ArbG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018 - 12 Ca 6879/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 52.468,34 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
Der am 20.05.1983 geborene Kläger war seit dem 10.10.2007 bei der inzwischen insolventen B. (im Folgenden: Schuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Pilot zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 7.482,62 €.
Die Schuldnerin war die zweitgrößte deutsche und siebtgrößte europäische Fluggesellschaft mit Sitz in Berlin und gerichtsbekannt Stationen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, Leipzig, München, Paderborn und Stuttgart. Sie beschäftigte über 6000 Mitarbeiter (Stand August 2017: 1318 Piloten, 3362 Kabinenmitarbeiter und 1441 Mitarbeiter am Boden). Für den Flugbetrieb waren bei ihr gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG auf Basis von Tarifverträgen jeweils eine Personalvertretung für das Cockpitpersonal und das Kabinenpersonal gebildet, für das Bodenpersonal waren Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
Die Schuldnerin flog neben ihren inländischen Zielen von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel an, interkontinental Ziele in Nord- und Mittelamerika. Die Flugzeuge hatte sie geleast. Sie setzte im Flugbetrieb mit ca. 100 Maschinen überwiegend Flugzeuge vom Typ Airbus A 319, Airbus A 320, Airbus A 321 und Airbus A 330-200 ein.
Seit Anfang 2017 flog sie nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern mit bis zu 38 Maschinen auch im sogenannten "Wet-Lease" für die F.. Bei dieser Form des Leasings stellt der Leasinggeber das Flugzeug nebst kompletter Besatzung, Wartung und Versicherung. Die im "Wet-Lease" eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem Logo der F. versehen und in deren Farben lackiert. Die dort eingesetzten Mitarbeiter erhielten F.Uniformen. Der Vertrag war auf 6 Jahre abgeschlossen.
Im Mai bzw. Juni 2017 erwarb die B. die Anteile an der Luftfahrtgesellschaft X. (im Folgenden: M.). Die M. erbrachte mit 20 Maschinen vom Typ Dash Bombardier Q 400 im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen Shuttle-Dienste für die Schuldnerin zu den Langstreckenflughäfen Düsseldorf und Berlin.
Unter dem 15.08.2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Ein Investorenprozess, in dem die Schuldnerin versuchte, durch eine übertragende Sanierung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, führte aus ihrer Sicht zu keinem annahmefähigen Angebot. Nach Ablauf der Angebotsfrist unter dem 15.09.2017 traf der vorläufige Gläubigerausschuss die Entscheidung, mit der M. und der F. (im Folgenden F.) Vertragsverhandlungen über die Veräußerung einzelner Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an Unternehmen zu führen.
Am 12.10.2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter sowie der bestellte Generalbevollmächtigte und der Executive Director der B. eine gemeinsame Erklärung in der u.a. mitgeteilt wurde, dass beschlossen worden sei, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin stillzulegen. Im Rahmen des Investorenprozesses habe kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Unternehmens im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vorgelegen. Der Gläubigerausschuss habe die Fortführung des Betriebes bis zum 31.10.2017 genehmigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zu Ende Oktober 2017 geplant. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebes solle wie folgt umgesetzt werden: Beendigung der Flugzeugleasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018; Einstellung des operativen Geschäftsbetriebes mit Ablauf des 28.10.2017; Flugbuchungen für Flüge nach dem 28.10.2017 seien nicht mehr möglich; die Dienstleistungen im Rahmen des "Wet-Lease" würden noch bis maximal zum 31.01.2018 erbracht, dies betreffe 13 Flugzeuge. Nach Durchführung der Interessenausgleichs- und Entlassungsanzeigeverhandlungen und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien sei beabsichtigt, die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie der Auszubildenden zu kündigen und diese, soweit nicht mehr benötigt, freizustellen. Dauerschuldverhältnisse wie Leasingverträge, Gewerbemietverträge und Verträgen mit Versorgern sollen gekündigt werden. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebes solle nach derzeitiger Planung zum 31.01.2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Betriebsstilllegung erfolge.
Ebenfalls mit Schreiben vom 12.10.2017 leitete die Schuldnerin das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG mit der Personalvertretung Cockpit ein. Das Schreiben weist die Unterschrift der vormaligen Personalleiterin der Schuldnerin E. aus und enthält auf der ersten Seite einen durch Unterschrift bestätigten Vermerk "Original erhalten am 15.10.2017".
