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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2018 - 11 Ca 1268/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.

3. Streitwert: 64.066,80 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, Entgeltansprüche sowie einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C..

Die klagende Partei ist seit dem 12. April 1996 bei der Schuldnerin als Purserette beschäftigt. Sie verdiente zuletzt durchschnittlich 3.709,12 € - brutto sich zusammensetzend aus einem Grundgehalt in Höhe von 3.089,50 € und einem monatlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 619,62 € und war auf dem dienstlichen Einsatzort Düsseldorf stationiert.

Bei der Schuldnerin handelte es sich bis Ende des Jahres 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und C.-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte nach Angaben des Beklagten mit Stand August 2017 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Keines der von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge stand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum der Schuldnerin. Alle Flugzeuge waren von dieser geleast worden. Die Schuldnerin betrieb den Flugbetrieb mit den Flugzeugtypen der A 320-Familie sowie des A 330. Die A 320-Familie wurde hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke eingesetzt. Der Flugzeugtyp A 330 wurde hauptsächlich für die Langstrecke eingesetzt. Seit dem Jahr 2016 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. "wetlease" etwa für die F.. So flogen bis zu 38 Flugzeuge der Schuldnerin im wetlease im Auftrag der F..

In einem Tarifvertrag "TV B.: Pakt für Wachstum und Beschäftigung" vom 08.12.2016 (im Folgendem: TV Pakt) heißt es auszugsweise:

"§ 2

Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine

...

(2) B. geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet"

Für das Kabinenpersonal wurde gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auf Basis des "Tarifvertrags Personalvertretung für das Kabinenpersonal der B." (TVPV) eine Personalvertretung (im Folgenden: PV Kabine) gebildet.

Unter dem 15. August 2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht C.-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. August 2017 (Az.: 36a IN 4295/17) den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts C.-Charlottenburg vom 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an und stellte die klagende Partei von der Arbeitsleistung frei.

Mit Schreiben vom 02.10.2017 informierte die Schuldnerin die PV Kabine über eine potentielle Stilllegung des Geschäftsbetriebs und forderte sie zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan auf. Im Folgenden korrespondierten die Schuldnerin und die PV Kabine umfangreich.

Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter Herr Q., der Generalbevollmächtigte E. sowie der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin Herr U. eine gemeinsame Erklärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"[...]

7. [...]

7. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen, dass unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i.H.v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann.

2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so dass eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem 15. August 2017. Vor diesem Hintergrund ist die B. gezwungen, zum Stilllegungszeitpunkt die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beenden und die Flugzeuge zurückzugeben.

3. Die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft wird damit zum Stilllegungszeitpunkt wegfallen.

II. Die Unterzeichner dieses Beschlusses stimmen daher darin überein, dass beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der B. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der B. soll wie folgt umgesetzt werden:

7. Beendigung der Flugzeug-Leasingverträge der B. als Leasingnehmer durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018.

2. Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der B.. Dabei wird mit Ablauf des 28. Oktober 2017 der operative Flugverkehr im Namen und auf Rechnung der B. eingestellt. Flugbuchungen für Flüge nach dem 28. Oktober 2017 sind nicht mehr möglich.

3. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber F. im Rahmen des sog. "Wet Lease" für den Zeitraum bis maximal zum 31. Januar 2018. Dies betrifft 13 Flugzeuge.

4a. Derzeit verfügen 6.054 Arbeitnehmer/innen über ein Arbeitsverhältnis und 8 Auszubildende (nachfolgend Arbeitnehmer) über ein Ausbildungsverhältnis mit der B.. Die B. beabsichtigt, sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der individuell maßgeblichen Kündigungsfrist, begrenzt auf die maximale Frist von drei Monaten zum Monatsende gemäß § 113 S. 1 InsO, soweit gesetzlich zulässig, nach Durchführung der Interessenausgleichs- sowie Massenentlassungsanzeigeverhandlungen (§ 17 KSchG) und nach Durchführung der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien (Betriebsräte/Personalvertretungen) zu kündigen. Die B. wird - soweit erforderlich - eine Zustimmung für Arbeitnehmer mit etwaigem Sonderkündigungsschutz (z.B. SGB IX, BEEG, MuSchG) beantragen und auch diese Arbeitsverhältnisse zeitnah kündigen. Es werden auch Sozialplanverhandlungen geführt werden.

[...]

5. Dauerschuldverhältnisse (Leasingverträge, Gewerbemietverträge, Versorger etc.) werden unter Berücksichtigung der Abwicklungsplanung durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet bzw. unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsfristen gekündigt, sofern die Vertragspartner nicht selbst kündigen bzw. die Verträge bereits gekündigt sind.

[...]

7. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebs der C. soll nach derzeitiger Planung zum 31. Januar 2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt."

Am 06.11.2017 stellte die Schuldnerin bei dem Arbeitsgericht C. einen Antrag nach § 122 Abs. 1 InsO. Das Arbeitsgericht C. wies diesen mit Beschluss mit der Begründung, dass eine Betriebsänderung bereits begonnen habe, zurück.

Mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärte die Schuldnerin die Verhandlungen über einen Interessenausgleich gegenüber der PV Kabine für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Die PV Kabine lehnte die Errichtung einer Einigungsstelle ab.

Die Schuldnerin stellte am 07.12.2017 bei dem Arbeitsgericht C. einen Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle. In dem Verfahren einigten sich die Schuldnerin und die PV Kabine auf die Errichtung einer Einigungsstelle, welche sodann am 11.01.2018 tagte und sich für unzuständig erklärte.

Mit Schreiben vom 27.01.2018 erklärte der Beklagte eine ordentliche Kündigung zum 30.04.2018.

Die klagende Partei ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam ist. Sie verstoße gegen § 613a Abs. 4 S. 1 BGB. Es lägen Anhaltspunkte für Betriebsübergang vor.

