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Urteile zum Verkehrsrecht

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AG Köln, Urteil vom 11.10.2018 - 267 C 123/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10,00 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Klägerin ist die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von weiteren 10,00 € zu erstatten.

1.

Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf die allgemeine Auslagenpauschale.

Für die Abwicklung von Verkehrsunfällen gewährt die Rechtsprechung jedoch aus Vereinfachungsgründen, die der Bedeutung der Unfallabwicklung als Massengeschäft geschuldet sind, ausnahmsweise auch ohne näheren Vortrag eine pauschale Kostenentschädigung (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 243). Soweit daher hinsichtlich der sonstigen Rechtsverfolgungskosten - Telefon, Papier, Porti, Fahrtkosten etc. - bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - VI ZR 37/11 -, Rn. 11, juris).

Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Geschädigten um eine Behörde handelt, soweit diese - wie vorliegend - nicht hoheitlich tätig wird.

Unerheblich ist insoweit, ob für eine Behörde mit rechtskundigen Mitarbeitern der Aufwand der Schadenregulierung anders als bei rechtsunkundigen geschädigten Privatpersonen sein kann. Sinn und Zweck der Auslagenpauschale ist es gerade, im Massengeschäft der Verkehrsunfälle eine einfache, praktikable Handhabung zu erreichen und nicht im Einzelfall dem Geschädigten aufzugeben, seine Auslagen konkret zu beziffern oder seinen Aufwand konkret darzulegen. Die Auslagenpauschale wird Geschädigten daher unabhängig davon zugesprochen, ob sie rechtskundig (z.B. ein Rechtsanwalt) oder rechtsunkundig sind, ob sie ihre Ansprüche selbst durchsetzen oder unmittelbar nach dem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen, ob für sie Verkehrsunfälle ein Massengeschäft sind (z.B. bei Autovermietungsunternehmen) oder nicht.

Dem steht nicht entgegen, dass es nach Auffassung des BGH eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle - außerhalb der Abwicklung von Verkehrsunfällen - ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - in der Rechtsprechung nicht gibt und diese angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - VI ZR 37/11 -, Rn. 11, juris).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen kann, und dass dies auch für eine Behörde gilt, die wegen der Häufung von Schadenfällen in ihrem Bereich für diese Tätigkeit besonderes Personal einsetzt (BGH, Urteil vom 09. März 1976 - VI ZR 98/75 -, BGHZ 66, 112-118).

2.

Die allgemeine Kostenpauschale ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts i.H.v. 25,00 € anzusetzen (vgl. zur Höhe zuletzt LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 - 11 S 153/15, n.v.; LG Köln, Beschluss vom 23.02.2016 - 11 S 499/15, n. v.).

3.

Nach Zahlung der Beklagten von 15,00 € auf den Betrag von 25,00 € verbleibt eine Restforderung von 10,00 €.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 187 analog BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Streitwert: 10,00 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Lukas Jozefaciuk