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Abgasskandal: Ansprüche gegen VW verjährt?

 
BGH zur Verjährungsproblematik bei dem EA189

BGH zur Verjährungsproblematik bei dem EA189

Der BGH verhandelt am 14. Dezember 2020 im VW-Abgasskandal erstmals zu dem Thema: Verjährung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen bereits in mehreren Verfahren zu dem VW Dieselskandal entschieden und zahlreiche Punkte klargestellt. Nun wird der BGH auch klarstellen, ob die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die VW AG bereits im Jahr 2019 abgelaufen ist. In dem aktuellen Fall wird über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen zu den EA189 Motoren diskutiert. Andere vom Dieselskandal betroffene Fahrzeugmotoren sind von der Verjährungsthematik derzeit nicht umfasst. Der BGH soll nun klarstellen, auf wann der Verjährungsfristbeginn zu datieren ist.

VW beruft sich auf Verjährung

Volkswagen behauptet, dass mit ihren Fahrzeugen alles in Ordnung sei und bestreitet selbst nach der Aufdeckung des Skandals sämtliche Vorwürfe bzgl. einer sittenwidrigen Schädigung. Gleichzeitig behauptet Volkswagen, dass sämtliche Autofahrer spätestens 2015 durch die mediale Berichterstattung vollumfänglich über den Skandal informiert worden seien und versucht sich somit über die Verjährungseinrede einer deliktischen Haftung zu entziehen.

Die Verjährung tritt erst mit Kenntnis ein. Es ist aber gerade der Volkswagen Konzern selbst, der seit dem Bekanntwerden des Dieselabgasskandals abstreitet, etwas Verbotenes getan zu haben. Die gleichzeitige Erhebung der Verjährungseinrede steht hierzu im Widerspruch.

 

Motorrechte erzielt weiteren Erfolg vor dem OLG Frankfurt, Urteil vom 03.09.2020, Az. 26 U 59-19

Trotz der Verjährungseinrede wird die Volkswagen AG auch weiterhin wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt. In einem von Motorrechte geführten Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde die Einrede von Volkswagen nicht gehört. In den Urteilsgründen heißt es: “Die von der Beklagten erhobene Verjährungsrede greift nicht durch. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gemäß den §§ 195, 199 BGB verjährt. Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits mit Kauf im Jahr 2011 entstanden. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch gemäß §199 Absatz 1 Nr. 2 BGB erst, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (…).“

Gegen die Verjährungseinrede erheben wir außerdem den Arglisteinwand. Die Einrede der Verjährung verstößt im Zusammenhang mit deliktischen Ansprüchen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Verjährungseinrede kann der Arglisteinwand entgegengesetzt werden, da VW durch ihre Verschleierungs- und Verzögerungstaktiken Autofahrer auch lange Zeit nach dem Bekanntwerden des Skandals absichtlich von Klageerhebungen abgehalten hat.

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