Die klagende Partei beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 27.01.2018, zugegangen am 29.01.2018, zum 30.04.2018 aufgelöst worden ist

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2018 hinaus fortbesteht

3. den Beklagten zu verurteilen, 11.127,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus 3.709,12 € brutto seit 01.04.2018 nebst einer Verzugspauschale von 40,00 €

- aus 3.709,12 € brutto seit 01.05.2018 nebst einer Verzugspauschale von 40,00 €

- aus 3.709,12 € brutto seit 01.06.2018 nebst einer Verzugspauschale von 40,00 €

4. den Beklagten zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Purserette zu beschäftigen

5. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags unter Ziffer 1. festzustellen, dass ihr ein nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Schuldnerin um einen Gesamtbetrieb handle. Keine der Stationen an den Flughäfen, u.a. in Düsseldorf, verfüge über das Personal, welches einen Flugbetrieb nur von und nach einer Station zugelassen hätte. Die individuellen Dienstpläne seien in der Abteilung Crew Planning in C. für den gesamten Flugbetrieb erstellt worden. Personelle Engpässe hätten über das sog. "proceeding" ein häufiges Einsetzen des Flugpersonals außerhalb der Heimat-Abflugstationen erfordert. An keiner der Bases sei das gesetzlich vorgesehene Schlüsselpersonal in Gestalt der sog. "Verantwortlichen Personen" für Flugbetrieb, Ground Operation, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder des verantwortlichen Flugbetriebleiters vorhanden gewesen, diese operierten von der Unternehmenszentrale in C. für den gesamten Flugbetrieb der Schuldnerin und seien für alles Bases zuständig gewesen.

Am 15.08.2017 habe die Schuldnerin noch über 152 Flugzeuge verfügt, davon 17 bei der Tochtergesellschaft O. (im Folgenden: O.), 20 bei der Tochtergesellschaft M. (im Folgendem: M.) und acht bei der Tochtergesellschaft C..

Weiter trägt der Beklagte vor, dass seitens der Schuldnerin am 12. Oktober 2017 entschieden worden sei, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin spätestens zum 31. Januar 2018 stillzulegen. Der Stilllegungsbeschluss sei öffentlich bekannt gemacht worden und sämtliche Dienstleister und Flughäfen, mit denen die Schuldnerin in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, hierüber informiert worden. Die Schuldnerin habe alle Arbeitsverhältnisse gekündigt, hierunter auch diejenigen Mitarbeiter, die in Schlüsselpositionen beschäftigt gewesen seien. Die Leasingverhältnisse für sämtliche zuletzt im Besitz der Schuldnerin stehenden und im Flugbetrieb eingesetzten Flugzeuge seien beendet worden und an die entsprechenden Leasinggeber im Zeitraum September 2017 bis Januar 2018 zurückgegeben worden. Der Verkauf von Flugtickets sei eingestellt. Seit dem 28. Oktober 2017 habe die Schuldnerin keine eigenwirtschaftlichen Flüge mehr durchgeführt. Mittlerweile seien auch die Flüge im Rahmen des wetlease eingestellt.

Die Stilllegung sei dann auch geplant und umgesetzt worden. Es seien schnellstmöglich alle Flugzeugleasing- bzw. Mietverträge, spätestens zum 31.01.2018 beendet worden, die Flugzeuge seien zurückgegeben worden, der eigenwirtschaftliche Flugbetrieb sei mit Ablauf des 28.10.2017 eingestellt worden, die Dienstleistungen gegenüber F. im sog. "Wet-Lease" bis maximal 31.01.2018 mit lediglich 13 Flugzeugen erbracht worden und sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt worden. Mit Ablauf des 31.01.2018 sei die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin endgültig erloschen.

Die komplette Einstellung der Langstrecke sei zum 16.10.2017 erfolgt und am 27.10.2017 um 23:47 Uhr sei der letzte B. Flieger am Flughafen C. Tegel gelandet.

Am 12.10.2017 habe die Schuldnerin noch über 132 Flugzeuge verfügt, 19 Flugzeuge habe sie bis dahin bereits zurückgegeben gehabt. Die Flugzeuge seien sodann sukzessive zurückgegeben worden.

Mit Vertrag vom 27.10.2017 habe die Schuldnerin Assets an die f. übertragen, unter anderem einzelne sog. Slots. Mit Vertrag vom 13.10.2017 habe sie Beteiligungen an der M. und O. an die M. veräußert, die M. sei jedoch aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bedenken der Europäischen Wettbewerbsbehörde Mitte Dezember 2017 vom Kauf der O. zurückgetreten.

Des Weiteren habe die Schuldnerin im Oktober/November 2017 alle bestehenden Mietverhältnisse gekündigt. Das bewegliche Anlagevermögen habe sie verwertet.

Weiter trägt der Beklagte vor, dass die Schuldnerin mit Schreiben vom 12.10.2017 das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG eingeleitet habe. Für das Schreiben wird auf die Anlage B 14 Bezug genommen. Der Agentur für Arbeit C. habe sie eine Abschrift des Schreibens mit Schreiben vom 12.10.2017 übersandt. Mit Schreiben vom 12.01.2017 12.01.2018 habe sie dann eine Massenentlassungsanzeige erstattet. Für ein Schreiben der Agentur für Arbeit C., mit welchem der Eingang bestätigt wird, wird auf die Anlage B 15 Bezug genommen.

Zu der Anhörung der PV Kabine trägt der Beklagte vor, dass diese mit Schreiben vom 19.01.2018 angehört worden sei, die Sozialdaten der Mitarbeiter ergäben sich aus der dortigen Anlage 2. Für das Schreiben wird auf die Anlage B17 Bezug genommen.

Die klagende Partei hat hierauf erwidert, dass viel dafür spräche, dass der Betrieb, zumindest aber Betriebsteile der Schuldnerin durch andere Fluggesellschaften fortgeführt würden.

Hinsichtlich der Personalratsanhörung bestreitet die klagende Partei, dass die Anlage der Anhörung beigefügt gewesen sei. Auch könne nicht der Ablauf der Wochenfrist geprüft werden. Jedenfalls sei die PV Kabine nicht ausreichend informiert worden.

Weiter bestreitet die klagende Partei, dass die Unterrichtung der PV Kabine im Rahmen des § 17 Abs. 2 KSchG mit einer Originalunterschrift versehen war. Auch seien die dortigen Informationen nicht ausreichend gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Zahlungsansprüche sowie die Ansprüche auf Feststellung von Entgeltansprüchen als Masseverbindlichkeiten sind unzulässig. Im Übrigen ist die Klage insgesamt unbegründet.

I.

1. Soweit die klagende Partei den Beklagten auf Zahlung in Anspruch nimmt, ist die Klage unzulässig.

a) Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit der Insolvenzmasse angezeigt hat. Daher können Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden (BAG 21. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 18; BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 11; BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu III 1 der Gründe). Für Leistungsklagen entfällt insoweit ab der Anzeige der Massenunzulänglichkeit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 11; BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02). Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 steht die drohende Masseunzulänglichkeit der Masseunzulänglichkeit gleich (vgl. BAG 21. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 7 iVm. 18).

b) Bei den Entgeltansprüchen handelt es sich um Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Schuldnerin hat die klagende Partei unmittelbar nach der erfolgten Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit von der Arbeitsleistung freigestellt, die Gegenleistung aus dem Dauerschuldverhältnis mithin nicht mehr in Anspruch genommen, so dass keine Neumasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorliegt. Auch die sonstigen Voraussetzungen, unter denen von einer Neumasseverbindlichkeit auszugehen wäre, liegen ersichtlich nicht vor (vgl. nur BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 19 ff.).

c) Auch soweit die Entgeltansprüche den Zeitraum ab März 2018 streitgegenständlich sind führt dies nicht dazu, dass Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorliegen.