Die Belegschaft der Schuldnerin wurde am selben Tage durch eine betriebsinterne Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. die M., die . sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle. Dies stehe unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und der Europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. 13 Airbus A 320-Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge Dash Q 400 aus dem Bestand der M. zu übernehmen. Weiter sollten 15 bereits im Eigentum der M. stehende Airbus A 320, die bisher im Wet-Lease für die F. eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. auf 5 weitere Flugzeuge der A 320-Familie eine Kaufoption sichern.
Der letzte eigenwirtschaftlich durchgeführte Flug der Schuldnerin fand am 27.10.2017 statt.
Die M. meldete am 31.10.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontrollverordnung) an. Nach der im Amtsblatt der Europäischen Union (C 379 vom 11.10.2017) veröffentlichen Anmeldung würde M. im Sinne von Art. 3 Abs. 1b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der B., d. h. über die Gesamtheit von O. und M. erlangen. Der Zusammenschluss sollte durch den Erwerb von Anteilen erfolgen. Die M. sollte als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des von der Schuldnerin betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss sollte ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Berlin-TXL, DUS, FRA und MUC) auf die M. zur Nutzung durch die M.-Gruppe übertragen werden.
Mit Wirkung ab dem 01.11.2017 stellte die Schuldnerin den Kläger mit einem undatierten Schreiben widerruflich frei und teilte ihm u.a. mit, dass seine Entgeltansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO darstellten. Zahlungen erhielt er nicht mehr.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht die drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an.
F. meldete am 07.11.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontrollverordnung an. Nach der im Amtsblatt der Europäischen Union (C 383 vom 14.11.2017) veröffentlichen Anmeldung würde F. im Sinne des Art. 3 Abs. 1b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von B. übernehmen. Der Zusammenschluss sollte durch den Erwerb von Vermögenswerten erfolgen, die zuvor zur Geschäftstätigkeit der Schuldnerin am Flughafen Berlin Tegel gehörten, so u. a. Zeitnischen und Nachtabstellplätze.
Am 17.11.2017 schlossen die Schuldnerin und die PV Cockpit einen Interessenausgleich über die Aufgabe der wirtschaftlichen Betätigung der Schuldnerin zum 31.01.2018, der auszugsweise wie folgt lautet:
"D Beteiligung der Personalvertretung Cockpit
I. Konsultationsverfahren
Der Arbeitgeber hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 13.10.2017 eingeleitet. Der PV Cockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der PV Cockpit und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl der Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieser Vereinbarung ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüber hinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt."
Unter dem 20.11.2017 hörte die Schuldnerin im Rahmen einer Sammelanhörung die bei ihr gebildete Personalvertretung Cockpit zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung sämtlicher im Cockpit beschäftigten Arbeitnehmer an. Das Anhörungsschreiben nahm als Anlage Bezug auf den Stilllegungsbeschluss vom 12.10.2017 sowie eine Liste mit den Sozialdaten sämtlicher zu kündigender Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 24.11.2017 erstattete die Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Das Schreiben nahm Bezug auf ein Anlagenkonvolut aus der Anzeige von Entlassungen (Formular Bundesagentur für Arbeit) im Hinblick auf das Cockpitpersonal, der Liste der Berufsgruppen/Berufsklassen und dem Interessenausgleich vom 17.11.2017. Die Schuldnerin gab die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und die der zu entlassenden Arbeitnehmer mit 1301 an, den Zeitraum der Entlassungen vom 27.11.2017 bis zum 26.12.2017. Die Agentur für Arbeit bestätigte der Schuldnerin mit Schreiben vom 28.11.2017, dass die Entlassungsanzeige am 24.11.2017 vollständig eingegangen sei.
Die Personalvertretung Cockpit teilte per Email vom 27.11.2017 mit, dass sie beschlossen habe, gegen die beabsichtigten Kündigungen Bedenken zu erheben.
Daraufhin kündigte die Schuldnerin mit Schreiben vom 28.11.2017, das dem Kläger am 29.11.2018 zuging, das bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 28.02.2018.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.01.2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Flüge für die F. im Rahmen des "Wet-Lease" führte die Schuldnerin noch bis Ende 2017 durch. Ihre für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebes erforderlichen Lizenzen und die Betriebsgenehmigung waren bis zum 31.01.2018 befristet und sind mit Ablauf dieses Datums erloschen, darunter auch das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC: Air Operation Certificate).
