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AG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 271 C 227/15

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.112,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 196,88 € seit dem 09.05.2014, aus 755,96 € seit dem 29.12.2013 und aus 159,34 € seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus drei Verkehrsunfällen, die sich in Köln ereignet haben.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, ließ sich jeweils den Anspruch auf Schadensersatz von den Geschädigten abtreten. Die Schädiger waren jeweils bei der Beklagten haftpflichtversichert und verschuldeten den jeweiligen Verkehrsunfall allein.

Im ersten Schadensfall wurde das Fahrzeug des L.L. bei einem Verkehrsunfall am 24.03.2014 beschädigt. Er mietete sich für die Zeit vom 25.03.- 27.03.2014 einen Mietwagen der Mietwagengruppe 5 an. Mit Rechnung vom 08.04.2014 berechnete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 578,34 €, der neben einem Aufschlag in Höhe von 20 % auch Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens, ein Navigationsgerät, Winterreifen sowie eine Kaskoversicherung beinhaltete. Die Beklagte zahlte hierauf 295,12 €. Die Klägerin macht für diesen Schadensfall noch 260,88 € geltend.

Im zweiten Schadensfall wurde das Fahrzeug des C.C. am 23.10.2013 beschädigt. Er mietete für die Zeit vom 25.10.- 31.10.2013 ein Mietfahrzeug der Gruppe 9 bei der Klägerin an. Diese erstellte am 18.11.2013 eine Rechnung über 1.915,90 €, die auch Kosten für einen 20 %igen Aufschlag und Nebenkosten für die Zustellung und Abholung, ein Navigationsgerät und eine Anhängerkupplung beinhaltete. Die Beklagte zahlte hierauf 911,54 €. Die Klägerin macht für diesen Schadensfall noch 1.004,36 € geltend.

Im dritten Schadensfall wurde das Fahrzeug der N. GmbH & Co. KG beschädigt. Die Geschädigte mietete daher in der Zeit vom 24.03. – 25.03.2014 einen Ersatzwagen der Mietwagengruppe 7 bei der Klägerin an. Diese erstellte unter dem 31.03.2014 eine Rechnung in Höhe von 407,50 €, die auch Kosten für einen Aufschlag in Höhe von 20 % und Nebenkosten für die Zustellung und Abholung, ein Navigationsgerät, Winterreifen und eine Kaskoversicherung beinhaltete. Die Beklagte zahlte hierauf 202,00 € netto. Die Klägerin macht für diesen Schadensfall noch 200,69 € geltend. Die Geschädigte ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Klägerin behauptet,

die Geschädigten hätten jeweils eine Wagenklasse tiefer angemietet, dies ergebe sich aus den vorgelegten Auszügen der Automietklassen- Schwackeliste. Die Fahrzeuge seien auch jeweils zugestellt und abgeholt worden. Ferner seien in den Fahrzeugen Navigationsgeräte in Anspruch genommen worden und Winterreifen montiert gewesenen.  Sie sei der Ansicht, dass die Schwacke – Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten sei. Ein Aufschlag von 20 % sei ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.465,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 260,88 € seit dem 09.05.2014, aus 1.004,36 € seit dem 29.12.2013 und aus 200,69 € seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht,

die Schwackeliste stelle aufgrund erheblicher Erhebungsmängel keine geeignete Schätzgrundlage dar. Sie bestreitet, dass jeweils eine Wagenklasse tiefer angemietet worden sei und bestreite mit Nichtwissen, dass die Fahrzeuge zugestellt und abgeholt worden seien sowie über ein Navigationsgerät und Winterreifen verfügt hätten. Ferner sei eine Kaskoversicherung nicht gesondert abzurechnen. Schließlich sei auch ein Aufschlag von 20 % nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Parteien waren übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in der tenorierten Höhe begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823, 249 ff. BGB, § 115 VVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.112,18 €.

I .

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht geltend. Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Schadensersatz, der auch die erforderlichen Mietwagenkosten enthält, wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt und die Klägerin hat diese auch wirksam angenommen.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer entstanden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Diesen Anspruch hat der Geschädigte wirksam an die Klägerin abgetreten. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des hiesigen OLG-Bezirks einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08). Dem folgt das Gericht. Denn bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.

Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08). Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Sie verweist zunächst nur generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels. Soweit die Beklagte die Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts hervorhebt, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet sind, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH jüngst erneut bestätigt (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Auch die zuständige Berufungskammer sieht solche Mängel nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10. November 2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15. Dezember 2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, 5 U 44/10). Auch die aktuelle, geänderte Rechtsprechung des OLG Köln, wonach der Mittelwert aus dem "Automietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer–Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Liste) zu ermitteln ist (OLG Köln, Urteil vom 01. August 2013, 15 U 9/12), veranlasst das Gericht nicht, seine Rechtsprechung aufzugeben. Denn dies würde zum Einen die verschiedenen Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind, in unzulässiger Weise vermischen. Zum Anderen ist das arithmetische Mittel nicht der Preis, den der Geschädigten im Rahmen seiner Nachfragepflicht erfragen kann.

Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Insbesondere war hierfür die Vorlage des Internet-Screen-Shots des Internetportals „mietwagen.check24.de“ allein nicht ausreichend. Die aufgeführten günstigeren Angebote betreffen schon nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum. Dass dem Geschädigten annahmefähige Angebote zu diesen Tarifen zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne weiteres zugänglich waren, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Es ist bereits nicht erkennbar, ob es sich bei den angegebenen Preisen in den Screenshots um verbindliche Endpreise handelt oder vielmehr um Lockangebote, die nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen bestehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren. Den Angeboten ist nicht zu entnehmen, ob sie mit den hier tatsächlich erfolgten Anmietsituationen vergleichbar sind. Sie geben die Art des anzumietenden Fahrzeugs nur „beispielhaft“ wieder, so dass der Geschädigte nicht erkennen kann, ob er ein Fahrzeug erhält, das seiner Fahrzeugklasse entspricht. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis der vorgelegten Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen der Schwacke-Liste, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen eine unzulässige Ausforschung.

Zudem handelt es sich um Internetangebote. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Die Mietzeit ist von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren. Schließlich handelt es sich bei der Internetseite auch um ein sog. Vergleichsportal, welches eine Übersicht über verschiedene Mietwagen von verschiedenen Firmen bietet. Ob die dort angegebenen Preise tatsächlich die Angebote der Mietwagenfirmen oder lediglich ein auf besonderen Absprachen basierendes Lockangebot der Vergleichsplattform handelt, ist nicht ersichtlich. Ferner passen solche Vergleichsportale ihre Angebote oft kurzfristig noch nicht ausgeschöpften Kapazitäten der Mietwagenfirmen an, sodass sich ein pauschaler Vergleich mit dem im konkreten Fall in der konkreten Art, Zeit und Umfang angemieteten Fahrzeug nicht herstellen lässt. Die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage kann dadurch jedenfalls nicht erschüttert werden.

Darüber hinaus ist zur Anmietung eine Kreditkarte erforderlich, was sich aus der Zusammenfassung der Anmietdaten ergibt. Dies ist dem Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten. Von einem Geschädigten kann nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, Az: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08. November 2011, Az: I-15 U 54/11). Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. Juli 2011, Az: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 06. August 2010, Az: 5 S 111/09).

Lediglich ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass den von der Beklagten angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung,  im Vergleich zu dem Schwacke-Preisspiegel auch Nachteile wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse „Internetlastigkeit“ gegenüberstehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 27. Juli 2010, 11 S 251/09). Auch wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder individuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife oder ähnliches berücksichtigt und flossen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Es lässt sich somit keine derartige überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die für sich genommen die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnten. Für die Behauptung der Beklagten, die Vermieter würden auf die offene Frage der Firma EurotaxSchwacke überhöhte Preise nennen, um den Normaltarif in ihrem Sinne zu beeinflussen, fehlt es an einem konkreten Nachweis.

Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage, welche durch den Bundesgerichtshof nicht in Frage gestellt wurde (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010, VI ZR 112/09;  BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09). Die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten konnten somit nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Geschädigten, geschätzt werden.

Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053), hilfsweise das arithmetische Mittel. Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitpunkt, in den der jeweilige Verkehrsunfall fällt, abbildet.

II . (L.L.)

Im ersten Schadensfall ist dies die Schwackeliste 2014.

Nach den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel ist für die Mietwagenkosten ein Betrag von insgesamt 492,00 € erforderlich und erstattungsfähig.