Die klagende Partei hat nicht dargelegt, warum der Beklagte früher hätte kündigen können. Es fehlte die gesetzliche Voraussetzung der Massenentlassungsanzeige, die erst im Januar 2018 erstattet wurde. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG besteht eine Beratungspflicht mit dem Betriebsrat, hier also der PV Kabine. Die Beurteilungskompetenz bezüglich des Scheiterns steht der Arbeitgeber zu (Weigand in KR, 11. Auflage 2016, § 17 KSchG Rdnr. 103). Die klagende Partei hat nicht dargelegt, warum der Beklagte früher zu dem Ergebnis kommen musste, dass die Beratungen gescheitert sind.

d) Der Antrag wäre aber auch unbegründet, da unschlüssig. Es ist unklar, ob die klagende Partei Leistungen erhalten hat, die anzurechnen wären. Eine Schriftsatzfrist war der klagenden Partei nicht zu gewähren. Es ist Sache der klagenden Partei derart offensichtlich für die Schlüssigkeit der Klage relevanten Tatsachen vorzutragen, gerade bei einer derart kurzfristigen Klageerweiterung vor dem Kammertermin.

2. Mangels Vorliegens eines weiteren Beendigungstatbestandes ist auch der allgemeine Feststellungsantrag unzulässig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse.

II.

Die Kündigung vom 27. Januar 2018 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2018 aufgelöst.

Zutreffend hat die 12. Kammer bereits in einem Urteil vom 18.04.2018 zu einem Parallelverfahren (12 Ca 6826/17) ausgeführt:

"1. Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil sie nicht sozial ungerechtfertigt ist.

Die Kündigung ist wegen der beabsichtigten und auch durchgeführten Betriebsstilllegung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und damit sozial gerechtfertigt. Sie erfolgte nicht wegen eines Betriebsübergangs und ist daher nicht gemäß § 613 Abs. 4 BGB unwirksam.

a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37). Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).

b) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldnerin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ihren Flugbetrieb einzustellen und selbst keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten. Die unternehmerische Entscheidung beruht auf dem schriftlich durch die abgegebene Erklärung vom 12.10.2017 dokumentierten Beschluss. Dass eine im Falle der Stilllegung des Unternehmens erforderliche Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO bzw. des Gläubigerausschusses gemäß § 158 InsO erst nachträglich erteilt wurde, berührt die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann eine Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt sein, wenn bezüglich der Stilllegungsentscheidung kein wirksamer Beschluss des für die Auflösung der Gesellschaft zuständigen Organs vorliegt (vgl. BAG 11.03.1998 - 2 AZR 414/97 - Rn. 13, 14; BAG vom 05.04.2001 - 2 AZR 696/99 - Rn. 21; LAG Hamm 16.01.2002 - 2 Sa 1133/01 - Rn. 32, 35).

c) Die getroffene unternehmerische Entscheidung ist umgesetzt worden. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27.10.2017 durchgeführt, die letzten Flüge im Rahmen des Wet-Lease Ende 2017. Die Schuldnerin hat auch gerichtsbekannt dem gesamte Cockpitpersonal gekündigt (vgl. hierzu nur den Beschluss des ArbG C. vom 21.12.2017 - 41 BV 13752/17 - Rn. 100). Kündigt ein Luftfahrtunternehmen zum Zwecke der Stilllegung des Luftfahrtbetriebes allen Piloten, so ist dies zugleich auch eine unumkehrbare Maßnahme für das Kabinenpersonal. Ohne Piloten kann der Flugbetrieb nicht betrieben werden.

d) Der Entschluss zur Einstellung der Geschäftstätigkeit war ernsthaft und endgültig. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung befand sich die Schuldnerin nicht (mehr) in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Geschäftsbetriebes. Der von ihr dargestellte Investorenprozess war abgeschlossen, ebenso die Verhandlungen der M. und F.. Zwar schweigt der Beklagte im hiesigen Verfahren weitgehend sowohl zu Inhalt und Ablauf der Verhandlungen mit den beiden genannten Interesssenten als auch zum Zeitpunkt und Inhalt des Abschlusses der Kaufverträge. Dass die Verhandlungen vorher beendet waren und welchen (groben) Inhalt die Verträge haben, ergibt sich indes aus dem Zeitpunkt der vor Ausspruch der Kündigungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anmeldungen und ihrem Inhalt, d.h. einer allgemein zugänglichen Quelle (§ 291 ZPO).

e) Die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ist im vorliegenden Fall eine Betriebsstillegung. Es liegt weder ein Betriebsübergang auf eine andere Fluggesellschaft noch ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf eine oder mehrere andere Fluggesellschaften vor.

aa) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33, BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

(1) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37 unter Verweis auf EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

(2) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).

(3) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 39 unter Verweis auf EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30).

cc) Danach ist vorliegend ein Betriebsübergang zu verneinen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass es ausschließlich einen nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb gegeben habe, ohne diese Behauptung mit Sachvortrag zu untermauern. Die Kammer geht gleichwohl aufgrund der Besonderheiten des Flugverkehrs davon aus, dass dies zutreffend ist:

(1) Die Schuldnerin hat ihren Flugbetrieb unter ihrer Betriebsgenehmigung und ihrem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) im Rahmen ihres Streckennetzes mit rund 125 - so der Beklagte - oder 135 - so der Kläger - Maschinen und rund 4.700 Arbeitnehmer in Cockpit und Kabine unterhalten. Die werthaltige Leistung lag in der Beförderung der Passagiere. Diese Leistung wurde mit den Flugzeugen als materiellen Betriebsmitteln und den zugewiesenen Zeitnischen als immateriellen Betriebsmitteln für Start und Landung an den jeweiligen Flughäfen erbracht. Beide Betriebsmittel machen den Kern der Wertschöpfung aus. Die eingesetzte Besatzung ist zwar für eine ordnungsgemäße Durchführung des Flugverkehrs unverzichtbar und muss allein aus luftverkehrsrechtlichen Erfordernissen über eine bestimmte Ausbildung und fortlaufende Qualifizierung verfügen. Weil der Flugbetrieb aber nicht ohne Flugzeuge und Zeitnischen für Starts und Landungen auskommt, kommt es bei ihm nicht "im Wesentlichen" auf die menschliche Arbeitskraft an (vgl. zu diesem Argument beim Rettungsdienst BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 37).