Mit der am 18.12.2017 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Schuldnerin unter dem 27.12.2017 zugestellten Klage wendet sich der Kläger u.a. gegen die ausgesprochene Kündigung.
Er bestreitet das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes und ist der Auffassung, dass ein Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang vorliege und keine Betriebsstilllegung. Er rügt die fehlende Durchführung der Sozialauswahl, ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung, Durchführung des Konsultationsverfahrens und Erstattung einer Massenentlassungsanzeige.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 28.11.2017, ihm zugegangen am 29.11.2017, zum 28.02.2018 aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 28.02.2018 hinaus fortbesteht;
3. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt;
4. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1), den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Pilot zu beschäftigen;
5. den Beklagten zu verurteilen, 7.482,62 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2017 sowie zuzüglich einer Pauschale i.H.v. 40,00 € an ihn zu zahlen;
6. den Beklagten zu verurteilen, ihm über den Monat November 2017 eine Lohnabrechnung zu erteilen, aus der die abzuführenden oder abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich sind;
7. den Beklagten zu verurteilen, 22.447,86 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag i.H.v. 7.482,62 € seit dem 01.01.2018, für einen Betrag i.H.v. 7.482,62 € seit dem 01.02.2018 und für einen Betrag i.H.v. 7.482,62 € seit dem 01.03.2018 an ihn zu zahlen;
8. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu Ziffer 5) und Ziffer 7) festzustellen, dass ihm Masseansprüche i.H.v. 22.447,86 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag i.H.v. 7.482,62 € seit dem 01.01.2018, für einen Betrag i.H.v. 7.482,62 € seit dem 01.02.2018 und für einen Betrag i.H.v. 7.482,62 € seit dem 01.03.2018 zustehen;
9. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu Ziffer 4), den Beklagten zu verurteilen, ihm in Textform Auskunft zu erteilen, welchem Betriebsteil er zugeordnet war und auf wen dieser Betriebsteil unter Angabe des Zeitpunkts des Übergangs, unter Nennung des Grundes und der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen übergegangen ist;
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die ausgesprochene Kündigung aufgrund einer Stilllegung des Flugbetriebes wirksam sei. Es liege weder ein Betriebsübergang noch ein Teilbetriebsübergang vor. Der Flugbetrieb sei nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbar. Die Leasingverträge der Schuldnerin seien beendet und die Flugzeuge an die Leasinggeber zurückgegeben worden.
Den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten hat die Kammer nur hinsichtlich der vervollständigten bzw. nachgereichten Anlagen berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Gründe
I.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis über den 28.02.2018 hinaus fortbesteht, mit dem Antrag zu 5) die Zahlung der Vergütung für den November 2017 nebst Zinsen und einer Verzugspauschale verlangt, mit dem Antrag zu 7) die Zahlung der Vergütung für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2018 jeweils hilfsweise nebst Zinsen fordert und hilfsweise mit dem Antrag zu 8) die Feststellung begehrt, dass ihm für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2018 die entsprechende Vergütung jeweils nebst Zinsen als Masseansprüche zusteht.
1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht.
a) Für den allgemeinen Feststellungsantrag fehlt das besondere Feststellungsinteresse. Das besondere Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung voraus. Es besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmte Kündigung ausgesprochen worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige Beendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 KSchG erweiternden Antrag ein rechtliches Interesse hat (BAG vom 26.09.2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 32)
b) Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es gab bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die punktuell mit dem Kündigungsschutzantrag angegriffene Kündigung hinaus keine weiteren möglichen Beendigungstatbestände.
