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Hessischer VGH, Beschluss vom 11.11.2015 - 9 C 273/13.T

In dem Nachverfahren einer Wohnbaugesellschaft mit Liegenschaften in Rüsselsheim zu den im Jahr 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Musterverfahren betreffend den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main ergeben sich auch aus der nach dem Jahr 2012 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen Planfeststellung und Festlegung von Flugverfahren im Falle des Flughafens Berlin-Schönefeld kein ungeklärt gebliebener Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten, die an einer Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidungen auf dieses Nachverfahren hindern. Auch nach dieser Rechtsprechung sind keine erhöhten Anforderungen an die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens in der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie an deren Abwägung bei der Zulassung des Vorhabens oder an die Ermittlung der Auswirkungen von Flugverfahren zu stellen, die in diesem Nachverfahren eine weitere Sachaufklärung und damit eine mündliche Verhandlung erfordern würden.

Tenor

Die Klage wird hinsichtlichdes Antrags zu 1. (Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18.12.2007 (Az. PF-66-p-V) wird aufgehoben),

des hilfsweise zu 1. gestellten Antrags zu 2.1 (Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage eine betriebliche Regelung aufzunehmen, wonach auf dem Flughafen Frankfurt Main ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest maximal 600.000 Flugbewegungen jährlich zulässig sind),

des hilfsweise zu 2.1 gestellten Antrags zu 2.1.1 (Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage eine betriebliche Regelung aufzunehmen, wonach auf dem Flughafen Frankfurt Main ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest maximal 701.000 Flugbewegungen jährlich zulässig sind),

des höchst hilfsweise zu 2.1 gestellten Antrags zu 2.1.2 (Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach sich der Beklagte verpflichtet, weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes anzuordnen, sobald auf dem Flughafen Frankfurt Main die Zahl von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr überschritten wird),

des hilfsweise zu 1. gestellten Antrags zu 2.2 (Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach die Zahl planbarer Flugbewegungen in der Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr sowie zwischen 6:00 und 7:00 Uhr begrenzt wird),

des hilfsweise zu 1. gestellten Antrags zu 2.3 (Der Beklagte wird verpflichtet, über weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden), soweit der Antrag sich auf den Flugbetrieb am Tag bezieht,

des hilfsweise zu 1. gestellten Antrags zu 2.4 (Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach sich der Beklagte verpflichtet, über Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes neu zu entscheiden, wenn sich die An- und Abflugrouten gegenüber dem den Auswirkungsbetrachtungen des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegenden Szenario ändern),

des hilfsweise zu 1. gestellten Antrags zu 2.6 (Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen von der Beigeladenen erstattet werden, wenn auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses Wohnungen errichtet waren oder eine Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen erteilt war oder die Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen nach § 56 Abs. 3 Hessische Bauordnung zulässig war und das Grundstück innerhalb der Grenzlinie eines flugbetriebsbedingten Dauerschallpegels von L?q(?)?ag = 55 dB(A) liegt und dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG nicht schon aufgrund bisheriger Regelungen oder freiwilliger Maßnahmen von der Vorhabensträgerin Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet worden sind),

des hilfsweise zu 1. gestellten Antrags zu 2.7 (Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen von der Beigeladenen erstattet werden, wenn auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses Wohnungen errichtet waren oder eine Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen erteilt war oder die Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen nach § 56 Abs. 3 Hessische Bauordnung zulässig war und das Grundstück innerhalb der Umhüllenden der Grenzlinie eines flugbetriebsbedingten Dauerschallpegels von Leq(?)Nacht = 50 dB(A) sowie der Grenzlinie einer gleichen Pegelhäufigkeit von LAMax Nacht = 6 x 68 dB(A) (außen) liegt und dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG nicht schon aufgrund bisheriger Regelungen oder freiwilliger Maßnahmen von der Vorhabensträgerin Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen erstattet worden sind) sowie

des hilfsweise zu 1. gestellten Antrags zu 2.8 (Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs gezahlt wird, wenn auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses Wohnungen errichtet waren oder eine Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen erteilt war oder die Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen nach § 56 Abs. 3 Hessische Bauordnung zulässig war und das Grundstück innerhalb der Grenzlinie eines flugbetriebsbedingten Dauerschallpegels von Leq(?)??g = 55 dB(A) liegt)

abgewiesen.

Die Sachentscheidung im Übrigen und die Kostenentscheidung bleiben der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.Die Klägerin, eine kommunale Wohnungsbau- und Immobilienverwaltungsgesellschaft, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main. Ihre zahlreichen Liegenschaften verteilen sich über das westlich des Flughafengeländes gelegene Stadtgebiet von Rüsselsheim. Das Vorhaben der beigeladenen Flughafenbetreiberin umfasst die Errichtung der mittlerweile in Betrieb genommenen Landebahn Nordwest im Kelsterbacher Wald, den Bau eines dritten Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände, ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum im Süden des Flughafens und den Ausbau der umliegenden öffentlichen Straßen. Die planfestgestellte Flugbetriebsregelung für den Ausbau sah ursprünglich u. a. eine Kontingentierung von 150 Flugbewegungen je Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) vor, von denen 17 planmäßige Bewegungen auf die Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr (sogenannte Mediationsnacht) entfallen durften.

Wie eine Vielzahl weiterer Flughafenanrainer hat auch die Klägerin im Februar 2008 Klage erhoben und die Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Nachbesserung des Lärmschutzkonzepts beantragt (damals Hess. VGH 11 C 333/08.T). Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Nach Anhörung der Klägerin und aller anderen Beteiligten der Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Senat elf Verfahren, darunter die Klage der Stadt Rüsselsheim (Hess. VGH 11 C 336/08.T) und der dieser benachbarten, aber näher am Flughafengelände gelegenen Stadt Raunheim, als Musterverfahren ausgewählt und u. a. das vorliegende Verfahren ausgesetzt.

In den Musterverfahren verpflichtete sodann der 11. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in dem Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegenstand, wurde er aufgehoben. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen.

Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und eines Klinikums mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) entschieden. Das erstinstanzliche Urteil wurde lediglich insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wurde, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ferner beanstandete das Revisionsgericht die planfestgestellte Regelung des Schallschutzes für die gewerblich genutzten Grundstücke einiger Kläger und erlegte dem Beklagten die Verpflichtung auf, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu darüber zu entscheiden.

Zur Umsetzung dieses Urteils änderte der Beklagte mit seiner Entscheidung vom 29. Mai 2012 (Bl. 039 der Behördenakte - BA - 66 p 01.03.04/024) den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in Bezug auf Teil A II 4.1 Sätze 1 und 2 wie folgt ab:

"Für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr sind auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden; der Flughafenkoordinator darf kalenderjährlich nicht mehr als 48.545 Zeitnischen (Slots) für Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr zuweisen."

Zugleich hob der Beklagte Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses - und damit die Regelungen über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr - auf. Daneben hat der Planfeststellungbeschluss seither noch weitere Änderungen erfahren, u. a. hinsichtlich eines neuen Schallschutzkonzepts in Bezug auf gewerbliche Nutzungen.

Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen und eine klagende Fluggesellschaft (Hess. VGH 11 C 349/08.T) ihr Rechtsmittel zurückgenommen hatte, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren u. a. der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, eine Entscheidung nach § 93a VwGO verbiete sich, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt in den Musterverfahren nicht hinreichend geklärt worden sei. Einer weitergehenden Sachaufklärung bedürfe es insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit den in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an die prognostische Ermittlung und Bewältigung der Auswirkungen von Flugverfahren. Ungeklärt sei aber auch, ob eine sehr ungleichmäßige Verteilung des zulässigen Gesamtkontingents an nächtlichen Flugbewegungen auf die beiden Nachtrandstunden prognostisch ausgeschlossen werden könne oder die Verteilung nicht doch einer Regelung im Planfeststellungsbeschluss bedürfe, um das lärmmedizinisch erforderliche Abschwellen und Wiederansteigen der Flugaktivitäten in den Nachtrandstunden gewährleisten zu können.

Die Klägerin beantragt (Schriftsätze vom 20.03.2008, Bl. I/037 ff. und vom 21.05.2014, Bl. III/0514 der Gerichtsakten - GA):

1.

Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 (Az. PF-66- p-V) wird aufgehoben.

2.

Hilfsweise zu 1.:2.1

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage eine betriebliche Regelung aufzunehmen, wonach auf dem Flughafen Frankfurt Main ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest maximal 600.000 Flugbewegungen jährlich zulässig sind.

Hilfsweise zu 2.1:2.1.1

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage eine betriebliche Regelung aufzunehmen, wonach auf dem Flughafen Frankfurt Main ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest maximal 701.000 Flugbewegungen jährlich zulässig sind.

Höchst hilfsweise zu 2.1:

2.1.2

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach sich der Beklagte verpflichtet, weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes anzuordnen, sobald auf dem Flughafen Frankfurt Main die Zahl von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr überschritten wird.

2.2

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach die Zahl planbarer Flugbewegungen in der Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr sowie zwischen 6:00 und 7:00 Uhr begrenzt wird.

2.3

Der Beklagte wird verpflichtet, über weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2.4

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach sich der Beklagte verpflichtet, über Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes neu zu entscheiden, wenn sich die An- und Abflugrouten gegenüber dem den Auswirkungsbetrachtungen des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegenden Szenario ändern.

2.5

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage eine betriebliche Regelung aufzunehmen, wonach am Flughafen Frankfurt Main ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr keine planbaren Flugbewegungen zulässig sind.