(2) Bei dem Flugbetrieb eines im Linienflugverkehr tätigen Unternehmens stellt die Gesamtheit der im Streckennetz eingesetzten Flugzeuge und des beschäftigten Personals eine Einheit dar. Dies ergibt sich aus dem Flugplan, der nur mit den zugewiesenen Zeitnischen geplant werden kann. Bei den Zeitnischen handelt es sich um öffentlichrechtliche Nutzungsrechte (so auch LAG C.-Brandenburg 01.09.2010 - 17 Sa 836/10 - Rn. 25), über deren Zuweisung an einzelne Luftfahrtunternehmen bei den koordinieren Flughäfen ein Koordinator nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (im Folgenden EG-Slotzuweisungs-Verordnung) entscheidet. Koordinierte Flughäfen sind in Deutschland die Flughäfen in C., Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart und Hamburg. Die Zeitnischen werden auf der Basis von Art. 6 (Koordinierungsparameter) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung auf den halbjährlich stattfindenden Flugplankonferenzen vergeben. Zeitnischen werden für eine bestimmte Strecke zugeteilt, eine Übertragung auf eine andere Strecke bedarf der Zustimmung des Koordinators nach Art. 8a Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 (Zeitnischenmobilität) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung. Ein Luftfahrtunternehmen hat dabei lediglich ein Anrecht auf die Zuweisung bestimmter Zeitnischen, wenn es dem Koordinator nachweist, dass es sie zuvor zu mindestens 80 v.H. genutzt hat, Art. 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Spiegelstrich i.V.m. S. 2 (Zuweisung von Zeitnischen) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung.

(3) Die Anzahl der zu vergebenden Zeitnischen wird für die koordinierten Flughäfen in Deutschland nach § 27a Abs. 2 LuftVG jeweils für einen Flughafen in Abhängigkeit von der Tages- bzw. Nachtzeit festgelegt. Dieser sogenannte Koordinierungseckwert gibt die maximale Anzahl der in einer Stunde planbaren Starts plus Landungen an.

(4) Aus der Zuweisung bestimmter Zeitnischen für bestimmte Strecken ergibt sich damit der halbjährlich festgelegte Flugplan. Für diesen Flugplan und das zugrundeliegende Streckennetz wird der Einsatz der Flugzeuge nebst Besatzung geplant. Dass die Planung nicht isoliert für eine Station oder eine Strecke erfolgen kann, ergibt sich aus dem Streckennetz. Jede Strecke wird mit den am Startflughafen und am Landeflughafen jeweils stationierten Flugzeugen der dort als Heimatbasis ansässigen Besatzung betrieben. So kann auf der Strecke Düsseldorf-C. sowohl das sich auf dem Hinflug befindliche Flugzeug aus Düsseldorf unterwegs sein als auch das sich auf dem Rückflug befindliche Flugzeug aus C..

(5) Das Erfordernis einer einheitlichen Planung des Flugbetriebes ergibt auch aus wirtschaftlichen und rechtlichen Notwendigkeiten bzw. Zwängen. Ein Flugunternehmen muss möglichst viele Strecken und ein umfassendes zeitliches Angebot auf diesen Strecken haben, um sich am Markt behaupten zu können. Die hierfür erforderlichen und zugewiesenen Zeitnischen müssen wiederum wie ausgeführt in einem Umfang von mindesten 80% auch genutzt werden, damit ein Anrecht auf eine erneute Zuteilung in der nächsten Flugperiode besteht. Die Einsatzmöglichkeiten der hierfür erforderlichen Besatzung sind hingegen zeitlich eingeschränkt durch die Begrenzung der Flugzeiten und die einzuhaltenden Ruhezeiten. Dementsprechend zeigt auch der Vergleich der Beschäftigtenzahlen der Schuldnerin mit ihrer Flottengröße, dass der Flugverkehr pro Flugzeug mit ca. 10 Piloten und 26 Beschäftigten in der Kabine geplant worden ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Besatzung des jeweiligen Fluges aus einem Pool von Mitarbeitern gebildet bzw. zusammengesetzt wurde.

(6) Diese vorstehend beschriebene wirtschaftliche Einheit, die den Flugbetrieb der Schuldnerin ausmachte, ist nicht von einem Erwerber übernommen worden. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind Teile dieser wirtschaftlichen Einheit von mehreren Erwerbern übernommen worden: beispielhaft von der D. die Langsteckenziele Punta Cana und Cancun, von der F. die Langsteckenziele Cancun, Punta Cana, Valdero, Puerto Plata, die Strecken von Salzburg nach C. und Düsseldorf und über den Erwerb der Anteile an der M. deren Zeitnischen für die Flughäfen Hamburg, Düsseldorf, Köln, Stuttgart und München, von der M. das Langsteckenziel New York, von der M. 81 Flugzeuge aus dem Bestand der Schuldnerin (darunter aber auch 20 Flugzeuge aus dem Bestand von O.) und von der F. die Zeitnischen für den Flughafen C.-Tegel sowie u.a. Nachtabstellplätze für Flugzeuge.

Basierend auf dem eigenen Vortrag des Klägers findet sich die bei der Schuldnerin zuvor bestehende wirtschaftliche Einheit bei keinem der potentiellen Erwerber wieder. Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers aber einen vollständigen Betriebsübergang aus (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 21).

dd) Es liegt auch kein Teilbetriebsübergang vor.

(1) Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Sache der nationalen Gerichte, anhand der Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG (und damit im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgelegen hat, d.h. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [L.] Slg. 2009, I-803).

(2) Aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 19; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36; BAG 07.04.2011 - 8 AZR 730/09; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09).

(3) Deshalb muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Die Selbständigkeit der schon beim Betriebs(teil)veräußerer abgrenzbaren organisatorischen wirtschaftlichen Einheit muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [L.] Slg. 2009, I-803; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 20).

