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LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2015 - 14 Qs 34/15

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG entsteht mit jeder auf die Ausführung des Auftrages zur Verteidigung in der Berufungsinstanz gerichtet ist.

2. Sie ist aber nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Gespräche mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Rücknahme der von dieser eingelegten Berufung geführt worden sind.

3. Legt der Verteidiger gegen die Entscheidung gem. § 8 Abs. 3 StrEG sofortige Beschwerde ein, entsteht für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren keine besondere Gebühr. Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG wird mit den Gebühren für das Strafverfahren abgegolten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 20.11.2014, AZ: 7 Cs-30Js 7651/13-668/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.178,53 EUR (eintausendeinhundertachtundsiebzig Euro und dreiundfünfzig Cent) festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Am 29.08.2013 wurde gegen den früheren Angeklagten, der wohnhaft in O. ist, eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr aufgenommen und sein Führerschein wurde sichergestellt. Der frühere Angeklagte ist beruflich selbständig tätig und für die Ausübung seines Unternehmens auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. Für ihn bestellte sich am 30.08.2013 der Beschwerdeführer als Verteidiger (Bl. 14 d.A.), der seinen Kanzleisitz in Düsseldorf inne hat und der für den früheren Angeklagten in der Vergangenheit in zivilrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden war. Der Beschwerdeführer nahm sodann Akteneinsicht. Das Amtsgericht Neuss erließ am 05.09.2013 einen Beschluss nach § 111a StPO zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den früheren Angeklagten. Das Landgericht Düsseldorf verwarf die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2013 gerichtete Beschwerde. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 03.12.2013 wurde der frühere Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen à 40 EUR verurteilt. Hiergegen legte sein Verteidiger Einspruch ein. In der Hauptverhandlung wurde der frühere Angeklagte freigesprochen, die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt und die Staatkasse wurde zur Entschädigung dafür verpflichtet, dass ihm vom 05.09.2013 bis 20.11.2014 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Die Staatsanwaltschaft legte am 24.11.2014 gegen das Urteil Berufung ein und gegen die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung sofortige Beschwerde.

Der Verteidiger des früheren Angeklagten beantragte mit Schreiben vom 20.11.2014 unter anderem die Festsetzung folgender Kosten:

Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG 200,00 EUR

22 Fahrtkilometer (Düsseldorf/Neuss und zurück à 0,30 EUR)

am 20.11.2014 gem. 7003 VVG RVG 6,60 EUR

Abwesenheitspauschale gem. 7002 VVG RVG 25,00 EUR

Insgesamt einen Nettobetrag in Höhe von 1.001,80 EUR und einen Bruttobetrag in Höhe von 1.192,14 EUR.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 bestellte sich der Verteidiger erneut für den früheren Angeklagten und beantragte, die Berufung zurückzuweisen und der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft nahm die Berufung und die sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 06.02.2015 zurück. Eine Berufungsbegründung durch die Staatsanwaltschaft war zwischenzeitlich nicht erfolgt.

Der Verteidiger des früheren Angeklagten beantragte mit Schreiben vom 27.02.2015 die Festsetzung folgender Kosten:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4302 VV RVG 160,00 EUR

Ausalgenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Insgesamt einen Bruttobetrag in Höhe von 214,20 EUR.

Der Verteidiger des früheren Angeklagten beantragte mit Schreiben vom 27.03.2015 die Festsetzung folgender Kosten:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG 320,00 EUR

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Insgesamt einen Bruttobetrag in Höhe von 404,60 EUR.

Der Bezirksrevisor nahm zu den jeweiligen Kostennoten mitunter mehrfach Stellung. Die jeweiligen Stellungnahmen des Bezirksrevisors wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.06.2015 hat das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.02.2015 und 27.03.2015 zurückgewiesen und die gemäß § 467 StPO zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen wurden auf 1.059,54 EUR festgesetzt. Die Grundgebühr VV 4100 RVG hat es auf 100,00 EUR gekürzt und die Reisekosten als nicht erstattungsfähig erachtet.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2015 sofortige Beschwerde ein, nachdem er ihm am selben Tag zugestellt worden war. Der Bezirksrevisor nahm zu der Begründung der sofortigen Beschwerde Stellung und ließ die Akte dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorlegen.