Die erforderlichen Mietkosten setzen sich aus dem Grundtarif in Höhe von 320,00 € (Postleitzahlengebiet 516…, Fahrzeugklasse 5, Moduswert nach Schwackeliste 2014, 1 Mal Dreitagespauschale (320,00 €)) zusammen.

Ein Abzug für ersparte Aufwendungen hat sich die Klägerin hier nicht anrechnen zu lassen. Dieser Vorteilsausgleich zulasten des Geschädigten ist gerechtfertigt, wenn der Geschädigte durch die ersparte Nutzung seines eigenen Fahrzeuges einen Verschleiß desselben über die Mietdauer vermeidet. Dies ist in Höhe von 10 % nach ständiger Rechtsprechung angemessen und entspricht dem im Rahmen der Ermessensausübung für den Tatrichter nicht zu beanstandenden Spielraum (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -, NJW 2010, 1445; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 12 StVG, Rn. 38). Nachdem die Klägerin substantiiert vorgetragen hat, welche Fahrzeuge welcher Mietwagenklasse bei dem Unfall beschädigt wurden und welche Fahrzeuge angemietet wurden, ist ersichtlich, dass jeweils eine Wagenklasse tiefer angemietet wurde. Aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 13.11.2015 ergibt sich, dass der Geschädigte ein Fahrzeug der Klasse 6 gefahren hat. Ausweislich der Klageschrift wurde jedoch nur ein Fahrzeug der Klasse 5 angemietete und abgerechnet. Ein Abzug ist daher nicht vorzunehmen.

Ein pauschaler Aufschlag von 20% ist nicht dagegen nicht hinzuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11, in: NJW 2013, 1870 ff.- dort Rn. 15 ff gem. juris), der sich das Gericht anschließt, kommt als einziges Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung) in Betracht. Auch wenn es sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) betreffenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen primär der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb sie nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen. Hierzu hätte es konkreten Vortrags dazu bedurft, dass die Klägerin über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert wurden, zu einer Vorfinanzierung und/oder Kautionsstellung indes nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen sei, sowie einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe, weil allein die Klägerin hierzu aus eigener Kenntnis entsprechende Angaben machen können und müssen (§ 138 ZPO), während sich die entsprechenden Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten ereignet haben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 – I-15 U 31/14, 15 U 31/14 –, juris). Es ist dabei auch nicht zunächst Sache der Beklagten, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die eine Vorfinanzierungsmöglichkeit durch die geschädigte Partei nahe legen. Da den Schädigern und deren Versicherungen die näheren Umstände der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge und die Verhältnisse der Geschädigten in aller Regel unbekannt sind, liefe dies - zumindest im Regelfall - darauf hinaus, den Schädigern bzw. ihren Versicherern einen Vortrag "ins Blaue hinein" abzuverlangen. Die dem Vorbringen der Beklagten bei einer Gesamtschau zu entnehmende Behauptung, dass der Klägerin eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten  möglich und zumutbar war, reicht danach unter den Umständen der gegebenen Fälle aus, um die sekundäre Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich solcher Umstände auszulösen. Die in höchstrichterlicher Rechtsprechung verneinte Anforderung (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11, in: NJW 2013, 1870 ff.- dort Rn. 19 gem. juris), dass der Geschädigte "von sich aus" zu seiner finanziellen Situation vorzutragen gehalten sei, wird hierdurch nicht begründet. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin über unterschiedliche Mietwagenpreise informiert wurde und/oder sich aus unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungspflicht beachtlichen Gründen gegen eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder Stellung einer Kaution entschieden hat. Dass das Mietwagenunternehmen der geschädigten Partei die Wahlmöglichkeit geboten hat, die Mietfahrzeuge wie Selbstzahler durch Kreditkarte vorzufinanzieren oder eine entsprechende Kaution zu hinterlegen, ist nicht ersichtlich.