2. Soweit der Kläger den Beklagten mit dem Antrag zu 5) auf Zahlung der Vergütung für den November 2017 nebst Zinsen und Verzugspauschale in Anspruch nimmt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
a) Für die Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit der Insolvenzmasse angezeigt hat. Daher können Altmasseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden. Für Leistungsklagen entfällt ab der Anzeige der Massenunzulänglichkeit das Rechtsschutzbedürfnis (BAG vom 21.07.2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 18; BAG vom 05.02.2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 11). Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO steht die drohende Masseunzulänglichkeit der Masseunzulänglichkeit gleich (vgl. dazu auch BAG vom 21.07.2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 7, 18).
b) Bei dem hier geltend gemachten Entgeltanspruch handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Kläger ist unmittelbar mit der erfolgten Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Seine Gegenleistung aus dem Dauerschuldverhältnis ist nicht mehr in Anspruch genommen worden, so dass keine neue Masseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO i. V. m. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorliegt.
c) Es ist unerheblich, dass der Kläger das tatsächliche Vorliegen der Masseunzulänglichkeit (gemeint ist wohl die angezeigte drohende Masseunzulänglichkeit) bestritten hat. Das hiesige Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit gebunden (vgl. BGH vom 19.11.2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13; BGH vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02 - erster Leitsatz: im Anschluss an BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 27; Westphal in: Nerlich/Römmermann, InsO, § 208 Rn. 19b). Die drohende Masseunzulänglichkeit steht dem wie bereits ausgeführt gleich.
3. Der für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 5) und 7) gestellte Antrag auf die Feststellung des Bestehens von Masseansprüchen ist mangels besonderem Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO ebenfalls unzulässig.
a) Das für die Feststellungsklage notwendige schutzwürdige Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 256 Rn. 7).
b) Der Beklagte hat nun zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass dem Kläger die geltend gemachten Vergütungsansprüche als (Alt-)Masseverbindlichkeiten zustehen. Vielmehr hat die Schuldnerin bereits im Freistellungsschreiben bestätigt, dass diese Ansprüche als Masseverbindlichkeiten bestehen.
II.
Soweit der Kläger sich mit dem Antrag zu 1) gegen die ausgesprochene Kündigung wendet, mit dem Antrag zu 3) die Erteilung einer Lohnabrechnung für den November 2017 und mit dem Antrag zu 6) Erteilung eines Zwischenzeugnisses begehrt, ist die Klage unbegründet.
1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Schuldnerin vom 28.11.2017 mit Ablauf des 28.02.2018 beendet worden.
a) Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil sie nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Die Kündigung ist wegen der beabsichtigten und auch durchgeführten Betriebsstilllegung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und damit sozial gerechtfertigt. Sie erfolgte nicht wegen eines Betriebsübergangs und ist daher nicht gemäß § 613 Abs. 4 BGB unwirksam.
aa) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).
Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).
bb) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldnerin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ihren Flugbetrieb einzustellen und selbst keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten. Die unternehmerische Entscheidung beruht auf dem schriftlich durch die abgegebene Erklärung vom 12.10.2017 dokumentierten Beschluss. Dass eine im Falle der Stilllegung des Unternehmens erforderliche Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO bzw. des Gläubigerausschusses gemäß § 158 InsO erst nachträglich erteilt wurde, berührt die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann eine Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt sein, wenn bezüglich der Stilllegungsentscheidung kein wirksamer Beschluss des für die Auflösung der Gesellschaft zuständigen Organs vorliegt (vgl. BAG 11.03.1998 - 2 AZR 414/97 - Rn. 13, 14; BAG vom 05.04.2001 - 2 AZR 696/99 - Rn. 21; LAG Hamm 16.01.2002 - 2 Sa 1133/01 - Rn. 32, 35).
Die getroffene unternehmerische Entscheidung ist umgesetzt worden. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27.10.2017 durchgeführt, die letzten Flüge im Rahmen des Wet-Lease im Laufe des Monats Januar 2018. Die Schuldnerin hat auch gerichtsbekannt dem gesamte Cockpitpersonal gekündigt (vgl. hierzu nur den Beschluss des ArbG Berlin vom 21.12.2017 - 41 BV 13752/17 - Rn. 100). Kündigt ein Luftfahrtunternehmen zum Zwecke der Stilllegung des Luftfahrtbetriebes allen Piloten, so ist dies zugleich auch eine unumkehrbare Maßnahme für das Kabinenpersonal. Ohne Piloten kann der Flugbetrieb schlicht nicht betrieben werden. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die Leasingverträge beendet und die Flugzeuge zurückgegeben worden seien - was allerdings sowohl dem gesetzlichen Auftrag des Insolvenzverwalters zur Schonung der Masse als auch jeder wirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufen würde - kommt es darauf nicht an. Ohne Piloten kann der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden.