II.

Die gemäß § 464 b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Grundgebühr

Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Grundgebühr war gem. § 14 RVG wie beantragt festzusetzen, da sie nicht unbillig überhöht war.

Bei der Gebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr, bei der der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt. Die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ist dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei der Ermessensspielraum im Verhältnis zu ersatzpflichtigen Dritten enger ist.

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG) bemessen sich im Strafverfahren vor dem Amtsgericht die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 aus einem Gebührenrahmen von 30,- bis zu 300,- EUR sowie die Gebühren nach Nrn. 4104, 4106 und 4141 aus einem Gebührenrahmen zwischen 30,- und 250,- EUR. Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet dabei grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung. Maßgeblich ist jedoch die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Pauschalierungen sind hier nicht vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien erachtet die Kammer die Ansetzung der Mittelgebühr für angemessen. Ausgehend von der Mittelgebühr ist hier festzustellen, dass es sich um ein Verkehrsstrafverfahren mit einer simplen Fragestellung, nämlich der Fahrereigenschaft, handelt. Rechtliche Schwierigkeiten sind hier nicht festzustellen. Der Aktenumfang war zum Zeitpunkt der Einarbeitung gering, er betrug 16 Seiten. Es ist mithin von einer Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang auszugehen. Dies würde eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen. Entscheidend kommt es hier jedoch, wie auch in der Begründung des Kostenfestsetzungsantrags zutreffend ausgeführt, auf die Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeschuldigten an. Diesem war die Fahrerlaubnis, auf die er beruflich angewiesen ist, vorläufig entzogen worden und er hätte im Falle einer Verurteilung auch damit rechnen müssen, diese entzogen zu bekommen. Diese Gewichtigkeit hebt die vorgenannten Bemessungsgründe in dem Sinne auf, als das hier von einer Mittelgebühr ausgegangen werden kann.

2. Fahrtkosten für drei Termine 1. Instanz

Das Amtsgericht hat die geltend gemachten Fahrtkosten des Beschwerdeführers zu Recht nicht als erstattungsfähig angesehen.

Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht ortsansässigen Wahlverteidigers kann gegeben sein, wenn es auf besondere Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet ankommt und/ oder ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger vorliegt.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer hat insoweit vorgetragen, dass der frühere Angeklagte ihn seit vielen Jahren für dessen Gewerbebetrieb rechtlich zu Rate gezogen habe, so dass ihm als Verteidiger die Problematik mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis besonders eingängig gewesen sei. Zudem habe er eine große Expertise in straßenverkehrsrechtlichen Strafsachen, da er in diesem Bereich viele Erfahrungen gesammelt habe.

Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt dies nicht die Hinzuziehung eines nicht ortsansässigen Wahlverteidigers.

Die Notwendigkeit i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nicht dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den früheren Angeklagten in zivilrechtlichen Angelegenheiten beraten hat. Eine langjährige vetrauensvolle Zusammenarbeit allein ist noch nicht ausreichend, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts an "einem dritten Ort" zu rechtfertigen. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Wohnort der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08, NJW 2010, 1882). Der dem früheren Angeklagten zur Last gelegte Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr begründet keine Besonderheit, in der Sache, schon allein da die bisherige Zusammenarbeit des früheren Angeklagten mit dem Beschwerdeführer auf einem völlig anderen Rechtsgebiet begründet war. Überdies tritt ein so gelagerter Vorwurf häufig auf und gehört zu den grundlegenden Kenntnissen, über die ein Strafverteidiger verfügen sollte, so dass auch eine vermeintlich besondere Expertise des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen kann, keinen Strafverteidiger aus dem Bezirk des Amtsgerichts Neuss zu mandatieren.

3. Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren

Dem Beschwerdeführer steht eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VVG RVG und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt netto 340,00 EUR nicht zu. Eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gebühren scheidet aus.

Die Gebühr Nr. 4124 VV RVG entsteht mit jeder Tätigkeit, die auf die Ausführung des Auftrages der Verteidigung in der Berufungsinstanz gerichtet ist, es sei denn die Tätigkeit erschöpft sich in der rein informellen Tätigkeit des Anwalts gegenüber dem Mandanten vor der Begründung des von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004, 2 Ws 206/04, zitiert nach juris).

Der Antrag des Verteidigers, die Berufung zurückzuweisen ist objektiv als nicht nur bloßes informelles Handeln gegenüber dem Mandanten zu betrachten, doch führt nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der der Kammer auch folgt, eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren grundsätzlich erst nach Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zur Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Auslagen (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004 - 2 Ws 206/04, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, JurBüro 1998, 424; Beschluss vom 18.11.1991 - 3 Ws 616/91, NStZ 1992, 299). Nimmt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel vor Begründung zurück, so ist nämlich die etwaige Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft nicht notwendig. Der Mandant kann vor einer eingehenden Begründung auch nur grundsätzlich und ganz abstrakt beraten werden und noch nicht sachgerecht. Etwas anderes kann gelten, wenn die Verteidigung Gespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt hat, die zum Ziel hatten, die Rücknahme des von dieser eingelegten Rechtsmittels zu erreichen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 08.02.2007 - 111 Qs 30/07, BeckRS 2007, 4572). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass etwaige Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft geführt wurden, so dass hier auch keine abweichende Entscheidung von dem Grundsatz, dass ein Tätigwerden des Verteidigers vor Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt ist, in Betracht kommt.

4. Verfahrensgebühr Rechtsmittel, Anträge

Dem Beschwerdeführer steht eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4302 VVG RVG und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt netto 180,00 EUR nicht zu. Eine Festsetzung der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gebühren scheidet aus.

Festzusetzen sind nur die im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO notwendigen Auslagen eines Beteiligten, soweit sie nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesetzliche Gebühren zu erstatten sind.

Für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG fällt eine besondere Gebühr nicht an. Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen bilden grundsätzlich keine besondere Angelegenheit, sondern gehören für den Rechtsanwalt, der umfassend mit der Verteidigung betraut ist, gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RVG). Die Tätigekeit des Verteidigers wird gem. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Vor 4.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG durch die Verfahrensgebühren der jeweiligen Instanz nach Nr. 4100 ff. VV RVG abgegolten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2010 - III-5 Ws 17/10, 5 Ws 17/10, m.w.N.). Lediglich einzelne Beschwerdeverfahren sind vom Gesetz ausdrücklich als besondere Angelegenheiten genannt. Das Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu.

Eine analoge Anwendung der Nrn. 4143, 4144 VV auf die Tätigkeit des Verteidigers für das innerhalb des Strafrechtsentschädigungsverfahren betriebene Beschwerdeverfahren scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Ausnahmeregelung nach § 473 Abs. 4 StPO, wonach bei Teilerfolg eines Rechtsmittels die Gebühr durch das Gericht zu ermäßigen ist und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen sind, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten, greift nicht ein. Die Ausnahmeregelung setzte voraus, dass nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon die Entscheidung der ersten Instanz so gelautet hätte, wie die des Rechtsmittelgerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 473 Rn. 26). Der Beschwerdeführer hat durch die Einlegung seines Rechtsmittels nur einen geringen Teilerfolg erzielt, so dass sich aus den Umständen gerade nicht ergibt, dass er gegen die hier getroffenen Entscheidung, wäre sie bereits durch das Amtsgericht getroffen worden worden, kein Rechtsmittel eingelegt hätte. Es liegt nahe, dass er auch dann ein Rechtsmittel eingelegt hätte, um eine höhere Festsetzung der zu erstattenden Auslagen anzustreben.

Lukas Jozefaciuk