Hilfsweise zu 2.5:2.5.1

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage eine betriebliche Regelung aufzunehmen, wonach am Flughafen Frankfurt Main ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest in der Zeit zwischen 23:00 und 5:00 Uhr keine planbaren Flugbewegungen zulässig sind.

2.5.2

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage eine betriebliche Regelung aufzunehmen, wonach am Flughafen Frankfurt Main ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest in der Zeit zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie zwischen 5:00 und 6:00 Uhr maximal 100 Flugbewegungen pro Nacht zulässig sind.

Hilfsweise zu 2.5.2:2.5.2.1

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss als Auflage eine betriebliche Regelung aufzunehmen, wonach am Flughafen Frankfurt Main ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest in der Zeit zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie zwischen 5:00 und 6:00 Uhr maximal 150 Flugbewegungen im Durchschnitt der sechs verkehrsreichsten Monate zulässig sind.

2.6

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen von der Beigeladenen erstattet werden, wenn auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses Wohnungen errichtet waren oder eine Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen erteilt war oder die Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen nach § 56 Abs. 3 Hessische Bauordnung zulässig war und das Grundstück innerhalb der Grenzlinie eines flugbetriebsbedingten Dauerschallpegels von L?q(?)?ag = 55 dB(A) liegt und dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG nicht schon aufgrund bisheriger Regelungen oder freiwilliger Maßnahmen von der Vorhabensträgerin Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet worden sind.

2.7

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen von der Beigeladenen erstattet werden, wenn auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses Wohnungen errichtet waren oder eine Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen erteilt war oder die Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen nach § 56 Abs. 3 Hessische Bauordnung zulässig war und das Grundstück innerhalb der Umhüllenden der Grenzlinie eines flugbetriebsbedingten Dauerschallpegels von Leq(?)Nacht = 50 dB(A) sowie der Grenzlinie einer gleichen Pegelhäufigkeit von LAMaxNacht = 6 x 68 dB(A) (außen) liegt und dem Grundstückseigentümer oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG nicht schon aufgrund bisheriger Regelungen oder freiwilliger Maßnahmen von der Vorhabensträgerin Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen erstattet worden sind.

2.8

Der Beklagte wird verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Auflage aufzunehmen, wonach dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem sonstigen Berechtigten im Sinne des § 9 Abs. 7 FluglärmG auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs gezahlt wird, wenn auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses Wohnungen errichtet waren oder eine Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen erteilt war oder die Errichtung bzw. Nutzung von Wohnungen nach § 56 Abs. 3 Hessische Bauordnung zulässig war und das Grundstück innerhalb der Grenzlinie eines flugbetriebsbedingten Dauerschallpegels von Leq(?)??g = 55 dB(A) liegt.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage insoweit abzuweisen.

Sie machen geltend, das vorliegende Verfahren weise weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten gegenüber den Musterverfahren auf. Sämtliche von der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien durch die rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen in den Musterverfahren direkt oder mittelbar geklärt worden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 (Bl. III/514 GA) das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss durch die Planergänzung des Beklagten vom 29. Mai 2012 abgeändert worden war. Im Übrigen hat sie ihre auf zahlreiche Fehler im Verfahren wie bei der materiellen Prüfung des Vorhabens - u. a. fehlende Planrechtfertigung, vorzugswürdige Alternativen, unzureichend ermittelte und unbewältigt gebliebene Lärmkonflikte sowie Abwägungsmängel - gestützte Klage in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 (Bl. III/627 GA) angeschlossen; die Beigeladene hatte bereits mit Schriftsatz vom 15. April 2014 (Bl. III/510 GA) eine Teilerledigungserklärung abgegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T, 11 C 349/08.T -und vom 3. September 2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 -4 B 15.10 - verwiesen.

B.I. Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung beschränkt sich in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teil-Beschluss auf die im Tenor aufgeführten Anträge:

1.

den Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 aufzuheben (Ziffer 1);

2.

die hilfsweise dazu gestellten Verpflichtungsanträge, den Planfeststellungsbeschluss durch eine Deckelung der jährlich insgesamt zulässigen Flugbewegungen auf 600.000 bzw. - hilfsweise dazu - 701.000 zu ergänzen (Ziffer 2.1 und 2.1.1), bzw. - höchst hilfsweise - in den Planfeststellungsbeschluss die Verpflichtung des Beklagten aufzunehmen, weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes anzuordnen, sobald die Zahl von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr überschritten wird (Ziffer 2.1.2);

3.

den auf eine Begrenzung der Zahl der Flugbewegungen in der Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr sowie zwischen 6:00 und 7:00 Uhr mittels Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine entsprechende Auflage gerichteten Hilfsantrag (Ziffer 2.2);

4.

den auf eine Neubescheidung der Klägerin hinsichtlich weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes gerichteten Hilfsantrag (Ziffer 2.3), soweit sich dieser auf den Flugbetrieb am Tag bezieht;

5.

den Hilfsantrag, in den Planfeststellungsbeschluss die Verpflichtung des Beklagten aufzunehmen, bei einer Änderung der Flugrouten neu über aktiven und passiven Schallschutz zu entscheiden (Ziffer 2.4);

6.

die auf weitergehenden passiven Schallschutz bzw. Entschädigung gerichteten Hilfsanträge (Ziffer 2.6, 2.7 und 2.8).

Diese Anträge beziehen sich auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses, wie er in der Fassung vom 18. Dezember 2007 Gegenstand der Musterverfahren war, und betreffen sämtlich seinen von späteren Änderungen nicht erfassten Regelungsgehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 -, juris Rn. 17). Dies gilt nicht nur für die auf aktiven und passiven Lärmschutz am Tag oder diesen ergänzende Entschädigungen abzielenden klägerischen Begehren, sondern auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf passiven Schallschutz, die wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit erhoben werden. Ferner trifft dies auf die obigen Anträge zu, die auf generelle - also nicht zwischen dem Flugbetrieb am Tag und zur Nachtzeit differenzierende - Regelungen bzw. Entscheidungen des Beklagten zum aktiven Schallschutz gerichtet sind. Denn die Planänderungen lassen das planfestgestellte ursprüngliche Lärmschutzkonzept in seinen Grundzügen unangetastet, soweit es sich nicht auf gewerbliche Nutzungen bezieht. Mit dieser Einschränkung bleibt der Planfeststellungsbeschluss insbesondere insoweit unberührt von den Änderungen, als er aktive Schallschutzmaßnahmen für die Tagzeit vorsieht und im Hinblick auf baulichen Schallschutz auf die durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm gewährten Ansprüche verweist sowie auf die Festsetzung von Bewegungskontingenten - mit Ausnahme der Nachtflugregelungen - bzw. daran anknüpfende Schutzmaßnahmen verzichtet und sein Lärmschutzkonzept nicht davon abhängig ist, dass das den Fluglärmermittlungen zugrunde gelegte Flugbetriebssystem Bestand hat (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen unter IV.2.1.3).

Wie im Folgenden noch darzulegen ist, handelt es sich bei den genannten Anträgen zudem um eigenständig zu beurteilende und entscheidungsreife Teile des Streitgegenstandes im Sinne des § 110 VwGO.

II. Die nachfolgend aufgeführten Hilfsanträge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses:

1. Soweit dort ein Flugverbot für die Mediationsnacht (zwischen 23:00 und 5:00 Uhr) bzw. eine diesbezügliche Neubescheidung im Hinblick auf weitergehenden aktiven Schallschutz gefordert wird (Hilfsanträge zu Ziffer 2.3 teilweise, zu 2.5 teilweise und zu 2.5.1), ist dieser Teil des Verfahrens bereits durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt; insoweit wird das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden sein. Diese Kostenentscheidung ist jedoch einheitlich für das gesamte Verfahren zu treffen und kann, da diese der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl., § 110 Rn. 9), ebenfalls nicht Gegenstand dieses Teil-Beschlusses sein.

Soweit die Klägerin daneben Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtrandstunden (zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie zwischen 5:00 und 6:00 Uhr) bzw. eine diesbezügliche Neubescheidung im Hinblick auf weitergehenden aktiven Schallschutz begehrt (Hilfsanträge zu Ziffer 2.3 teilweise, 2.5 teilweise, 2.5.2 und 2.5.2.1), kann eine Entscheidung nicht im Beschlussverfahren nach § 93a VwGO getroffen werden, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 insoweit Änderungen durch den Planergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2012 erfahren hat und in dieser geänderten Fassung nicht Gegenstand der Musterverfahren war (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008/07 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Teil-Beschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T, juris Rn. 57 ff.). Sie bleibt deshalb ebenfalls der Schlussentscheidung nach mündlicher Verhandlung vorbehalten.

2. Bei diesen Hilfsanträgen handelt es sich ferner um eigenständige und damit abtrennbare Teile des Streitgegenstandes dieses Verfahrens im Sinne des § 110 VwGO, da das auf Betriebsbeschränkungen gerichtete Begehren der Regelung in Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zugänglich ist und keinen Einfluss auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung und damit auf die Entscheidung über das Planaufhebungsbegehren des Hauptantrags zu Ziffer 1 hat (vgl. Hess. VGH, Teil-Beschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 61; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007- 4 A 1008/07 -, juris Rn. 8).

III. Die Voraussetzungen für eine Teil-Entscheidung im Beschlusswege nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem oben unter I. dargelegten Umfang sind gegeben.