(4) Die Kammer kann keinen schon bei der Schuldnerin bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbstständigkeit erkennen. Kein Betriebsteil ist jedenfalls das einzelne Flugzeug, weil die Besatzungen jeweils wechseln, so dass schon keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen kann. Die Flugnischen selbst gehören nur zu den immateriellen Betriebsmitteln. Dass etwa Flugzeuge eines bestimmten Typs organisatorisch mit der dazugehörigen Besatzung zusammengefasst worden seien, ist nicht ersichtlich. Die jeweiligen Stationen waren, wie bereits ausgeführt, über die zu bedienenden Strecken jeweils mit anderen Stationen verbunden, so dass die einzelne Station keine wirtschaftliche Einheit darstellen konnte. Dass innerhalb der Stationen und des Streckennetzes bestimmte Flugstrecken (Kurz-, Mittel- und/oder Langstrecke) organisatorisch abgegrenzt worden wären, insbesondere durch die zugewiesenen Besatzungen, ist nicht vorgetragen worden. Bei den im Rahmen der Wet-Lease-Vereinbarung durchgeführten Flügen handelt es sich um einen einzelnen Auftrag und keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, was schon der Einsatz von bis zu 40 Flugzeugen zeigt.

(5) Was die Kammer allerdings feststellen kann, ist die Tatsache, dass über die Zeitnischen in ganz erheblichem Umfang wirtschaftlich werthaltige immaterielle Betriebsmittel erworben worden sind, sowohl von der M. zur weiteren Nutzung innerhalb der M. als auch von F.. Denn über die Zeitnischen werden wie bereits ausgeführt die Streckenrechte an den koordinierten Flughäfen begründet. Zum Erhalt der Zeitnischen müssen die Strecken auch betrieben werden, wofür Flugzeuge und Besatzungen benötigt werden. Soweit die zum Betrieb des Streckennetzes erforderlichen Flugzeuge nicht ohnehin im Eigentum der M. gestanden haben, erscheint es auch naheliegend, dass jeweils in die bestehenden Leasingverträge eingetreten wurde oder neue Leasingverträge über die alten, d.h. bereits von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge geschlossen worden sind. Der (Leasing-)Markt für solche teuren Wirtschaftsgüter wird begrenzt sein. Verbunden mit einem solchen Ausbau des eigenen Streckennetzes nach Erwerb der Zeitnischen ist ein jeweiliger ganz erheblicher Bedarf an neu einzustellenden Besatzungen, der in diesem Umfang kaum anders zu decken sein könnte, als durch die Einstellung der bisher bei der Schuldnerin beschäftigten Besatzungen. Gerade viele der Piloten werden sich nach einer solchen Einstellung - sei es durch die M., die F. oder F. - auf denselben Strecken in denselben Flugzeugen (oder jedenfalls Flugzeugtypen) wiederfinden, auf denen bzw. mit denen sie zuvor für die Schuldnerin geflogen sind.

(6) Zu den im Einzelnen übertragenen oder am Markt wiederbeschafften Betriebsmitteln und dem jetzigen Einsatz hat der Kläger unter größtmöglicher Mühewaltung vorgetragen. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die funktionale Verknüpfung zwischen den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und dem einzusetzenden Personal erhalten geblieben ist. Der Erhalt der funktionalen Verknüpfung ist aber erst der zweite Schritt. Erforderlich ist immer zuerst die organisatorische Selbstständigkeit. Erst aus der organisatorischen Selbstständigkeit ergibt sich die Abgrenzbarkeit des Betriebsteils und nur bei einem abgrenzbaren Betriebsteil lässt sich feststellen, welche Arbeitsverhältnisse aufgrund des Betriebsteilübergangs kraft Gesetzes übergegangen sind. Eine solche Zuordnung ist im vorliegenden Fall nicht möglich.

Genau dieser Punkt ist in der Kammerverhandlung erörtert worden, wobei seitens der Klägerseite der Vorwurf aufkam, das Gericht würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in bzw. seit "L." ignorieren. Die Kammer wendet diese Rechtsprechung aber an. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Falle "L." nicht, dass auf eine vor dem (vermeintlichen oder tatsächlichen) Betriebsteilübergang bestehende organisatorische Abgrenzbarkeit verzichtet worden wäre. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich die Klage im Falle "L." abgewiesen (BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10).

Dem hiesigen Ergebnis, dass kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang ersichtlich ist, steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2015 (C-160/14 ) nicht entgegen. Denn der Streitfall unterscheidet sich vor allem darin, dass es in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nur die eine wirtschaftliche Einheit des Charterflugbetriebs gab, die auf einen Erwerber übergegangen ist."

Zutreffend hat die 12. Kammer zudem in einem Urteil bereits vom 21.03.2018 zu einem Parallelverfahren (12 Ca 6823/17) ausgeführt:

c) Der Beklagte hat auch die bei der Schuldnerin gebildete Personalvertretung Cockpit ordnungsgemäß nach § 74 TVPV angehört.

aa) Die entsprechende Regelung haben die Parteien nicht vorgelegt. Die Kammer geht mangels anderweitiger Anhaltspunkt davon aus, dass für die auf tariflicher Grundlage gebildete Personalvertretung dieselben Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG gelten. Nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG sind demnach die wesentlichen Gründe für die Kündigung mitzuteilen.

bb) Dem ist die Schuldnerin nachgekommen. Sie hat der Personalvertretung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner hat sie mitgeteilt, dass die Leasingverträge für die Flugzeuge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018 beendet würden, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27.10.2017 eingestellt werde und die Erbringung der Dienstleistung gegenüber der F. im Rahmen des sog. Wet-Lease bis maximal 31.01.2018 erfolge. Weitergehende Informationen waren nicht erforderlich, insbesondere keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung von einem Betriebsübergang. Die Anhörung der Personalvertretung muss schließlich nicht den Umfang einer Klageerwiderung erreichen.

Ein Hinweis auf einen tariflichen Sonderkündigungsschutz des Klägers war nicht erforderlich, da sich ein solcher bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht durchsetzt. Diese Information war für die Personalvertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung daher nicht erforderlich.

