LG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2018 - 302 S 14/17
Tenor
2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.01.2017, Aktenzeichen 911 C 392/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
I.
Die Kammer beabsichtigt, die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Verletzung der Hündin des Klägers durch einen zweiten Unfall, der etwa zwei Stunden nach dem ersten – streitgegenständlichen – Unfall stattgefunden hat, bei dem das Fahrzeug des Klägers durch ein Auffahren des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs beschädigt worden ist, ist jenem Fahrzeug nicht mehr zuzurechnen, ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Ein Anspruch ergibt sich mangels eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Betriebsvorgang des Fahrzeugs auch nicht aus § 7 Abs. 1 StVG.
Hinsichtlich der Begründung kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Zweifel liegen nicht vor, die Kammer teilt im Übrigen die Rechtsansicht des Amtsgerichts.
Es lassen sich keine allgemein verbindlichen Grundsätze aufstellen, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12 –, juris).
Bei einem zweiten Verkehrsunfall kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn in dem Zweitunfall die besonderen Gefahren fortwirken, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten.
Anders liegt es, wenn das Geschehen durch einen weiteren Verursachungsbeitrag eine Wendung nimmt, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt. So liegt der Fall hier:
Die Hündin des Klägers hat sich erst etwa zwei Stunden nach dem Unfall mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug, bei dem sie nicht verletzt worden war, nach Befreiung durch die Rettungskräfte losgerissen und ist geflüchtet. Sodann ist sie nicht etwa an der Unfallstelle des Erstunfalls, sondern an gänzlich anderer Stelle in einer Entfernung von fast zwei Kilometern durch einen zweiten Unfall verletzt worden. Diese Umstände unterscheiden den vorliegenden Fall gerade von demjenigen eines Unfallbeteiligten, der nach einem Auffahrunfall aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und über die eisglatte Fahrbahn gegangen ist, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen und dabei aufgrund der Eisglätte zu Fall gekommen ist. In dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung einen Zurechnungszusammenhang angenommenen. Im vorliegenden Fall ist der zweite Unfall indes auf das tierspezifische Verhalten der Hündin zurückzuführen und nicht unmittelbar auf den Erstunfall. Der Ablauf ist, wie das Amtsgericht zu Recht hervorgehoben hat, außergewöhnlich und nicht vorhersehbar.
Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch nicht in den Schutzbereich der vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verletzten Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt und eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (BGH a.a.O., Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen, sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte.
Der Schutzzweck der von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs missachteten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung in einem inneren Zusammenhang stehenden Schäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall, mithin etwa bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Schäden gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364). Im vorliegenden Fall fehlt dieser innere Zusammenhang, denn die Hündin des Klägers ist nicht etwa bei der Sicherung der Unfallstelle angefahren worden, vielmehr hat sie sich etwa zwei Stunden nach dem Unfall räumlich entfernt und ist an gänzlich anderer Stelle in einen weiteren Unfall verwickelt worden.
Die Verletzung der Hündin ist auch nicht dem Betrieb des Fahrzeugs, versichert bei der Beklagten, zuzurechnen. Zwar ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb des Fahrzeugs“ in § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen, denn die Haftung nach dieser Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. BGH Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).
Nach diesen Grundsätzen ist mit dem Amtsgericht die Verletzung der Hündin nicht der Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs zuzurechnen. Insbesondere fehlt es an einem örtlichen Zusammenhang mit dem Erstunfall, denn nach den Ausführungen des Klägers lagen zwischen den beiden Unfallstellen fast zwei Kilometer, die die Hündin infolge ihres tierspezifischen Verhaltens nach der Flucht von der Unfallstelle zurückgelegt hat. Auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung wird verwiesen.
II.
Aus den dargelegten Gründen regt die Kammer an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass bei einer eventuellen Rücknahme der Berufung sich die Gebühren nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.