Über sämtliche in den Musterverfahren erhobenen Klagen wurde durch die Urteile des 11. Senats des angerufenen Gerichts vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T, 11 C 349/08.T - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 -4 B 15.10 - rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform mit gerichtlichen Verfügungen vom 29. Januar 2013 und 15. Januar 2014 angehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, Bl. III/443 ff. u. 473 ff. GA); damit liegen die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 93a VwGO vor.

IV. Der beschließende Senat ist einstimmig der Auffassung, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren in dem dargelegten Umfang geklärt ist und der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterverfahren auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Der Hauptantrag der Klägerin, den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 aufzuheben, sowie die auf aktiven Schallschutz, soweit er nicht gerade auf die Nachtzeit bezogen ist, und passiven Schallschutz sowie Entschädigung gerichteten Hilfsanträge sind aus den Gründen der Musterverfahrensurteile, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht begründet. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der 11. Senat hat in seinen Urteilen vom 21. August 2009 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 nicht unter Verfahrensfehlern oder materiellen Mängeln leidet, die zur Aufhebung oder Ergänzung des Plans führen, mit Ausnahme der Nachtflugregelung, die nicht Gegenstand dieses Teil-Beschlusses ist. Diesen Entscheidungen lag u. a. die Klage der Stadt Rüsselsheim (BVerwG 4 C 3.10 -Hess. VGH 11 C 336/08.T) mit nahezu gleichlautenden Haupt- und Hilfsanträgen und im Wesentlichen gleicher Argumentation wie im vorliegenden Verfahren zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Entscheidungen bis auf Modifikationen bezüglich der hier außer Betracht bleibenden Nachtflugregelung und der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich des hier ebenfalls nicht entscheidungserheblichen gewerblichen Schallschutzes bestätigt.

Die Klägerin hat demgegenüber mit ihrem Vorbringen im Nachverfahren weder wesentliche lagebedingte Besonderheiten ihrer lärm betroffenen Grundstücke oder ihrer Rechtsposition als gewerblicher Vermieterin dargetan (1), noch sonstige wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten oder einen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt hinsichtlich der in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen, dass kein Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit in Bezug auf die Lärmprognose und das daraus entwickelte Lärmschutzkonzept einschließlich der diesem vorgelagerten Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - (2.) oder die Alternativenprüfung und -auswahl vorliegt (3.). Dies gilt nicht nur wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt in Bezug auf ihren Hauptantrag, sondern auch im Hinblick auf ihre Hilfsanträge (4.).

Der beschließende Senat ist deshalb an der Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidung über den auch von der hiesigen Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 (Klageantrag zu Ziffer 1) und auf die von ihr ebenfalls hilfsweise erhobenen Ansprüche auf Flugbetriebsbeschränkungen bzw. weitergehenden aktiven Schallschutz, soweit sie nicht (nur) die Nachtzeit betreffen, sowie passiven Schallschutz bzw. Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (Klageanträge zu Ziffer 2.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.2, 2.3 teilweise, 2.4, 2.6, 2.7 und 2.8) nicht gehindert.

1. Die Grundstücke der Klägerin liegen in der näheren Umgebung des um die Landebahn Nordwest ausgebauten Flughafens Frankfurt Main westlich der Landebahnschwelle der Landebahn Nordwest im Stadtgebiet der Musterverfahrensklägerin Stadt Rüsselsheim, für das der 11. Senat in Teilen erhebliche Steigerungsraten der Tagespegel erwartet (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 747). Sie sind deshalb von den daraus resultierenden Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere Fluglärm, betroffen, ohne für die Abwägung der Belange der Klägerin erhebliche und grundlegende Unterschiede in Bezug auf Art und Intensität der Auswirkungen im Verhältnis zu denjenigen Gebieten aufzuweisen, die Gegenstand der entschiedenen Musterverfahren gewesen sind. Die Musterverfahrensklägerin Stadt Rüsselsheim hat - ähnlich wie die Klägerin, deren Hauptanteilseignerin die Stadt ist - die Betroffenheit von Liegenschaften, die zum Wohnen genutzt werden, sowie schutzbedürftiger öffentlicher Einrichtungen geltend gemacht, über deren Schutz der 11. Senat in diesem Musterverfahren entschieden hat und die die unterschiedlichen Fallgestaltungen der Fluglärmbelastung in Rüsselsheim umfassen (vgl. Hess. VGH, a. a. O., Rn. 171 ff.).

Die Klägerin kann für ihre Mietwohnungen denselben (Eigentums-)Schutz im Hinblick auf die Auswirkungen des zunehmenden Flugbetriebs beanspruchen, der auch den obengenannten Immobilien der Musterverfahrensklägerin zuteil wird. Insbesondere richtet sich die Erstattung ihrer Aufwendungen für passiven Schallschutz - über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist - nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das für die Anspruchsberechtigung an den Begriff der "Wohnungen" anknüpft und nicht danach unterscheidet, ob diese gewerblich vermietet werden oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 428; Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 889). Die Aufhebung des Schallschutzkonzepts für gewerbliche Nutzungen durch das Bundesverwaltungsgericht, die eine Neuregelung der Nebenbestimmungen für Gewerbeimmobilien durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 (66p 01.03.04/27) nach sich gezogen hat, betrifft die Liegenschaften der Klägerin daher nicht.

2. Die Klägerin hat in Bezug auf die in den Musterverfahren getroffene Entscheidung über das Lärmschutzkonzept keinen dort ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten aufzuzeigen vermocht, die davon abweichend zum Erfolg ihres auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 gerichteten Begehrens oder eines ihrer zahlreichen Hilfsanträge führen würden. Sie macht dazu geltend, sowohl ein Abwägungsfehler als auch ein Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung ergäben sich daraus, dass es an der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen aller tatsächlich und rechtlich denkbaren Flugverfahren im Einwirkungsbereich des Flughafens mangele, ohne dass der Planfeststellungsbeschluss mögliche Betroffenheiten durch die im Planfeststellungsverfahren nicht betrachteten Flugverfahren wirksam ausschließe. Dies folge aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen, in welcher Weise und mit welcher Intensität im Planfeststellungsverfahren zum Bau bzw. Ausbau eines Verkehrsflughafens die Auswirkungen möglicher Flugverfahren zu ermitteln, zu bewerten und ggf. zu bewältigen seien. Dem genügen nach Ansicht der Klägerin die von Anfang an auf die sogenannte Südumfliegung beschränkten und zu keinem hiervon abweichenden Flugroutenszenarium angestellten Fluglärmermittlungen nicht, zumal der beschließende Senat in seinem zu der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung - BAF -festgesetzten Südumfliegung ergangenen Urteil vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12. ?) festgestellt habe, dass mit der Südumfliegung die Erreichung des Kapazitätsziels nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht möglich sei; diese stelle sich mithin als undurchführbar dar. Darüber hinaus habe sich die Planfeststellungsbehörde über mögliche Regelungen zu überflugfreien Gebieten als Mittel zur Konfliktbewältigung überhaupt keine Gedanken gemacht, und hierüber sei auch nicht in den Musterverfahren entschieden worden.

2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in den Musterverfahren über sämtliche von ihr angeführten Aspekte sowohl der Lärmermittlung in der UVP als auch der in das Lärmschutzkonzept mündenden Abwägung der ermittelten Lärmschutzbelange entschieden worden, das Ergebnis ist auch auf ihr Verfahren übertragbar.

Die streitgegenständlichen Fluglärmermittlungen auf der Basis eines einzigen Flugbetriebssystems, das die nach Ansicht der dortigen Klägerin aus Gründen der Kapazität und Funktionalität nicht realisierbare Südumfliegung umfasst, waren schon Gegenstand in dem Musterverfahren der Stadt Rüsselsheim. Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch nach eingehender Klärung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen in den Musterverfahren - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Stadt Rüsselsheim - festgestellt, die Fluglärmbelastung sei in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt worden (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 620 ff., 637), und dies wurde durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 198). Aus der Regelung in § 3 Abs. 1 FLärmSchG, wonach nur der voraussehbare Flugbetrieb zu ermitteln sei, ergebe sich zwangsläufig, dass nur die voraussichtlichen Flugrouten und nicht alle technisch möglichen Flugverfahren zu betrachten seien. Das gewählte Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten, insbesondere die Nordwestrouten, sei nicht zu beanstanden und auch aus den von den Musterverfahrensklägern dazu vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ihrer sachverständigen Beistände ergäbe sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar sei (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640 ff.).

Im Einzelnen hat der 11. Senat hierzu weiter festgestellt, dass die Verlagerung der Abflüge von den Nordwest- auf die Südwestrouten von der Deutschen Flugsicherung GmbH - DFS - mit der Erwägung begründet worden sei, der Raum westlich der neuen Landebahn Nordwest solle von Abflügen von den Parallelbahnen freigehalten werden, um die Fehlanflugverfahren für die Nordwestbahn bei Betriebsrichtung 25 zu gewährleisten. Außerdem wurde dazu ausgeführt, dass dies gut nachvollziehbar sei und auch nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass Fehlanflugverfahren für die Nordwestlandebahn auch möglich sein könnten, wenn gleichzeitig die Nordwestrouten durch Abflüge von der (damaligen) Parallelbahn 25R belegt seien. Denn für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses komme es nicht darauf an, ob ein anderes als das von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Betriebssystem möglich wäre.