Der Kläger kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass die vollständige Liste mit den Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer sowie der Stilllegungsbeschluss der Anhörung beigefügt waren. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen setzt nach § 138 Abs. 4 ZPO voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage bei der Personalvertretung in Betracht (vgl. zu Anhörung des Betriebsrats: LAG Köln vom 07.08.1998 - 11 Sa 218/98 - Rn. 14; LAG Köln vom 31.01.1994 - 3 Sa 1136/93; in diesem Sinne auch BAG vom 12.02.1997 - 7 AZR 317/96 - Rn. 16). Ob die Anlagen dem Anhörungsschreiben beigefügt waren und ob der Kläger auf der Anlage aufgeführt war, ließe sich durch die Personalvertretung auf Nachfrage mit einem einfachen ja oder nein beantworten. Die Personalvertretung hat auf der Basis des Anhörungsschreibens zudem zu der beabsichtigten Kündigung Stellung genommen, ohne etwa das Fehlen von Anlagen zu beanstanden.

d) Die Kündigung ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam, weil die Schuldnerin das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Das Schreiben vom 12.10.2017 enthält sämtliche nach § 17 Abs. 2 KSchG notwendigen Informationen. Die Personalvertretung hat mit Abschluss des Interessenausgleichs vom 17.11.2017 bestätigt, dass das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen sei. Der Interessenausgleich ist als alleinige Stellungnahme der Personalvertretung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 auch der Agentur für Arbeit übersandt worden. Soweit der Kläger nicht Nichtwissen bestreitet, dass das Schreiben vom 12.10.2017 im Original von der Personalleiterin O. unterschrieben worden ist, ist dieses Bestreiten unerheblich. Auch hier handelt es sich um eine Information, die sich der Kläger durch einfache Nachfrage bei der Personalvertretung hätte besorgen können. Zudem spricht auch der Vermerk "Original erhalten" auf dem Schreiben dafür, dass dieses eigenhändig unterzeichnet worden ist.

e) Die Kündigung ist schließlich auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil die Schuldnerin eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat. Die vorgelegte Anzeige enthält die nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG erforderlichen "Muss-Angaben"."

Diesen auch hier zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Ausführungen des Parallelverfahrens lassen sich - trotz insoweit unwesentlich anderweitigen Sachvortrags - übertragen. Auch aus dem hiesigen Sachvortrag ergibt sich nicht, dass tatsächlich von einem Betriebsübergang in Gänze auszugehen wäre, die Ausführungen der klagenden Partei geben insoweit auch keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Es liegt auch mangels Betriebsteilen kein Übergang eines Solchen vor.

Die klägerischen Ausführungen geben insoweit lediglich noch zu folgenden Ausführungen Anlass.

1. Die Information der PV Kabine ist ausreichend. Mangels Vorliegens eines Betriebsüberganges bzw. eines Übergangs von Betriebsteilen mussten der PV Kabine keine weitergehenden Informationen erteilt werden um das Vorliegen eines Betriebs(teil)überganges überprüfen zu können.

Soweit die klagende Partei bestreitet, dass die Anlage2 beigefügt war, so ist auch die hiesige klagende Partei auf eine Nachfrage bei der PV Kabine zu verweisen. Gleiches gilt für die Frage, wann die Anhörung zugegangen ist

2. Die Kündigung ist auch nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 17 KSchG nichtig. Die als Anlage BKT 27 zur Akte gereichte Massenentlassungsanzeige enthält alle Muss-Angaben.

3. Die Kündigung ist schließlich auch nicht wegen des Nichtabschlusses eines Sozialtarifvertrags mit ver.di vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam.

a) § 2 Abs. 2 TV Pakt ist zunächst im vorliegenden Fall anwendbar. Er erfasst den hiesigen Sachverhalt. Eine einschränkende Auslegung dergestalt, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 TV Pakt auf im Zuge einer Insolvenz ausgesprochenen Beendigungskündigungen keine Anwendung finde, ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht vereinbar.

§ 1 Abs. 1 TV Pakt nimmt Bezug auf ein am 27. September 2016 vorgestelltes neues Geschäftsmodell der Schuldnerin auf der Grundlage eines umfassenden Transformationsprozesses, welches den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre sichern soll. In § 2 Abs. 2 TV Pakt vereinbaren die Tarifvertragsparteien, aus Anlass bevorstehender Transformationsprozesse zusammenwirken zu wollen, um die Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern, und nennt lediglich beispielhaft einzelne Maßnahmen. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 TV Pakt geht die Schuldnerin dann davon aus, bei einer erfolgreichen Umsetzung der Transformation keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese dennoch "egal aus welchen Gründen" unvermeidbar werden, sei deren Ausspruch erst nach dem Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit ver.di über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zulässig. Erstmalig kündbar ist der TV Pakt zum 31. Dezember 2020.

Der TV Pakt stellt damit nicht auf eine konkrete Maßnahme ab, sondern auf die bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen und geht davon aus, mit diesen den Bestand der Schuldnerin und die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sichern. Wenn dann § 2 Abs. 2 TV Pakt aber betriebsbedingte Beendigungskündigungen "egal aus welchen Gründen" erst nach dem Abschluss eines Sozialtarifvertrages zulässt, sind damit alle betriebsbedingten Beendigungskündigungen während der Laufzeit des TV Pakt gemeint. Mit dem Zusatz "egal aus welchen Gründen" haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich denkbar weit sein soll (so auch die Einigungsstelle am 10. Januar 2018, Anlage BKT 23).

b) Die Regelung des § 2 Abs. 2 TV Pakt stellt nach Auffassung der Kammer im Ergebnis die Kodifizierung eines (bedingten) Kündigungsausschlusses und nicht lediglich die verfahrensmäßige Absicherung individuellen Kündigungsschutzes dar.

aa) Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht an, dass tarifliche Regelungen, die betriebsbedingte Kündigungen unter den Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrates stellen, im Fall der Insolvenz nicht von § 113 S. 1 InsO verdrängt werden, da es sich lediglich um die verfahrensmäßig Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektivrechtlicher Ebene handele. Ziel des § 113 S. 1 InsO sei es bildlich gesprochen, eine unendlich lange Kündigungsfrist auf höchsten drei Monate zu begrenzen. Ein tarifvertraglich vereinbartes Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zu beabsichtigten Kündigungen sei hiervon zu jedoch unterscheiden.

Ein solches Zustimmungserfordernis sei allerdings so auszulegen, dass im Falle der Insolvenz die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist (BAG, 19.01.2000, 4 AZR 911/98, Juris). Die Erwägungen zur Reichweite des § 113 S. 1 InsO waren für das Bundesarbeitsgericht insoweit konsequenterweise nicht urteilstragend. Die Frage, ob und wie eine fehlende Lösungsmöglichkeit für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zu bewerten ist, lies das Bundesarbeitsgericht folgerichtig unbeantwortet.

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 18.11.2015 (Az.: 4 Sa 478/15, Juris) die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgegriffen und pointiert. Es führt aus:

"c. Eine tarifvertragliche Regelung, die für einen befristeten Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen nur bei Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft zulässt, wird in der Insolvenz von § 113 Satz 1 InsO verdrängt.