Der Entschluss zur Einstellung der Geschäftstätigkeit war ernsthaft und endgültig. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung befand sich die Schuldnerin nicht (mehr) in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Geschäftsbetriebes. Der von ihr dargestellte Investorenprozess war abgeschlossen, ebenso die Verhandlungen der M. und F.. Zwar schweigt der Beklagte im hiesigen Verfahren weitgehend sowohl zu Inhalt und Ablauf der Verhandlungen mit den beiden genannten Interesssenten als auch zum Zeitpunkt und Inhalt des Abschlusses der Kaufverträge. Dass die Verhandlungen vorher beendet waren und welchen (groben) Inhalt die Verträge haben, ergibt sich indes aus dem Zeitpunkt der vor Ausspruch der Kündigungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anmeldungen und ihrem Inhalt, d.h. einer allgemein zugänglichen Quelle (§ 291 ZPO).
cc) Die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ist im vorliegenden Fall eine Betriebsstillegung. Es liegt weder ein Betriebsübergang auf eine andere Fluggesellschaft noch ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf eine oder mehrere andere Fluggesellschaften vor.
(1) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33, BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).
(2) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).
Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37 unter Verweis auf EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).
Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).
Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 39 unter Verweis auf EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30).
(3) Danach ist vorliegend ein Betriebsübergang zu verneinen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass es ausschließlich einen nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb gegeben habe, ohne diese Behauptung mit Sachvortrag zu untermauern. Die Kammer geht gleichwohl aufgrund der Besonderheiten des Flugverkehrs davon aus, dass dies zutreffend ist:
Die Schuldnerin hat ihren Flugbetrieb unter ihrer Betriebsgenehmigung und ihrem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) im Rahmen ihres Streckennetzes mit rund 100 Maschinen - 120 bis 130 Maschinen, wenn die vom Beklagten weiter angegebenen ca. 10 Flugzeuge vom Typ Boeing 737 und die 20 Flugzeuge vom Typ Q 400/Dash hinzugezählt werden - und rund 4.700 Arbeitnehmer in Cockpit und Kabine unterhalten. Die werthaltige Leistung lag in der Beförderung der Passagiere. Diese Leistung wurde mit den Flugzeugen als materiellen Betriebsmitteln und den zugewiesenen Zeitnischen als immateriellen Betriebsmitteln für Start und Landung an den jeweiligen Flughäfen erbracht. Beide Betriebsmittel machen den Kern der Wertschöpfung aus. Die eingesetzte Besatzung ist zwar für eine ordnungsgemäße Durchführung des Flugverkehrs unverzichtbar und muss allein aus luftverkehrsrechtlichen Erfordernissen über eine bestimmte Ausbildung und fortlaufende Qualifizierung verfügen. Weil der Flugbetrieb aber nicht ohne Flugzeuge und Zeitnischen für Starts und Landungen auskommt, kommt es bei ihm nicht "im Wesentlichen" auf die menschliche Arbeitskraft an (vgl. zu diesem Argument beim Rettungsdienst BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 37).
Bei dem Flugbetrieb eines im Linienflugverkehr tätigen Unternehmens stellt die Gesamtheit der im Streckennetz eingesetzten Flugzeuge und des beschäftigten Personals eine Einheit dar. Dies ergibt sich aus dem Flugplan, der nur mit den zugewiesenen Zeitnischen geplant werden kann. Bei den Zeitnischen handelt es sich um öffentlichrechtliche Nutzungsrechte (so auch LAG Berlin-Brandenburg 01.09.2010 - 17 Sa 836/10 - Rn. 25), über deren Zuweisung an einzelne Luftfahrtunternehmen bei den koordinieren Flughäfen ein Koordinator nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (im Folgenden EG-Slotzuweisungs-Verordnung) entscheidet. Koordinierte Flughäfen sind in Deutschland die Flughäfen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart und Hamburg. Die Zeitnischen werden auf der Basis von Art. 6 (Koordinierungsparameter) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung auf den halbjährlich stattfindenden Flugplankonferenzen vergeben. Zeitnischen werden für eine bestimmte Strecke zugeteilt, eine Übertragung auf eine andere Strecke bedarf der Zustimmung des Koordinators nach Art. 8a Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 (Zeitnischenmobilität) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung. Ein Luftfahrtunternehmen hat dabei lediglich ein Anrecht auf die Zuweisung bestimmter Zeitnischen, wenn es dem Koordinator nachweist, dass es sie zuvor zu mindestens 80 v.H. genutzt hat, Art. 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Spiegelstrich i.V.m. S. 2 (Zuweisung von Zeitnischen) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung.