Weder aus der von der Klägerin angeführten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der im Planfeststellungsbeschluss zugrunde zu legenden Flugverfahrensplanung noch unter Berücksichtigung der Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) zur Südumfliegung ergibt sich ein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt; auch sind keine wesentlichen Besonderheiten, die an der Übertragung dieser Entscheidung aus den Musterverfahren auf das Verfahren der Klägerin hindern könnten, feststellbar. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin sind keine neuen Umstände zutage getreten, die zu der Feststellung führen könnten, dass die in der Grobanalyse der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Südumfliegung (Planteil B 11 - Kap. 12 Datenerfassungssysteme und Modelltage - vom 07.09.2006, S. 107) wegen der mangelnden Betrachtung aller realistischer Weise in Frage kommenden Flugstrecken zu einer fehlerhaften Lärmermittlung führt oder dieses Flugbetriebssystem nicht zu realisieren ist.

2.1.1 Aus der von der Klägerin dazu vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich schon keine neuen und strengeren Anforderungen an die prognostische Ermittlung der Lärmauswirkungen von Flugverfahren und die Bewältigung der daraus resultierenden Lärmkonflikte, deren Vereinbarkeit mit dem Planfeststellungsbeschluss in ihrem Nachverfahren noch zu klären wäre. Es kann deshalb dahinstehen, ob die behauptete höchstrichterliche Rechtsfortentwicklung für den aus dem Jahr 2007 datierenden Planfeststellungsbeschluss überhaupt maßgeblich wäre. Das klägerische Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. Mai 2014 beschränkt sich letztlich auf eine im Nachverfahren unerhebliche Kritik an den Urteilen in den Musterverfahren. Die Klägerin macht darin geltend, in diesen seien aufgrund damals noch unausgereifter rechtlicher Maßstäbe Ermittlungsdefizite und Abwägungsmängel des Planfeststellungsverfahrens verkannt worden, ohne jedoch aufzeigen zu können, dass die damalige rechtliche Würdigung durch die zwischenzeitliche Entwicklung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überholt ist und dies deren Übertragung auf ihr Nachverfahren problematisch erscheinen lässt.

Die Klägerin trägt dazu vor, es genüge nicht mehr, der Auswirkungsbetrachtung in der Planfeststellung eine prognostische Grobplanung des späteren Flugbetriebssystems zugrunde zu legen. Vielmehr seien auch die Auswirkungen potentieller Flugverfahren, die von der Grobplanung abweichen würden, zu ermitteln und abzuwägen, soweit der Planfeststellungsbeschluss ihre spätere Festlegung nicht ausschließe und sie Lärmbetroffenheiten nach sich ziehen könnten, die nach Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet würden. Hier seien alle Fluglärmermittlungen auf der Basis der sogenannten Südumfliegung erfolgt, die einen weitgehend unbesiedelten Raum nutze. Hingegen seien andere naheliegende Flugroutenszenarien und deren Implikationen wie beispielsweise eine modifizierte Variante der schon in der Vergangenheit praktizierten Nordwestabflüge oder Varianten der Südumfliegung nicht einmal in den Blick genommen worden. Damit sei das Ausmaß möglicher Lärmbelastungen gravierend unterschätzt worden.

Den von der Klägerin dazu angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich eine Entwicklung der Rechtsprechung, die derart weitgehende Anforderungen an die Lärmermittlung und -bewertung stellt und deshalb an einer Übertragung der in den Musterverfahren zu den Grundlagen der Abwägung über das Lärmschutzkonzept getroffenen Entscheidung auf ihr Nachverfahren hindert, nicht entnehmen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen (Urteile vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001/11 u.a. -und - 4 A 5000.10 u.a.) vielmehr - im Fall des Planfeststellungsverfahrens für den Flughafen Berlin-Schönefeld - seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und lediglich das Verhältnis zwischen der Planfeststellung und der nachgelagerten Festlegung von Flugrouten bei speziellen Konstellationen, wie sie an anderen Flughäfen aufgetreten sind, präzisiert, ohne die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahren angewandten Grundsätze in Frage zu stellen.

Danach muss die Planfeststellungsbehörde nach wie vor bei der Entscheidung über die Zulassung eines derartigen Vorhabens nicht etwa alle realistischer Weise in Betracht kommenden Flugrouten auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen hin untersuchen; sie kann sich vielmehr auf die Betrachtung bestimmter Flugrouten beschränken, wenn diese Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbilden, so dass sie stellvertretend für vergleichbare Betroffenheiten stehen, die bei anderen Flugverfahren an ihre Stelle treten würden. Eine Worst-case-Betrachtung muss sie insoweit nicht vornehmen; der Planfeststellungsbeschluss muss allerdings die von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen. Deshalb ist die gesamte Umgebung des Flughafens, die von abwägungserheblichem Lärm betroffen werden könnte, in den Blick zu nehmen. Für die Konfliktbewältigung genügt es dabei demnach, sicherzustellen, dass die Festlegung der An- und Abflugverfahren die Zulassung des Vorhabens an dem vorgegebenen Standort mit der festgelegten Bahnkonfiguration nicht nachträglich als unabgewogen erscheinen lässt. Wenn die Prognose der An- und Abflugverfahren mit dem BAF oder der DFS abgestimmt ist, darf die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass das BAF Flugverfahren festlegen wird, die Art und Ausmaß der im Planfeststellungsverfahren ermittelten Betroffenheiten nicht wesentlich übersteigen. Vorkehrungen für den Fall, dass das BAF das Planungsziel der Lärmminimierung durch die Festlegung von Abflugverfahren über dicht besiedelte Gebiete konterkariert, braucht sie nicht zu treffen; eine solche Flugroutenplanung wäre evident rechtswidrig (vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 -BVerwG 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn. 50 f., bzw. 4 A 7001/11 u.a., juris Rn. 66, und vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4001.10-, juris Rn. 147 ff.).

Demnach darf der Blick auf die Umgebung des Flughafens nicht von vornherein auf den von den Auswirkungen eines bestimmten Flugbetriebssystems betroffenen Bereich verengt werden, ohne zu bedenken, dass durch die spätere Flugverfahrensfestlegung auch andernorts Lärmbetroffenheiten entstehen könnten (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn. 51). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Einwirkungsbereich des Flughafens in derselben Intensität untersucht werden muss (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. -, juris Rn. 44). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, überall im näheren und weiteren Umfeld des Flughafens Nachweispunkte zu untersuchen, die bei alternativen Flugrouten von Lärm betroffen sein könnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht klarstellt, ist nach wie vor neben der Grobplanung des Flugbetriebssystems eine von bestimmten Flugrouten ausgehende Ermittlung der Lärmbetroffenheiten in aller Regel gerade nicht geboten.

Diesem Maßstab ist der 11. Senat in den Musterverfahren gefolgt und hat - wie oben dargestellt - festgestellt, dass die Ermittlungen des Beklagten zu den Lärmauswirkungen des Vorhabens sowie deren Bewertung und Abwägung nicht zu beanstanden sind, da sie auf dem Flugbetriebsszenario, das von der DFS prognostiziert und vom BAF später festgelegt wurde, beruhen und die zu erwartenden Lärmbetroffenheiten realistisch abbilden. Im Übrigen fehlt es auch deshalb an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass Lärmkonflikte unbewältigt geblieben sind, die für das Nachverfahren der Klägerin von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, da im Unterschied zu dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall des Flughafens Berlin-Schönefeld keine erheblichen Diskrepanzen zwischen der im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Grobplanung der Südumfliegung und der zwischenzeitlich erfolgten Festlegung des entsprechenden Flugverfahrens feststellbar sind, die sich als wesentliche tatsächliche oder rechtliche Besonderheit darstellen könnten.

2.1.2 Ein solcher Anhaltspunkt folgt auch nicht aus dem - noch nicht rechtskräftigen -Urteil des beschließenden Senats vom 3. September 2013 (Hess. VGH 9 C 323/12.T) zu der vom BAF festgesetzten Südumfliegung und den dort getroffenen Feststellungen. In dieser von der Klägerin angeführten Entscheidung des Senats wurde nur das zur Umsetzung der Grobplanung des Planfeststellungsverfahrens festgesetzte konkrete Flugverfahren, nicht aber das gesamte Flugbetriebssystem der Südumfliegung für rechtswidrig befunden. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass es sich bei der Festlegung der Flugverfahren nicht um einen aus der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung "herausgeschnittenen" Teil handelt, und deshalb mit der bloßen Grobplanung des Flugbetriebssystems auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung vorliegt, dem zufolge ein Planfeststellungsbeschluss alle von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen muss. Weiter wurde dazu festgestellt, dass für das Planfeststellungsverfahren eine prognostische Grobplanung der An- und Abflugverfahren genügt, eine Detailplanung wie bei der konkreten Festsetzung des Streckenverlaufs dagegen dem vorläufigen Charakter der nur prognostischen Planung nicht gerecht würde. Diese muss den dortigen Feststellungen zufolge die Modalitäten des Flugbetriebs nur soweit abbilden, wie es für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist, und zudem in aller Regel mit dem BAF und der DFS abgestimmt sein. Nach den in den Musterverfahrensurteilen getroffenen Feststellungen ist dies in dem der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Einer Untersuchung aller realistischer Weise in Betracht kommenden Flugverfahren auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen im Planfeststellungsverfahren bedarf es demgegenüber nicht, die Planfeststellungsbehörde kann sich vielmehr auf die Betrachtung bestimmter Flugstrecken beschränken (Hess. VGH 9 C 323/12.T, juris Rn. 33).