Entgegen der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 4 AZR 911/98 geäußerten - nicht tragenden - Auffassung kann eine solche Regelung nicht als bloße verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektiver Ebene angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall -keine Verfahrensregelung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zustimmung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft existiert. In diesem Fall beinhaltet die Ausnahme vom Kündigungsausschluss nicht lediglich eine verfahrensmäßige Absicherung durch ein Zustimmungserfordernis, sondern diese ist vollständig von der freien und nicht erzwingbaren Zustimmung Dritter abhängig. Der Insolvenzverwalter ist faktisch so gestellt, wie er bei einem völligen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung stünde. Gerade in dieser Lage statuiert § 113 Satz 1 InsO den Vorrang des insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechts.

Die Verweise des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung 4 AZR 911/98 auf ähnliche Regelungen in gesetzlichen Zustimmungserfordernissen für Funktionsträger in der Betriebsverfassung, für Schwerbehinderte, Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit greifen nach Auffassung der Kammer nicht. Zum einen handelt es sich dabei um gesetzliche Regelungen, die mit § 113 InsO normativ gleichrangig sind. Sodann handelt es sich bei ihnen gerade nicht um einen "vereinbarten" Kündigungsschutz, auf den allein § 113 InsO abstellt. Und schließlich fehlt es im Gegensatz zu gesetzlich ausgestalteten Zustimmungsverfahren bei der hier streitigen tariflichen Regelung aus § 3 Sanierungstarifvertrag an einer Verfahrensregelung für die Herbeiführung einer Entscheidung. Es geht daher gar nicht darum, dass das Zustimmungserfordernis - sozusagen als Reflex - lediglich den möglichen Beendigungszeitpunkt zeitlich nach hinten verlagert, sondern darum, ob eine Kündigung überhaupt möglich ist. Jedenfalls in einer derartigen Lage erfordern es Sinn und Zweck des § 113 S. 1 InsO nach Auffassung der Kammer zwingend, dem insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrecht Geltung zu verschaffen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer für das streitige Verfahren vollumfänglich an.

bb) Auch § 2 Abs. 2 TV Pakt führt dazu, dass der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen letztlich von dem Willen der Gewerkschaft ver.di abhängig wäre. Der TV Pakt sieht keine Möglichkeit zur Erzwingung eines Sozialtarifvertrages vor, der jedoch zunächst vereinbart sein müsste, um "zulässig" Kündigungen auszusprechen. Es ist an dieser Stelle besonders zu beachten, dass der nach § 2 Abs. 2 TV Pakt erforderliche Sozialtarifvertrag sich über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhalten soll. Es müsste also in einem sehr frühen Stadium bereits eine Einigung mit ver.di erzielt werden.

Entscheidend ist, dass dem Arbeitgeber weder eine tarifvertragliche, noch eine gesetzliche Möglichkeit zukommt, ver.di zum Abschluss eines solchen Sozialtarifvertrags über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verpflichten. Es fehlt an einer Verfahrensregelung für die Herbeiführung einer Entscheidung. Es geht daher gar nicht darum, dass das Zustimmungserfordernis - sozusagen als Reflex - lediglich den möglichen Beendigungszeitpunkt zeitlich nach hinten verlagert, sondern darum, ob eine Kündigung überhaupt möglich ist.

Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung von § 122 InsO von Beginn an aus. Es würde sich zum einen bereits um eine dreifach analoge Anwendung (1. Gewerkschaft "ver.di" statt Betriebsrat, 2. Sozialtarifvertrag über Interessenausgleich und Sozialplan statt Interessenausgleich gemäß § 112 BetrVG und 3. Zulassung von Kündigungen statt Überwindung von Nachteilsausgleichsansprüchen) handeln. Zum anderen würde auch eine Analogie nicht ausreichen, um dem Arbeitgeber eine wirksame Einflussmöglichkeit zu verschaffen. Der Anwendungsbereich des § 122 InsO lässt auf Rechtsfolgenseite die Durchführung der Betriebsänderung zu, ohne dass ein Verfahren gemäß § 112 Abs. 2 BetrVG (Versuch eines Interessenausgleichs, Erzwingbarkeit nur bzgl. Sozialplan - § 112 Abs. 4 BetrVG) vorangegangen ist. Nach § 2 Abs. 2 TV Pakt hat der mit ver.di zu vereinbarende Tarifsozialplan aber nicht lediglich über einen Sozialplan zu erfolgen, sondern auch über einen Interessenausgleich. Damit würde die dreifach analoge Anwendung des § 122 InsO nur einen Teil des gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt zu vereinbarenden Tarifsozialplans erfassen.

Es handelt sich also nicht bloß um eine "verfahrensmäßige Hürde" zur Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes, sondern der Beklagte wäre als Insolvenzverwalter so gestellt wie bei einem völligen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung.

c) Dieser in § 2 Abs. 2 TV Pakt vereinbarte Kündigungsausschluss wird vorliegend von der Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt.

Gemäß § 113 S. 1 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, in der Insolvenz ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Norm verdrängt auch tarifvertragliche Kündigungsausschüsse. Damit greift sie nicht in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie ein (LAG Düsseldorf 18.11.2015 - 4 Sa 478/15, Juris m.w.N.). Die Voraussetzungen von § 113 S. 1 InsO sind erfüllt.

d) Schließlich geht auch das von der klagenden Partei angeführte Argument des Rechtsmissbrauchs fehl.

Wenn und soweit die klagende Partei der Auffassung ist, dass der Kündigungsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt gilt, da sich der Beklagte nicht auf die Regelung des § 113 S. 1 InsO berufen könne, folgt die Kammer dem nicht.

Zwar ist der klagenden Partei zuzugestehen, dass die Regelung des § 113 S. 1 InsO einer Beschleunigung und damit ultimativ der Schonung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin dient. Jedoch verkennt die klagende Partei, dass die Unwirksamkeit eines vereinbarten Kündigungsausschlusses in der Insolvenz gemäß § 113 S. 1 InsO eine gesetzliche Vorgabe bzw. ein gesetzlicher Automatismus ist. Anhand der gesetzgeberischen Entscheidung gilt ein Kündigungsausschluss im Fall des § 113 S. 1 InsO nicht mehr. Es kommt also nicht darauf an, ob sich der Beklagte auf die gesetzliche Wertung beruft oder berufen kann. Zudem ist ein Verhalten des Beklagten, welches zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf die Regelung des § 113 S. 1 InsO führen würde, nach Auffassung der Kammer nicht anzunehmen.

III.

Da der Kündigungsschutzantrag der klagenden Partei abzuweisen war, ist auch über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der klagenden Partei ein Nachteilsausgleichsanspruch zusteht zu entscheiden.