Die Anzahl der zu vergebenden Zeitnischen wird für die koordinierten Flughäfen in Deutschland nach § 27a Abs. 2 LuftVG jeweils für einen Flughafen in Abhängigkeit von der Tages- bzw. Nachtzeit festgelegt. Dieser sogenannte Koordinierungseckwert gibt die maximale Anzahl der in einer Stunde planbaren Starts plus Landungen an.
Aus der Zuweisung bestimmter Zeitnischen für bestimmte Strecken ergibt sich damit der halbjährlich festgelegte Flugplan. Für diesen Flugplan und das zugrundeliegende Streckennetz wird der Einsatz der Flugzeuge nebst Besatzung geplant. Dass die Planung nicht isoliert für eine Station oder eine Strecke erfolgen kann, ergibt sich aus dem Streckennetz. Jede Strecke wird mit den am Startflughafen und am Landeflughafen jeweils stationierten Flugzeugen der dort als Heimatbasis ansässigen Besatzung betrieben. So kann auf der Strecke Düsseldorf-Berlin sowohl das sich auf dem Hinflug befindliche Flugzeug aus Düsseldorf unterwegs sein als auch das sich auf dem Rückflug befindliche Flugzeug aus Berlin.
Das Erfordernis einer einheitlichen Planung des Flugbetriebes ergibt auch aus wirtschaftlichen und rechtlichen Notwendigkeiten bzw. Zwängen. Ein Flugunternehmen muss möglichst viele Strecken und ein umfassendes zeitliches Angebot auf diesen Strecken haben, um sich am Markt behaupten zu können. Die hierfür erforderlichen und zugewiesenen Zeitnischen müssen wiederum wie ausgeführt in einem Umfang von mindesten 80% auch genutzt werden, damit ein Anrecht auf eine erneute Zuteilung in der nächsten Flugperiode besteht. Die Einsatzmöglichkeiten der hierfür erforderlichen Besatzung sind hingegen zeitlich eingeschränkt durch die Begrenzung der Flugzeiten und die einzuhaltenden Ruhezeiten. Dementsprechend zeigt auch der Vergleich der Beschäftigtenzahlen der Schuldnerin mit ihrer Flottengröße, dass der Flugverkehr pro Flugzeug - abhängig von der tatsächlichen Zahl der Flugzeuge - mit ca. 10 bis 13 Piloten und 26 bis 34 Beschäftigten in der Kabine geplant worden ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Besatzung des jeweiligen Fluges aus einem Pool von Mitarbeitern gebildet bzw. zusammengesetzt wurde.
Diese vorstehend beschriebene wirtschaftliche Einheit, die den Flugbetrieb der Schuldnerin ausmachte, ist nicht von einem Erwerber übernommen worden. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind Teile dieser wirtschaftlichen Einheit von mehreren Erwerbern übernommen worden: von der D. die Langsteckenziele Punta Cana und Cancun, von der F. die Langsteckenziele Cancun, Punta Cana, Valdero, Puerto Plata, die Strecken von Salzburg nach Berlin und Düsseldorf und über den Erwerb der Anteile an der M. deren Zeitnischen für die Flughäfen Hamburg, Düsseldorf, Köln, Stuttgart und München, von der M. das Langsteckenziel New York, von der M. Group 81 Flugzeuge aus dem Bestand der Schuldnerin (darunter aber auch 20 Flugzeuge aus dem Bestand von O.) und von der F. die Zeitnischen für den Flughafen Berlin-Tegel sowie u.a. Nachtabstellplätze für Flugzeuge.
Basierend auf dem eigenen Vortrag des Klägers findet sich die bei der Schuldnerin zuvor bestehende wirtschaftliche Einheit bei keinem der potentiellen Erwerber wieder. Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers aber einen vollständigen Betriebsübergang aus (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 21).