In der von der Klägerin zitierten Entscheidung wurde zudem nur entschieden, dass sich die Festlegung des angegriffenen Flugverfahrens deshalb als abwägungsfehlerhaft erweist, weil der Auswahlentscheidung ein Ermittlungsdefizit zugrunde liegt und die Beklagte infolgedessen von einem unvollständigen und damit unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Denn da die ausgewählte Variante der Südumfliegung das normgeberische Ziel einer sicheren und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität verfehlt, fehlt es der Entscheidung zufolge an dem im Fall der Belastung mit Lärm erforderlichen sachlichen Grund für die Festlegung dieser Abflugverfahren (Hess. VGH 9 C 323/12.T, juris Rn. 99 ff.). Daraus kann kein neuer, in den Musterverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 ungeklärt gebliebener Sachverhalt entnommen werden, weil sich damit - wie sich weiter aus dem von der Klägerin dazu angeführten Urteil ergibt -entgegen deren Ansicht das Flugbetriebssystem der Südumfliegung nicht als undurchführbar erwiesen hat. Denn es wurde auch festgestellt, dass - da neben der ausgewählten Streckenführung eine Reihe anderer möglicher Abflugverfahren zur Verfügung stand - es jedenfalls als konkret möglich erscheint, dass bei Einstellung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände in die Abwägungsentscheidung eine andere, mit Sicherheit im unabhängigen Betrieb durchführbare Variante der Südumfliegung ausgewählt worden wäre (Hess. VGH 9 C 323/12.T, juris Rn. 120).

Dass das Flugroutenszenario der Planfeststellung entgegen der Ansicht der Klägerin keine "offenkundigen Schwierigkeiten" bereitet, ergibt sich nicht zuletzt aus den seitens des Beklagten vorgelegten Erwägungen der DFS vom 27. Februar 2014 (Bl. IV/652 GA) dazu, wie auch im Falle einer revisionsgerichtlichen Bestätigung des Urteils zur Südumfliegung diese in ihrer heutigen Form beibehalten und für Stoßzeiten durch ein weiteres, ähnliches Flugverfahren ergänzt werden könnte, um den Kapazitätsanforderungen zu genügen, zugleich die unter Lärmaspekten schonendste Gestaltung zu ermöglichen und dabei in ihrer grundsätzlichen Geometrie den Annahmen, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegen, so zu entsprechen wie die bisherige Lösung. Da folglich auch nach der Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. September 2013 die Durchführung der Südumfliegung, so wie sie dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt wurde, durchaus möglich ist, erwächst aus der allein festgestellten Rechtswidrigkeit der aktuell festgelegten Streckenvariante kein erheblicher, in den Musterverfahrensentscheidungen ungeklärt gebliebener Sachverhalt, aus dem auf einen zur Planaufhebung führenden Abwägungsmangel wegen einer von gänzlich unrealistischen Prämissen ausgehenden Flugbetriebsprognose geschlossen werden könnte.

2.1.3 Aus den oben dargestellten Gründen zeigt auch die weitere Behauptung der Klägerin im Nachverfahren, jedes Flugverfahren für Abflüge in Betriebsrichtung 25 mit einem von den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses abweichenden Verlauf würde zu Fluglärmbelastungen führen, die nach Art und Umfang deutlich über die im Planfeststellungsverfahren ermittelten und zusammen mit Entlastungseffekten an anderer Stelle abgewogenen Belastungen hinausgehen würden, etwa indem nunmehr dicht besiedelte Gebiete sowie ein Gesundheits- und Pflegezentrum der Stadt Rüsselsheim überflogen würden, weder einen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten auf. Ohne Belang für die Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidung auf das Nachverfahren der Klägerin ist deshalb zudem, ob gerade die hiesige Klägerin stärker betroffen wäre, falls die zurzeit betriebene Streckenalternative der Südumfliegung die Verkehre bei Betriebsrichtung 25 nicht bewältigen könnte.

Selbst wenn jedoch eine künftige Streckenfestlegung einen anderen, wie von der Klägerin vorgetragenen, Verlauf nehmen sollte, hindert dies nicht an der Übertragbarkeit der Musterverfahrensentscheidung auf ihr Nachverfahren. Denn der 11. Senat hat sich in den Musterverfahrensurteilen - und damit auch in dem der Stadt Rüsselsheim - mit der auf einer Grobplanung - unter anderem der Südumfliegung -beruhenden Abwägung der Lärmbetroffenheiten auseinandergesetzt und zu den dort vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich von Abweichungen von dort zugrunde gelegten Flugrouten festgestellt, dass derartige Abweichungen nur zur Verschiebung von Betroffenheiten führen würden, und angesichts der Gesamtzahl der jeweils Betroffenen ausgeschlossen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte (vgl. Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 700). Des weiteren hat der 11. Senat seiner Entscheidung - auch insoweit bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht - zugrunde gelegt, dass für die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die Lärmschutzbelange gemäß den Anforderungen des Abwägungsgebots ermittelt und bewertet hat, eine parzellenscharfe Festsetzung der Lärmschutzkonturen nicht erforderlich ist, sondern die abwägende Gegenüberstellung der Lärmschutzbelange einerseits und der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen andererseits aufgrund einer Abschätzung der Lärmbetroffenheiten erfolgen kann, insbesondere da die mit dem Ausbau verfolgten öffentlichen Interessen so schwer wiegen, dass sie den Ausbau des Flughafens auch dann rechtfertigen, wenn die Lärmschutzbereiche oder die Zahl der betroffenen Personen oder Einrichtungen größer sein sollten als abschätzend prognostiziert (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 625). Gegenstand der Abwägung im Planfeststellungsverfahren ist die Lärmbelastung insgesamt, und nicht die durch eine bestimmte Streckenführung hervorgerufenen konkreten Lärmbetroffenheiten, denen erst nachfolgend mit der Festsetzung der Lärmschutzbereiche Rechnung zu tragen ist. Anders als für die Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete ist es deshalb unerheblich, welche Anwohner konkret in welchem Maß betroffen sein werden und ob durch eine spätere Änderung der Flugrouten diese Betroffenheiten verschoben werden könnten.

Dafür, dass die DFS sich aus triftigen flugbetrieblichen Gründen gezwungen sehen könnte, einen Routenverlauf auszuwählen, durch den nicht nur die Lärmimmissionen in Rüsselsheim, sondern zugleich die Gesamtbelastung der Region mit Fluglärm zukünftig deutlich zunehmen würde und dadurch erheblich über das im Planfeststellungsverfahren ermittelte und den Musterverfahrensentscheidungen zugrunde gelegte Maß ansteigen würde, bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte, wie oben dargestellt wurde. Es ließe sich daraus aber auch kein in diesem Nachverfahren entscheidungserheblicher und in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt oder eine wesentliche Besonderheit des Verfahrens folgern, denn in den Musterverfahren ist auch dies bereits behandelt und entschieden worden. Dort ist zu der Möglichkeit höherer Lärmbelastungen nach der konkreten Festlegung der Flugrouten festgestellt worden, dass die Planfeststellungsbehörde ihre abwägende Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens auch deshalb auf eine Abschätzung der Lärmschutzbelange stützen durfte, weil sie durch entsprechende Vorbehalte im Planfeststellungsbeschluss sichergestellt hat, dass im Falle einer erheblichen Abweichung der später genau ermittelten von den prognostizierten Lärmwerten ergänzende aktive oder passive Schutzmaßnahmen in dem gebotenen Umfang ergriffen werden (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 626 f.).

Aus diesem Grund hat der 11. Senat in den Musterverfahren auf den Vortrag der Klägerseite, alternative Lärmberechnungen hätten ergeben, dass 30.000 Einwohner mehr als im Planfeststellungsverfahren angenommen von unzumutbarem nächtlichem Lärm betroffen würden, festgestellt, den Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ermittlung der Betroffenenzahlen im Einzelnen sei nicht nachzugehen, diese seien nicht mehr als Anhaltswerte für die planerische Gesamtabwägung; die Ermittlung genauer Zahlen sei weder möglich noch notwendig. Die Zahl der Menschen, die im Umfeld des Flughafens einer ganz beträchtlichen Lärmbelastung ausgesetzt seien, sei so groß, dass den Lärmschutzbelangen im Rahmen der planerischen Abwägung ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen sei. Diese Gewichtigkeit werde nicht in entscheidungsrelevanter Weise - in die eine oder andere Richtung - relativiert, wenn die Zahl der jeweils Betroffenen in Wirklichkeit doch nicht ganz so groß oder aber auch noch größer oder sogar erheblich größer sein sollte. Dagegen sprächen auch äußerst gewichtige öffentliche Interessen für die Verwirklichung des Vorhabens, weshalb selbst dann auszuschließen sei, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte, wenn eine ganz erheblich größere Zahl von Menschen als im Planfeststellungsbeschluss angenommen durch die Schutzzonen betroffen wäre.