Zwar bleibt danach ein Teil der Aspekte, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als unfallbedingte Sonderleistungen einen pauschalen Aufschlag auf die Normalmietpreise rechtfertigen können, wie etwa der besondere Verwaltungsaufwand und das Vorhalten einer in größerem Maße diversifizierten "Autoflotte". Diese Gesichtspunkte sind indessen der Schadensgeringhaltungspflicht des geschädigten Mieters gegenüberzustellen: Befindet sich dieser in einer Situation, in der ihm ein Normalmietpreis wie jedem anderen Selbstzahler ohne weiteres zugänglich ist, weil er wie dieser den Mietpreis vorzufinanzieren bereit und in der Lage ist, nimmt er die unfallspezifischen Sonderleistungen des Mietwagenunternehmens nicht in Anspruch. In dieser Situation ist kein Grund ersichtlich, ihn mit den Zusatzkosten für die spezifischen Besonderheiten des Unfallersatzmietwagengeschäfts zu belasten. Das gilt auch in Anbetracht der von den Mietwagenunternehmen regelmäßig angeführten Ungewissheit der Mietdauer und der damit verbundenen Unklarheit, wann das Mietobjekt zurückgelangt und wieder anderweitig über es disponiert werden kann. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der geschädigte Mieter eines Unfallersatzwagens dieses nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitperiode zurückgeben und – bei weiterem Bedarf  - gegen ein anderes eintauschen können soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 – I-15 U 31/14, 15 U 31/14 –, juris). Mangels weiteren Vortrages ist auch diese Möglichkeit nicht ersichtlich.

Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich einer etwaigen, durch unfalltypische Besonderheiten geprägten Eil- oder Notsituation. Die Erforderlichkeit eines gegenüber dem Normalmietpreis erhöhten "Unfallersatztarifs" kann sich zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Eine solche Eil- oder Notsituation kann bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grundsätzlich nicht angenommen werden; sie kann sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. BGH, a.a.O.). Ohne das Hinzutreten weiterer, hier indessen nicht ersichtlicher Umstände, die ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründen, lässt sich daher auch unter dem Aspekt einer unfallbedingten Eil- oder Notsituation ein Zuschlag auf die Normalmietpreise nicht als berechtigt erachten (OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 – I-15 U 31/14, 15 U 31/14 –, juris). Vorliegend hat der Geschädigte das Fahrzeug erst einen Tag nach dem Unfall angemietet. Eine Eisituation war daher nicht mehr gegeben.

Auf die Unbegründetheit dieser Position musste das Gericht gemäß § 139 ZPO auch nicht nochmals ausdrücklich hinweisen, da die Beklagtenseite in ihrer Klageerwiderung diesen Aspekt ausführlich dargelegt hat und es somit der Klägerin zumutbar war, weiter vorzutragen.

Die geltend gemachten Nebenkosten sind dagegen in folgender Höhe angemessen und erforderlich:

Die Kosten für die abgeschlossene Haftungsreduzierung sind in Höhe von 66,00 € brutto (3 Tage x 22,00 € gemäß Moduswert der Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2014, Wagenklasse 5) erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Eine Haftungsreduzierung ist in der zur Schätzung heranzuziehenden Schwackeliste auch nicht bereits enthalten, sodass diese Kosten zusätzlich zu berechnen sind.

Des Weiteren sind auch die Nebenkosten in Form der Pauschale für Zustellung und Abholung des angemieteten Fahrzeuges als erforderlicher Schaden in Höhe von 46 € (2x 23 € gemäß Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2014) zu berücksichtigen.

Die Nebenkosten für Zustellung und Abholung sind nicht in dem Grundtarif der zur Schätzung herangezogenen Schwackeliste beinhaltet, sodass diese gesondert abzurechnen und geltend zu machen sind, sofern sie tatsächlich angefallen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12 - juris). Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Geschädigte auf die Zustellung und Abholung angewiesen war, da er gemäß § 249 BGB so zu stellen ist, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, 5 U 44/10 – juris). Nachdem die Klägerin substanziiert vorgetragen hat, wann und wo die Zustellung und Abholung erfolgt sein soll und dies auch durch die vorgelegte Rechnung bestätigt wird, ist das Bestreiten der Beklagten unsubstanziiert. Das bloß pauschale Bestreiten mit Nichtwissen reicht vorliegend nicht aus, um diese Abrechnungsposition zu Fall zu bringen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, 5 U 44/10 - juris)

Ferner sind auch die Kosten für das Navigationsgerät in Höhe von 30,00 € (3 x 10,00 € gemäß Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2014) erstattungsfähig. Ausweislich des Mietvertrages und des substantiierten Vortrages der Klägerin war das Mietfahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet. Das pauschale Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass die angemieteten Fahrzeuge über ein solches Navigationsgerät verfügten, erfolgte ersichtlich "ins Blaue hinein" und ist im Hinblick auf den substantiierten und belegten Vortrag der Klägerin unerheblich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11 -juris).

