02.2016 - 9 U 159/15 -, zu recherchieren über juris.
Auch die Kammer geht davon aus, dass die Vorerstreckungsklausel keine zusätzliche Definition des Versicherungsfalles enthält. Der Klausel ist auch nicht zu entnehmen, dass sie eine weitergehende Festlegung des Rechtsschutzfalles geben will als sich diese aus den Bestimmungen in den ARB ergibt, die den Rechtsschutzfall beschreiben.
Gerade weil die Vorerstreckungsklausel jedoch keine zusätzliche Definition des Versicherungsfalles enthält, kann das Eingreifen der Vorerstreckungsklausel auch vorliegend nicht mit der Begründung verneint werden, der Rechtsschutzfall sei erst mit der Weigerung der Bank entstanden, den seitens des Darlehensnehmers ausgeübten Widerruf anzuerkennen und entsprechende Leistungen an ihn zu erbringen.
Vielmehr ist zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung, von deren Fehlerhaftigkeit bei der Prüfung der Deckungspflicht der Beklagten mit dem Klägervortrag auszugehen ist, da die Beklagte ihre Deckungsablehnung nicht auf fehlende hinreichende Erfolgsaussicht gestützt hat, den Keim des späteren Rechtsstreits im oben genannten Sinne in sich getragen hat. Dies ist aus Sicht der Kammer zu bejahen. Breite Schichten von Darlehensnehmern sind durch Rechtsanwälte - insbesondere im Rahmen von Internetauftritten -, Verbraucherschutzorganisationen und Presseartikel über die Möglichkeit informiert worden, durch einen Widerruf, der auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gestützt wird, im wirtschaftlichen Ergebnis angesichts des stark gesunkenen Zinsniveaus zu einer erheblichen Verminderung der Zinsbelastung zu gelangen. Entsprechend dem hohen wirtschaftlichen Anreiz sind der Widerruf von Erklärungen, die auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtet waren, und hierdurch bedingte rechtliche Auseinandersetzungen zu einer Massenerscheinung geworden. Dies spiegelt sich auch in einer besonders hohen Anzahl von Gerichtsverfahren wider, welche die Folgen eines Widerrufs zum Streitgegenstand haben, ebenso wie in einer Vielzahl von entsprechenden Deckungsanfragen und Deckungsstreitigkeiten. Gerade der Massencharakter der Auseinandersetzungen von Darlehensnehmern mit ihren Kreditinstituten und die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Kreditinstitute haben den Gesetzgeber für den Bereich der Immobiliendarlehensverträge dazu veranlasst, mit Gesetz vom 11.03.2016 in Art. 229 § 38 EGBGB Regelungen über das Erlöschen des Widerrufsrechtes vorzunehmen.
Das OLG Köln hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 15.01.2016 zu der Frage, ob eine Vorprogrammierung des späteren Rechtsstreites über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei der Behauptung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung anzunehmen sei, ausgeführt:
"Abgesehen davon hat die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Rechtsschutzfall auch nicht ausgelöst. Nur solche Rechtshandlungen oder Willenserklärungen, die auf eine Veränderung oder Verwirklichung der Rechtslage hinzielen, können einen Rechtsverstoß auslösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.1994, - 4 U 235/92 -, VersR 1994, 1337 in juris). Die Widerrufsbelehrung als bloße Belehrung zielt jedoch gerade nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage ab, sondern weist nur auf eine bestimmte Rechtslage hin. Zudem umfasst die Norm nur solche Willenserklärungen und Rechtshandlungen, die gerade den Keim des nachfolgenden Rechtsverstoßes in sich tragen; Äquavilenz allein genügt nicht (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2001 - 9 U 94/00 -, RuS 2001, 201 ff in juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2000, - 20 U 247/99 -, VersR 2001, 712 f. in juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 10.07.2008, - 8 U 30/08 -, VersR 2008, 1645 ff. in juris Rn. 7). Eine Klausel trägt den Keim eines Rechtsstreits dann in sich, wenn die Art der Willenserklärung geeignet ist, einen Verstoß auszulösen oder die Willenserklärung häufig Streit nach sich zieht (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2001, - 9 U 94/00-, RuS 2001, 201 ff. Rn. 7). Der spätere Rechtsstreit muss bei Abgabe der Willenserklärung bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, gewissermaßen vorprogrammiert sein (OLG Celle, Urteil vom 10.07.2008, - 8 U 30/08 -, VersR 2008, 1645 in juris Rn. 9). Dies ist hier eindeutig nicht der Fall. Eine Widerrufsbelehrung, sei sie auch fehlerhaft, erschöpft sich in der Wiedergabe gesetzlicher Regelungen und stellt daher eine neutrale Erklärung dar, ohne bereits bei ihrer Abgabe die Erwartung zu begründen, aufgrund dieses Fehlers werde es zu einem Rechtskonflikt kommen."