Auch in diesem Fall hätte sie im Rahmen der grundsätzlichen Zulassung der Ausbaumaßnahme den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen den Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt und ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot einräumen dürfen. Denn die Planfeststellungsbehörde gehe davon aus, dass bei einer erheblichen Ausdehnung der prognostizierten (Nacht-)Schutzzone(n) nicht nur im entsprechenden (erweiterten) Umfang baulicher Schallschutz gewährt werde, sondern auch der von ihr für diese Situation verfügte Vorbehalt greife und eine Entscheidung über ergänzende Schutzmaßnahmen auch in der Gestalt von Betriebsregelungen zu treffen sei (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 f.).

Für die Übertragung der Musterverfahrensentscheidung auf das Nachverfahren der Klägerin ist es deshalb unerheblich, ob die Betroffenenzahlen innerhalb der Kontur Leq > 53 dB(A) um bis zu 23.000 (Variante 2, verbunden allerdings mit einer Entlastung um 4.000 stark Betroffene) steigen und innerhalb der Kontur Leq >60 dB(A) um bis zu 6.000 (Variante 3) bzw. 7.000 (Variante 4) gegenüber der festgelegten Variante anwachsen könnten, wie sie es in dem von ihr befürchteten Szenario des in der Grobanalyse unterschätzten Fluglärms mit den von der DFS ausgearbeiteten und vom Ökoinstitut Freiburg berechneten Varianten der Südumfliegung illustriert (Bl. III/537 f. GA). Auch dies vermag keine Umstände darzutun, die noch keinen Eingang in die Musterverfahrensurteile gefunden hatten oder die Übertragung des dort gefundenen Ergebnisses zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Dies gilt selbst im Falle einer Mehrbelastung von bis zu 50.000 Menschen, welche die Klägerin unter Berufung auf NIROS-Berechnungen der DFS für möglich hält (Bl. III/537 GA), zumal der 11. Senat -wie oben dargelegt - festgestellt hat, dass im Falle einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Lärmbetroffenheiten von den prognostizierten Lärmwerten durch -drittschützende - Auflagenvorbehalte im Planfeststellungsbeschluss (PFB, Teil A XI 5.1.4, S. 144 f.) sichergestellt sei, dass ergänzende aktive oder passive Schutzmaßnahmen in dem gebotenen Umfang ergriffen würden (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 626, 683, 836). Dass die Fluglärmbelastung in der Region eines Tages eine Dimension annehmen könnte, die selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Planfeststellungsbehörde zur Lärmminderung durch die Auflagenvorbehalte das Ausbauvorhaben nicht mehr als abgewogen erscheinen lassen könnte, und damit die Entscheidung in den Musterverfahren einen wesentlichen Aspekt außer Acht gelassen hätte, der auf ihr Ergebnis hätte von Einfluss sein können, ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.

Dafür, dass sich - wie die Klägerin annimmt - die Lärmsituation bei einer - stets möglichen -Änderung der bisher festgesetzten Flugverfahren zwangsläufig und erheblich verschlechtert, bestehen im Übrigen schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil nicht erkennbar ist, dass das Konzept der Südumfliegung aufgegeben wird oder sich nur mit Flugverfahren realisieren lassen könnte, die - wie etwa die von der Klägerin angeführte Variante 3 aus der Flugverfahrensfestsetzung - nach dem Start einen Geradeausflug über das Stadtgebiet von Rüsselsheim oder Überflüge anderer dicht besiedelter Bereiche in geringer Höhe vorsehen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den oben unter IV.2.1.2 erwähnten Planungen der DFS für den Fall der Rechtskraft des Urteils des 9. Senats vom 3. September 2013 zur Südumfliegung, wie ebenfalls schon dargestellt wurde. Denn das BAF hat bei der ihm obliegenden Auswahl der Streckenführung die damit verbundenen Lärmbelastungen in seine Abwägungsentscheidung einzustellen (§ 29b Abs. 2 LuftVG; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 -11 C 13/99 -, juris Rn. 43) und ist gehalten, das Planungsziel der Minimierung der Lärmbelastung in den Grenzen des rechtlich und tatsächlich Möglichen nicht zu konterkarieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn. 50 f., und vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, juris Rn. 151). Grundsätzlich kommt es folglich auf die von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen einzelne im Rahmen der Flugverfahrensfestlegung erwogene Streckenvarianten, über die erst in diesem der Planfeststellung nachfolgenden Verfahren entschieden wird, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorausgegangenen Planfeststellungsverfahrens nicht entscheidungserheblich an.

2.2 Ferner vermag die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, das Planfeststellungsverfahren leide an einem Abwägungsausfall, weil sich die Planfeststellungsbehörde über mögliche Regelungen zu überflugfreien Gebieten überhaupt keine Gedanken gemacht habe, weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten ihres Verfahrens aufzuzeigen. Sie bringt vor, der Beklagte sei sich der Reichweite seiner Kompetenzen -die erst die spätere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestärkt habe -damals nicht bewusst gewesen. Dies werde an verschiedenen Stellen des Planfeststellungsbeschlusses deutlich, wo die Planfeststellungsbehörde Forderungen nach Regelungen zum Verlauf von Flugrouten ausdrücklich mangels Kompetenz zurückgewiesen habe oder die Auffassung vertreten habe, es liege nicht in ihrer Kompetenz, zur Optimierung der Lärmbelastung auf die genaue Verteilung des Flugbetriebs in der Umgebung des Flughafens im Hinblick auf die jeweilige Siedlungsstruktur Einfluss zu nehmen. Die irrige Annahme, ihren Regelungsmöglichkeiten seien die von ihr aufgezeigten Grenzen gesetzt, sei in den Musterverfahren nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet worden, weil das Bundesverwaltungsgericht erst in seiner jüngsten Rechtsprechung darauf hingewiesen habe, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägung auch Regelungen treffen könne, die Überflüge bestimmter schutzbedürftiger Bereiche ausschlössen, und sie damit zumindest Korridore für mögliche Flugverfahren definieren könne.

Aus diesem Vorbringen lässt sich kein ungeklärter Sachverhalt infolge neu aufgeworfener Rechts- oder Tatsachenfragen entnehmen. Über das Lärmschutzkonzept ist grundsätzlich in den Musterverfahren bereits abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden worden. Der Planfeststellungsbeschluss war in Gänze Gegenstand der Entscheidungsfindung in den Musterverfahren und die von der Klägerin zitierten Passagen sind deshalb nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln. Wie in den Musterverfahren festgestellt worden ist, unterliegt das Lärmschutzkonzept - mit Ausnahme der Nachtflugregelung und des gewerblichen Schallschutzes - keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen hat (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 793).

Der 11. Senat hat sich bereits in den Musterverfahren mit der Forderung dortiger Klägerinnen (Städte Offenbach, Neu-Isenburg und Raunheim) nach Entlastungen ihrer stark betroffenen Stadtgebiete durch flugbetriebliche Regelungen oder in anderer Weise ausführlich befasst und festgestellt, dass das Ausbauvorhaben trotz erheblicher Mehrbelastungen in der Region in nicht zu beanstandender Weise abgewogen worden sei und das Lärmschutzkonzept keiner weiteren Korrekturen bedürfe. Anders als die Klägerin meint, sind dabei nicht nur Anträge und Einwendungen, die auf den Verlauf und die konkrete Ausgestaltung von Flugverfahren bezogen waren, wie etwa die von der Stadt Offenbach erstrebte Anordnung der Verschwenkung der nordöstlichen Abflugrouten im Planfeststellungsbeschluss (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 835), mangels Kompetenz der Planfeststellungsbehörde für die Flugverfahrensfestlegung als unbegründet zurückgewiesen worden.

Vielmehr hat der 11. Senat u. a. das Begehren der - sowohl durch Starts als auch durch Landungen - hoch belasteten Stadt Neu-Isenburg, die von der Planfeststellungsbehörde verfügte Sperrung der Nordwestlandebahn in der Mediationsnacht - um die andernfalls besonders hohe Belastung bisher wenig belasteter Gebiete zu reduzieren - zu ihrer Entlastung aufzuheben, u. a. unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass bei einem Interessenwiderstreit zwischen dem Schutz wenig belasteter Gebiete auf der einen und dem Prinzip der möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lärms auf der anderen Seite dem Planungsträger ein weiter Ermessensspielraum offen stehe, der hier nicht überschritten worden sei (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 838; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 407).

Des Weiteren hat der 11. Senat im Zusammenhang mit einer von der Stadt Neu-Isenburg ebenfalls mit dem Ziel der Entlastung von Lärmimmissionen beantragten Anordnung hinsichtlich der Anteile der nächtlichen Belegung der Bahnen ausgeführt, dass derartige Eingriffe in den Betriebsablauf mit der Mehrbelastung anderer Bereiche verbunden wären, die auch nicht mit der ganz besonderen Belastung der dortigen Klägerin durch Fluglärm in Relation zu anderen Kommunen gerechtfertigt werden könnte, da sich andere Anrainer vergleichbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sähen, so dass sich die begehrte Anordnung als fehlerhafte Abwägung ihrer Belange erweisen würde (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 839; bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 407).