Die geltend gemachte Erstattung für die Winterreifen ist ebenfalls erforderlich und angemessen. Diese sind mit 30,00 € brutto (3 x 10 € gemäß Moduswert der Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2014) abzurechnen. Mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11) ist von der Ersatzfähigkeit von Nebenkosten für Winterreifen auszugehen. Demnach schuldet der Autovermieter zwar die Zurverfügungstellung verkehrstüchtige Fahrzeuge – auch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3a StVO – dies schließt jedoch nicht aus, das dafür ein besonderer Aufschlag erhoben wird. Diese Kosten sind nämlich dann erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn davon auszugehen ist, dass im Geschäftszeitraum ein Aufschlag für die Bereifung mit Winterreifen in diesem Geschäftszweig üblich gewesen ist, wovon insbesondere in den Wintermonaten nach der Rechtsprechung des OLG Köln auszugehen ist (vgl. Urteil vom 30.07.2013 15 U 212/12). Darüber hinaus spricht für die Erstattung von Winterreifen, dass diese in der zur Schätzung herangezogenen Schwackeliste – und auch teilweise in der von der Beklagten präferierten Fraunhofer-Marktpreisspiegels -  als gesonderte Nebenkostenposition ausgewiesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, I U 114/14). Da die Anmietung im März erfolgte, ist im vorliegenden Fall von einer Bereifung mit Winterreifen auszugehen. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagte, dass das Fahrzeug überhaupt mit Winterreifen während der Mietdauer bestückt war, ist vorliegend unbeachtlich. Die Klägerin hat substantiiert und unter Vorlage der Rechnung dargelegt, dass Winterreifen jedenfalls ordnungsgemäß abgerechnet worden sind und daher auch von einer tatsächlichen Bereifung mit diesen zum Anmietungszeitraum auszugehen ist. Mithin reicht das bloß pauschale Bestreiten der Beklagten vorliegend nicht aus. Die Nebenkosten für die Winterreifen sind ebenfalls zu ersetzen.

Mithin ergeben sich folgende erforderliche Mietwagenkosten:

Grundtarif                                                                                                                              320,00 € brutto

Zustellung/Abholung                                                                                                  +46,00 € brutto

Navigationsgerät                                                                                                                +30,00 € brutto

Winterreifen                                                                                                                               +30,00 € brutto

Kaskoversicherung                                                                                                                 +66,00 € brutto

                                                                                                                                           



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                                                                                                                                            492,00 € brutto

Abzüglich bereits gezahlter                                                                                    - 295,12 € brutto

                                                                                                                                           



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                                                                                                                                            196,88 € brutto

III .(C.C.)

In diesem Schadensfall ist die Schwackeliste 2013 heranzuziehen.

Nach den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel ist für die Mietwagenkosten ein Betrag von insgesamt 1264,13 € erforderlich und erstattungsfähig.

Die erforderlichen Mietkosten setzen sich aus dem Grundtarif in Höhe von 1.481,50 € (Postleitzahlengebiet 511…, Fahrzeugklasse 9, Moduswert nach Schwackeliste 2013, 1 Mal Wochenpauschale (1.481,50 €)) zusammen.

Auch hier ist kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Der Geschädigte fuhr ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 10 und mietete für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug der Klasse 9 an.

Demgegenüber ist aber auch hier aus den oben genannten Gründen kein Aufschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt. Es wurde weder substantiiert vorgetragen, dass eine Vorfinanzierung für den Geschädigten unzumutbar gewesen wäre, noch lag eine Eilsituation vor.

Weiterhin sind folgende abgerechnete Nebenkosten erforderlich und erstattungsfähig:

Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind in Höhe von 46,00 € brutto (2 x 23,00 € gemäß Moduswert der Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2013) aus den oben genannten Gründen erforderlich. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, von welchem Ort zu welchem Ort das Fahrzeug verbracht wurde. Das pauschale Bestreiten der beklagten ist angesichts dessen unerheblich.

Auch in diesem Fall sind die Kosten für ein Navigationsgerät aus den oben genannten Gründen erstattungsfähig. Es ergeben sich Kosten hierfür in Höhe von 70,00 € (7 x 10,00 € gemäß Moduswert der Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2013). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass ein Navigationsgerät im Fahrzeug vorhanden war und auch abgerechnet wurde.