Im Urteil des OLG Köln vom 16.02.2016 - 9 U 159/15 -, zu recherchieren über juris, heißt es im Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens der Vorerstreckungsklausel u.a.:
"Jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, kann bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen."
Die Kammer vermag die Einschätzung des Senates nicht zu teilen, bei einer Widerrufsbelehrung handele es sich um eine neutrale Erklärung, die bei ihrer Abgabe nicht die Erwartung begründe, aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit werde es zu einem Rechtskonflikt kommen. Ausgangspunkt bleibt, dass - aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers - die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Gerade rechtswidrige Rechtshandlungen sind prädestiniert dafür, den Ausgangspunkt für einen späteren Rechtsstreit zu bilden. Ohne die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung wäre auch Jahre später der Widerruf unter Hinweis auf das wegen fehlerhafte Widerrufsbelehrung fortbestehende Widerrufsrecht nicht ausgesprochen worden und damit der Rechtsstreit zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer nicht entstanden. Dass jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen kann, ist zwar zutreffend, ändert jedoch nichts daran, dass gerade die aus Sicht des Darlehensnehmers/Versicherungsnehmers bestehende Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung Auslöser für den oftmals Jahre später erfolgten Widerruf und den sich daran anschließenden Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut ist. In diesem Sinne ist die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der entscheidende Grund für den sich anschließenden Streit um die Wirksamkeit des späteren Widerrufs im Rahmen von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kreditinstitut, die auch aus Sicht des Versicherungsnehmers nur dann Erfolg haben können, wenn die Widerrufsbelehrung gesetzwidrig war. Gerade deshalb hat der Kläger sich auch gegenüber der Bank zur Begründung der Wirksamkeit seines Widerrufs ungeachtet des langen Zeitablaufs nach Abschluss des Darlehensvertrages auf die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung berufen. Der spätere Rechtsschutzfall war demnach zum Zeitpunkt der (angeblich) fehlerhaften Widerrufsbelehrung vorprogrammiert.
Soweit der Berufungssenat im vorgenannten Beschluss der Auffassung ist, die Widerrufsbelehrung könne schon deshalb nicht als Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel angesehen werden, da sie nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage abziele, so mag dahinstehen, ob sich eine derart einschränkende Auslegung der Vorerstreckungsklausel aus Sicht des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers entnehmen lässt, denn weder der Wortlaut der Klausel noch ihr erkennbarer Sinn bieten einen Anhaltspunkt dafür, weshalb eine Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel - anders als das sonstige allgemeine Verständnis des Begriffs der Rechtshandlung (vgl. Ellenberger, in Palandt, BGB, 75. Aufl., Überbl v § 104 Rdn 4) - nur vorliegen soll, wenn sie auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage abzielt. Auch wenn man dem Begriff der Rechtshandlung jedenfalls im Sinne der Vorerstreckungsklausel eine solch einschränkende Definition zumisst, ist vorliegend eine Rechtshandlung in diesem Sinne gegeben, denn eine Bank zielt mit der Abgabe einer Widerrufsbelehrung darauf ab, den Darlehensvertrag für die Zeit nach Ablauf der Widerrufsfrist beständig zu machen, indem sie mit der Widerrufsbelehrung spätere Widerrufserklärungen vermeidet oder dieser jedenfalls die Wirksamkeit nimmt (vgl. auch BGH, Beschluss v. 11.10.2016 - XI ZR 14/16 -, zu recherchieren über juris).