Hinzu kommt, dass der 11. Senat in Bezug auf die ebenfalls zu Doppelbelastungen von nahe gelegenen Anrainerkommunen führenden - im Betriebssystem Südumfliegung nur noch relativ wenig belegten - Nordwestrouten festgestellt hat, dass es für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf ankomme, ob ein anderes als das von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Betriebssystem möglich wäre (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640), und damit ist in den Musterverfahren die Erwägung, westlich des Flughafens gelegene Kommunen seien von dem Lärm startender Flugzeuge zu befreien, ausdrücklich nicht als tragend für die Planfeststellungsentscheidung angesehen worden (vgl. Hess. VGH, Teilbeschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 238 f.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der 11. Senat in den Musterverfahren auch weitergehende Steuerungsmöglichkeiten durch Vorgaben der Planfeststellung in Bezug auf später festzulegende Flugverfahren zum Schutz bestimmter Gebiete seiner Entscheidung über das Lärmschutzkonzept zugrunde gelegt und über die beanstandeten Nachtflugbestimmungen hinaus keine weiteren Regelungen als erforderlich angesehen, um dieses als abgewogen bewerten zu können. Dazu wurde festgestellt, dass das Konzept der Planfeststellungsbehörde im Kern auf der Entlastung der gesamten - polyzentrisch strukturierten - Region durch die allen Anrainern zugute kommende weitgehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 576, 751, 838) und der Abwehr verbleibender unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen mittels passiven Lärmschutzes, ergänzt durch Übernahme- und Entschädigungsansprüche (a. a. O., Rn. 576), basiere, und dies nicht zu beanstanden ist, ohne dass einzelne Areale von Fluglärm freizuhalten wären.

Dass die Planfeststellungsbehörde insoweit bestätigt wurde, als diese von einer Einschränkung ihrer Kompetenzen in Bezug auf die Festlegung von Flugverfahren ausgegangen ist, da diese in die Zuständigkeit des BAF bzw. - hinsichtlich Einzelfreigaben der Flugverkehrskontrollstellen - in den Verantwortungsbereich der DFS falle (PFB, S. 1082 f., 1195; Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 833 f., insbesondere 834, 839; BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 405, 408), umfasst dagegen nicht die Feststellung, damit sei die Planfeststellungsbehörde auch in ihrer Ermessensentscheidung, bestimmte Gebiete von Überflügen grundsätzlich freizuhalten, beschränkt gewesen. Vielmehr hat der 11. Senat in den Musterverfahren entschieden, dass auf weitere Betriebsbeschränkungen gerichtete Anträge, etwa durch konkrete Anordnungen für die Nutzung der Start- und Landebahnen zur Entlastung bestimmter Gebiete, keinen Erfolg haben können, da dem Planungsträger bei dem Interessenwiderstreit zwischen dem Schutz wenig belasteter Gebiete auf der einen und dem Prinzip der möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lärms auf der anderen Seite ein weiter Ermessensspielraum offensteht, der in dem Planfeststellungsbeschluss nicht überschritten worden ist (a.a.O., juris Rn 838 ff.).

Entgegen ihrer Ansicht vermag die Klägerin auch mit der von ihr angeführten neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Verhältnis zwischen Planfeststellung und Festlegung von Flugverfahren keine Besonderheiten ihres Nachverfahrens aufzuzeigen, die eine Übertragung der Entscheidung in den Musterverfahren problematisch erscheinen lässt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen lediglich festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss klarstellen kann, dass der Schutz bestimmter Gebiete zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, wenn sich die Zulassung des Flughafenausbaus nach ihrem Abwägungskonzept nur dann rechtfertigen lässt, wenn diese Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn. 51). Im Übrigen wurde entschieden, dass die Planfeststellungsbehörde keine Vorkehrungen dafür zu treffen brauche, dass das BAF bei der Flugverfahrensfestlegung ihre Planungsziele konterkariere, wenn sie ihre Planung im Vorfeld mit dem BAF oder der DFS abgestimmt habe (s. o. IV.2.1.1). Aus diesen Entscheidungen lässt sich nicht herleiten, dass in Planfeststellungsverfahren regelmäßig darüber zu entscheiden ist, ob bei der späteren Festlegung von Flugverfahren bestimmte Bereiche von Überflügen auszunehmen sind.

Die Klägerin hat zudem Anhaltspunkte dafür, dass das Gebiet der Stadt Rüsselsheim, in dem ihre Grundstücke gelegen sind, von Überflügen ausgenommen werden muss, weil sonst das Lärmschutzkonzept nicht als abgewogen zu bewerten und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben ist, nicht aufzeigen können. Aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld lässt sich schon wegen des gänzlich anders gelagerten Sachverhalts dafür nichts herleiten.

Es drängen sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür auf, dass das Stadtgebiet von Rüsselsheim angesichts von 40 potentiell erheblich betroffenen Kommunen im dicht besiedelten Ballungsraum rund um den Flughafen vom Überflug hätte ausgenommen werden müssen. Wie oben schon dargestellt, ist die für Rüsselsheim ermittelte Lärmbelastung in den Musterverfahren zugrunde gelegt worden, und die auf Entlastung abzielenden Anträge der erheblich stärker belasteten Stadt Neu-Isenburg sind abgewiesen worden, weil das Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde gleichwohl für abgewogen erachtet und festgestellt wurde, dass die damit verbundene und auch eine etwaig später aufgrund der Verschiebung von Flugverfahren zu erwartende Lärmbelastung der Verwirklichung des Vorhabens aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen daran nicht entgegensteht (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 683 f., 747, 700, 793, 809, 838 f.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss aus den oben dargestellten Gründen auch kein Verbot der Abweichung vom Konzept der Südumfliegung entnehmen. Daran ändert auch die Erwähnung von gewissen Entlastungseffekten durch die Südumfliegung, z. B. im Bereich der Flörsheimer Stadtteile Wicker und Weilbach, nichts, aus denen die Klägerin den Schluss zieht, die Planfeststellungsbehörde hätte diese Entlastungen im Planfeststellungsbeschluss als tragende Erwägung festgeschrieben, wenn sie sich dieser rechtlichen Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Vielmehr ist in den Musterverfahren auch mit Blick auf die westlich des Flughafens gelegenen Kommunen entschieden worden, dass das Lärmschutzkonzept auf der Grundlage des von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Flugbetriebssystems nicht zu beanstanden ist (vgl. oben IV.2.1), und zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Flugbetriebssystem einschließlich der "Südumfliegung" als nicht durchführbar erweisen wird. Veranlassung, dieses oder ein anderes Flugbetriebssystem festzuschreiben, bestand nach den Feststellungen des 11. Senats nicht, da die Planfeststellungsbehörde stattdessen zu dem Mittel des Vorbehalts (PFB, Teil A XI 5.1.4, S. 144 f.) gegriffen hatte, um die aus allen denkbaren künftigen Entwicklungen resultierenden Lärmkonflikte bewältigen zu können, mithin waren mögliche Verschiebungen und dadurch etwaig hervorgerufene Steigerungen der Lärmbelastung durch die Änderung von Flugrouten im Lärmschutzkonzept gerade nicht ausgeschlossen, sondern bedacht und vorsorgend geregelt worden (a. a. O., Rn. 683). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich somit keine Zweifel an der Übertragbarkeit der in den Musterverfahren zur Abgewogenheit des Lärmschutzkonzepts getroffenen Entscheidung auf ihr Nachverfahren.

2.3 Nach alledem wirft die weitere Rüge der Klägerin, auch die für die Planfeststellung erstellte Umweltverträglichkeitsstudie lasse jede Auseinandersetzung mit den Auswirkungen abweichender Flugverfahren und der etwaigen Notwendigkeit überflugfreier Gebiete vermissen, für das vorliegende Verfahren keine neuen, in den Musterverfahren noch nicht angesprochenen Rechts- oder Tatsachenfragen auf, deren Beantwortung das in den entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen könnte, und sie lässt zudem keinen ungeklärten Sachverhalt erkennen.

Die Klägerin bringt dazu vor, die UVP dürfe sich nach der dazu zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Betrachtung bestimmter Flugverfahren beschränken, sondern müsse die Auswirkungen der mit DFS und BAF abgestimmten Grobplanung der Flugrouten detailliert ermitteln und beschreiben sowie "darüber hinaus" die Entscheidung vorbereiten, ob sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen lässt, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben.

Damit beruft sich die Klägerin jedoch allein auf die als Teil der UVP zu erstellende Lärmprognose, denn sie macht auch unter diesem Teilaspekt nur geltend, dass in dem Planfeststellungsbeschluss eine Entscheidung darüber hätte getroffen werden müssen, bestimmte Gebiete von Überflügen und dem damit verbundenen Fluglärm freizuhalten, um zu einem abgewogenen Lärmschutzkonzept gelangen zu können.

Wie oben schon dargestellt wurde, ist nach der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Feststellung in den Musterverfahrens-Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt und bewertet (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T -, juris Rn. 620 ff., 637; BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 198) und damit auch über diesen Teil der UVP entschieden worden (oben unter IV.2.1 -IV.2.2).

Es ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin im Hinblick auf die von ihr angeführte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. November 2013 in der Rechtssache Altrip (C-72/12) nunmehr auch die Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen kann, weil bei einer Art. 10a der Richtlinie 85/337 Rechnung tragenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nicht nur das Unterbleiben einer UVP von ihr geltend gemacht werden kann. Im Übrigen fehlt es auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens an Anhaltspunkten dafür, dass in den Musterverfahren, in denen die durchgeführte UVP als rechtsfehlerfrei bewertet worden war (s. Urteile vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -, juris Rn. 84 ff. [zum Gebiets- und Artenschutz], Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 620 ff.), entscheidungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen worden waren.