(4) Es liegt auch kein Teilbetriebsübergang vor.
Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Sache der nationalen Gerichte, anhand der Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG (und damit im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgelegen hat, d.h. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803).
Aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 19; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36; BAG 07.04.2011 - 8 AZR 730/09; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09).
Deshalb muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Die Selbständigkeit der schon beim Betriebs(teil)veräußerer abgrenzbaren organisatorischen wirtschaftlichen Einheit muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 20).
Die Kammer kann keinen schon bei der Schuldnerin bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbstständigkeit erkennen. Kein Betriebsteil ist jedenfalls das einzelne Flugzeug, weil die Besatzungen jeweils wechseln, so dass schon keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen kann. Die Flugnischen selbst gehören nur zu den immateriellen Betriebsmitteln. Dass etwa Flugzeuge eines bestimmten Typs organisatorisch mit der dazugehörigen Besatzung zusammengefasst worden seien, ist nicht ersichtlich. Die jeweiligen Stationen waren, wie bereits ausgeführt, über die zu bedienenden Strecken jeweils mit anderen Stationen verbunden, so dass die einzelne Station keine wirtschaftliche Einheit darstellen konnte. Dass innerhalb der Stationen und des Streckennetzes bestimmte Flugstrecken (Kurz-, Mittel- und/oder Langstrecke) organisatorisch abgegrenzt worden wären, insbesondere durch die zugewiesenen Besatzungen, ist nicht vorgetragen worden. Bei den im Rahmen der Wet-Lease-Vereinbarung durchgeführten Flügen handelt es sich um einen einzelnen Auftrag und keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, was schon der Einsatz von bis zu 38 Flugzeugen zeigt.
Was die Kammer allerdings feststellen kann, ist die Tatsache, dass über die Zeitnischen in ganz erheblichem Umfang wirtschaftlich werthaltige immaterielle Betriebsmittel erworben worden sind, sowohl von der M. zur weiteren Nutzung innerhalb der M. als auch von F.. Denn über die Zeitnischen werden wie bereits ausgeführt die Streckenrechte an den koordinierten Flughäfen begründet. Soweit die zum Betrieb des Streckennetzes erforderlichen Flugzeuge nicht ohnehin im Eigentum der M. gestanden haben, erscheint es auch naheliegend, dass in die bestehenden Leasingverträge eingetreten wurde oder neue Leasingverträge über die alten, d.h. bereits von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge geschlossen worden sind. Der (Leasing-)Markt für solche teuren Wirtschaftsgüter wird begrenzt sein. Verbunden mit einem Ausbau des eigenen Streckennetzes nach Erwerb der Zeitnischen ist selbstverständlich ein ganz erheblicher Bedarf an neu einzustellenden Besatzungen, der in diesem Umfang kaum anders zu decken sein könnte, als durch die Einstellung der bisher bei der Schuldnerin beschäftigten Besatzungen. Gerade viele der Piloten werden sich nach einer solchen Einstellung - sei es durch die M., die F. oder F. - auf denselben Strecken in denselben Flugzeugen (oder jedenfalls Flugzeugtypen) wiederfinden, auf denen bzw. mit denen sie zuvor für die Schuldnerin geflogen sind. Dies zeigt aber nur, dass eine funktionale Verknüpfung zwischen den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und dem einzusetzenden Personal erhalten geblieben ist. Gleichwohl fehlte es vor dem Erwerb dieser Betriebsmittel an der für einen Betriebsteilübergang erforderlichen organisatorischen Selbstständigkeit. Erst aus der organisatorischen Selbstständigkeit ergibt sich indes die Abgrenzbarkeit des Betriebsteils und nur bei einem abgrenzbaren Betriebsteil lässt sich feststellen, welche Arbeitsverhältnisse aufgrund des Betriebsteilübergangs kraft Gesetzes übergegangen sind. Eine solche Zuordnung anhand der übernommenen Betriebsmittel ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
b) Die ausgesprochene Kündigung ist nicht mangels ordnungsgemäßer Durchführung der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam.