Schließlich kann auch der Ansicht in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 21.02.2017 nicht gefolgt werden, wonach es an der notwendigen adäquaten Kausalität fehle, welche allenfalls bei langlaufenden Darlehensverträgen und für den Fall zu bejahen sei, dass die Zinsbewegung nach unten infolge der Subprime-Krise als gewöhnlicher Lauf der Dinge eingestuft würde.
Denn der Vorerstreckungsklausel kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass darauf abzustellen ist, die (angeblich) fehlerhafte Rechtshandlung, hier also die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die den späteren Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs und seine Folgen ausgelöst hat, müsse geradezu "zwangsläufig" zu einem Rechtsstreit, der den Rechtsschutzfall bildet, führen. Für eine solche Auslegung bildet die Klausel keinerlei Anhaltspunkt, zumal es selbstverständlich der eigenen Entscheidung eines jeden Versicherungsnehmers vorbehalten bleibt, ob er überhaupt ein (angeblich) rechtswidriges Verhalten seines Vertragsgegners zum Anlass nimmt, diesen in Anspruch zu nehmen und hierfür um Deckungsschutz nachzusuchen. An der adäquaten Kausalität kann angesichts der Vielzahl der Streitigkeiten, deren Ausgangspunkt eine (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung war, nicht gezweifelt werden.
Die Vorerstreckungsklausel ist zudem objektiv gefasst, so dass es auch unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Rechtshandlung oder Willenserklärung, die in den späteren Rechtsschutzfall eingemündet ist, bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar war, dass die rechtswidrige Rechtshandlung oder Willenserklärung Auslöser für einen späteren Rechtsschutzfall werden würde. Eine diesbezügliche Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, die dafür sprechen könnte, auf das Vorstellungsbild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung oder Abgabe der Willenserklärung abzustellen, ist nicht gegeben. Ebenso wenig kommt es daher darauf an, ob der Versicherungsnehmer jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsschutzversicherungsvertrages die Streitträchtigkeit der (angeblich) fehlerhaften Widerrufsbelehrung erkannt hat, denn die Klausel ist - wie dargetan - objektiv gefasst und stellt nicht auf das Vorliegen eines sog. Zweckabschlusses ab.
Da - so die h.M. (s. Urteil des BGH vom 22.04.2013 - IV ZR 23/12 -) - die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auch nicht den Rechtsschutzfall darstellt, ist es bereits von daher unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 2 der ARB unerheblich, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung und dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages ein Zeitraum liegt, der länger als ein Jahr ist. Die Frage, ob die Vorerstreckungsklausel dann nicht gilt, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel zugleich einen Rechtsschutzfall bildet, stellt sich daher nicht (zum Streitstand vgl. die Nachweise in der vorgenannten Entscheidung des OLG Köln vom 15.01.2016).
Die Kammer hat in mehreren, vom Sachverhalt vergleichbaren Berufungsurteilen, in denen ebenfalls die Frage streitentscheidend war, ob die Vorerstreckungsklausel greift, die Revision zugelassen. Über die beim BGH anhängigen Revisionen ist noch nicht entschieden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 8.269,56 €
Auf die zutreffende Berechnung auf Bl.12 der Klageschrift wird Bezug genommen. Die Grundschuld ist mit ihrem Nennbetrag in Ansatz zu bringen, wie der Kläger im Schriftsatz vom 18.09.2017 unter Hinweis auf den BGH-Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15-, juris, ausgeführt hat.