Etwas Anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen späteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2013 -BVerwG 4 C 14.12 -, juris Rn. 12). Ihre Forderung nach einer Ermittlung der Fluglärmbelastung durch alle potentiellen Flugrouten zeigt auch insoweit, als sie auf die UVP gestützt wird, weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch Besonderheiten ihres Nachverfahrens auf. Ungeachtet der Frage, ob neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung auf den im Jahr 2007 erlassenen Planfeststellungsbeschluss überhaupt anwendbar sind, lassen sich aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung auch keine derartigen Anforderungen herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin vielmehr in Übereinstimmung mit den bisherigen Anforderungen an die Abwägung der Lärmschutzbelange (BVerwG 4 A 5000.10 u.a., juris Rn. 50 f.) ausgeführt, die UVP müsse sich zwar räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Flughafens erstrecken, in dem abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens möglich seien, einer detaillierten Ermittlung, Beschreibung und Bewertung müssten in der Regel, nämlich dann, wenn sie Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbildeten, aber nur die Auswirkungen der prognostizierten Flugverfahren unterzogen werden. An die Lärmermittlung für die UVP werden demnach dieselben Maßstäbe angelegt wie an die Abwägung der Lärmbetroffenheiten, für die nach wie vor regelmäßig die Betrachtung der Grobplanung ausreicht. Wie oben zu den Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte schon dargestellt (unter IV.2.1.1 - IV.2.1.3), ergeben sich auch in diesem Zusammenhang keine Besonderheiten ihres Nachverfahrens, die an einer Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidung auf das Nachverfahren der Klägerin hindern.

Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch daraus nichts Anderes, dass in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt wird, es sei darüber hinaus notwendig, regelmäßig aber auch ausreichend, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die im Rahmen der Abwägung zu treffende Entscheidung vorbereite, ob sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen lasse, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont blieben (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 14.12 -, juris Rn. 12; ebenso BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. -, juris Rn. 44). Denn danach soll lediglich im Rahmen der - unterschiedlich intensiven (vgl. BVerwG 4 A 7001.11 u.a., juris Rn. 44) -Untersuchung des Einwirkungsbereichs des Flughafens das Augenmerk auch darauf gerichtet werden, ob sich in irgendeinem Bereich Lärmkonflikte zeigen, denen wirksam nur dadurch begegnet werden kann, dass im Planfeststellungsbeschluss die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Zone festgestellt wird. Dies entspricht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die UVP alle Daten, die für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltbelange relevant sind, zu erheben und für die Abwägung gebündelt im Sinne einer wertenden Gesamtschau aufzubereiten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 -, juris Rn. 23; bestätigend BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 -, juris Rn. 18), in detaillierter Form aber nur auf der Basis des prognostizierten Flugbetriebssystems. Dass die so ermittelten UVP-Daten keine fundierte Entscheidung darüber ermöglicht haben, ob besonders schutzbedürftige Gebiete von Überflügen auszunehmen seien, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch insoweit kann deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen unter IV.2.2 Bezug genommen werden, da in den Musterverfahren abschließend und erschöpfend auf der Grundlage zahlreicher Nachweispunkte rings um den Flughafen Frankfurt Main im Bereich der zu erwartenden Lärmkonturen über die insoweit in Bezug genommene Lärmermittlung und -bewertung Feststellungen getroffen worden sind.

3. Auch in Bezug auf die Alternativenprüfung hat die Klägerin weder einen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten ihres Verfahrens aufgezeigt, die an einer Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidung auf ihr Nachverfahren hindern. Sie trägt dazu vor, eine Einbeziehung anderer möglicher Flugrouten in die Ermittlung der Lärmauswirkungen hätte maßgeblichen Einfluss auf die Prüfung der Alternativen im Blick auf die Bahnkonfiguration gehabt.

Auch über die Alternativenprüfung ist in den Musterverfahren abschließend und erschöpfend entschieden und dazu festgestellt worden, dass sie Planungsfehler nicht erkennen lasse (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T -, juris Rn. 461, 522 ff., 564 ff.). Der 11. Senat hat dazu auf der Basis des von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Flugbetriebssystems festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde in einer Detailprüfung die verbliebenen Varianten einer Landebahn Nordwest, Landebahn Nordost und Start- und Landebahn Süd unter Auswirkungskriterien untersucht und zur Variante einer Start- und Landebahn Süd festgestellt hat, dass diese die Kapazitätsvorgaben schon deutlich verfehlt, ihr aber auch unter Auswirkungsgesichtspunkten kein eindeutiger Vorzug zukommt und die ausführliche Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Fluglärmauswirkungen in jeder Hinsicht überzeugend ist (Hess. VGH, a. a. O., Rn. 565 ff.). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Nordwestvariante gegenüber der Nordostvariante insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes so erhebliche Vorteile aufweist, dass ein Abwägungsfehler auszuschließen ist (Hess. VGH, a. a. O., Rn. 567); dabei ist eine Differenz von rund 69.000 Lärm betroffenen beim Vergleich beider Landebahnvarianten zugrunde gelegt worden.

Die Klägerin hat nicht aufzeigen können, dass ein alternatives Flugbetriebssystem dazu geführt hätte, einer anderen als der Nordwestvariante den Vorzug zu geben. Ihr Einwand offenbart infolgedessen keinen neuen Aspekt, der Zweifel an der Übertragbarkeit des Ergebnisses der Musterverfahren wecken könnte, weil er dort noch nicht berücksichtigt worden und deshalb von der damaligen Entscheidung nicht umfasst war.

4. Die Klägerin hat auch in Bezug auf die von ihr hilfsweise gestellten Anträge in dem unter I.2. -I.6. dargestellten Umfang einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten ihres Verfahrens, die an einer Übertragung der dort getroffenen Feststellungen und Entscheidungen hindern, nicht darzulegen vermocht, so dass diese ebenfalls aus den in den Musterverfahrensurteilen genannten Gründen keinen Erfolg haben können.

Der 11. Senat hat in den Musterverfahren dazu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde zu Recht die Lärmschutzbelange auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes ermittelt und bewertet hat (a.a.O., juris Rn 618) und die Ergebnisse rechtlich nicht zu beanstanden sind (a.a.O., juris Rn 621 ff.). Demnach ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf das Lärmschutzkonzept abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen, Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt wurden, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (a.a.O., juris Rn 792 ff.). Ferner wurde entschieden, dass sich aus dem Fluglärmschutzgesetz weitreichende Vorgaben für die Bewertung der Lärmschutzbelange im Planfeststellungsverfahren ergeben und infolgedessen für Grundstücke, die in der Nacht-Schutzzone oder der Tag-Schutzzone 1 liegen, weil sie einem unzumutbaren Fluglärm ausgesetzt sein werden, unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zur Verfügung steht, der im Falle der Tag-Schutzzone 1 zusätzlich auf Entschädigung gerichtet ist, weil der Außenbereich nur noch eingeschränkt nutzbar ist, und dass das Fluglärmschutzgesetz als abschließende Regelung weitergehende Ansprüche ausschließt (a.a.O., juris Rn 795). Weiter wurde ausgeführt, dass dies auch für Fluglärmbelastungen unterhalb der Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit gilt (a.a.O., juris Rn 796) und es für die fachplanerische Bewertung der Lärmschutzbelange auch nicht auf die individuelle - beispielsweise gesundheitliche - Situation der Betroffenen ankommt (a.a.O., juris Rn 797).

Auch zu ihrem hilfsweise geäußerten Begehren, den Beklagten zu verpflichten, in den Planfeststellungsbeschluss eine zahlenmäßige Beschränkung des Flugbetriebs aufzunehmen, ist in den Musterverfahren abschließend und auf hinreichender Tatsachengrundlage entschieden worden. Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T -, juris Rn 826 f.) hierzu festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei, weil die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen habe, ein Kontingent für die Gesamtzahl der Flugbewegungen festzusetzen. Es werde vielfach geltend gemacht, die Zahl zulässiger Flugbewegungen müsse entsprechend dem für das Jahr 2020 prognostizierten Bedarf auf 701.000 Bewegungen, auf 670.000 oder gar auf eine darunter liegende Zahl begrenzt werden, um zu verhindern, dass durch eine Überschreitung dieser Zahl Lärmbelastungen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen verursacht würden. Die insoweit angesprochene Problematik werde im Kern durch § 4 Abs. 5 und 6 FLärmSchG geregelt. Dort seien die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen die Lärmschutzbereiche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen seien. Darüber hinaus habe die Planfeststellungsbehörde diesem Schutzbedürfnis durch den Vorbehalt A XI.5.1.4.2 (PFB, S. 145) Rechnung getragen. In Satz 2 des Vorbehaltes werde der Fall der Überschreitung der Zahl von 701.000 Flugbewegungen im Jahr ausdrücklich als wesentliche Änderung der Lärmbelastung behandelt. Angesichts dieser Mechanismen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde auf ein Bewegungskontingent verzichtet habe.

Die Klägerin hat über das oben schon Dargestellte hinaus keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer Übertragung dieser Erwägungen auf ihr Verfahren entgegenstehen könnten.

V. NebenentscheidungenDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung in dem Verfahren vorbehalten, § 110 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, § 110 Rn. 9).

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die sich hier stellenden Fragen der Anwendung des § 93a VwGO sowie des § 110 VwGO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, wie sich aus den dazu zitierten Entscheidungen ergibt, und es sich im Übrigen um einen Einzelfall handelt, der keinen weitergehenden, grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwirft.

Lukas Jozefaciuk