Eine Sozialauswahl war entbehrlich. Die Schuldnerin hat allen vergleichbaren Mitarbeitern gekündigt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass das Kabinenpersonal erst zwei Monate später als das Cockpitpersonal gekündigt worden ist, fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Er hätte nicht kraft Direktionsrechts von der Schuldnerin vom Cockpit in die Kabine versetzt werden können.
c) Der Beklagte hat auch die bei der Schuldnerin gebildete Personalvertretung Cockpit ordnungsgemäß nach § 74 TVPV angehört.
aa) Die entsprechende Regelung haben die Parteien nicht vorgelegt. Die Kammer geht mangels anderweitiger Anhaltspunkt davon aus, dass für die auf tariflicher Grundlage gebildete Personalvertretung dieselben Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG gelten. Nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG sind demnach die wesentlichen Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
bb) Dem ist die Schuldnerin nachgekommen. Sie hat der Personalvertretung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner hat sie mitgeteilt, dass die Leasingverträge für die Flugzeuge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018 beendet würden, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27.10.2017 eingestellt werde und die Erbringung der Dienstleistung gegenüber der F. im Rahmen des sog. Wet-Lease bis maximal 31.01.2018 erfolge. Weitergehende Informationen waren nicht erforderlich, insbesondere keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung von einem Betriebsübergang. Die Anhörung der Personalvertretung muss schließlich nicht den Umfang einer Klageerwiderung erreichen.
Ein Hinweis auf einen tariflichen Sonderkündigungsschutz des Klägers war nicht erforderlich, da sich ein solcher bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht durchsetzt. Diese Information war für die Personalvertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung daher nicht erforderlich.
Der Kläger kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die vollständige Liste mit den Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer sowie der Stilllegungsbeschluss der Anhörung beigefügt waren. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen setzt nach § 138 Abs. 4 ZPO voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage bei der Personalvertretung in Betracht (vgl. zu Anhörung des Betriebsrats: LAG Köln vom 07.08.1998 - 11 Sa 218/98 - Rn. 14; LAG Köln vom 31.01.1994 - 3 Sa 1136/93; in diesem Sinne auch BAG vom 12.02.1997 - 7 AZR 317/96 - Rn. 16). Ob die Anlagen dem Anhörungsschreiben beigefügt waren und ob der Kläger auf der Anlage aufgeführt war, ließe sich durch die Personalvertretung auf Nachfrage mit einem einfachen ja oder nein beantworten. Die Personalvertretung hat auf der Basis des Anhörungsschreibens zudem zu der beabsichtigten Kündigung Stellung genommen, ohne etwa das Fehlen von Anlagen zu beanstanden.
d) Die Kündigung ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam, weil die Schuldnerin das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Das Schreiben vom 12.10.2017 enthält sämtliche nach § 17 Abs. 2 KSchG notwendigen Informationen. Die Personalvertretung hat mit Abschluss des Interessenausgleichs vom 17.11.2017 bestätigt, dass das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen sei. Der Interessenausgleich ist als alleinige Stellungnahme der Personalvertretung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 auch der Agentur für Arbeit übersandt worden. Soweit der Kläger nicht Nichtwissen bestreitet, dass das Schreiben vom 12.10.2017 im Original von der Personalleiterin Niemann unterschrieben worden ist, ist dieses Bestreiten unerheblich. Auch hier handelt es sich um eine Information, die sich der Kläger durch einfache Nachfrage bei der Personalvertretung hätte besorgen können. Zudem spricht auch der Vermerk "Original erhalten" auf dem Schreiben dafür, dass dieses eigenhändig unterzeichnet worden ist.
e) Die Kündigung ist schließlich auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil die Schuldnerin eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat. Die vorgelegte Anzeige enthält die nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG erforderlichen "Muss-Angaben".
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung für den November 2017 auf § 108 GewO.
Die Abrechnung ist nach § 108 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält Im vorliegenden Fall gibt es aber keinen Zahlungsanspruch, über den eine Abrechnung erteilt werden könnte.
3. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht. Der Kläger kann nach § 109 GewO ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen.
III.
Der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen mangels Obsiegen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist ebenfalls nicht zur Entscheidung angefallen, da der Weiterbeschäftigungsantrag nicht abgewiesen worden ist. Die prozessuale Bedingung für die Stellung des Auskunftsanspruchs ist damit nicht eingetreten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach trägt der Kläger als unterlegene Partei die Kosten.
Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Der festgesetzte Wert entspricht dem Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG für die Gerichtsgebühr.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
E.