Schließlich sind auch die Nebenkosten für eine Anhängerkupplung in Höhe von 70,00 € (7 x 10 € nach dem Moduswert der Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2013) erstattungsfähig. Diese sind nach der Rechtsprechung zu ersetzen, sofern das beschädigte Fahrzeug ebenfalls mit einer solchen ausgestattet war (OLG Köln, Urteil vom 13.07.2013, 15 U 212/12). Dies war im vorliegenden Fall unstreitig der Fall, sodass auch diese Position erstattungsfähig ist.

Mithin ergeben sich folgende erforderlichen Mietwagenkosten für diesen Schadensfall:

Grundtarif                                                                                                                              1.481,50 € brutto

Zustellung/Abholung                                                                                                  + 46,00 € brutto

Navigationsgerät                                                                                                                + 70,00 € brutto

Anhängerkupplung                                                                                                                + 70,00 € brutto

                                                                                                                                           



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                                                                                                                                            1.667,50 € brutto

Abzüglich gezahlter                                                                                                                - 911,54 € brutto

                                                                                                                                           



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                                                                                                                                            755,96 € brutto

IV . (N. GmbH & Co. KG)

In diesem Schadensfall ist die Schwackeliste 2014 anzuwenden.

Nach den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel ist für die Mietwagenkosten ein Betrag von insgesamt 361,34 € netto erforderlich und erstattungsfähig.

Die erforderlichen Mietkosten setzen sich aus dem Grundtarif in Höhe von 296,00 € brutto (Postleitzahlengebiet 501…, Fahrzeugklasse 7, Moduswert nach Schwackeliste 2014, 2 Mal Tagespauschale (2 x 148,00 €)) zusammen.

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist aus den oben genannten Gründen nicht vorzunehmen. Bei dem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten, welches der Klasse 8 zuzuordnen ist, beschädigt. Sie mietete ausweislich des substantiierten Vortrages der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 7, mithin eine tiefer an.

Ein Aufschlag von 20 % ist aus den oben genannten Gründen mangels konkreten Vortrages oder einer Eilsituation auch hier nicht erstattungsfähig.

Daneben sind aber folgende Nebenkosten erstattungsfähig:

Die Kosten für die Kaskoversicherung sind aus den oben genannten Erwägungen in Höhe von 48,00 € brutto (2 x 24,00 € gemäß Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2014, Fahrzeugklasse 7) erforderlich und erstattungsfähig.

Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sind aus den oben genannten Gründen in Höhe von 46,00 € brutto (2 x 23,00 € gemäß Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2014) erstattungsfähig. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen inwiefern der Mietwagen für die Geschädigte von einem Ort zu anderen verbracht wurde.

Daneben sind auch die Kosten für das Navigationsgerät nach den oben genannten Grundsätzen in Höhe von 20,00 € brutto (2 x 10,00 € gemäß Nebenkostentabelle der Schwackeliste 2014) erforderlich und angemessen.

Schließlich ist auch die Abrechnung der Winterreifen in Höhe von 20,00 € brutto (2 x 10,00 € gemäß Nebenkostentabelle der Schwackeliste) angemessen. Da die Anmietung im März erfolgte, ist von einer Bereifung mit M+S Reifen auszugehen.

Die Geschädigte ist unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher kann auch die Klägerin aus abgetretenem Recht nur die netto-Kosten verlangen.

Demnach ergeben sich folgende erforderlichen Mietwagenkosten:

Grundtarif                                                                                                                              296,00 € brutto

Kaskoversicherung                                                                                                                +46,00 € brutto

Zustellung/Abholung                                                                                                  + 20,00 € brutto

Navigationsgerät                                                                                                                + 20,00 € brutto

Winterreifen                                                                                                                              + 20,00 € brutto

                                                                                                                                           



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                                                                                                                                            430,00 € brutto

Abzüglich Mehrwertsteuer                                                                                                  68,66 €

                                                                                                                                           



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361,34 € netto

Abzüglich bereits gezahlter                                                                                    - 202,00 € netto

                                                                                                                                           



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                                                                                                                                            159,34 € netto

Nach alledem ergeben sich erforderliche und angemessene Mietwagenkosten für die drei geltend gemachten Schadensfälle in Höhe von insgesamt 1.112,18 €.

Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.

V .

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.465,93 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Lukas Jozefaciuk