Der klagenden Partei steht weder ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs, noch auf Feststellung, dass ein solcher Anspruch besteht, zu. Ein entsprechender Anspruch folgt weder aus § 113 BetrVG, noch aus § 83 Abs. 3 TVPV oder aus dem TV Pakt.

1. § 113 Abs. 3 BetrVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da diese Regelung gemäß § 117 Abs. 1 BetrVG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV. Auch dieser findet keine Anwendung. Denn auf Grund der zwischen § 83 Abs. 3 TVPV und § 2 Abs. 2 TV Pakt bestehenden Konkurrenz verdrängt die jüngere Regelung des TV Pakt den "älteren" § 83 Abs. 3 TVPV. Der spätere Tarifvertrag geht dem früheren vor (BAG, 26.09.2007, 5 AZR 881/06, Juris). Eine abweichende Bestimmung wurde vorliegend nicht getroffen, insbesondere haben die Tarifvertragsparteien keine Übergangsregelung vorgesehen.

a) § 2 Abs. 2 TV Pakt ist anwendbar. Er erfasst den hiesigen Sachverhalt (siehe oben).

b) Dem steht auch nicht die Regelung des § 3 TV Pakt entgegen, nach welchem die für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge weiter uneingeschränkt zur Geltung kommen sollen. Die Tarifvertragsparteien haben konkurrierende Zuständigkeiten für die PV Kabine und ver.di hinsichtlich Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geschaffen. Dies zeigt § 2 Abs. 3 TV Pakt, der für den Fall von Änderungskündigungen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen vorrangig auf die betriebliche Ebene nach Maßgabe des TVPV verlagert. Die Tarifparteien haben die Konkurrenz damit insgesamt gesehen und bringen im Umkehrschluss zum Ausdruck, dass es - mit Ausnahme der Sondersituation von Interessenausgleichsverhandlungen, die sich auf Änderungskündigungen beschränken, bei der Zuständigkeit der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 TV Pakt bleiben soll.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 TV Pakt - wie dargestellt - im vorliegenden Fall der Insolvenz im Ergebnis nicht zur Anwendung kommt. Insbesondere wird § 2 Abs. 2 TV Pakt dadurch nicht zu einer inhaltsleeren oder unwirksamen Regelung mit der Folge, dass keine Konkurrenz mehr zwischen § 2 Abs. 2 TV Pakt und § 83 Abs. 3 TVPV besteht und daher wieder auf § 83 Abs. 3 TVPV zurückzugreifen wäre. Es entfällt lediglich das Kündigungsverbot, nicht aber das Erfordernis, einen Sozialtarifvertrag mit ver.di zu vereinbaren. Verhandlungspartner bleibt ver.di und nicht die PV Kabine, sodass auch hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichtverhandlung auf das Regelungsregime des TV Pakt und nicht des TVPV abzustellen ist.

Die Regelung des § 113 S. 1 InsO führt nicht zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit von § 2 Abs. 2 TV Pakt insgesamt, sondern lediglich zu einer partiellen Unanwendbarkeit in Bezug auf das Kündigungsverbot. Es bleibt damit auch für die Insolvenz bei der Anwendbarkeit und Wirksamkeit im Übrigen, insbesondere also bei dem Erfordernis, einen Sozialtarifvertrag abzuschließen.

Zum einen besteht nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung des § 113 S. 1 InsO keinerlei Notwendigkeit die Regelungen des § 2 Abs. 2 TV Pakt weitergehend einzuschränken, als das Kündigungsverbot außer Kraft zu setzen. Zum anderen ist die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG garantiert Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien möglichst weitgehend zu erhalten und zu schützen.

d) Die Regelung des § 83 TV PV lebte schließlich auch nicht wegen der Regelung in § 4 des "Rahmentarifsozialplan Transfer" vom 29. September 2017 wieder auf. In § 4 des "Rahmentarifsozialplan Transfer" haben die Tarifvertragsparteien deklaratorisch darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan bei den bisher getroffenen Vereinbarungen verbleibe. Ausdrücklich weist die Regelung in § 4 des "Rahmentarifsozialplan Transfer" darauf hin, dass die bisherigen Regelungen "unberührt" von diesem Tarifvertrag bleiben sollen.

Es kann der Regelung also im Ergebnis gerade nicht entnommen werden, dass hier von den ausdifferenzierten Regelungen des § 2 TV Pakt wieder abgewichen und zu den Regelungen des § 83 TV PV zurückgekehrt werden sollte.

3. Der TV Pakt sieht für den Fall des Ausspruchs von Beendigungskündigungen vor Abschluss eines Sozialtarifvertrags über einen Interessenausgleich und Sozialplan keine Nachteilsausgleichsansprüche vor. Insbesondere lässt sich § 2 Abs. 2 TV Pakt auch nicht dahingehend auslegen, dass ein entsprechender Nachteilsausgleichsanspruch bestünde.

a) Auch tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung zugänglich, soweit damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine solche Auslegung hat daher außer Betracht zu bleiben, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht.

Demgegenüber haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Pflicht, eine unbewusste Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Die Tarifvertragsparteien haben in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Die Möglichkeit zur ergänzenden Tarifauslegung scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 -, Juris).

b) Hier bestehen im Ergebnis verschiedene Möglichkeiten, wie die Tarifvertragsparteien den Fall geregelt hätten, dass das Kündigungsverbot in § 2 Abs. 2 TV Pakt aufgrund einer Insolvenz von § 113 S. 1 InsO verdrängt wird.

In Betracht kommt, dass sie einen entsprechenden Nachteilsausgleichsanspruch in § 2 Abs. 2 TV Pakt geregelt hätten (hierzu etwa BAG, 24.04.2007, 1 AZR 252/06, Juris). Denkbar wäre aber auch, dass sie ein Verfahren zur Erzwingung eines Sozialtarifvertrages vereinbart hätten. Möglich wäre ebenso, dass sie die Zuständigkeit für diesen Fall wieder auf die PV Kabine übertragen hätten, also ein Rückfall auf § 83 Abs. 3 TVPV.

Dieses Ergebnis mag als widersprüchlich empfunden werden, ist jedoch Ausfluss der aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Tarifautonomie, die § 117 Abs. 2 BetrVG widerspiegelt. Die Tarifvertragsparteien können einen einmal gewährten Anspruch wieder entfallen lassen.

Wenn aber eine Lücke in der tarifvertraglichen Regelung entsteht und mehrere Regelungsmöglichkeiten bestehen, ist es nicht an den Arbeitsgerichten, diese Lücke zu schließen.

IV.

Mangels Eintritts der Bedingung, dem Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage, war über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu entscheiden.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.

E.

Lukas Jozefaciuk